Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von Rechts we
§ 1375Abs.
2 BGB fallendes Handeln nahe legten. Solche Tatsachen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Ihr sei zwar zuzugestehen, dass an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Dass der Antragsteller hier Teile der Abfindungssumme verschenkt, verschwendet oder sonst zu Lasten der Antragsgegnerin beiseite geschafft habe, liege aber im Hinblick darauf, dass er die Abfindung ca. 3 Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten habe und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie habe verwenden müssen, eher fern. Die Antragsgegnerin habe nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 € zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt habe, welches nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden sei und als ausstehende Forderung in Höhe von 311.553,03 € (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt sei. Sie habe selbst vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Beendigung der Tätigkeit für die G. AG W. in weiteren Unternehmen glücklos engagiert habe. Die Antragsgegnerin sei zudem weder der Darstellung des Antragstellers entgegengetreten, dass die Familie trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten habe, noch habe sie erläutert, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Die von der Antragsgegnerin erwähnten Indizien, denen zufolge der Ehemann 21 die Trennung von langer Hand vorbereit haben solle, seien nicht benannt und mithin auch nicht im Ansatz nachvollziehbar. Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunft ergebe sich auch nicht aus § 1353 Abs. 1 BGB. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Einer Aufhebung der fälschlicherweise als Berufungsurteil ergangenen Entscheidung bedarf es schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem - im Übrigen von der "Revision" nicht gerügten - Verfahrensfehler beruht. Denn das Kammergericht hätte das Rechtsmittel gleichermaßen im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zurückweisen können. b) Auch soweit das Kammergericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin nach dem hier anzuwendenden § 1379 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht berechtigt ist, Auskunft über den Verbleib der im Jahr 2004 an den Antragsteller gezahlten Abfindung der G. AG von 1.000.000 € zu verlangen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs bestehende Auskunftspflicht ist in § 1379 BGB geregelt.
(1)Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum
- August 2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (Senatsurteile vom
- Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689 , 690 und vom
- April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948 , 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27 , 28). Vielmehr wird den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Auskunftsanspruch genügt, den die Rechtsprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei den Rechtsverhältnissen angenommen hat, deren Natur es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann ( BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27 , 28). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (Senatsurteile vom
- Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689 , 690 und vom
- April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948 , 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27 , 28).
(2)Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF damit auch einen Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile enthält, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (illoyale Vermögensminderungen), ist streitig (s. Jaeger FPR 2012, 91, 93 mit einem Überblick zum Meinungsstand). 28 (
- a)Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Auskunftsanspruch auch auf illoyale Vermögensminderungen, ohne dass der Auskunftsberechtigte als Anspruchsvoraussetzung konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln des Auskunftspflichtigen darlegen müsse (MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1379 Rn. 13 a f.; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VII Rn. 332; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1379 Rn. 2). (
- b)Nach der Gegenansicht erfasst § 1379 BGB schon dem Grunde nach keine Verpflichtung, über illoyale Vermögensminderungen Auskunft zu erteilen. Eine entsprechende Auskunftspflicht ergebe sich nach wie vor nur aus § 242 BGB (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1379 BGB Rn. 3; Rakete-Dombek FPR 2009, 270, 271 f.; Büte FF 2010, 279, 290; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 Rn. 9). (
- c)Nach einer differenzierenden Auffassung erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zwar auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens. Es bedürfe jedoch - wie bislang zu § 242 BGB - eines Vortrages des Auskunftsberechtigten zu konkreten Tatsachen,
§ 1375Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegten (vgl. OLG Brandenburg Fam
RZ 2011, 568 ; FA-FamR/Heintschel-Heinegg 8. Aufl. Kap. 9 Rn. 149). (
- d)Der Senat folgt im Ausgangspunkt der letztgenannten - auch vom Kammergericht vertretenen - Auffassung. (
- aa)Dafür, dass § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der früheren Fassung eine erweiterte Auskunftspflicht umfasst, spricht bereits sein Wortlaut. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann der Ehegatte Auskunft über das 31 Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Damit umfasst der Tatbestand auch Auskünfte zu vermögensbezogenen Vorgängen, wie sie von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst werden. Demgegenüber war nach § 1379 BGB aF die Auskunft auf das Endvermögen beschränkt ( BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27 , 28). Diese Auslegung wird auch von den Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der Entwurfsbegründung schließt der Anspruch aus § 1379 BGB Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). (
- bb)Allerdings hat der Auskunftsberechtigte - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen,
§ 1375Abs.
2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auskunftsberechtigte - wie hier - nicht nur Auskunft für die Zeit nach der Trennung begehrt (vgl. insoweit § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Freilich dürfen auch hier - wie bei dem Anspruch aus § 242 BGB - an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom
- Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689 , 690 mwN). Zwar verhält sich die Gesetzesbegründung nicht dazu, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB zu benennen sind. § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist jedoch in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte in Familienstreitsachen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO
- Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 23). Soweit das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Anspruch stellt, wie etwa § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Auskunft über das Ver-36 mögen zum Zeitpunkt der Trennung, bedarf es eines über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Vortrages seitens des Auskunftsberechtigten nicht. Setzt der konkrete (Auskunfts-)Anspruch indes die Erfüllung weiterer besonderer Tatbestandsmerkmale voraus, wie etwa die Maßgeblichkeit für die Berechnung des Endvermögens in § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, sind diese vom Anspruchsteller darzulegen. Begehrt also ein Ehegatte - wie hier - Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, so hat er zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF geregelt. Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung - anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 33) - regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen. Aus dem Umkehrschluss zu der vorgenannten Ausnahmeregelung folgt, dass es für die Zeit des Zusammenlebens der Eheleute bei den allgemeinen Darlegungsanforderungen sein Bewenden hat. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine schwer eingrenzbare Auskunftspflicht; er müsste eigenes früheres, ihn gegebenenfalls belastendes Tun aus der Zeit des Zusam-40 menlebens offenbaren. Die Offenbarung aller möglicherweise für die Beurteilung einer Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutsamen Umstände fiele zudem gewöhnlich in eine Zeit erhöhter Spannung nach der Trennung, trüge zu ihrer Vertiefung bei und begründete die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27 , 28). Ein Verzicht auf die Darlegung konkreter Anhaltspunkte liefe zudem darauf hinaus, dass die gesamte Ehezeit hinsichtlich möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägigen Vermögensverfügungen seitens des Auskunftspflichtigen aufgearbeitet werden müsste, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies würde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, wonach sich dessen Berechnung an konkreten Zeitpunkten orientiert (vgl. auch Braeuer FamRZ 2010, 773, 775 f.). Schließlich dürfte dem Auskunftsberechtigten ein von der Darlegung konkreter Anhaltspunkte losgelöster Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögensgegenständen im Ergebnis keinen spürbaren Vorteil verschaffen. Orientiert sich der Auskunftsantrag bloß am Gesetzeswortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, ist er zu unbestimmt; ein entsprechender Titel wäre auch nicht vollstreckbar. Im Übrigen stünde es im Belieben des Schuldners, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (Braeuer FamRZ 2010, 773, 775). Dieses Problem wäre nur dadurch zu lösen, dass ein konkreter Antrag gestellt werden müsste, der wiederum entsprechenden Vortrag seitens des Auskunftsberechtigten voraussetzte. cc) Zutreffend hat das Kammergericht darauf verwiesen, dass neben § 1379 BGB dem Grunde nach auch § 1353 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander enthält (zuletzt Senatsurteil BGHZ 186, 13 = 42 FamRZ 2011, 21 Rn. 19). Allerdings entfällt die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 BGB mit dem Scheitern der Ehe (Büte FF 2010, 279, 291 mwN), von dem hier im Hinblick auf die langjährige Trennungszeit zweifelsfrei auszugehen ist. dd) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.
(1)Zu Recht hat das Kammergericht § 1379 BGB in seiner seit
- September 2009 geltenden Fassung angewendet. Grundsätzlich ist das zum Zeitpunkt des Entscheidungserlasses geltende Recht anzuwenden (Zöller/Vollkommer ZPO
- Aufl. § 300 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo ZPO
- Aufl. § 300 Rn. 6). An einer dieser Regel entgegenstehenden Übergangsregelung fehlt es; Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB bezieht sich ausschließlich auf § 1374 BGB (Büte FF 2010, 279 f.). Eine unzulässige Rückwirkung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil allein der gesetzlich erweiterte Umfang der Auskunftspflicht im Streit steht.
(2)Das Kammergericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Auskunftsverpflichtung hinsichtlich illoyaler Vermögensminderungen nunmehr aus § 1379 BGB nF ergibt und dass der Auskunftsberechtigte im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte hierzu vorzutragen hat. Dass das Kammergericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf erweiterte Auskunftserteilung abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei dem in Frage stehenden Betrag von 1.000.000 € um einen erheblichen Vermögensbestandteil. Berücksichtigt man zudem, dass an den Vortrag des Auskunft Begehrenden keine übertriebenen 45 Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei dem Verlust eines solchen Betrages an sich keines allzu spezifizierten Vortrages mehr. Gleichwohl ist das vom Kammergericht gefundene Ergebnis vertretbar. Dabei ist davon auszugehen, dass es zuvorderst Aufgabe des Tatrichters ist, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsberechtigte die Anforderungen an seinen Vortrag erfüllt hat (vgl. BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27 , 28). Das Kammergericht hat den Verdacht einer illoyalen Vermögensminderung bereits anhand des unstreitigen Parteivortrages entkräftet gesehen, so dass es an der Antragsgegnerin war, konkrete Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Verhalten darzulegen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Abfindung bereits 3 Jahre vor der Trennung der Eheleute erhalten hat und sie zur - anfänglich gescheiterten - Gründung einer neuen Existenz sowie zum weiteren Unterhalt der vierköpfigen Familie, die trotz Wegfalls der regelmäßigen Einkünfte ihren hohen Lebensstandard beibehalten hat, verwenden musste. Dabei ist das Gericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in anderen Unternehmen erfolglos engagiert hat. Auch hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass der Antragsteller noch im Jahr 2004 Herrn B. ein Darlehen von 255.200 € (mithin der Abfindung) zwecks Beteiligung an dessen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Dieses ist nach den Feststellungen nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt worden und im Übrigen als ausstehende Forderung in Höhe von 311.353 € (inklusive Zinsen) im Endvermögen des Antragstellers aufgeführt. Schließlich hat das Kammergericht beanstandet, dass die Antragsgegnerin nicht erläutert habe, mit welchen finanziellen Mitteln sie ihre Wohnung in Italien gekauft und das dort von ihr betriebene Ladengeschäft eingerichtet habe. Damit ist es erkennbar davon ausgegangen, dass die finanziellen Mittel hierfür aus dem Vermögen des Antragstellers geflossen sind. 50 Dass das Kammergericht bei dieser Sachlage den Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller bei einem so hohen Betrag habe erklären müssen, welche Ausgaben er davon getätigt habe, nicht hat genügen lassen, hält sich noch im tatrichterlichen Ermessen. Dose Schilling Richter Dr. Günter hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 06.07.2010 - 22 F 87/09 GÜ - KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2011 - 3 UF 152/10 - 51 Permalink: http://openjur.de/u/503050.html Kommentare
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