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OLG Bremen, Urteil vom 6. Mai 2008 - Az. 3 U 50/07

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.10.2007 (Az.: 11 O 419/06) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin verfolgt im Wege der Teilklage einen Restwerklohnanspruch aus einem gekündigten Bauvertrag. Die Beklagte hatte die Klägerin nach einer Ausschreibung mit der Durchführung von Rohbau- und Putzarbeiten auf Einheitspreisbasis am Bauvorhaben „Parkhaus D.“ in B. zu einer Auftragssumme von EUR 1.916.551,23 netto beauftragt. Dem Bauvertrag lag die VOB/B zugrunde. In den allgemeinen Bemerkungen zur „Konstruktionsbeschreibung Rohbau“ des Leistungsverzeichnisses heißt es: „Zur Optimierung der Konstruktion (Kosten und Zeit) sowie zur Minimierung der Ausführungstoleranzen ist der Einsatz von Stahlbetonfertigteilen planmäßig vorgesehen. Das gesamte Gebäude ist mit reduzierten Toleranzen (Null Toleranz Bau) konzipiert. Die neuesten Fassungen der DIN 18202 und DIN 18203 (für vorgefertigte Bauteile im Hochbau) geltend ausdrücklich NICHT für dieses Bauvorhaben. Entstehende Maßungenauigkeiten werden nur in den Bauteilen eines Baurasters (jeweils Fassadenachse und Geschossebene) aufgefangen. Für die Ausführung des Rohbaus ist jede einzelne Bauachse zwingend einzumessen, die Herstellung der Bauteile ist jeweils auf diese Bauachse zu beziehen. Kettenmaße sind nicht zulässig. Die Einhaltung der Maße ist durch Aufmaße zu dokumentieren und der Bauleitung vorzulegen.“ Bei dem Bauvorhaben, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in einer Bauzeit von 23 Kalenderwochen in der 33./34. Kalenderwoche 2005 fertig gestellt sein sollte, verzögerte sich sowohl der Beginn der Arbeiten als auch die gesamte Fertigstellung aus zwischen den Parteien streitigen Gründen. Im Mai 2007 wurde das Parkhaus eröffnet. Die Klägerin erstellte vereinbarungsgemäß Abschlagsrechnungen. Auf Vorlage der 11. Abschlagsrechnung vom 06.09.2006 zahlte die Beklagte den sich aus dem Prüfvermerk des beauftragten Architektenbüros ergebenden Teilbetrag in Höhe der Klagforderung (EUR 479.080,00) nach Mahnung unter Fristsetzung zum 16.10.2006 nicht. Sowohl anlässlich einer sog. Sichtabnahme als auch in einem vorausgegangenen und nachfolgenden Schriftwechsel erhob die Beklagte Mängelrügen und warf der Klägerin Maßungenauigkeiten vor, die von der Klägerin als zu unkonkret zurückgewiesen wurden. Ferner machte die Klägerin die Ausführung eines Nachtragsauftrages über Glasbauwände in einer F90 Qualität von einer weiteren Zahlung von EUR 250.000,00 und der Erklärung des Verzichts auf Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Vergütung dieses Nachtragsauftrages abhängig. Daraufhin kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2006 fristlos. Am 31.01.2007 führten die Parteien eine gemeinsame Abnahme durch, über die ein Protokoll erstellt wurde, Mängel festgehalten wurden sowie beide Parteien sich ihre eventuellen Ansprüche vorbehielten. Einen Teil der Mängel hat die Klägerin beseitigt. Die Unebenheiten an den Rampen wurden einvernehmlich durch den Nachunternehmer zu Lasten der Klägerin beseitigt. Per 31.12.2006 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung und errechnete sich unter Berücksichtigung der erbrachten Abschlagzahlungen eine Restforderung in Höhe von EUR 1.271.977,41. Unter Bezugnahme auf die von der Beklagten zwischenzeitlich geprüften weiteren Abschlagsrechnungen Nr. 12 und 13 errechnete sich die Klägerin eine fällige Forderung in Höhe von EUR 673.059,09 und forderte die Beklagte zum 14.04.2007 zur Zahlung auf. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Klagforderung als Teilbetrag der Schlussrechnung vom 31.12.2006 im Umfang der Bestandteile der 11. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Schlussrechnung sei nach Ablauf der Prüfungsfrist fällig. Insbesondere müsse sie nicht die Abrechnung etwaiger Ersatzvornahmekosten durch die Beklagte abwarten. Die Beklagte habe ohnehin kein Recht zur Ersatzvornahme gehabt, da es für die Kündigung keinen wichtigen Grund gegeben habe. Die von der Beklagten erhobenen Mängelrügen seien zu pauschal gewesen, um Veranlassung für Mängelbeseitigungsarbeiten zu geben. Auf konkrete Mängelrügen habe die Klägerin nachgebessert. Für die Bauverzögerung sei nicht die Klägerin sondern vielmehr die Beklagte verantwortlich. Das Nachtragsangebot der Klägerin für die nachträglich von der Beklagten verlangte Glasbauwand in F90 Qualität habe die Beklagte nicht angenommen, so dass die Klägerin insoweit nicht zur Ausführung verpflichtet gewesen sei. Maßungenauigkeiten hat die Klägerin bestritten. Dass Fensterelemente ohne Aufmaß vormontiert und in den Rohbau eingebracht werden sollten, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Eine bestimmte Fugenbreite sei nicht vereinbart gewesen. Weder aus der bestrittenen Bauverzögerung durch angebliche Mängel noch aus der bestrittenen Beschädigung von Elektrokabeln könne die Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin ableiten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 479.080,00 nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz der EZB vom 17.10.2006 bis zum 26.01.2007 sowie seit dem 15.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnungsforderung der Klägerin könne sich aufgrund unzutreffender Massen vorbehaltlich weiterer Prüfungen allenfalls auf EUR 2.052.960,00 netto belaufen. Ihr stünde ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Ersatzvornahme durch Mängelbeseitigungsarbeiten Dritter zu, deren Kosten allerdings bis zur Abrechnung dieser Arbeiten lediglich geschätzt werden könnten. Bereits jetzt ergäben sich Gegenforderungen in Höhe von EUR 593.663,97. Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung sei die Klägerin nicht zur Nachbesserung berechtigt gewesen. Mit der Ausführung der Glasbauwand in F90 Qualität habe die Klägerin von vornherein rechnen müssen. Jedenfalls stelle dies eine berechtigte Änderung des Bauentwurfs gemäß § 1 Ziff. 3 VOB/B dar. Dass die Klägerin die Ausführung von einem Verzicht auf Gegenrechte abhängig gemacht habe, stelle eine die Kündigung rechtfertigende Leistungsverweigerung dar. Ferner sei die Leistung der Klägerin in erheblichem Umfang mangelbehaftet. Insbesondere lägen Maßungenauigkeiten der Fensteröffnungen vor und Unebenheiten an den Rampen. Die Klägerin habe ferner Elektroleitungen beschädigt. Dies habe im Einzelnen aufgeführte Mehrkosten verursacht und zu einer Wertminderung des Gebäudes geführt. Schließlich seien der Beklagten wegen der verzögerten Eröffnung des Parkhauses Einnahmeverluste entstanden. Die Forderung der Klägerin sei im Übrigen nicht fällig, da die Beklagte nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B das Recht habe, der Klägerin zunächst eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und andere Ansprüche innerhalb von 12 Werktagen nach Abrechnung mit Drittunternehmen zuzusenden. Da die Abrechnung mit diesen Unternehmen noch nicht abgeschlossen sei, laufe diese Frist noch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Werklohn bis auf einen Abzug in Höhe von EUR 2.322,90 begründet sei. Die Klagforderung sei durch den Prüfvermerk des Rechnungsprüfers R. hinreichend individualisiert. Die Werklohnforderung sei fällig, da die Schlussrechnung prüffähig und die Leistungen abgenommen seien. Die Fälligkeit der Schlussrechnung könne nicht bis zur Abrechnung der behaupteten Ersatzvornahmekosten für Mängelbeseitigungsmaßnahmen hinausgeschoben werden, da es an einer für dieses Abrechungsverfahren - soweit es überhaupt zulässig sei -, erforderlichen Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund fehle. Für eine wirksame Kündigung fehle es an einer erfolglosen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Erfüllung der Leistungspflicht oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung. Als Kündigungsgrund komme nicht eine verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens in Betracht, da diese nicht ausschließlich in der Sphäre der Klägerin gelegen habe. Eine Verpflichtung zur Erstellung der Glasbauwand in F90 Qualität habe mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht bestanden. Die Klägerin habe die Ausführung von den gestellten Bedingungen abhängig machen dürfen. Der Beklagten stehe auch weder ein Zurückbehaltungsrecht noch Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel zu. Zum einen sei ein Teil der behaupteten Mängel (Betonfehlstellen) unstreitig beseitigt worden. Zum anderen fehle es an einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Klägerin (Meterrisse). Sowohl der Vortrag zu behaupteten Maßungenauigkeiten als auch zu Beschädigungen der Elektroleitungen sei unsubstantiiert. Dies stehe auch behaupteten Gegenrechten wegen Winterbaumaßnahmen oder Schlosserarbeiten entgegen, da diese ursächliche Maßungenauigkeiten voraussetzen. Der Vergütungsanspruch vermindere sich lediglich wegen der Aufrechnung mit den Mängelbeseitigungskosten der unstreitig vorhandenen Mängel an den Rampenoberflächen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 15.11.2007 hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.12.2007 (Bl. 269 ff der Akte) zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie rügt, das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Mängelrügen zu Unrecht als nicht hinreichend konkretisiert zurückgewiesen. Die vorgelegten Leitz-Ordner mit Messprotokollen (Anlage B 8) stellten vielmehr eine der Rechtsprechung des BGH entsprechende Mängelrüge dar. Da es selbstverständlich sei, dass die Stützen und sonstigen Bauteile in den unterschiedlichen Ebenen jeweils hätten genau übereinander positioniert werden müssen, habe es nicht einmal der besonderen Beschreibung der Maße in den einzelnen Ebenen bedurft. Zumindest hätte das Landgericht einen Sachverständigen dazu befragen müssen, ob eine Fachfirma bei Vorlage dieser Unterlagen hätte verstehen müssen, welche Mängel gerügt werden. Die Beklagte meint, unabhängig von der Frage, ob die Kündigung berechtigt war, hätte das Landgericht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Gegenrechte (Minderung in Höhe von EUR 300.000,00) wegen der behaupteten Mängel Beweis erheben müssen. Ferner rügt die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ein Kündigungsrecht der Beklagten verneint. Sie meint, eine - vom Landgericht in Erwägung gezogene - Beauftragung des Subunternehmers mit der Erstellung der Glasbauwände unter Umgehung des Generalunternehmers wäre nicht zulässig gewesen. Es habe sich insoweit gegenüber der Klägerin um eine zumutbare Änderung des Bauentwurfs gehandelt, die gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B zulässig gewesen sei und die lediglich einen Teil der Glasbauwände betroffen habe. Außerdem beanstandet die Beklagte die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der Klagforderung. Aufgrund des Prüfvermerks des Architekten auf der Abschlagrechnung lasse sich nicht auf eine Berechtigung der Abrechnung schließen. Zu Unrecht sei das Landgericht von einem von der Beklagten anerkannten Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von EUR 2.052.690,00 ausgegangen. Im Übrigen hätte ein anderer (Netto-) Zahlbetrag abgesetzt werden müssen. Den insoweit mit Schriftsatz vom 05.09.2007 vorgetragenen abweichenden Betrag, habe die Klägerin nicht bestritten. Außerdem rügt die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der behaupteten vertragswidrigen Beschädigung der Elektrokabel als unsubstantiiert zurückgewiesen, sowie die sich durch die anerkannte Mängelbeseitigung an den Rampenoberflächen ergebende Bauverzögerung nicht berücksichtigt und die Zusatzkosten für Malerarbeiten wegen Maßabweichungen - jedenfalls für Untermaße - im Treppenhaus völlig außer Acht gelassen. Es liege darüber hinaus ein unzulässiges Überraschungsurteil vor. Dies ergebe sich aus den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung betreffend die Kündigung, aus denen die Parteien auf eine durchzuführende Beweisaufnahme hätten schließen können. Schließlich rügt die Beklagte eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts und begründet dies damit, dass das Landgericht zu Unrecht den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesenen habe. Die Beklagte beantragt, das am 31.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen, Aktenzeichen 11 O 419/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt sie aus: Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zu Mängelrügen betreffe die Anforderungen an eine (außergerichtliche) Mängelrüge. Vorliegend fehle es jedoch an ausreichendem Vortrag zu Mängeln in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren, insbesondere da nicht Nachbesserung sondern Schadensersatz verlangt werde. Weder das Gericht noch die Klägerin sei verpflichtet, den notwendigen Sachvortrag aus den von der Beklagten eingereichten Leitz-Ordnern und weiteren Unterlagen herauszufiltern, die zudem für nicht ausgebildete Baufachleute nicht aus sich heraus verständlich seien. Hierauf habe das Landgericht die Beklagte auch bereits im Hinweisbeschluss vom 08.06.2007 hingewiesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Basis des Beklagtenvortrags hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Die Kündigung habe das Landgericht zu Recht als unberechtigt angesehen. Nicht ersichtlich sei, wieso die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht berechtigt gewesen sein solle, einen anderen Unternehmer mit der Erstellung der Glasbauwände zu beauftragen. Mangels Beauftragung dieser Leistung sei auch das - unbestrittene - Recht der Beklagten als Auftraggeber aus § 1 Nr. 3 VOB/B überhaupt nicht berührt. Die Klägerin habe im Übrigen zu Recht von ihrem Leistungsverweigerungsrecht wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 VOB/B Gebrauch gemacht. Da der 11. Abschlagsrechnung Aufmaßblätter und Aufmaße beigelegen hätten, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte bisher keine Prüfung der Leistungen vorgenommen habe. Ein die Klagforderung übersteigender nicht substantiiert bestrittener Gesamtvergütungsanspruch ergebe sich jedenfalls für die 11. Abschlagsrechnung. Zu den Mängeln trage die Beklagte auch in der Berufung nicht konkreter vor. Das Urteil des Landgerichtes sei weder überraschend noch habe es an Hinweisen gefehlt. In der letzten mündlichen Verhandlung habe sich der Richter auch keineswegs dahingehend festgelegt, dass eine Beweisaufnahme unumgänglich wäre, wenn die Kündigung der Beklagten unberechtigt erfolgt sein sollte. Auch seien ausreichend Hinweise, insbesondere im Beschluss des Landgerichts vom 08.06.2007 erteilt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511 , 517 , 519 , 520 ZPO). Sie ist in der Sache aber nicht begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung im ausgeurteilten Umfang aus § 631 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 VOB/B zu.

  1. a)Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der eingeklagte Teil der Vergütung hinreichend individualisiert ist, da sich aus dem Prüfvermerk des Rechnungsprüfers R. vom 27.09.2006 entnehmen lässt, welche Leistungen mit welchen Beträgen Gegenstand der Klage sind.
  2. b)Die Werklohnforderung ist auch fällig, da eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt und eine Abnahme am 31.01.2007 stattgefunden hat. Auch ist nach dem Beklagtenvortrag ein Schlussrechnungsbetrag offen, der über dem mit der Klage geltend gemachten Teilwerklohn liegt. Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, das Landgericht habe weder die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.08.2007 vorgetragene Vergütung in Höhe von EUR 2.052.960,00 netto zugrunde legen dürfen noch habe das Landgericht die geleisteten Zahlungen in richtiger Höhe berücksichtigt, greifen diese Rügen im Ergebnis nicht durch. Das Landgericht konnte den Betrag in Höhe von EUR 2.052.960,00 als unstreitigen Gesamtvergütungsanspruch ansetzten. Die Beklagte hat diesen Betrag als vorläufiges Ergebnis nach Abzug der im Einzelnen dargelegten - wenn auch knappen - Einwendungen gegen die Schlussrechnung errechnet. Darüber hinaus hat die Beklagte Gegenansprüche erhoben. Mit diesen Gegenansprüchen hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den Übrigen Rügen (Massen etc.) brauchte das Landgericht nicht zu führen, da die Klagforderung auch nach Abzug dieser Beträge hinter dem vorläufigen Abrechnungsergebnis zurückblieb. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass auch Vortrag zu sämtlichen Positionen der Schlussrechnung erforderlich ist, würde sich ein möglicher Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht auswirken, da die Beklagte auch im Berufungsverfahren keine weiteren Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhebt. Soweit das Landgericht einen falschen Zahlungsbetrag abgesetzt hat, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus: Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte selbst von einer offenen Gesamtvergütung in Höhe von EUR 2.052.960,00 netto (= EUR 2.381.433,60 brutto) ausgeht und nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von EUR 1.688.960,00 (brutto) sich ein deutlich über der Klagforderung (EUR 479.080,00 brutto) liegender unstreitig offener Restwerklohn, nämlich ein Betrag in Höhe von EUR 692.473,60 ergebe. Hierbei hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.09.2007 vorgetragen hatte, dass bereits Zahlungen in Höhe von EUR 1.629.564,70 (netto) geleistet worden seien sollen. Selbst unter Zugrundelegung einer Zahlung von EUR 1.629.564,70 (netto) ergibt sich jedoch ein die (Brutto-) Klagforderung übersteigender offener Restwerklohnanspruch in Höhe von EUR 2.052.960,00 - EUR 1.629.564,70 = EUR 423.395,30 (netto) = EUR 491.138,54 brutto).
  3. c)Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Fälligkeit nicht entgegensteht, dass die Beklagte nach ihrer Darstellung bislang noch nicht in der Lage gewesen ist, die von ihr behaupteten Ersatzvornahmekosten für Mängelbeseitigungsarbeiten abzurechnen (§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B), denn dieses Abrechnungsverfahren setzt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - eine wirksame Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B voraus. Die Voraussetzungen für eine Kündigung der Beklagten lagen jedoch nicht vor. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie der Klägerin erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung (§ 4 Nr. 7 VOB/B) oder zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht (§ 5 Nr. 4 VOB/B) gesetzt habe. Es liegt aber auch kein anderer wichtiger Grund zur Kündigung vor, insbesondere keine schwerwiegende Vertragsverletzung der Klägerin.
  4. aa)Eine solche Vertragsverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte der Klägerin vorwirft, ihrem Verlangen auf Beschleunigung der Werkleistung keine Folge geleistet zu haben. Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass, nachdem der ursprüngliche Zeitplan obsolet war, die Beklagte weder vorträgt, dass es zur Vereinbarung eines neuen Terminplanes gekommen sei noch dass die Klägerin mit ihrer Leistung in Verzug geraten sei. Ebenfalls zutreffend stellt das Landgericht fest, dass das Erfordernis der Fristsetzung gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass dieses Verhalten als unzumutbar bewertet wird.
  5. bb)Auch die durch die Beklagte von Bedingungen abhängig gemachte Erstellung der Glasbauwände rechtfertigt keine Kündigung aus wichtigem Grund. Soweit das Landgericht ausführt, dass es zu keiner Beauftragung der Klägerin für die Erstellung der Glasbauwände in F90 Qualität gekommen ist, kann dem jedoch nicht gefolgt werden, denn es handelte sich - wie die Beklagte zu Recht rügt - um eine gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B zulässige Änderung des Bauentwurfs. Die Erstellung der Glasbauwände war bereits im Bauvertrag enthalten (Pos. 1.4.8. und 1.4.9. LV). Es wurde lediglich die Art der Ausführung (Feuerschutz) geändert. Jedoch rechtfertigt die Reaktion der Klägerin auf die Änderung des Bauentwurfs, nämlich die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes in der Weise, dass die Leistung von der Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 250.000,00 auf die Abschlagsrechnungen und von dem Verzicht auf Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte abhängig gemacht wird (Anlage B 6), nicht eine fristlose Kündigung durch die Beklagte. Die Änderungsbefugnis des Auftraggebers nach § 1 Nr. 3 VOB/B steht in engem Zusammenhang mit dem Anspruch des Auftragnehmers auf Anpassung der Vergütung (§ 2 Nr. 5 VOB/B) bzw. auf Schadensersatz (§ 6 Nr. 6 VOB/B). In Fällen ungeklärter oder streitiger Vergütungsanpassung werden zwar unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob der Auftragnehmer berechtigt ist, die Arbeiten bis zur Vereinbarung eines neuen Preises einzustellen (Beck’scher VOB-Kommentar/W. Jagenburg/I. Jagenburg, 2. Aufl., Rn. 60; dafür: OLG Zweibrücken BauR 95, 251 ). Jedoch wird jedenfalls dem Auftragnehmer ein Recht die Arbeiten einzustellen bzw. den Vertrag zu kündigen dann zuge-billigt, wenn der Auftraggeber eine Vergütungsanpassung endgültig abgelehnt hat oder wenn eine vereinbarte –und damit unstreitige- Vergütung bei Fälligkeit nicht gezahlt wird (Beck’scher VOB-Kommentar/W. Jagenburg/I. Jagenburg, a.a.O., Rn. 60, 61). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier vor. Unstreitig hatte die Beklagte die 11. Abschlagsrechnung vom 06.09.2006 über einen Betrag in Höhe von EUR 887.423,88 bereits am 11.09.2006 erhalten und das von der Klägerin beauftragte Architektenbüro R. gemäß Prüfvermerk vom 27.09.2006 einen Teilbetrag in Höhe der Klagforderung (EUR 479.080,00) freigegeben. Auf Mahnung der Klägerin am 09.10.2006 unter Fristsetzung zum 16.10.2006 war keine Zahlung erfolgt. Vor dem Hintergrund der Nichtzahlung auf die fällige 11. Abschlagsrechnung stellten die Bedingungen der Klägerin an die Durchführung der geänderten Bauausführung, die unstreitig erhebliche Mehrkosten beinhaltete, jedenfalls keine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die zu einer Kündigung berechtigt hätte.
  6. d)Die Beklagte kann die Zahlung auch nicht unter Berufung auf angebliche Mängel verweigern.
  7. aa)Maßungenauigkeiten Das Landgericht hat zu Recht den Vortrag der Beklagten zu behaupteten Maßungenauigkeiten als unsubstantiiert zurückgewiesen. Fraglich ist bereits, ob es als ausreichender Vortrag anzusehen ist, wenn lediglich für einen Baufachmann aus den eingereichten Unterlagen (Leitz-Ordner mit Plänen der GeoInformation) eine Abweichung der dort eingezeichneten Ist-Beschaffenheit (schwarze Linien) von der behaupteten Soll-Beschaffenheit (farbliche Linien) herauszulesen ist, denn jedenfalls muss der Vortrag so substantiiert sein, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, Fragen für einen entsprechenden Beweisbeschluss zu formulieren. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, denn der Vortrag der Beklagten ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht substantiiert vorträgt, ob und an welchen Stellen von vereinbarten Maßtoleranzen abgewichen wurde. Erst dann käme es darauf an, ob ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass die in den Plänen eingezeichneten Abweichungen vorhanden sind. Das Landgericht hat die Beklagte bereits im Beschluss vom 08.06.2007 darauf hingewiesen, dass die Beklagte darlegen muss, welche Maßungenauigkeiten zulässig sind, insbesondere wo Maßungenauigkeiten nicht in den Bauteilen des Baurasters aufgefangen werden können, denn allein dies ist nach dem Inhalt der „Konstruktionsbeschreibung Rohbau“ des Leistungsverzeichnisses der Maßstab für einen Mangel. Zutreffend ist die Auslegung des Landgerichts hinsichtlich der Regelung in den allgemeinen Bemerkungen zur „Konstruktionsbeschreibung Rohbau“ des Leistungsverzeichnisses. Dort ist von „reduzierten Toleranzen (Null Toleranz Bau)“ sowie davon die Rede, dass „entstehende Maßungenauigkeiten... nur in den Bauteilen eines Baurasters (jeweils Fassadenachse und Geschossebene) aufgefangen“ werden. Hieraus ergibt sich, dass Toleranzen zulässig waren und die Grenze des zulässigen dort überschritten ist, wo diese nicht mehr in den Bauteilen eines Baurasters aufgefangen werden können. Eine weitere Vereinbarung dahingehend, dass die Fugenbreite planmäßig an den Fenstern an jeder Seite 10,5 mm betragen habe, lässt sich dagegen den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 05.09.2007 pauschal und ohne Beweisantritt vorgetragen hatte, dass der Klägerin Konstruktionszeichnungen (welche? Vertragsbestandteil?) übergeben worden seien, aus denen sich eine Fugenbreite von 10 mm ergibt, reicht dies nicht aus; insbesondere wurden derartige Konstruktionszeichnungen auch nicht eingereicht. Die Beklagte hätte vielmehr nach Darstellung der einzelnen Bauraster - ggf. auch mit Hilfe von Zeichnungen - vorbringen müssen, an welchen Stellen die Maßungenauigkeiten nicht vom Bauraster aufgefangen werden. Hierzu hat die Beklagte jedoch lediglich vorgetragen, was unter einem Bauraster zu verstehen ist, nämlich dass durch die Stützen des Rohbaus das horizontale Raster und durch die Riegel das vertikale Raster gebildet wird. Ob und inwieweit es in diesen Rastern zu Maßungenauigkeiten gekommen sein soll, trägt sie nicht vor. Vielmehr behauptet sie, dass es in der in diesem Raster enthaltenen kleineren Einheit Fenster zu Maßabweichungen gekommen sei. Dass der Klägerin eine bestimmte Fenstergröße vorgegeben wurde, hat die Beklage jedoch weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Vertragsunterlagen.
  8. bb)Meterrisse Auch insoweit ist auf die landgerichtlichen Ausführungen zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung der Klägerin zu dieser Zusatzleistung ergeben soll.
  9. cc)Elektrokabel Zu Recht hat das Landgericht auch den Vortrag der Beklagten zu den behaupteten Beschädigungen der Elektrokabel als nicht ausreichend erachtet. Da der Bereich des Rohbaus, der von Dübeln frei gehalten werden sollte, unstreitig feststand (1,5 m von aufgestellten Bauteilen), hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, an welchen Stellen der „Sperrbereich“ nicht eingehalten wurde und Schäden entstanden sind. Eine sachgerechte Verteidigung der Klägerin gegen diese Behauptung wäre ebenso wie die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nur mittels einer exakten örtlichen Bezeichnung oder Vorlage der angekündigten Aufmaßblätter möglich. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sich entsprechende Unterlagen im Besitz eines Dritten (Fa. M. GmbH) befinden, sondern angekündigt, dass die Aufmaßblätter im Bestreitensfall vorgelegt werden. Das ist aber - auch nach entsprechender Aufforderung seitens der Klägerin - nicht geschehen. Allein der Beweisantrag der Beklagten - Vernehmung des Zeugen C. - ermöglichte der Klägerin keine Erwiderung auf die erhobenen Vorwürfe und hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt.
  10. dd)Mehraufwendungen Untermaße Aus dem Vortrag der Beklagten zu behaupteten Maßabweichungen in den Treppenhausbereichen lässt sich nicht entnehmen, wo welche Maßabweichungen vorlagen. Die pauschale Behauptung, es habe in diesen Bereichen erhebliche Maßabweichungen gegeben, reicht nicht aus. Auch hier hätte die Beklagte die vorgegebenen Maße den tatsächlich ausgeführten gegenüberstellen müssen.
  11. ee)Fahrstuhlschächte Auch insoweit hat das Landgericht den Vortrag der Beklagten zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Erforderlich wäre gewesen, dass die Beklagte vorträgt, welche Maße für die Fahrstuhlschächte vorgegeben waren und welche Abweichung vorliegt. Der pauschale Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Aufzugsschächte so maßungenau hergestellt, dass die Befestigungsschienen des Fabrikates H. nicht plangerecht eingebaut werden konnten, reicht nicht. Die Beklagte trägt weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren vor, dass es eine Vereinbarung der Parteien gegeben habe, dass ein bestimmtes Fabrikat in die Schächte eingebaut werden müsste. Auch trägt sie nichts zu vorgegebenen Maßen vor bzw. wo welche Abweichungen hiervon vorliegen.
  12. d)Die Beklagte kann schließlich keine Ansprüche gegen die Klägerin aus behaupteten Verzögerungen ableiten. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht konkret vorträgt, dass ein Zeitplan vereinbart wurde, nachdem es unstreitig zu von beiden Parteien verursachten Bauverzögerungen gekommen war. Soweit Verzögerungen auf Arbeiten der Nachfolgegewerke beruhen, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zu den behaupteten Mängeln als Ursache der behaupteten Verzögerung. Hinsichtlich der durch die Beseitigung der Mängel an den Rampenoberflächen behaupteten Verzögerungen fehlt es an substantiiertem Vortrag, aus welchem Grund diese Mängelbeseitigung, die unstreitig während des Weiterbaus des Parkhauses erfolgte, zu einer Verzögerung des gesamten Bauvorhabens geführt haben soll.
  13. e)Die Rüge der Beklagten, das landgerichtliche Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil das Landgericht angekündigt habe, Beweis zu erheben, geht bereits deshalb ins Leere, weil sich dies den Protokollen des Landgerichts nicht entnehmen lässt. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/51359.html Kommentare

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