Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05. November 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Antragsteller handelt auf der Internetplattform F und unter der Internetadresse *Internetadresse* mit Kirschkernen und anderen Füllungen für Wärmekissen. Die Antragsgegnerin, für die der Antragsteller früher tätig war, vertreibt als gewerbliche Verkäuferin auf der Internethandelsplattform F ebenfalls Kirschkerne und andere Naturfüllstoffe im gesamten Bundesgebiet. Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Unternehmen der Antragsgegnerin ist es zu einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gekommen. Die Parteien haben dann im September 2007 eine Vereinbarung geschlossen, nach der bei künftigen Abmahnungen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden sollten. Die bei F angebotenen Produkte sind sämtlich nicht nur über einen normalen Webbrowser, sondern über ein WAP-Portal unter den Internetadressen *Internetadresse1* und *Internetadresse2* bei langsameren Übertragungsraten auch über mobile Endgeräte abrufbar. Darüber hinaus bietet F ein Programm mit dem Namen "F2" für das Apple iPhone sowie für den Apple iPod Touch an, welches über das Programm Apple iTunes heruntergeladen und auf den genannten Geräten installiert werden kann. Das Programm erlaubt es, die auf der Internetplattform F angebotenen Produkte auch mit einem Apple iPhone oder einem Apple iPod Touch aufzurufen und sofort Bestellungen vorzunehmen. Am 5. November 2008 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin und weitere Mitbewerber wegen der Darstellung ihrer F Angebote über *Internetadresse2* und *Internetadresse1* ab, weil bei einer neuen WAP-Version Ende Oktober 2008 eine Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung sowie Angaben zu Versandkosten und zur Mehrwertsteuer nicht mehr angezeigt wurden, sondern insoweit auf die Internetseiten von F verwiesen wurde. Es kam zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln, in dem der Antragsgegnerin durch Urteil vom 6. August 2009 (31 O 33 / 09) (Bl.82 ff.) entsprechende Angebote untersagt wurden. Das OLG Köln hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Am 8. September 2009 rief der Antragsteller über ein Apple iPod Touch das Angebot der Antragsgegnerin mit der Artikelnummer ...#143 betreffend "10 kg Kirschkerne I Premium-Qualität" auf. Bereits auf der Startseite bestand die Möglichkeit, in Bezug auf das angebotene Produkt durch einen Klick auf die Schaltfläche "Gebot abgeben/sofortkaufen" den Bestellvorgang einzuleiten. Weder auf der Startseite noch im Laufe der Bestellung wurde auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen. Auf der Startseite befand sich auch kein Hinweis auf ein Impressum mit der Anbieterkennzeichnung. Das Impressum konnte nur durch einen Klick auf das nicht weiter erläuterte Symbol ">" aufgerufen werden. Im Angebot gab es auch keinen Hinweis darauf, ob in dem Preis Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht. Nach einer am 9. September 2009 erfolgten Abmahnung der Antragsgegnerin wegen des wettbewerbswidrigen Angebotes, für die der Antragsteller vereinbarungsgemäß keine Kostenerstattung verlangte, erwirkte er mit dem per Fax am 7. Oktober 2009 eingegangenen Antrag am 9.Oktober 2009 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform F, dort über das von F bereitgestellte Programm "F2" für Mobilgeräte der Firma Apple, Kirschkerne anzubieten, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufsbzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder ohne den Preisen räumlich zugeordnet anzugeben, dass die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten und/oder ohne den Namen und die Anschrift unter der sie niedergelassen ist und ohne Angaben die eine schnelle Kommunikation mit ihr ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse) so anzugeben, dass deutlich erkennbar ist, wo diese Informationen abgerufen werden können, wenn dies wie im Angebot Nr. ...#143 geschieht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt. Der Antragsteller hat im Widerspruchsverfahren den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Er hat gemeint, es fehle bei dem beanstandeten Angebot der Antragsgegnerin an der erforderlichen Belehrung über das nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht ebenso wie an der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV erforderlichen Angabe, ob im angegebenen Preis die Umsatzsteuer enthalten sei, und dem nach § 5 TMG erforderlichen Impressum. Das Vorgehen gegen die Antragsgegnerin sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, zumal zwischen den Parteien die Vereinbarung bestehe, dass für die Abmahnungen keine Kostenerstattung verlangt wird. Der Antragsteller hat beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerich- teten Antrag zurückzuweisen. Sie hat das Vorgehen des Antragstellers für rechtsmissbräuchlich gehalten. Der Antragsteller habe allein ihr gegenüber in den letzten Monaten einseitig weitere 10 Abmahnungen ausgesprochen und dadurch ein Kostenrisiko von 100.000,-- € begründet. Dazu kämen Abmahnungen anderer Mitbewerber. Das Kostenrisiko stehe in keinem Verhältnis zu seinem möglichen Umsatz. Außerdem habe sich der Antragsteller allein deshalb Zugang zu einem Apple iPhone verschafft, um sie abmahnen zu können. Anstatt sich schonender zunächst an F zu wenden, um die dort bestehenden Mängel auch im Interesse des Verbraucherschutzes umfassend beseitigt zu sehen, sei der Antragsteller unmittelbar gegen sie vorgegangen, um sie mit weiteren Kosten zu belasten. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund, weil die an sich bestehende Dringlichkeitsvermutung hier erschüttert sei. Als Folge der hartnäckigen Verfolgung jeder noch so kleinen Verfehlung von ihr sei zu vermuten, dass der Antragsteller schon vor dem 8. September 2009 ein anderes Angebot von ihr aufgerufen und Kenntnis von der gesetzeswidrigen Darstellung aller Angebote auf den Apple-Endgeräten erlangt habe. Dafür spreche auch, dass der Antragsteller bereits am 19. August 2009 von einem Problem bei der Darstellung der Angebote über die Apple-Endgeräte gehört hatte, wie sich aus einer im Sellerforum zitierten Äußerung von ihm ergebe. In der Sache hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass sie bis zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Kenntnis von der Darstellung ihres Angebotes bei Abruf mittels der Endgeräte von Apple gehabt habe. Unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung habe sie am Vormittag des 11. September 2009 sämtliche Angebote bei F bis zur gerichtlichen Klärung vollständig entfernt. Erst nach einer Kontaktaufnahme mit der Firma F und Sicherstellung der Darstellung der Angebote mit den erforderlichen Informationen stelle sie wieder Angebote bei F ein. Mangels vorheriger Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß sei keine Wiederholungsgefahr gegeben und mangels Ausnutzung des Zustandes auch keine Erstbegehungsgefahr. Insofern liege der Fall hier anders als der vom Senat in der Sache 4 U 51 / 09 entschiedene Fall. Schließlich läge allenfalls eine Bagatelle vor, wenn man einen Wettbewerbsverstoß durch sie bejahe. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt habe. Der Antragsteller habe zwar eine Reihe von Abmahnungen der Antragsgegnerin gegenüber ausgesprochen. Angesichts der nach der Vereinbarung der Parteien auf die eigenen Anwaltsgebühren beschränkten Kosten sei aber ein missbräuchliches Verhalten darin nicht zu sehen. Auch die Dringlichkeitsvermutung sei nicht erschüttert. Der Antragsteller habe durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er erst am 8. September 2009 von dem Angebot durch Nutzung eines Apple Endgerätes Kenntnis erlangt habe. Die Antragsgegnerin spekuliere nur, wenn sie annehme, der Antragsteller müsse spätestens am 19. August 2009 von der Art der Darstellung der Angebote der Antragsgegnerin in den Apple Endgeräten Kenntnis gehabt haben. Auch wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einen gewissen Verdacht gehegt haben sollte, dass Informationspflichten insoweit nicht vollständig erfüllt würden, ergebe sich aus dessen Formulierung im Sellerforum, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch über kein Apple Endgerät verfügt habe, um die Darstellung kontrollieren zu können. Die Antragsgegnerin sei im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch für die entsprechende Gestaltung ihrer Angebote verantwortlich, weil sie sich der Firma F als Erfüllungsgehilfe für die Einstellung ihrer Angebote im Internet bediene. Es komme deshalb nicht darauf an, ob sie vor der Abmahnung Kenntnis von der Gestaltungsform gehabt habe. Es komme noch hinzu, dass die Antragsgegnerin durch das frühere Verfahren in Zusammenhang mit der Einstellung ihrer Angebote bei *Internetadresse1* und *Internetadresse2* jedenfalls Kenntnis davon gehabt habe, dass die Angebote dort anders aussehen könnten als ihre normalen Internet-Angebote. Deshalb hätte sie die Darstellung ihres Angebotes über die neuen Endgeräte von sich aus überprüfen müssen. Die der Antragsgegnerin zuzurechnende Verletzungshandlung begründe auch eine Wiederholungsgefahr. Es reiche nicht aus, dass diese die Angebote bei F vollständig herausgenommen habe. Das sei lediglich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bis zur gerichtlichen Klärung geschehen. Ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestünde jederzeit die Möglichkeit, die Angebote wieder einzustellen. Selbst wenn man eine Wiederholungsgefahr in Frage stellen sollte wie der Senat in der Sache 4 U 51 / 09 , sei auch hier zumindest eine Erstbegehungsgefahr gegeben, da die Antragsgegnerin ihre Angebote nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur gerichtlichen Klärung entfernt habe. Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie vertieft ihre Ausführungen zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Antragstellers. Grundlage zahlreicher Angriffe und Abmahnungen der Antragsgegnerin sei die Tatsache, dass der Antragsteller nach persönlichen Differenzen mit ihrem Geschäftsführer im Januar 2005 ihr Unternehmen verlassen musste. Das habe er als Demütigung empfunden und in der Folge als neuer Mitbewerber das UWG benutzt, um sich zu rächen. Das sei eine sachfremde Motivation, der auch die Absprache über den Verzicht auf die Kostenerstattung bei Abmahnungen nicht entgegen stehe. Diese Absprache gebe dem Antragsteller keinen Freibrief, sie mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu überziehen. Der Antragsteller gewinne immer noch entweder einen Unterlassungsanspruch mit Vertragsstrafeversprechen oder mögliche Gebührenerstattungsansprüche in einem gerichtlichen Verfahren. So verschaffe sich der Antragsteller gezielt Kenntnis von landgerichtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, ändere kurzfristig seine Angebote und nehme anschließend sie, die Antragsgegnerin, in Anspruch, um sie unnötig mit Gebühren und Kosten zu belasten. Um das im vorliegenden Fall zu ermöglichen, habe er sich offensichtlich eigens ein Apple iPhone verschafft. Der Antragsteller suche insbesondere auch nach Verstößen, die aufgrund technischer Vorgaben der jeweiligen Anbieter nicht auszuschließen seien. So habe er sie schon im November 2008 wegen der Darstellung ihrer Angebote über *Internetadresse2* und *Internetadresse1* abgemahnt. Im anschließenden Verfahren in Köln sei es zu ihrer Verurteilung gekommen, weil sie -anders als hier- die Angebote nach der Abmahnung nicht entfernt habe. Die Antragsgegnerin listet nunmehr zur Darlegung des Kostenbelastungsinteresses die in der Zeit von September 2007 bis zur hiesigen Abmahnung im September 2009 erfolgten 13 Abmahnungen im Einzelnen auf (Bl. 162 - 164). Sie geht davon aus, dass das damit vom Antragsteller eingegangene Prozesskostenrisiko weit mehr als 100.000,-- € betrage und in krassem Widerspruch zu den von seinem Unternehmen erzielten Umsätzen stehe. Es komme hinzu, dass der Antragsteller selbst sachfremde Motive in Internetforen offenbare. So habe er am 28. August 2009 im Sellerforum einen Beitrag eingestellt, in dem er bedauert habe, dass aktuell die mit Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen verbundenen Kosten nicht ausreichend seien, um seine Konkurrenz in ihrer Existenz zu bedrohen. Er suche deshalb nach einem Trick, um Mitbewerber mit der Anwendung von geltendem Recht noch heftiger zu attackieren. In einem Eintrag bei U habe er erklärt, dass alle Angebote auf B nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum wettbewerbswidrig seien, dass er den Grund aber nicht verrate. Im Februar 2010 habe er schadenfreudig angemerkt, dass man für 7.500,-- €, die er von ihr, der Antragsgegnerin, als Vertragstrafe verlangt habe, 8000 kg Kirschkerne verkaufen müsse. In seinem eigenen Internet-Blog habe der Antragsteller bereits im Jahre 2006 deutlich gemacht, dass er seine Mitbewerber veranlassen wolle, sich zurückzuziehen, um seine Preise erhöhen zu können. Er habe sich auch damit gebrüstet, die Firma T als Massenabmahnerin wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung bei *Internetadresse1* trotz entgegenstehender Einschätzung von Rechtsanwalt H selbst abgemahnt zu haben. Er habe ferner stolz kundgetan, dass er die Widerrufsbelehrung von *Internetadresse3* vor dem Oberlandesgericht Hamm gekippt habe. Die Antragsgegnerin bleibt auch dabei, dass die Dringlichkeitsvermutung hier widerlegt sei. Es müsse angesichts des Gesamtverhaltens des Antragstellers nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er vor dem 8. September 2009 Kenntnis von der Darstellung eines ihrer Angebote gehabt habe. Da die Darstellung aller Angebote bei F auf den Endgeräten gleich gestaltet gewesen sei und damit alle Anbieter den Informationspflichten nicht genügt hätten, hätte die erstmalige Überprüfung irgendeines Angebotes insoweit schon ausgereicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller eine solche Überprüfung alsbald vorgenommen habe, um seinem schon am 19. August 2009 aufgekommenen Verdacht nach der Anschaffung eines Endgerätes nachzugehen. In der Sache wiederholt die Antragsgegnerin noch einmal, dass sie von den gerügten Wettbewerbsverstößen vor der Abmahnung keine Kenntnis gehabt habe. Nach Kenntnis von den Vorwürfen durch die Abmahnung habe sie vorsorglich sämtliche Angebote bei F entfernt. Es sei dabei unschädlich gewesen, dass sie damit keine Rechtspflicht anerkannt habe, weil eine solche mangels eigener Verletzungshandlung tatsächlich nicht bestanden habe. Auch Unterlassungserklärungen würden zudem häufig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben. Es sei weder ihr noch sämtlichen anderen Anbietern zumutbar gewesen, die Darstellung ihrer F-Angebote auf sämtlichen Endgeräten zu überprüfen. Es fehle deshalb an der Wiederholungsgefahr und bei der hiesigen Fallgestaltung auch an einer Erstbegehungsgefahr. Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, auf eine Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes durch die Antragsgegnerin komme es hier nicht an, weil der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Die Antragsgegnerin, die sich der Internetplattform F bediene, um ihre Waren abzusetzen, müsse sich deren Verhalten auch zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin hätte die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen können, die sie aber nicht abgegeben habe. Der Antragsteller tritt auch dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegen. Trotz des früheren Beschäftigungsverhältnisses bei der Antragsgegnerin habe er kein persönliches Interesse daran, sie abzumahnen. Die Parteien seien zu unmittelbaren Wettbewerbern geworden, nachdem er nach dem Ausscheiden bei der Antragsgegnerin sein eigenes Gewerbe gegründet habe. Zu den verschiedenen Abmahnungen sei es nur deshalb gekommen, weil sich die Antragsgegnerin unbeirrt immer wieder wettbewerbswidrig verhalten habe. So habe sie in unzulässiger Weise ein Bio-Logo in Printmedien verwandt, gegen die Öko-Kennzeichnungsverordnung verstoßen, wahrheitswidrig behauptet, ihre Produkte seien behördlich geprüft und zertifiziert, mit unzulässigen Heilaussagen geworben, wahrheitswidrig behauptet, Deutschlands Marktführer zu sein, und ihre Produkte ohne Grundpreisangaben angeboten. Gegen derart eklatante Verstöße habe er ohne großes Kostenrisiko vorgehen können und müssen. Außerdem sei im Hinblick auf das Kostenrisiko zu beachten, dass nicht sämtliche Verfahren gleichzeitig begonnen worden seien, sondern sich seit 2007, also über Jahre hingezogen hätten. Die von der Antragsgegnerin zitierten Kommentare aus dem Sellerforum seien aus dem Zusammenhang gerissen worden und ließen sämtlich nicht auf einen Rechtsmissbrauch schließen. Er habe sich mit der rechtskonformen Gestaltung von Angeboten von Mitbewerbern im Internet nur im Rahmen seines eigenen, gesteigerten Interesses am Internethandel beschäftigt. Die Tatsache, dass er seine Angebote stets dem geltenden Wettbewerbsrecht anpasse, sei auch gerade kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Einem Gebührenerzielungsinteresse stehe unvereinbar die Vereinbarung der Parteien über die Kostenfreiheit der Abmahnung entgegen. Es gebe auch kein milderes Mittel als einen kostenlosen Hinweis auf eventuelle Wettbewerbsverstöße. Kosten entstünden der Antragsgegnerin nur dadurch, dass sie immer wieder die unzutreffende Ansicht vertrete, allein durch die Beendigung der gerügten Verstöße bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. Er suche nicht nach Verstößen der Antragsgegnerin und habe sich auch kein iPhone zum Zwecke der Abmahnung beschafft. Der Antragsteller bleibt auch dabei, dass er entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung vor dem 9. September 2009 keine Kenntnis von dem Angebot der Antragsgegnerin hatte. Die Antragsgegnerin greift in ihrem letzten Schriftsatz nochmals die Frage des Rechtsmissbrauchs auf, indem sie auf eine weitere Abmahnung des Antragstellers vom 9. April 2010 verweist, mit der der Antragsteller ein Verhalten rüge, das auf einen Fehler von F zurückgehe und nicht von ihr stamme. Ferner weist die Antragsgegnerin auf weitere Äußerungen des Antragstellers in einem Online-Forum hin. Sie meint, diese Äußerungen belegten, dass es ihm gerade nicht um den lauteren Wettbewerb, sondern um eine Belastung der Antragsgegnerin mit Kosten gehe. Die Antragsgegnerin bleibt dabei, dass die Vereinbarung der Parteien, dass die abgemahnte Partei keine Abmahnkosten zu tragen habe, dem Rechtsmissbrauch nicht entgegenstehe. In jedem Fall würden Kosten verursacht. Zudem hätte eine Unterwerfungserklärung zur Folge, dass gegebenenfalls unübersehbare Vertragsstrafenansprüche ausgelöst würden. II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Antragsteller, der hier auch antragsbefugt ist, stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung als Verfügungsansprüche zu. Daneben besteht auch ein Verfügungsgrund. 1) Der Antragsbefugnis des Antragstellers steht nicht entgegen, dass er in Bezug auf die hiesige Abmahnung der Antragsgegnerin vom 9. September 2009 rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.