Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen. Die Klägerin war Betreuerin ihrer am 09.01.2009 verstorbenen Mutter M... Sch.... Die Mutter der Klägerin lebte vom 01.05.2007 bis 01.10.2007 in dem D...-Seniorenpflegeheim H... GmbH (im folgenden D...-Pflegeheim), dessen Leiterin in dem genannten Zeitraum die Beklagte war. Die Klägerin beanstandete wiederholt die Pflege ihrer Mutter und versuchte auf unterschiedliche Art und Weise auf von ihr behauptete pflegerische Missstände aufmerksam zu machen. Über die Art der Betreuung durch das Heim kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Am 24.08.2007 fand im D...-Pflegeheim eine Anhörung zu seitens der Klägerin beanstandeten Pflegemängeln durch das Vormundschaftsgericht statt. Im Vorfeld dieser Anhörung hatte die Beklagte eine Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegeben. Darin schrieb sie unter Punkt 14: "Eine Haarwäsche von Frau Sch... war in dem genannten Zeitraum nicht möglich, da Frau S... (die Klägerin) Frau Sch... mit einer Trockenhaube starke Kopfhauptverbrennungen zugefügt hatte." Unter Punkt 19 dieser Stellungnahme heißt es: "Laut Dokumentation vom 29.07.2007 wurde Frau Sch... von unserem Pfleger Herrn V... Sch... gelagert und versorgt. Ca. eine halbe Stunde später, während des Besuches von Frau S... (Klägerin), hat die Bewohnerin sich erbrochen." Unter Punkt 20 der Stellungnahme schrieb die Beklagte unter anderem: "Sie hat sich kein weiteres Mal übergeben. Das Pflegepersonal hat nach Vorschrift gehandelt und den Arzt am Vormittag des folgenden Tages informiert." In Punkt 21 und 22 der Stellungnahme der Beklagten heißt es weiterhin, dass ein zweites und drittes Erbrechen von Frau Sch... nicht bekannt sei. Im Rahmen der Anhörung vom Vormundschaftsgericht bestätigte die Beklagte mündliche die unter Punkt 14 gemachten Angaben und behauptete, es habe sich um Verbrennungen dritten Grades gehandelt. Am 17.11.2007 verteilte die Klägerin ln unmittelbarer Umgebung des Heimes Flugblätter, in denen sie auf Pflegemängel in dem D...-Pflegeheim hinwies. Das Verteilen dieser Flugblätter war ihr durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Geschäftszeichen 324 O 1077/07 , zuvor verboten worden. Die Beklagte schaltete daraufhin die Polizei ein. Die Polizeibeamten schrieben einen Bericht vom 17.11.2007, in welchem es unter anderem heißt, nach erneuter Rücksprache mit Frau K... (Beklagte) ergab sich, dass die Frau S... (Klägerin) in den letzten Jahren ihre Mutter in 5 bis 6 Pflegeheimen untergebracht hatte, immer mit dem Ergebnis, dass sie ihre Mutter nach kurzer Zeit dort wegholte mit dem Vorwurf mangelnder Pflege. Mit einigen der Pflegeheime laufen auch noch Gerichtsverfahren. Angeblich sollen die "Verletzungen" die Frau S... (Klägerin) von ihrer Mutter fotografiert hat von Frau S... selbst inszeniert worden sein, um immer neue Vorwürfe erheben zu können. Unter dem 07.03.2008 verklagte die D... Seniorenpflegeheim H... GmbH die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung ein aus der Anlage ersichtliches Flugblatt öffentlich zu verteilen oder öffentlich zu zeigen und/oder dieses per Email oder auf anderem elektronischen Wege zu verteilen, in welchem der Klägerin gefährliche Pflege und/oder fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden. In dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 wurde/wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der hiesigen Klägerin, bei der Pflege ihrer Mutter M... Sch... durch die Klägerin (D... Pflegeheim) hätten eine Vielzahl von Pflegemängeln vorgelegen und durch die unzureichende Pflege seien bei ihrer Mutter Dekubiti hervorgerufen und verschlimmert worden, erhoben. Das Verfahren zum Geschäftszeichen 324 0 187/08 schwebt weiterhin vor dem Landgericht Hamburg. Mit Schreiben vom 25.03.2009 wurde die Beklagte aufgefordert eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Die von dem Klägervertreter insoweit vorbereitete Verpflichtungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Die Klägerin trägt vor, alle Behauptungen der Beklagten seien falsch und eher verletzend. Sie habe ihrer Mutter keine Kopfverbrennungen dritten Grades zugefügt; lediglich am Hals in der Nähe des Schlüsselbeins ihrer Mutter sei die Haut nach Einsetzung der Trockenhaube gerötet gewesen. Sie habe am 29.07.2007 ihre Mutter schlafend in ihrem schon angetrockneten Erbrochenen vorgefunden. Ihre Mutter habe sich in der Folgezeit mehrfach übergeben, was auch dokumentiert sei. Die Beklagte habe die von den Polizeibeamten im Bericht notierten Angaben gemacht. Diese seien falsch. Sie habe den Vorwurf mangelnder Pflege in den letzten Jahren nur gegenüber drei Heimen erhoben. Außerdem seien die Pflegemängel auch nicht inszeniert gewesen. Für die vorliegende Klage bestände auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die streitgegenständlichen Äußerungen hätten mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 nichts zu tun. In dem Verfahren vor dem Landgericht ginge es um den Beweis der Wahrheit von Behauptungen der hiesigen Klägerin. Vorliegend ginge es demgegenüber um unwahre Angaben der Beklagten. Die Äußerungen der Beklagten seien "auf der Hand liegend falsch", bzw. stellen sie eine "unzulässige Schmähung" dar. In einem derartigen Fall bestände jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage. Die Klägerin beantragt,
- der Beklagten zu untersagen, die folgenden Behauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten: 1.1 Die Klägerin hat ihrer Mutter (Frau Sch...) mit einer Trockenhaube starke Kopfverbrennungen zugefügt. 1.2 Am 29.07.2007 war die Klägerin dabei gewesen, als sich Frau Sch... erbrochen hatte. 1.3 Frau Sch... hat sich kein weiteres Mal übergeben, ein zweites Erbrechen ist uns nicht bekannt. 1.4 Die Klägerin hat ihrer Mutter eine Verbrennung
- Grades zugefügt. 1.5 Die Klägerin hat in den letzten Jahren ihre Mutter in 5 bis 6 Pflegeheimen untergebracht, immer mit dem Ergebnis, dass sie ihre Mutter nach kurzer Zeit mit dem Vorwurf der mangelnden Pflege dort wegholte. 1.6 Die von der Klägerin fotografierten Verletzungen sind selbst inszeniert worden, um immer neue Vorwürfe erheben zu können.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,-- angedroht, falls dieses nicht beigetrieben werden kann. ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 499,63 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sie die von der Klägerin behaupteten Äußerungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren abgegeben hätte. Bei den abgegebenen Äußerungen handele es sich nicht um Schmähungen, sondern um Stellungnahmen, zu welchen das Pflegeheim aufgrund der durchweg unzutreffenden Eingaben und Aktivitäten der Klägerin gezwungen gewesen sei. Insbesondere bestehe ein Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 zwischen dem D... Pflegeheim und der vorliegenden Klägerin. Es sei von der Rechtsprechung nicht zugelassen, dass das Amtsgericht Hamburg in diesen laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg durch Untersagung von Ausführungen der Rechte in dem dortigen Verfahren eingreife. Die Klägerin sei darauf zu verweisen, die Richtigkeit der Äußerungen in dem dortigen Verfahren ermitteln zu lassen. Es sei mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im so genannten Ausgangsverfahren abgegeben hätten. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Parteien müssten in einem Gerichtsverfahren alles vortragen können, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt würde. Eine Ehrenschutzklage sei in der Regel dann unzulässig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem so genannten Ausgangsverfahren zwar formal nicht beteiligt sein, deren Verhalten aber aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung sein könnten. Die träfe vorliegend zu. Im Übrigen seien die in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht geäußerten Punkte, wie der konkretisierende Vortrag im Rahmen der Anhörung, richtig. Am 02.06.2007 habe die Klägerin nachmittags ihre Mutter frisiert und dazu eine Trockenhaube eingesetzt. Die Klägerin selbst habe die Pflegekraft unterrichtet, dass die Mutter sich dabei durch die Hitzeeinwirkung der Haube eine so genannte "leichte Hautrötung" im Halsbereich zugezogen hätte. Bei Begutachtung durch die Pflegekraft habe sich dies als Verbrennung dritten Grades herausgestellt. Zweifelhaft sei darüber hinaus, ob es sich bei den fraglichen Äußerungen überhaupt um ehrenrührige Äußerungen handele. Ihre Angaben gegenüber der Polizei seien in deren Bericht nicht ausdifferenziert wiedergegeben worden. Außerdem habe die Klägerin selbst in einem Leserbrief in der Hamburger Morgenpost im Sommer 2007 davon berichtet, ihre Mutter in mehreren Pflegeheimen untergebracht zu haben und dort immer wieder Pflegemängel festgestellt zu haben. Sie, die Beklagte, habe den Begriff der "Inszenierung" nur in Bezug auf die Art und Weise verwendet, mit der das Flugblatt verteilt worden sei. Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Gründe Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen. Für die vorliegende Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin am Erlass des begehrten Urteils. Der klageweise Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche steht entgegen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in engem und unmittelbarem Zusammenhang zu einem anderen anhängigen Gerichtsverfahren stehen, bzw. der Unterlassungsanspruch aus Behauptungen hergeleitet wird, die in der Vergangenheit in einem anderen Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren geäußert wurden. Unterlassungsansprüche in Bezug auf Äußerungen, die in anderen rechtsstaatlichen geordneten Verfahren eins Bedeutung haben können oder gefallen sind, sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. BGH, NJW 1977, 1681 ; NJW 1995, 397 ; NJW 2005, 279 ; NJW 2008, 996 ; nach anderer Ansicht ist in solchen Fällen ein materiell rechtlicher Anspruch auf Unterlassung nicht gegeben, vgl. Helle, GRUR 1982, 207 f). Würden derartige Klagen für zulässig gehalten, wurde in unerträglicher Weise in die Führung des jeweils anderen Gerichtsoder Verwaltungsverfahren und in die Kompetenz, der dort zur Entscheidung berufenen Stellen eingegriffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einem Ehrenschutzprozess das Unterlassen von Erklärungen verlangt werden könnte, die in diesem anderen Verfahren eine Rolle spielen könnten oder gespielt haben. Ob die Aussage eines Zeugen wahr oder unwahr ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden und mit seinen eigenen Methoden zur Wahrheitsfindung ausgestatteten Verfahren überprüft werden. Nur in diesem (Ausgangsverfahren) soll der vermeintlich Beeinträchtigte sein Recht suchen, nur dort soll er Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Die Äußerungen, hinsichtlich derer vorliegend Unterlassung begehrt wird, stehen in diesem Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang zu dem Verfahren des D...s Seniorenpflegeheims gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Hamburg, Geschäftszeichen 324 O 187/08 . Voraussetzung für die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ist nicht, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in dem anderen Verfahren tatsächlich von einer besonderen Bedeutung sein werden, dass sie etwa entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar sind (vgl. BGH NJW 2008, 996 , 997). Die Zulässigkeit einer Klage muss vielmehr bereits dann verneint werden, wenn aus der Sicht der Beklagten ein plausibler Grund bestehen kann, die streitgegenständlichen Äußerungen in dem landgerichtlichen Verfahren erneut vorzubringen (vgl. BGH NJW 2008, 996 , 997). Ein solch nachvollziehbarer, plausibler Grund kann vorliegend bestehen. Die Beklagte könnte in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Geschäftszeichen 324 O 187/08 , als Zeugin vernommen werden. In dem landgerichtlichen Verfahren, Geschäftszeichen 324 O 187/08 , verlangt die dortige Klägerin von der vorliegenden Klägerin, es zu unterlassen, das am 17.11.2008 verteilte Flugblatt "öffentlich zu verteilen oder öffentlich zu zeigen und/oder dieses per Email oder auf anderem elektronischen Wege zu verteilen ...". Dabei hält die Kammer die Behauptung der hiesigen Klägerin für entscheidungserheblich, bei der Pflege ihrer Mutter M... Sch... durch die Klägerin vor dem Landgericht hätten eine Vielzahl von Pflegemängeln vorgelegen und durch die unzureichende Pflege im D... Pflegeheim seien bei ihrer Mutter Dikubiti hervorgerufen und verschlimmert worden. Über diese Behauptung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Gegenstand des Beweises in tatsachlicher Hinsicht ist damit letztlich der gesundheitliche Zustand sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin sowie die Frage, ob diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf mangelnde Pflege des D... Pflegeheims, dessen Leiterin die Beklagte im fraglichen Zeitraum war, zurückzuführen sind. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die hiesige Beklagte als Zeugin in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen werden wird. Insoweit besteht eventuell ein nachvollziehbarer Grund für die Beklagte, die hier streitgegenständlichen Äußerungen als Zeugin vor dem Landgericht vorzubringen. Dies gilt zunächst für die Behauptungen entsprechend dem Antrag zu 1.1 bis 1.4, die letztlich gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin, wie deren Ursache betreffen. Die Frage eines häufigen Erbrechens der Mutter der Klägerin betrifft den gesundheitlichen Zustand der Mutter, wie eventuell eine mangelnde Vorsorge. Auch die Frage der Zufügung von Verbrennungen betrifft den Fragenkreis des gesundheitlichen Zustandes der Mutter der Klägerin. Dieses gilt auch für die Behauptung zu 1.
- des Klagantrages, die ebenfalls den gesundheitlichen Zustand der Mutter der Klägerin sowie die Frage der Pflege betrifft, das heißt, ob die Verletzungen der Mutter der Klägerin inszeniert worden waren nicht. Auch der Klagantrag zu 1.
- kann inhaltlich von Bedeutung fUr das anhängige landgerichtliche Verfahren sein. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruht außerdem auf Angaben, die in anderen rechtsstaatlich geordneten Verfahren gemacht worden sind. Auch insoweit ist der Klage das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen. Auch nach Abschluss eines rechtsstaatlichen Verfahrens darf nicht dadurch in dieses Verfahren eingegriffen werden, dass ein Gericht über die Wiederherstellung der vermeintlich verlorenen Ehre und damit über den Wahrheitsgehalt der in dem anderen Verfahren gemachten Angaben entscheidet (vgl. Münchener Kommentar/Rixecker, § 12 Anhang Rn, 173). Auch die Besorgnis des sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren Äußernden sich wegen seiner Äußerung in einern zivilgerichtlichen Ehrenschutzprozess verteidigen zu müssen, würde eine unzuträgliche Störung des vorherigen Verfahrens bedeuten (vgl. Helle, GRUR 1982, Seite 220). Um ein rechtsstaatliches Verfahren in diesem Sinne handelt es sich regelmäßig bei gesetzlich normierten Verfahren vor Gerichten aber auch vor staatlichen Behörden. Die Äußerungen ZU 1.1 bis 1.4 des Antrages sind in einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren abgegeben worden. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe kein rechtliches Interesse in diesem Verfahren verfolgt, sie sei daran förmlich nicht beteiligt gewesen, trifft nicht zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die Angaben der Beklagten überhaupt in einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gemacht wurden. Die Äußerungen zu den Antragen zu 1.5 und 1.6 sind beide gegenüber Polizeibeamten in einem behördlichen Verfahren gemacht worden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin behauptet, die Beklagte sei sich der Unwahrheit ihrer Angaben bewusst gewesen. Dieses beruht darauf, dass bei der Wertung dieser Frage an die objektive Unwahrheit der Behauptung angeknüpft würde, obwohl die Frage der objektiven Wahrheit einer Behauptung dem Sinn und Zweck der Privilegierung von Äußerungen in rechtsstaatlichen Verfahren, in dem rechtsstaatlichen Ausgangsverfahren selbst zu prüfen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei den Äußerungen der Beklagten um so genannte "unzulässige Schmähungen" handelt. Den Charakter einer unzulässigen Schmähung nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH NJW 2000, 1036 ; NJW 2000 3421 ; Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 3760 ). In den Anträgen zu 1.1 bis 1.4 ging es der Beklagten bei den beanstandeten Äußerungen jeweils um das Beschreiben der Pflegesituation, den gesundheitlichen Zustand und die Angabe der Ursachen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin. Auch die ggfls. überspitzten Formulierungen, es habe sich um schwere Kopfverbrennungen und Verbrennungen dritten Grades gehandelt, lassen die Äußerungen der Beklagten nicht als bloße Herabsetzung, Schmähung der Klägerin erscheinen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Angaben der Beklagten lediglich in dem formalen Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Auch vermag die Behauptung der Klagerin, die Beklagte hatte gegenüber den Polizeibeamten die unter 1.5 und 1.6 des Antrages formulierten Angaben gemacht, das Vorliegen einer Schmähung in diesem Sinne nicht zu stützen. Eine Diffamierung der Person der Klägerin hat insoweit nicht im Vordergrund gestanden. Die Beklagte hätte in der Situation das nachvollziehbare Anliegen verfolgt, Schaden durch öffentliches Anprangern in Flugblättern von der Einrichtung, dem D... Pflegeheim abzuwenden, der sie als Leiterin vorstand. In diesem Zusammenhang bestand auch Veranlassung, der Polizei über die offensichtlich spannungsgeladene Beziehung zu der Klägerin zu berichten. Nach allem war die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob die behaupteten Äußerungen der Beklagten überhaupt als ehrverletzend für die Klägerin anzusehen sind. Dementsprechend war auch die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht veranlasst. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 489,44 und Zustellkosten in Höhe von € 10,19 besteht ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/51311.html Kommentare
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