Tenor Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Ackermann Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeshauptstadt Wiesbaden zu 50 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 7. September 2011 gegen eine Zahlung von 5.000 € mit Hilfe von Schleusern nach Deutschland ein, ohne im Besitz eines Passes und Aufenthaltstitels zu sein. Er wurde am 9. September 2011 in Wiesbaden festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 9. Dezember 2011 angeordnet. Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahrens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 12. September 2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einging. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Landgericht hat die Beschwerde nach der Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nach der am 22. November 2011 erfolgten Abschiebung die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. Der im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellte Asylantrag habe der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft auch im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht entgegengestanden, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Sicherungshaft befunden habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Betroffene innerhalb der angeordneten Haftdauer in die Türkei habe zurückgeschoben werden können. III. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Wegen des Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet werden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 , FGPrax 2010, 210 , 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 , NVwZ 2010, 1511 , 1512 Rn. 7).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.