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OLG Celle, Beschluss vom 11. Juni 2010 - Az. 13 W 45/10

  1. Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird.
  2. Ist in dem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens die gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs.2 ZPO) unterblieben, kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 321 Abs.2 ZPO) gestellten Antrags auf Ergänzung des Kostenausspruchs nachträglich erfolgen Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
  4. März 2010 aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin vom
  5. Februar 2010 verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt. Gründe I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
  6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
  7. März 2010 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
  8. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht der Senat davon aus, dass auch im selbstständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen ist, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird und es daher weder einen Nachfolgeprozess gibt, in dem eine Kostenentscheidung über das selbstständige Beweisverfahren getroffen werden kann, noch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO eröffnet ist (OLG Celle, OLGR 1995, 16 . OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975 ,
  9. OLG Koblenz, MDR 2000, 478 KG, KGR 2004, 70 . Zöller/ Herget, ZPO
  10. Aufl., § 91 Rdn. 13 „selbstständiges Beweisverfahren“. Musielak/ Huber, ZPO
  11. Aufl., § 490 Rdn.
  12. a. A. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO
  13. Aufl. § 91 Rdn. 193). In diesem Fall besteht kein sachlicher Grund, dem mit einem unzulässigen Verfahren konfrontierten Antragsgegner eine Kostenentscheidung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog zu versagen. Eine Verweisung auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wäre weder prozessökonomisch noch Erfolg versprechend, da ein solcher Anspruch sehr fraglich ist (BGH, Urteil vom
  14. Oktober 1992 - III ZR 148/81 , NJW 1983, 284 f.. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975 , 976).
  15. Eine bei Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs. 2 ZPO) enthält der Beschluss der
  16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
  17. Januar 2010 nicht. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
  18. Februar 2010 beantragt, dem Antragsteller nach Beendigung des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen, ist dieses Begehren als Antrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO analog auf Ergänzung des Beschlusses vom
  19. Januar 2010 um eine Kostenentscheidung auszulegen (vgl. zur analogen Anwendung auf Beschlüsse: BGH, Beschluss vom
  20. Oktober 2008 - V ZB 109/08 , NJWRR 2009, 209 Tz
  21. OLG Celle. OLG Celle, OLGR 2008, 840 ). Dieser Antrag war allerdings als unzulässig zu verwerfen, da die Antragsgegnerin ihn nicht innerhalb der nach § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Entscheidung des Landgerichts Hannover über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt hat. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom
  22. Januar 2010 wurde ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigten am
  23. Januar 2010 zugestellt. Ihr Antrag auf Ergänzung der begehrten Kostenentscheidung ist hingegen erst am
  24. Februar 2010 und mithin außerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist beim Landgericht eingegangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/50192.html Kommentare

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