Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.10.2007 (Az.: 11 O 419/06) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Teilklage einen Restwerklohnanspruch aus einem gekündigten Bauvertrag. Die Beklagte hatte die Klägerin nach einer Ausschreibung mit der Durchführung von Rohbau- und Putzarbeiten auf Einheitspreisbasis am Bauvorhaben „Parkhaus D.“ in B. zu einer Auftragssumme von EUR 1.916.551,23 netto beauftragt. Dem Bauvertrag lag die VOB/B zugrunde. In den allgemeinen Bemerkungen zur „Konstruktionsbeschreibung Rohbau“ des Leistungsverzeichnisses heißt es: „Zur Optimierung der Konstruktion (Kosten und Zeit) sowie zur Minimierung der Ausführungstoleranzen ist der Einsatz von Stahlbetonfertigteilen planmäßig vorgesehen. Das gesamte Gebäude ist mit reduzierten Toleranzen (Null Toleranz Bau) konzipiert. Die neuesten Fassungen der DIN 18202 und DIN 18203 (für vorgefertigte Bauteile im Hochbau) geltend ausdrücklich NICHT für dieses Bauvorhaben. Entstehende Maßungenauigkeiten werden nur in den Bauteilen eines Baurasters (jeweils Fassadenachse und Geschossebene) aufgefangen. Für die Ausführung des Rohbaus ist jede einzelne Bauachse zwingend einzumessen, die Herstellung der Bauteile ist jeweils auf diese Bauachse zu beziehen. Kettenmaße sind nicht zulässig. Die Einhaltung der Maße ist durch Aufmaße zu dokumentieren und der Bauleitung vorzulegen.“ Bei dem Bauvorhaben, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in einer Bauzeit von 23 Kalenderwochen in der 33./34. Kalenderwoche 2005 fertig gestellt sein sollte, verzögerte sich sowohl der Beginn der Arbeiten als auch die gesamte Fertigstellung aus zwischen den Parteien streitigen Gründen. Im Mai 2007 wurde das Parkhaus eröffnet. Die Klägerin erstellte vereinbarungsgemäß Abschlagsrechnungen. Auf Vorlage der 11. Abschlagsrechnung vom 06.09.2006 zahlte die Beklagte den sich aus dem Prüfvermerk des beauftragten Architektenbüros ergebenden Teilbetrag in Höhe der Klagforderung (EUR 479.080,00) nach Mahnung unter Fristsetzung zum 16.10.2006 nicht. Sowohl anlässlich einer sog. Sichtabnahme als auch in einem vorausgegangenen und nachfolgenden Schriftwechsel erhob die Beklagte Mängelrügen und warf der Klägerin Maßungenauigkeiten vor, die von der Klägerin als zu unkonkret zurückgewiesen wurden. Ferner machte die Klägerin die Ausführung eines Nachtragsauftrages über Glasbauwände in einer F90 Qualität von einer weiteren Zahlung von EUR 250.000,00 und der Erklärung des Verzichts auf Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Vergütung dieses Nachtragsauftrages abhängig. Daraufhin kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2006 fristlos. Am 31.01.2007 führten die Parteien eine gemeinsame Abnahme durch, über die ein Protokoll erstellt wurde, Mängel festgehalten wurden sowie beide Parteien sich ihre eventuellen Ansprüche vorbehielten. Einen Teil der Mängel hat die Klägerin beseitigt. Die Unebenheiten an den Rampen wurden einvernehmlich durch den Nachunternehmer zu Lasten der Klägerin beseitigt. Per 31.12.2006 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung und errechnete sich unter Berücksichtigung der erbrachten Abschlagzahlungen eine Restforderung in Höhe von EUR 1.271.977,41. Unter Bezugnahme auf die von der Beklagten zwischenzeitlich geprüften weiteren Abschlagsrechnungen Nr. 12 und 13 errechnete sich die Klägerin eine fällige Forderung in Höhe von EUR 673.059,09 und forderte die Beklagte zum 14.04.2007 zur Zahlung auf. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Klagforderung als Teilbetrag der Schlussrechnung vom 31.12.2006 im Umfang der Bestandteile der 11. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Schlussrechnung sei nach Ablauf der Prüfungsfrist fällig. Insbesondere müsse sie nicht die Abrechnung etwaiger Ersatzvornahmekosten durch die Beklagte abwarten. Die Beklagte habe ohnehin kein Recht zur Ersatzvornahme gehabt, da es für die Kündigung keinen wichtigen Grund gegeben habe. Die von der Beklagten erhobenen Mängelrügen seien zu pauschal gewesen, um Veranlassung für Mängelbeseitigungsarbeiten zu geben. Auf konkrete Mängelrügen habe die Klägerin nachgebessert. Für die Bauverzögerung sei nicht die Klägerin sondern vielmehr die Beklagte verantwortlich. Das Nachtragsangebot der Klägerin für die nachträglich von der Beklagten verlangte Glasbauwand in F90 Qualität habe die Beklagte nicht angenommen, so dass die Klägerin insoweit nicht zur Ausführung verpflichtet gewesen sei. Maßungenauigkeiten hat die Klägerin bestritten. Dass Fensterelemente ohne Aufmaß vormontiert und in den Rohbau eingebracht werden sollten, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Eine bestimmte Fugenbreite sei nicht vereinbart gewesen. Weder aus der bestrittenen Bauverzögerung durch angebliche Mängel noch aus der bestrittenen Beschädigung von Elektrokabeln könne die Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin ableiten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 479.080,00 nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz der EZB vom 17.10.2006 bis zum 26.01.2007 sowie seit dem 15.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnungsforderung der Klägerin könne sich aufgrund unzutreffender Massen vorbehaltlich weiterer Prüfungen allenfalls auf EUR 2.052.960,00 netto belaufen. Ihr stünde ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Ersatzvornahme durch Mängelbeseitigungsarbeiten Dritter zu, deren Kosten allerdings bis zur Abrechnung dieser Arbeiten lediglich geschätzt werden könnten. Bereits jetzt ergäben sich Gegenforderungen in Höhe von EUR 593.663,97. Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung sei die Klägerin nicht zur Nachbesserung berechtigt gewesen. Mit der Ausführung der Glasbauwand in F90 Qualität habe die Klägerin von vornherein rechnen müssen. Jedenfalls stelle dies eine berechtigte Änderung des Bauentwurfs gemäß § 1 Ziff. 3 VOB/B dar. Dass die Klägerin die Ausführung von einem Verzicht auf Gegenrechte abhängig gemacht habe, stelle eine die Kündigung rechtfertigende Leistungsverweigerung dar. Ferner sei die Leistung der Klägerin in erheblichem Umfang mangelbehaftet. Insbesondere lägen Maßungenauigkeiten der Fensteröffnungen vor und Unebenheiten an den Rampen. Die Klägerin habe ferner Elektroleitungen beschädigt. Dies habe im Einzelnen aufgeführte Mehrkosten verursacht und zu einer Wertminderung des Gebäudes geführt. Schließlich seien der Beklagten wegen der verzögerten Eröffnung des Parkhauses Einnahmeverluste entstanden. Die Forderung der Klägerin sei im Übrigen nicht fällig, da die Beklagte nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B das Recht habe, der Klägerin zunächst eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und andere Ansprüche innerhalb von 12 Werktagen nach Abrechnung mit Drittunternehmen zuzusenden. Da die Abrechnung mit diesen Unternehmen noch nicht abgeschlossen sei, laufe diese Frist noch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Werklohn bis auf einen Abzug in Höhe von EUR 2.322,90 begründet sei. Die Klagforderung sei durch den Prüfvermerk des Rechnungsprüfers R. hinreichend individualisiert. Die Werklohnforderung sei fällig, da die Schlussrechnung prüffähig und die Leistungen abgenommen seien. Die Fälligkeit der Schlussrechnung könne nicht bis zur Abrechnung der behaupteten Ersatzvornahmekosten für Mängelbeseitigungsmaßnahmen hinausgeschoben werden, da es an einer für dieses Abrechungsverfahren - soweit es überhaupt zulässig sei -, erforderlichen Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund fehle. Für eine wirksame Kündigung fehle es an einer erfolglosen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Erfüllung der Leistungspflicht oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung. Als Kündigungsgrund komme nicht eine verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens in Betracht, da diese nicht ausschließlich in der Sphäre der Klägerin gelegen habe. Eine Verpflichtung zur Erstellung der Glasbauwand in F90 Qualität habe mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht bestanden. Die Klägerin habe die Ausführung von den gestellten Bedingungen abhängig machen dürfen. Der Beklagten stehe auch weder ein Zurückbehaltungsrecht noch Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel zu. Zum einen sei ein Teil der behaupteten Mängel (Betonfehlstellen) unstreitig beseitigt worden. Zum anderen fehle es an einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Klägerin (Meterrisse). Sowohl der Vortrag zu behaupteten Maßungenauigkeiten als auch zu Beschädigungen der Elektroleitungen sei unsubstantiiert. Dies stehe auch behaupteten Gegenrechten wegen Winterbaumaßnahmen oder Schlosserarbeiten entgegen, da diese ursächliche Maßungenauigkeiten voraussetzen. Der Vergütungsanspruch vermindere sich lediglich wegen der Aufrechnung mit den Mängelbeseitigungskosten der unstreitig vorhandenen Mängel an den Rampenoberflächen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 15.11.2007 hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.12.2007 (Bl. 269 ff der Akte) zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie rügt, das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Mängelrügen zu Unrecht als nicht hinreichend konkretisiert zurückgewiesen. Die vorgelegten Leitz-Ordner mit Messprotokollen (Anlage B 8) stellten vielmehr eine der Rechtsprechung des BGH entsprechende Mängelrüge dar. Da es selbstverständlich sei, dass die Stützen und sonstigen Bauteile in den unterschiedlichen Ebenen jeweils hätten genau übereinander positioniert werden müssen, habe es nicht einmal der besonderen Beschreibung der Maße in den einzelnen Ebenen bedurft. Zumindest hätte das Landgericht einen Sachverständigen dazu befragen müssen, ob eine Fachfirma bei Vorlage dieser Unterlagen hätte verstehen müssen, welche Mängel gerügt werden. Die Beklagte meint, unabhängig von der Frage, ob die Kündigung berechtigt war, hätte das Landgericht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Gegenrechte (Minderung in Höhe von EUR 300.000,00) wegen der behaupteten Mängel Beweis erheben müssen. Ferner rügt die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ein Kündigungsrecht der Beklagten verneint. Sie meint, eine - vom Landgericht in Erwägung gezogene - Beauftragung des Subunternehmers mit der Erstellung der Glasbauwände unter Umgehung des Generalunternehmers wäre nicht zulässig gewesen. Es habe sich insoweit gegenüber der Klägerin um eine zumutbare Änderung des Bauentwurfs gehandelt, die gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B zulässig gewesen sei und die lediglich einen Teil der Glasbauwände betroffen habe. Außerdem beanstandet die Beklagte die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der Klagforderung. Aufgrund des Prüfvermerks des Architekten auf der Abschlagrechnung lasse sich nicht auf eine Berechtigung der Abrechnung schließen. Zu Unrecht sei das Landgericht von einem von der Beklagten anerkannten Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von EUR 2.052.690,00 ausgegangen. Im Übrigen hätte ein anderer (Netto-) Zahlbetrag abgesetzt werden müssen. Den insoweit mit Schriftsatz vom 05.09.2007 vorgetragenen abweichenden Betrag, habe die Klägerin nicht bestritten. Außerdem rügt die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der behaupteten vertragswidrigen Beschädigung der Elektrokabel als unsubstantiiert zurückgewiesen, sowie die sich durch die anerkannte Mängelbeseitigung an den Rampenoberflächen ergebende Bauverzögerung nicht berücksichtigt und die Zusatzkosten für Malerarbeiten wegen Maßabweichungen - jedenfalls für Untermaße - im Treppenhaus völlig außer Acht gelassen. Es liege darüber hinaus ein unzulässiges Überraschungsurteil vor. Dies ergebe sich aus den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung betreffend die Kündigung, aus denen die Parteien auf eine durchzuführende Beweisaufnahme hätten schließen können. Schließlich rügt die Beklagte eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts und begründet dies damit, dass das Landgericht zu Unrecht den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesenen habe. Die Beklagte beantragt, das am 31.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen, Aktenzeichen 11 O 419/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt sie aus: Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zu Mängelrügen betreffe die Anforderungen an eine (außergerichtliche) Mängelrüge. Vorliegend fehle es jedoch an ausreichendem Vortrag zu Mängeln in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren, insbesondere da nicht Nachbesserung sondern Schadensersatz verlangt werde. Weder das Gericht noch die Klägerin sei verpflichtet, den notwendigen Sachvortrag aus den von der Beklagten eingereichten Leitz-Ordnern und weiteren Unterlagen herauszufiltern, die zudem für nicht ausgebildete Baufachleute nicht aus sich heraus verständlich seien. Hierauf habe das Landgericht die Beklagte auch bereits im Hinweisbeschluss vom 08.06.2007 hingewiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Basis des Beklagtenvortrags hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Die Kündigung habe das Landgericht zu Recht als unberechtigt angesehen. Nicht ersichtlich sei, wieso die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht berechtigt gewesen sein solle, einen anderen Unternehmer mit der Erstellung der Glasbauwände zu beauftragen. Mangels Beauftragung dieser Leistung sei auch das - unbestrittene - Recht der Beklagten als Auftraggeber aus § 1 Nr. 3 VOB/B überhaupt nicht berührt. Die Klägerin habe im Übrigen zu Recht von ihrem Leistungsverweigerungsrecht wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 VOB/B Gebrauch gemacht. Da der 11. Abschlagsrechnung Aufmaßblätter und Aufmaße beigelegen hätten, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte bisher keine Prüfung der Leistungen vorgenommen habe. Ein die Klagforderung übersteigender nicht substantiiert bestrittener Gesamtvergütungsanspruch ergebe sich jedenfalls für die 11. Abschlagsrechnung. Zu den Mängeln trage die Beklagte auch in der Berufung nicht konkreter vor. Das Urteil des Landgerichtes sei weder überraschend noch habe es an Hinweisen gefehlt. In der letzten mündlichen Verhandlung habe sich der Richter auch keineswegs dahingehend festgelegt, dass eine Beweisaufnahme unumgänglich wäre, wenn die Kündigung der Beklagten unberechtigt erfolgt sein sollte. Auch seien ausreichend Hinweise, insbesondere im Beschluss des Landgerichts vom 08.06.2007 erteilt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511 , 517 , 519 , 520 ZPO). Sie ist in der Sache aber nicht begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung im ausgeurteilten Umfang aus § 631 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 VOB/B zu.
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