Tenor I.) Die Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a.) „Man muss abwarten, was sich die Leitungs- und Ideenabteilung des Hauses [Bundesministerium für Gesundheit (BMG)] unter der ‚Führung’ von Ministerialdirektor U. T. jetzt an Nebelwerferaktionen einfallen lässt, um das ‚Wissen’ der Ministerin um die Details der IQWiG-Affaire zu vertuschen.“ b.) „Was aber werden die Geburtshelferin [die Klägerin] und ihr Haus [das BMG] tun? Vermutlich das, was ihr ihre internen Berater [u.a. Ministerialdirektor U. T.] am liebsten empfehlen: „täuschen, tricksen, tarnen“. Möglichst von nichts wissen, nichts gesehen oder gar vernommen zu haben. Ob das im Fall IQWiG ausreicht, das mag dahingestellt bleiben. 2.) an die Klägerin 1.665,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2008 zu zahlen. II.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III.) Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 35.000,- € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt ein Verbot von Äußerungen der Beklagten sowie materiellen Schadensersatz. Die Klägerin ist die amtierende Bundesgesundheitsministerin. Die Beklagte ist Verlegerin des „Dienst für Gesellschaftspolitik“ (dfg). Der Geschäftsführer und Autor der Beklagten, Lange, unternahm journalistische Recherchen zur Auftragsvergabe des IQWiG. Das IQWiG ist eine Einrichtung der „Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“ mit der Aufgabe, den Nutzen medizinischer Leistungen für Patienten zu untersuchen. Es handelt im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) oder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), über das das BMG die Aufsicht führt. Am 12.10.2007 informierte Lange den Vorsitzenden des Finanzausschusses des GBA, Prof. D., darüber, dass ihm Nachweise vorlägen, wonach der Leiter des IQWiG, Prof. S., diverse Forschungsaufträge an das ihm und anderen Mitarbeitern des IQWiG verwandtschaftlich verbundene „... GmbH“ vergeben habe, ohne dass der Stiftungs-Vorstand die dafür erforderliche Zustimmung erteilt habe. Diesen Hinweis leitete Prof. D. am 14.10.2007 an den Vorstandsvorsitzenden der „Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“, Dr. A. K., weiter. Dr. K. informierte seinerseits mit Schriftsatz vom 17.10.2007 die übrigen Vorstandsmitglieder der Stiftung, einschließlich des Staatssekretärs im BMG Dr. S. (vgl. Anlage KE 6). Das Schreiben ging am 19.10.2007 im BMG ein. Am 8.11.2007 fand auf Einladung vom 31.10.2007 im BMG anlässlich des dreijährigen Bestehens des IQWiG eine Pressekonferenz statt. Im Rahmen dieser Pressekonferenz erklärte die Klägerin u.a., sie habe die Frage zur fraglichen Fortbeschäftigung Prof. S. als Institutsleiter des IQWiG bereits erwartet, und sie sehe die Unabhängigkeit des IQWiG und damit den Verbleib S. an der Spitze keineswegs in Gefahr. Am 9.11.2007 kam es zu einem Treffen der Vorstandsmitglieder des IQWiG, bei dem Prof. S. Gelegenheit hatte, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Es wurden weitere Überprüfungsmaßnahmen beschlossen. Am 13.11.2007 informierte Staatssekretär S. die Klägerin über das Ergebnis der Befragung Prof. S.. Am 22.11.2007 erschien die streitgegenständliche Ausgabe von „dfg“. Darin enthalten waren zwei Beiträge zum Thema IQWiG: Zum einen ein Beitrag unter der Überschrift „Gemeinsame Selbstverwaltung: Wissenschafts-Krimi: Die ‚gesunden Geschäfte der S.“ (Anlage KE 3), in dem der Vorwurf der unzulässigen Auftragsvergabe von Prof. S. an das ... erhoben wurde; zum anderen ein „Kommentar zur Gesundheits- und Sozialpolitik“ unter der Überschrift „IQWiG-Affaire: Was wusste U. S.?“. Darin hieß es: Das Trauerspiel um die internen Vorgänge beim Kölner Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bringt die gemeinsame Selbstverwaltung von Leistungserbringern und Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) in arge Bedrängnis (vgl. Beitrag in dieser dfg-Ausgabe). Die „gesunden Geschäfte der S.“ haben aber auch die Qualität, sich zu einer politischen Affaire auszuweiten. Denn das Institut ist seit Januar 2003 ein politisches Lieblinkskind von Bundesgesundheitsministerin U. S. MdB. Ihr beamteter Staatssekretär Dr. rer. pol. K. T. S. gehört dem fünfköpfigen obersten Aufsichtsgremium, dem Stiftungsvorstand an. Dieser muß seit Anfang Oktober 2007 schriftlich über die ersten Verdachtsmomente informiert gewesen sein. In einem exzellent geführten Haus wie dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) dürfte es eigentlich nicht ausbleiben, dass der oberste Beamte seine Ressortchefin unverzüglich nach Eingang bestimmter Schriftstücke über deren Inhalt in Kenntnis setzt. Angesichts der bereits bestehenden Verdachtsmomente hätte er ihr eigentlich empfehlen müssen, die – auch noch in den Räumen des BMG – für den
- November 2007 anberaumte Jubel-Pressekonferenz zum dreijährigen Bestehen des eigentlich unabhängigen Instituts abzublasen. Nichts dergleichen geschah. Es kam zu diesem Event, von dem die Stuttgarter Zeitung am folgenden Tag titelte, es sei ein „Lob für S. Lieblingskind“ gewesen. In der heutigen Zeit wundert man sich mehr und mehr, mit welcher Chuzpe das BMG versucht, Probleme zu umgehen, zu kaschieren oder durch viele Worte „weiß“ zu waschen. Das deutsche Militär hat dafür den Spruch „Täuschen, tricksen, tarnen“ erfunden. Man muß abwarten, was sich die Leitungs- und Ideenabteilung des Hauses unter der „Führung“ von Ministerialdirektor U. T. jetzt an Nebelwerferaktionen einfallen läßt, um das „Wissen“ der Ministerin um die Details der IQWiG-Affaire zu vertuschen. Dabei sind die Beweise eigentlich erdrückend. [...] Was aber werden die Geburtshelferin und ihr Haus tun? Vermutlich das, was ihr ihre internen Berater am liebsten empfehlen: „täuschen, tricksen, tarnen“. Möglichst von nichts wissen, nichts gesehen oder gar vernommen haben. Ob das im Fall IQWiG ausreicht, das mag dahingestellt bleiben. Am 10.12.2007 erfolgte ein „Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit zu Pressemeldungen über Fragen der Auftragsvergabe durch das Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“ an den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages (Anlage KE 6). Am 6.2.2008 erschien die vorläufige Lesefassung des zur Überprüfung der Vorgänge eingesetzten Wirtschaftsprüfers „ ... Aktiengesellschaft“ (Anlage KE 7). Am 8.2.2008 nahm der Stiftungs-Vorstand den Prüfungs-Bericht der ... im Beisein eines Vertreters des BMG zustimmend zur Kenntnis und erteilte Prof. S. eine Ermahnung. Am 11.2.2008 wurde anlässlich einer Veranstaltung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes mitgeteilt, dass zwei Unteraufträge an das ... vergeben worden seien, diese jedoch Prof. S. nicht bekannt gewesen seien. Am 7.3.2008 erfolgte ein Bericht des BMG an den Gesundheitsausschuss des Bundestages über die „Ergebnisse der externen Prüfung der Auftragsvergabe beim [...] (IQWiG) durch die [...] “ (Anlage KE 8). Am 17.7.2008 wurde die Stiftungs-Satzung geändert. Die Klägerin hat nach vergeblicher Abmahnung gegen die Beklagte eine einstweilige Verbotsverfügung der Kammer vom 2.1.2008 erwirkt (Az.: 324 O 1169/07). Nach Zustellung hat sie die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Die Klägerin trägt vor, T. und seine Mitarbeiter hätten nicht stets den Wunsch, ihr – der Klägerin – ein Täuschungsverhalten zu empfehlen. Ihr werde nicht ständig von ihren Beratern empfohlen, zu „täuschen, tricksen, tarnen“. Der Zeuge T. habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, ihren Kenntnisstand im Zusammenhang mit der IQWiG-Angelegenheit in der Öffentlichkeit zu verheimlichen. Zum Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 8.11.2007 hätten weder ihr noch dem BGM irgendwelche weitergehenden und geprüften Informationen über den Sachverhalt vorgelegen. Der Sachverhalt sei zu diesem Zeitpunkt nicht ansatzweise überprüft gewesen. Auch nach dem Gespräch mit Prof. S. am 9.11.2007 sei noch keine abschließende Bewertung der Vorgänge möglich gewesen. Erst im Februar 2008 hätten ihr durch die Zuleitung des ...-Berichts verlässlich verfügbare Informationen vorgelegen. Im Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung sei die von ihr praktizierte Zurückhaltung im Umgang mit dem Sachverhalt, der noch intensiv habe recherchiert werden müssen, geboten gewesen. Sie sei nicht Auftraggeberin des ...-Berichts gewesen und habe diesen nicht ohne Einwilligung der auftraggebenden Stiftung weitergeben dürfen. Der Gesundheitsausschuss habe die Vorlage der vollständigen Version des ...- Berichts auch nicht verlangt. Der Vorstand der Stiftung habe im Hinblick auf in dem Bericht enthaltene persönliche Angaben zu Beteiligten Bedenken gegen die Weitergabe erhoben. Für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung könne sie von der Beklagten Gebührenerstattung in Höhe von 1.665,76 € verlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, 1.) man muss abwarten, was sich die Leitungs- und Ideenabteilung des Hauses (BMG) unter der „Führung“ von Ministerialdirektor U. T. jetzt an Nebelwerferaktionen einfallen lässt, um das „Wissen“ der Ministerin um die Details der IQWiG-Affaire zu vertuschen; 2.) was aber werden die Geburtshelferin (Klägerin) und ihr Haus (BMG) tun? Vermutlich das, was ihr ihre internen Berater (u.a. Ministerialdirektor U. T.) am liebsten empfehlen: „täuschen, tricksen, tarnen“. Möglichst von nichts wissen, nichts gesehen oder gar vernommen zu haben. Ob das im Fall IQWiG ausreicht, das mag dahingestellt bleiben; II.) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.665,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin sei von der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht betroffen. Die Klägerin habe das Recht verwirkt, sich gegen den Vorwurf „tricksen, täuschen, tarnen“ zu wehren, da dieser schon vielfach gegen sie erhoben worden sei. Es sei bei den angegriffenen Äußerungen darum gegangen, ob das BMG alle verfügbaren Mittel einsetzen werde, den Skandal aufzudecken, die Verantwortlichen zur Rechenschaft anzuhalten und angemessen zu sanktionieren und alle notwendigen Maßnahmen öffentlich ergreife, damit die Qualität der Arbeit des IQWiG gesichert sei. Das habe die Klägerin leider nicht getan. Der Staatssekretär im BMG Dr. S. habe spätestens am 30.10.2007 die Klägerin über die Vorgänge beim IQWiG informiert. Sie habe gewusst, dass Prof. S. zur Stellungnahme aufgefordert und zu einem Gespräch für den 9.11.2007 eingeladen worden war. Am 9.11.2007 habe Prof. S. die Vorwürfe zugestanden. Darüber habe der Staatssekretär die Klägerin am 13.11.2007 informiert. Der ...-Bericht vom 6.2.2008 stelle in der Gesamtwürdigung zwar überwiegend bloße formelle Verstöße dar bei materiell unbedenklichem Verhalten. Die Fakten des ...-Berichts außerhalb der Gesamtwürdigung zwängen aber zum gegenteiligen Schluss. Entgegen der Mitteilung in der Veranstaltung vom 11.2.2008 habe Prof. S. Kenntnis von den Unteraufträgen an das ... gehabt. Für den Vorwurf „Täuschen, Tricksen, Tarnen“ gebe es hinreichende Anknüpfungstatsachen. Die Klägerin habe durch ihre Äußerungen auf der Pressekonferenz am 8.11.2007 im BMG ihr Wissen zu bereits entdeckten fragwürdigen Vorgängen beim IQWiG verdeckt; sie habe nicht darauf hingewiesen, dass bereits der Vorwurf illegitimer und die Unabhängigkeit des IQWiG in Frage stellenden Auftragsvergaben im Raum gestanden habe. Die Klägerin habe den Institutsleiter gedeckt, auf wessen Rat auch immer. Spätestens am 13.11.2007 habe die Klägerin gewusst, dass alle Vorwürfe gegen Prof. S. zutreffend gewesen seien, sie habe die Öffentlichkeit gleichwohl nicht informiert. In dem Bericht des BMG vom 10.12.2007 sei abgelenkt worden von der dem BMG bereits bekannten Tatsache, dass es zu seitens des Stiftungs-Vorstands nicht genehmigten Aufträgen gekommen sei, denn berichtet worden sei stattdessen, dass ein einzelner Auftrag an das ... seitens des Vorstands ausnahmsweise genehmigt worden sei, ohne hinzuzufügen, dass eine ganze Reihe weiterer Aufträge erteilt worden sei. Am 7.3.2008 habe die Klägerin dem Gesundheitsausschuss des Bundestages nur die Endfassung der „Gesamtwürdigung“ des ...-Berichts zukommen lassen. Damit habe die Klägerin den Bundestags-Ausschuss unvollständig informiert. Die Öffentlichkeit habe sie über den ...-Bericht gar nicht informiert. Die Abmahnung habe ihr Ziel der Vermeidung einer Klage nicht erreichen können, da sie mit dem Beschluss nicht übereingestimmt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe I.) Die Klage ist begründet. 1.) Der Klägerin stehen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegen die Beklagte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. a.) Die Klägerin war von den angegriffenen Äußerungen betroffen. In der ersten Äußerung war von „der Ministerin“ die Rede, in der zweiten von der „Geburtshelferin“. Mit beiden Bezeichnungen konnte nach dem Kontext der angegriffenen Berichterstattung nur die Klägerin gemeint sein. b.) Die angegriffenen Äußerungen verletzten die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. aa.) Die Aussage ... das, was ihr ihre [der Klägerin] Berater am liebsten empfehlen: „täuschen, tricksen, tarnen“ enthielt die – den Mitteln der Beweisführung zugängliche – Tatsachenbehauptung, die „internen Berater“ der Klägerin hätten ihr bereits in der Vergangenheit, d.h. bereits vor Erscheinen der angegriffenen Berichterstattung am 22.11.2007, empfohlen, tatsächliche oder vermeintliche Probleme „zu umgehen, zu kaschieren oder durch viele Worte ‚weiß’ zu waschen“. Dies folgt daraus, dass eingangs der angegriffenen Berichterstattung die Wendung „Täuschen, tricksen, tarnen“ als Synonym für das Umgehen, Kaschieren und Weißwaschen von Problemen eingeführt wurde. Diese Behauptung ist schon deshalb rechtswidrig, weil es für ihren Wahrheitsgehalt an jeglichem Vortrag der Beklagten fehlt. bb.) Darüber hinaus enthalten die angegriffenen Äußerungen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers im Schwerpunkt Meinungsäußerungen, nämlich – den Mitteln der Beweisführung nicht zugängliche – Prognosen über den Umgang der Klägerin mit der „IQWiG-Affäre“. Es wird die Annahme geäußert, die Klägerin werde sich „vermutlich“ dazu entschließen ihr diesbezügliches Wissen durch „Nebelwerferaktionen“ zu „vertuschen“ bzw. „möglichst von nichts [zu] wissen, nichts gesehen oder gar vernommen zu haben“. Zwar ließe sich die erste der beiden angegriffenen Äußerungen bei isolierter Betrachtung auch so verstehen, dass die Klägerin den Entschluss, ihr Wissen im Fall IQWiG zu vertuschen, bereits gefasst habe und nur noch offen sei,nmittels welcher „Nebelwerferaktionen“ sie diesen Entschluss umzusetzen gedenke. Spätestens im Kontext mit der zweiten der angegriffenen Äußerungen wird dann aber aus der Perspektive des durchschnittlichen Empfängers der Prognose-Charakter (auch) dieser Äußerungen deutlich („Was aber werden die Geburtshelferin und ihr Haus tun?“ – Hervorhebung durch die Kammer). Meinungsäußerungen genießen durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einen weitreichenden Schutz. Das gilt besonders dann, wenn sie nicht eigennützigen Zielen dienen, sondern einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ leisten. In diesem Fall spricht eine Vermutung für das Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (sog. Vermutungsformel, vgl. dazu: BVerfGE 7, 198 , 208/212; 61, 1 , 11; 85, 1 , 16; 93, 266 , 294 f.; BVerfG, B. v. 12.4.1991, Az.: 1 BvR 1088/88 , Juris, Absatz-Nr. 14; BGH, U. v. 5.12.2006, VI ZR 45/05 , AfP 2007, 46 , 47.). Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn eine kritische Auseinandersetzung mit dem Umgang des BMG mit einer – tatsächlichen oder vermeintlichen – „IQWiG-Affäre“ ist zweifelsohne als Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ anzusehen, nehmen doch sowohl das IQWiG als auch das BMG bedeutsame öffentliche Aufgaben wahr. Gleichwohl sind die angegriffenen Meinungsäußerungen nach Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als unzulässig anzusehen. Auch unter Berücksichtigung der soeben beschriebenen Vermutungsformel fehlt es für sie gemessen an ihrer Eingriffsintensität an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen (vgl. zu diesem Kriterium: OLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, Az.: 7 U 69/99 , Juris, Absatz-Nr. 8; Soehring, Presserecht,
- Aufl., Rn. 20.9). Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe greifen in erheblichem Maße in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, denn es wird durch sie nicht nur der Vorwurf erhoben, die Klägerin werde (voraussichtlich) im Fall IQWiG eine unzureichende Informationspolitik betreiben; vielmehr wird prognostiziert, es sei mit einer aktiven Vertuschung durch gezielte „Nebelwerferaktionen“ zu rechnen. Für diesen schwerwiegenden Vorwurf hat die Beklagte keine hinreichend tragfähigen Tatsachen vorgetragen. Dass bereits in anderem sachlichem Zusammenhang von Journalisten oder (Oppositions-) Politiker gegen die Klägerin der Vorwurf erhoben worden sein mag, diese habe „getrickst“ oder „getäuscht“, kann als Anknüpfungstatsache für die vorliegend erhobenen Vorwürfe schon deshalb nicht ausreichen, weil bereits nicht hinreichend nachvollziehbar ist, inwieweit die dortigen Vorwürfe gerechtfertigt waren. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Bundestagsdrucksache 15/256 („Lügenausschuss“) verweist, sei darauf hingewiesen, dass schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein Täuschungsvorwurf gegen die Klägerin lediglich in einem Sondervotum der Ausschuss-Mitglieder der damaligen Oppositionsfraktion der CDU/CSU erhoben wurde. Das Hauptvotum teilte diesen Vorwurf demnach offenbar gerade nicht. Hinreichende Anknüpfungstatsachen für die streitgegenständlichen Vorwürfe sind auch nicht im Umgang der Klägerin mit dem von der Beklagten als „IQWiG-Affäre“ bezeichneten Vorgang zu erblicken. Zwar war die Klägerin unstreitig bereits zum Zeitpunkt der Pressekonferenz am 8.11.2007 über die gegen Prof. S. erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden. Ihr Verhalten hierzu auf der Pressekonferenz vom 8.11.2007 sowie im weiteren Verlauf bis zum Erscheinen der angegriffenen Berichterstattung beschränkte sich aber darauf, sich zu diesem Thema schlicht überhaupt nicht konkret zu äußern. Das mag man für kritikwürdig halten. Für die Prognose, die Klägerin werde in Zukunft aktive Vertuschungsmaßnahmen ergreifen („Nebelwerferaktion“), konnte das aber nicht ausreichen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass eine gewisse Zurückhaltung der Klägerin in diesem Zusammenhang schon unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Prof. S. zumindest solange geradezu geboten war, wie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht vollständig aufgeklärt waren. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass nach Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung die Klägerin im Umgang mit der „IQWiG-Affäre“ ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, dass die Einschätzung rechtfertigen könnte, sie habe eine aktive Vertuschung betreiben wollen. Unstreitig wurde der Ausschuss für Gesundheit vom BMG mit Schreiben vom 7.3.2008 über den Sachverhalt informiert. Der Vorwurf der aktiven Vertuschung lässt sich insoweit nicht darauf stützen, dass dem Gesundheitsausschuss lediglich die „Gesamtwürdigung“ des ...-Berichts übersandt wurde. Zum einen wird man der Klägerin nicht ohne Weiteres ansinnen können, die ...-Ergebnisse sachgerechter und/oder umfassender bewerten zu können als die Verfasser des Berichts dies selbst vermochten; vielmehr durfte die Klägerin unterstellen, dass die in dem Bericht enthaltene Gesamtwürdigung sachgerecht war. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Gesamtwürdigung detaillierte Ausführungen zu – angeblichen oder tatsächlichen – Verfehlungen Prof. S. enthielt, einschließlich des Vorschlag, gegen Prof. S. eine Ermahnung auszusprechen (vgl. dazu Anlage KE 8, S. 4 ff.). Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, warum diese Zusammenfassung in ihrem Aussagegehalt derart weit hinter dem Gesamtbericht zurückgeblieben sein sollte, dass dies den gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf der Vertuschung rechtfertigen können sollte. Weiterhin trägt die Beklagte selbst vor, dass es eine Informationsveranstaltung des Stiftungsvorstands zu dem Thema gab. Umso weniger erscheint der Vorwurf gerechtfertigt, dass die Klägerin nicht noch einmal selbst an die Öffentlichkeit getreten sei. c.) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (zur Indizwirkung der rechtswidrigen Erstbegehung vgl. BGH, NJW 1994, 1281 , 1283). d.) Für eine Anspruchsverwirkung ist nichts ersichtlich. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass gegen die Klägerin der Vorwurf des Tricksens, Täuschens und/oder Tarnens bereits zuvor erhoben worden sein mag, zumal dies allenfalls in anderem Zusammenhang geschehen ist. 2.) Die Klägerin kann ferner für ihr Abmahnschreiben sowie für die Versendung der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (sog. Abschlussschreiben) gemäß § 823 Abs. 1 BGB Gebührenerstattung in der geltend gemachten Höhe verlangen. Der zugrunde liegende Unterlassungsanspruch war – wie unter Ziffer 1.) ausgeführt – begründet. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig gehandelt. Die Versendung der Abmahnung und des Abschlussschreibens zählte zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Die Abmahnung (Anlage K 3) beschrieb die Äußerung, deren Unterlassung angestrebt wurde, hinreichend genau. Für eine Abmahnung kann nach ständiger Kammerrechtsprechung eine 1,3-Geschäftsgebühr nach dem Wert des Verfügungsverfahrens (vorliegend: 25.000,- € im Verhältnis (nur) der Klägerin zum Beklagten) verlangt werden, für das Abschlussschreiben eine 0,8-Geschäftsgebühr nach dem entsprechenden Hauptsachestreitwert (vorliegend: 35.000,- €). Eine Reduzierung des Erstattungsanspruchs gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG findet nicht statt, denn danach wird die Geschäftsgebühr auf die etwaige Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, nicht umgekehrt (vgl. dazu: BGH, B. v. 27.4.2006, Az.: VII ZB 116/05 , NJW 2006, 2560 , 2560.). Einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist damit der Erstattungsanspruch (jedenfalls) in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Zinsanspruch (Rechtshängigkeitszinsen) folgt aus §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB. II.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/51848.html Kommentare
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