Tenor Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in Maschinenschrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist: "2. [Der Kläger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet." Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein. Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kläger eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt: "Der [Kläger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt." In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter anderem bestimmt: "3) Meinen Sohn [Kläger] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist." In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es unter anderem: "3) Mein Sohn [Kläger] hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil." Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in Höhe von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Gründe Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht halten die hier über die Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempfänge außerhalb letztwilliger Verfügungen getroffenen Regelungen für formungültig. Zwar könne gemäß § 2050 Abs. 3 BGB die Ausgleichung bei der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgten Zuwendung in der Form angeordnet werden, die für die Zuwendung selbst gelte. Das betreffe aber nur die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Für die hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Witwe bleibe es bei dem Grundsatz, dass Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse nur durch letztwillige Verfügungen angeordnet werden können. Im Übrigen könne durch eine bei der Zuwendung getroffene, grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegende Bestimmung zwar gemäß § 2315 Abs. 1 BGB die Anrechnung eines Vorempfangs auf den Pflichtteil angeordnet werden. Im vorliegenden Fall gehe es aber um eine Anrechnung auf den Erbteil des Klägers. Aus § 2315 Abs. 1 BGB könne auch nicht geschlossen werden, dass eine Anrechnung insoweit erst recht formlos möglich sein müsse. Vielmehr trage § 2315 Abs. 1 BGB der Besonderheit Rechnung, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht - anders als die Erbteile einzelner Miterben - nicht durch letztwillige Verfügung einschränken könne. Um auf den Pflichtteil anrechenbare Vorempfänge zu ermöglichen, ohne dass es für die Anrechnung eines Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 BGB bedürfe, lasse das Gesetz eine grundsätzlich formfreie Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung zu. Das könne nicht analog auf die Anrechnung von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Schließlich könne die Anrechnung auch nicht durch einen außerhalb erbrechtlicher Regeln stehenden Vertrag sui generis zwischen Erblasser und Erben verbindlich vereinbart werden. Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 Anrechnungsbestimmungen zu entnehmen seien, werde dadurch die erbvertragliche Einsetzung des Klägers als Erbe zu 1/4 beeinträchtigt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem Kläger bei einer Anrechnung von 3,6 Mio. DM sowie 600.000 DM von seinem Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen Anordnungen seien daher gemäß §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 BGB unwirksam. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27.Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. September 1997 sowie in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 vorgesehene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Klägers bezogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an. 1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des Klägers in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsmäßig auf ein Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Anordnungen sind daher gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 BGB hier nicht in Betracht. Vielmehr hätte es gemäß § 2290 BGB eines ändernden Erbvertrages bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel. 2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwendungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften eine Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall auch außerhalb der in §§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 BGB geregelten Fallkonstellationen vereinbaren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Dem ist nicht zu folgen.
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