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OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2010 - Az. 5 U 1178/09

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz,
  2. Zivilkammer, vom 23.06.2009 ( 7 O 359/09 ) unter Aufrechterhaltung von Ziffer III. des Tenors abgeändert und wie folgt im Übrigen neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von 14 Stück Lehman Brothers Bonus Barriere Zertifikaten 06 (22.11.13) Nikkei 225, WKN: A0LHVD gemäß Kaufauftrag vom 04.01.2007 sowie dem Kauf von 10 Stück Lehman Brothers Bonus Express Zertitikaten 07 (07.03.11) SX5E, WKN: A0MHVV gemäß Kaufauftrag vom 02.02.2007 zustehen. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in beiden Instanzen. In Bezug auf die erstinstanzlichen, außergerichtlichen Kosten des (ehemaligen) Beklagten zu 2) bleibt es bei der Regelung unter Ziffer VI. des Tenors des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 23.06.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Beratungsvertrages im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Wegen des Sachverhaltes und der in
  6. Instanz gestellten Anträge wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichtes. Ergänzend ist auszuführen, dass der Inhalt sowohl des Gespräches vom 02.01.2007 in der Filiale der Beklagten in C. als auch des Telefonates vom 01.02.2007 zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Beklagten zu 2), dem Zeugen R. W., strittig ist. So hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Parteivernehmung des ehemaligen Beklagten zu 2) aber auch des Klägers sowie des als Anlage B 1 vorgelegten Kontaktmanagers vorgetragen, der Kläger habe aus dem Verkauf weiterer Aktienfonds im Vorfeld des Termins vom 02.01.2007 einen Betrag von 40.000,00 EUR erlöst. Der Zeuge W. habe zu Beginn des Gespräches mehrere konservative Anlageprodukte vorgestellt, insbesondere eine Festgeldanlage mit 5%-iger Verzinsung sowie einen Aktienfonds der Allianz. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte hätten sich jedoch gegen diese konservativen Anlagen unter Hinweis auf die zu geringere Rendite entschieden, was auch in der Vergangenheit bereits ein Beweggrund des Klägers für die Entscheidung gegen eine bestimmte Investition gewesen sei. Dem Kläger sei es darum gegangen, die mit dem Pazifik-Fonds erlittenen Verluste wieder auszugleichen. Aufgrund dieses Wunsches habe der Zeuge W. das Zertifikat auf den Nikkei 225 vorgestellt. Er habe im Gespräch vom 02.01.2007 die Funktionsweise sowie Chancen und Risiken, insbesondere die Bedeutung der Funktionsweisen der Barriere sowie auch und gerade das Emittentenrisiko erläutert. Ferner sei dem Kläger das zugehörige Produktblatt (Anlage B 5) übergeben worden. Der Kläger sei ein erfahrener Anleger gewesen und habe Erfahrungen in nahezu allen Anlageklassen gehabt, auch mit Zertifikaten. So habe er am 21.11.2005 das Dresdner Al Global Hedge Zertifikat II erworben (vgl. Umsatzbericht Anlage B 2). Zwar seien die Anlagen für den Kläger im Rahmen einer standardisierten Vermögensverwaltung getätigt worden (Anlage B 3, B 4), der Kläger sei aber über die entsprechenden Umsätze informiert worden. Der Erwerb des Zertifikats am 21.11.2005 sei nicht im Rahmen einer standardisierten Vermögensverwaltung erfolgt. Das am 02.02.2007 vom Kläger erworbene Zertifikat sei am 02.01.2007 vorbesprochen worden. Im Telefonat vom 01.02.2007 habe der Zeuge W. dessen Funktionsweise sowie Chancen und Risiken erläutert. Dem Kläger sei auch insoweit ein Produktblatt ausgehändigt worden. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Kläger die Allgemeine Information zum Wertpapiergeschäft (Anlage B 7), in welcher auf Vergütungen und Provisionen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren hingewiesen wird, im September 2007 erhalten hat. Ferner meldete sich der Kläger im Rahmen der Besprechung vom 02.01.2007 beim D. (D.) an, weil er auch online handlungsfähig bleiben wollte. Die Möglichkeit, online Aktienkäufe zu tätigen („Day-Trading“), hat der Kläger nicht wahrgenommen. Das letzte Telefonat zwischen dem Kläger und dem Zeugen W. fand am 22.07.2008 statt, wobei der genaue Inhalt strittig ist. Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 23.06.2009 die ehemalige Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin zur Rückzahlung der von ihm aufgewandten 25.113,00 EUR an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Zertifikate zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Die gegen den ehemaligen Beklagten zu 2) gerichtete Klage hat es abgewiesen. Auf Antrag der ehemaligen Beklagten zu 1) hat es festgestellt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche aus den Kauffällen gegen den ehemaligen Beklagten zu 2) zustehen. Die weitergehenden Widerklagen der Beklagten zu 1) hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers der Beklagten zu 1) zu. Der Kläger sei nicht anlegergerecht beraten worden, weil die verkauften Zertifikate nicht seinem Risikoprofil entsprochen hätten. Die Risikobereitschaft des Klägers sei infolge seines Alters und des bevorstehenden Ruhestandes gesunken, was er auch zum Ausdruck gebracht habe. In den danach kurzfristigeren Anlagehorizont ließen sich die veräußerten Zertifikate nicht einfügen. Dagegen lägen die besonderen Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des ehemaligen Beklagten zu 2) nicht vor. Gegen das ihr am 30.06.2009 zugestellte Urteil hat die ehemalige Beklagte zu 1) am 30.07.2009 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 28.09.2009 begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Landgericht habe seine Annahme einer fehlerhaften Beratung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. So habe es die Behauptung des Klägers vom Ablauf der Beratungsgespräche vom 02.
  7. und 01.02.2007 zugrunde gelegt, obwohl die Beklagte diese Darstellung unter Beweisantritt bestritten habe. Bei Zugrundelegung des von der Beklagten zutreffend vorgetragenen Ablaufes der Beratungsgespräche im Lichte der vorhandenen Kenntnisse des Klägers liege eine fehlerhafte Beratung gerade nicht vor. Im Übrigen habe sich das Landgericht auch nicht mit den Einwendungen der Beklagten zur Kausalität und zum Mitverschulden des Klägers auseinandergesetzt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.06.2009, Az. 7 O 359/09 , abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie festzustellen, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von 14 Stück Lehman Brothers Bonus Barriere Zertifikaten 06 (22.11.13) Nikkei 225, WKN: A0LHVD gemäß Kaufauftrag vom 04.01.2007 sowie dem Kauf von 10 Stück Lehman Brothers Bonus Express Zertifikaten 07 (07.03.11) SX5E, WKN: A0MHVV gemäß Kaufauftrag vom 02.02.2007 zustehen, sowie festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von 14 Stück Lehman Brothers Bonus Barriere Zertifikaten 06 (22.11.13) Nikkei 225, WKN: A0LHVD gemäß Kaufauftrag vom 04.01.2007 sowie dem Kauf von 10 Stück Lehman Brothers Bonus Express Zertifikaten 07 (07.03.11) SX5E, WKN: A0MHVV gemäß Kaufauftrag vom 02.02.2007 zustehen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts mit der darin enthaltenen Begründung. Die Haftung der Beklagten sei schon deshalb zu bejahen, weil die Anlagestrategie des Klägers im Veräußerungszeitpunkt auf eine konservative Handlungsweise ausgerichtet gewesen sei, die sich schon aus dem Eintrag in dem von der Beklagten vorgelegenen Kontaktmanager (Anlage B 1) ergebe. Zertifikate seien als spekulativer und risikobehafteter einzustufen als Aktien bzw. Aktienmischfonds, so dass bereits aus diesem Grunde die Beklagte einen Beratungsfehler begangen habe, indem sie dem Kläger den Kauf eines Zertifikats vorgeschlagen habe. Im Übrigen habe die Beklagte auch dadurch gegen ihre Beratungspflichten verstoßen, dass sie den Kläger vor Ankauf der Zertifikate nicht auf die Vergütungen hingewiesen habe, welche sie beim Verkauf der Zertifikate an die Kunden von der Emittentin erhalte. Der Senat hat den Kläger und die Drittwiderbeklagte persönlich angehört und Beweis erhoben zum Inhalt der Beratungsgespräche im Vorfeld der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen R. W., des ehemaligen Beklagten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19.
  8. und 13.04.2010 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 19.
  9. und 13.04.2010 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg, denn dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Vorfeld der von ihm getroffenen Anlageentscheidung nicht zu (dazu 1.). Daraus folgt die Begründetheit der gegen den Kläger gerichteten Zwischenfeststellungswiderklage. In Bezug auf die Drittwiderklage hat die Berufung dagegen keinen Erfolg (dazu 2.).
  10. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommen §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB in Betracht, denn die Parteien haben im Vorfeld der streitgegenständlichen Anlageentscheidungen einen Beratungsvertrag geschlossen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Dagegen bringt auch die Beklagte mit ihrer Berufung nichts vor. Der Kläger hat allerdings im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die Beklagte, welche sich zur Ausführung ihrer Beratungsleistungen des Zeugen R. W. bediente, den Kläger fehlerhaft beraten hat. Aus dem Beratungsvertrag schuldete die Beklagte eine anleger- und objektgerechte Beratung. Sie hatte ihrer Beratungsleistung den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Klägers zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93 , NJW 1993, 2433 ; Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06 , BKR 2008, 199 ; Urteil vom 07.10.2008, I ZR 89/07, NJW 2008, 3700 ). Auf der Grundlage des vom Kläger verfolgten Anlagezieles hatte danach die Beklagte ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und den Kläger über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, aufzuklären. Die Anlageentscheidung selbst lag dagegen beim Kläger, der aus diesem Grunde auch das Risiko trägt, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 , ZIP 2009, 2377 ). Diesen Anforderungen an die von ihr zu erbringende Beratungsleistung ist die Beklagte gerecht geworden. So hat sie in den Beratungsgesprächen vom 02.
  11. und 01.02.2007 durch den Zeugen W. dem Kläger die Wirkungsweise der beiden später an ihn veräußerten Lehman-Zertifikate, wie sie im Tatbestand des Urteils des Landgerichtes näher beschrieben worden ist, erläutert. Insofern ergibt sich bereits aus der Aussage der Drittwiderbeklagten vor dem Senat, dass die Wirkungsweise beider Zertifikate schon Gegenstand der ersten Besprechung vom 02.01.2007 war. Im Übrigen beruht die entsprechende Annahme des Senates auf den Ausführungen des Zeugen W. im Rahmen der Zeugenvernehmung durch den Senat am 13.04.
  12. Der Zeuge W. hat ausgeführt, die Wirkungsweise der Zertifikate sei im Einzelnen erläutert worden, wobei der Schwerpunkt der Beratung auf der Struktur des Zertifikates gelegen habe. Die Aussage des Zeugen W. wird vom Senat als glaubhaft eingeschätzt. Die Aussage war in sich stimmig und wurde vom Zeugen W. erkennbar auf der Grundlage seiner Erinnerung an die Beratungsgespräche abgegeben. Der Zeuge orientierte sich zwar naturgemäß an ihm vorliegenden Unterlagen, insbesondere an dem als Anlage B 1 vorgelegten Kontaktmanager. Er war jedoch stets darum bemüht, sich die konkrete Beratungssituation wieder in Erinnerung zu rufen und erläuterte, wenn er keine aktuelle Erinnerung mehr hatte. In diesen Fällen legte er offen, wenn er davon ausging, er habe im konkreten Beratungsgespräch eine Vorgehensweise gewählt, die er regelmäßig in seinen Beratungen verfolge. Zudem ließ die Aussage des Zeugen W. keine Belastungstendenz erkennen. Die Ausführungen erfolgten ruhig und in sachlicher Art und Weise. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass die vom Zeugen W. dem Kläger zum Erwerb vorgeschlagenen Lehman-Zertifikate nicht in das Risikoprofil des Klägers gepasst hätten. Es hätte sich bei den Lehman-Zertifikaten zwar um ein nicht anlegergerechtes Finanzprodukt gehandelt, wenn der Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches zum Ausdruck gebracht hätte, dass es ihm um eine sichere Geldanlage ging, jedes Risiko eines Defizites oder gar eines Totalausfalles also ausgeschlossen sein sollte. In einem solchen Fall hätte sich als Finanzprodukt nur eine solche Kapitalanlage geeignet, die dem Einlagensicherungsfonds unterfiel (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 , NJW 2009, 3429 ). Der Kläger hat aber seine Behauptung, er habe eine sichere Geldanlage gewünscht, im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen. Ihr steht die glaubhafte Aussage des Zeugen R. W. entgegen, der ausführte, es sei dem Kläger in erster Linie darum gegangen, die Verluste wieder auszugleichen, die durch den Erwerb von Anteilen an einem Investitionsfonds, dem sog. Pazifik-Fonds, der im Wesentlichen japanische Aktien enthalten habe, entstanden seien. Weiterhin kann dem Landgericht nicht in seiner Annahme gefolgt werden, aus dem Wunsch des Klägers, den Aktienanteil in seinem Wertdepot von 60 auf 40% zu senken, könne entnommen werden, dass der Erwerb eines Lehman-Zertifikates nicht in sein Risikoprofil gefallen sei. Der Kläger hat auf Nachfrage des Senates in den mündlichen Verhandlungen vom 19.
  13. und 13.04.2010 bestätigt, dass die genannte Absenkung des Aktienanteils im Depot das Ergebnis einer Entwicklung sein sollte, nicht aber eine Anforderung, die bereits mit der am 02.01.2007 zu besprechenden Anlageentscheidung umgesetzt werden musste. Im Übrigen wurde nach der Aussage des Zeugen W... im Beratungstermin nicht darüber gesprochen, dass sich dieser Anteil im Depot des Klägers bei der Beklagten abbilden musste, zumal der Kläger auch über Depots auch bei anderen Banken verfügte. Richtig ist allerdings, dass der Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches Interesse an konservativen Anlageformen signalisierte. Der Kläger selbst hat aber dem Senat gegenüber in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2010 erklärt, dass ihm tatsächlich zunächst vom Zeugen W... auch ein konservatives Anlageprodukt, nämlich eine Festgeldanlage, angeboten worden sei. Er habe diese Anlage dann wegen der zu geringen Rendite nicht gewählt und auf günstigere Anlageformen bei der S. verwiesen. Aus diesen Äußerungen des Klägers ergibt sich zwanglos, dass dieser ein Anlageprodukt wünschte, welches eine hohe Rendite mit einer großen Sicherheit kombinierte. Mit diesem Anlagewunsch aber waren die dem Kläger vom Zeugen W. zum Kauf empfohlenen Lehman-Zertifikate vereinbar. Der Zeuge W. hat insofern in seiner Vernehmung dem Senat gegenüber plausibel erläutert, dass man von Seiten der Beklagten künftig eine Seitwärtsbewegung der Börse in Bezug auf den Nikkei 225 und den Dow-Jones Euro Stoxx 50 erwartete. Ausgehend von dieser Prognose ließ sich im Falle des Nikkei-Zertifikats eine Rendite von 60% in 7 Jahren und im Falle des Euro Stoxx-Zerfitikats eine Rendite von ca. 35% in 4 Jahren erzielen. In beiden Fällen war für den Fall einer Abwärtsbewegung der Börse ein Puffer - von 30% bzw. 40% - vorhanden. Im Vergleich zu der Anlage im Pazifik-Fonds, von wo das für die Anlage einzusetzende Geld kommen sollte, hatten die Zertifikate den Vorteil, dass sie zum einen wegen der Anknüpfung an den Index innerhalb der Aktien eine breitere Streuung aufwiesen und zum anderen eine durch den Risikopuffer abgefederte Möglichkeit beinhalteten, eine vom Verlauf der Börse unabhängige, hohe Rendite zu erzielen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die von der Beklagten angestellte Prognose einer Seitwärtsentwicklung der Börse aus damaliger Sicht unplausibel oder auf unzureichende Grundlagen gestützt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 27.10.2009, a. a. O. ). Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen kann demnach festgestellt werden, dass die dem Kläger angebotenen Lehman-Zertifikate mit seinem Risikoprofil, wie es sich im Rahmen der Besprechungen vom 02.
  14. und 01.02.2007 darstellte, übereinstimmten. Der Zeuge W. hat dem Kläger auch das Emittentenrisiko ausreichend vor Augen geführt. Er hat ihm jedenfalls das Zertifikateporträt für das Nikkei-Zertifikat (Anlage B 5) am 02.01.2007 übergeben, wie er im Rahmen seiner Befragung ausgeführt hat. Wenn er gegenüber dem Kläger das Bonitätsrisiko des Emittenten der beiden Zertifikate abgeschwächt hat, konnte er dies aus der damaligen Sicht von Januar bzw. Februar 2007 tun. Bereits das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 23.06.2009 ausgeführt, dass die Gefahr einer Insolvenz der Emittentin und der Garantiegeberin im Frühjahr 2007 als eher fernliegend angesehen werden konnte. Diesen Überlegungen schließt sich der Senat an (ebenso OLG Frankfurt/M., Urteil vom 17.02.2010, 17 U 207/09 , ZIP 2010, 567 ). Das Landgericht hat auch zutreffend dahin erkannt, dass die Beklagte die ihr obliegende Beratungspflicht nicht dadurch verletzt hat, dass sie den Kläger hinsichtlich der beiden Lehman-Zertifikate nicht auf die ihr zugeflossenen Provisionen hingewiesen hat. Es handelt sich bei diesen Provisionen nämlich nicht um Rückvergütungen, über welche die Beklagte im Rahmen der Anlageberatung nach der sog. Kick-back-Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07 , NJW 2009, 1416 ) aufklären müsste. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne liegen nämlich nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen, wie der BGH in seinem Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/09, ZIP 2009, 2380 ) klargestellt hat (vgl. dazu auch die Anmerkung von Nobbe in WuB I G 1.-5.10). Um solche Rückvergütungen handelt es sich bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verkaufsprovisionen der Beklagten ersichtlich nicht. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand danach nicht. Die Beklagte hat schließlich ihre Beratungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die von ihm erworbenen Lehman-Zertifikate nicht dem Einlagensicherungsfonds unterfielen. Eine Aufklärungspflicht käme hier aus Sicht des Senates allenfalls dann in Betracht, wenn die Investition in das nicht dem Einlagesicherungsfonds unterfallende Finanzprodukt mit Mittel erfolgen sollte, die einer Kapitalanlage entstammen, welche ihrerseits dem Einlagensicherungsfonds unterfiel, wenn also der Kunde von einer „gesicherten“ in eine „ungesicherte“ Anlage wechselt (in diesem Sinne LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, 310 O 4/09 , ZIP 2009, 1311 ). Im vorliegenden Fall kann dies jedoch offen bleiben, weil der Kläger für den Ankauf der beiden Lehman-Zertifikate Geldmittel verwendet hat, die aus einem Investmentfonds stammten, der seinerseits ebenfalls nicht dem Einlagesicherungsfonds unterfiel. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W. Mit der intensiven Beratung im Rahmen des Gesprächs vom 02.01.2007 und der ergänzenden Erläuterung im Rahmen des Gesprächs vom 01.02.2007 hat die Beklagte demnach den Kläger vollständig über die streitgegenständlichen Zertifikate informiert, so dass ihr ein Beratungsfehler nicht vorgeworfen werden kann. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB scheidet demnach aus. Weitere Anspruchsgrundlagen zugunsten des Klägers sind nicht ersichtlich.
  15. Die Drittwiderklage ist nach Auffassung des Senates unzulässig. Das Landgericht hat bereits im angefochtenen Urteil vom 23.06.2009 ausgeführt, aus welchen Gründen das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 S. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt. Der Senat hat auf der Grundlage einer durchgeführten Beweisaufnahme in einem Einzelfall eine Entscheidung gefällt und sich dabei im Rahmen der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten. Permalink: http://openjur.de/u/51851.html Kommentare

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