Abschluss der Behandlung wurde am 6. Dezember 2007 von seinem Konto ein Betrag von 293,36 Euro als Eigenanteil abgebucht.
dem er erfahren hatte, dass Personen in Freiheit bei Regelleistungen für Zahnersatz keine Zuzahlung leisten müssen, wenn ihr Einkommen den Hartz-IV-Satz nicht übersteigt, legte er gegen die Festsetzung des Eigenanteils Widerspruch ein mit dem Ziel der vollständigen Kostenübernahme der Behandlungskosten durch die JVA und der Rückzahlung des geleisteten Eigenanteils. Die JVA wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Der Eigenanteil sei entsprechend § 63 Abs. 2 S. 1 HmbStVollzG i.V.m. Ziff. I.2 und III.1 der allgemeinen Verfügung (AV) der Justizbehörde Nr. 2/2008 zutreffend festgesetzt worden. Zwar könne in begründeten Ausnahmefällen ein Zuschuss bis zur vollen Höhe der Behandlungskosten gewährt werden. Ein derartiger Ausnahmefall habe aber nicht vorgelegen, weil der Gefangene nicht bedürftig gewesen sei.
Ziff. I.3 sei ein Gefangener nur bedürftig, wenn er taschengeldberechtigt im Sinne des § 48 HmbStVollzG sei und kein Dritter die Kosten übernehme. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Maßgeblich sei § 62 StVollzG , weil die Aufwendungen im Jahre 2007, also vor Inkrafttreten des HmbStVollzG entstanden seien. Die seinerzeit geltende AV Nr. 7/2006 vom
dem die ihr übersandten Akten dort über drei Monate außer Kontrolle geraten waren, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt mit der Begründung, das Ermessen der JVA sei seinerzeit durch die AV zu §§ 61, 63 (HmbStVollzG) „flächendeckend gebunden“ gewesen, Ermessenserwägungen, die darüber hinausgehen, hätten nur in atypischen Fällen angestrengt werden müssen. II. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 45 StPO bezüglich seiner Beschwerdeschrift vom
VollzG kann das Gericht Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde nur eingeschränkt dahin überprüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst gewesen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zu allem nur Calliess/Müller-Dietz, 11. Aufl., § 62 StVollzG Rn. 2 und § 115 StVollzG Rn. 18 und 20, 21 m.w.N.). a) Das Landgericht hat nicht erkannt, dass die JVA den Zuschuss fehlerhaft berechnet hat.
Nr. 2 der AV 7/2006 werden „für die notwendige medizinische Versorgung mit Zahnersatz ... befundbezogene Zuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 SGB V ... gewährt“.
1 Satz 2 SGB V umfassen die Festzuschüsse 50 % der jeweiligen Regelversorgung, die sich aus den zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zusammensetzen ( § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V ). Im vorliegenden Fall betrugen die Kosten der medizinisch notwendigen Versorgung 449,82 Euro (Laborkosten von 329,82 Euro, Arzthonorar von 120,00 Euro). Der Gefangene hatte also einen Anspruch auf einen Zuschuss jedenfalls in Höhe von 224,91 Euro. Es wurde aber nur ein Zuschuss in Höhe von 156,46 Euro gewährt. Schon aus diesem Grund sind der landgerichtliche Beschluss und der Widerspruchsbescheid aufzuheben. b) Auch die Ablehnung eines über 50% der Kosten hinausgehenden Zuschusses weist, was das Landgericht verkannt hat, Ermessensfehler auf. Die AV 7/2006 nimmt nicht auf § 55 Abs. 2 und 3 SGB V Bezug, der unter generell formulierten Voraussetzungen einen Anspruch auf weitergehende Zuschüsse für Geringverdiener begründet, sondern enthält stattdessen in Nr. 4 lediglich eine Regelung für Ausnahmefälle. Dort heißt es: „In begründeten Ausnahmefällen können – über den befundbezogenen Festzuschuss
Nr. 2 hinaus – weitere Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten der zahntechnischen Leistungen gewährt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gefangenen bedürftig sind. Gefangene sind bedürftig, - soweit sie taschengeldberechtigt im Sinne des § 46 StVollzG sind und - kein Dritter die Kosten übernimmt.“ Diese Regelung ist mit Sinn und Zweck des § 62 StVollzG nicht vereinbar.
dieser Norm bestimmen die Landesjustizverwaltungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut vermittelt, stellt § 62 StVollzG die Höhe des Zuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz nicht in das Belieben der Justizbehörde. Die Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Kontext mit den §§ 56 ff. StVollzG zu verstehen, die die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Kostentragung umfassend regeln. Hiernach ist anerkannt, dass Strafgefangene zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie aber einen Anspruch auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließ-lich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen haben, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherungen angeglichen sind, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (Äquivalenzprinzip; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 56 StVollzG Rdn. 1; Arloth, 2. Aufl., § 56 StVollzG Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Die medizinisch notwendige Krankenbehandlung, auf die die Gefangenen einen Anspruch haben, umfasst
VollzG auch die Versorgung mit Zahnersatz. § 62 StVollzG wurde als Ermächtigungsgrundlage für die (damals) einzige Kostenbeteiligung der Gefangenen im Bereich der Gesundheitsfürsorge eingeführt, weil Gefangene bei der Gesundheitsfürsorge nicht besser gestellt werden sollten, als in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer (Arloth, a.a.O., § 62 Rdn. 1 mit Hinweis auf die gesetzliche Begründung). § 62 StVollzG gibt aber keine Ermächtigung dafür, den Gefangenen bei der Bestimmung des Zuschusses zur Versorgung mit Zahnersatz ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als den gesetzlich Versicherten. Diesen Anforderungen wird die AV Nr. 7/2006 nicht gerecht.
2 Satz 1 SGB V haben Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen
Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt u.a. vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
2 Satz 2 Nr. 1 SGB V ) oder der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt oder dort im Einzelnen aufgeführte vergleichbare Leistungen erhält ( § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V ).
3 SGB V haben Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen
Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag, der sich berechnet aus dem Dreifachen der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Einnahmegrenze. Demgegenüber enthält die AV 7/2006 unter Nr. 4 nur eine am Einzelfall orientierte Ermächtigung zur Erhöhung des Zuschusses, die im Grundsatz an die Bedürftigkeit
VollzG (Berechtigung zum Bezug von Taschengeld von 30,87 Euro) anknüpft und zudem mit einer im Sozialrecht üblichen Subsidiaritätsklausel („soweit kein Dritter die Kosten übernimmt“) verbunden ist. Es fehlt eine dem § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V entsprechende generell abstrakte Regelung für die Verdoppelung des Zuschusses bei Gefangenen, die Einnahmen etwas oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze des § 46 StVollzG haben. Und es fehlt eine dem § 55 Abs. 3 SGB V entsprechende gleitende Härtefallregelung bei geringverdienenden Gefangenen. Bei einem Einkommen von monatlich 89,14 Euro den Eigenanteil auf 293,36 Euro – mehr als das Dreifache des gesamten dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Geldes – zu bestimmen, ist mit dem Gedanken des § 55 Abs. 3 SGB V ersichtlich unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft. Der Beschluss des Landgerichts ist daher gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben.
2007 betrug das Taschengeld bei einer Bezugsgröße von monatlich 2.450 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007) 30,87 Euro im Monat. b) § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V setzt die Grenze der unzumutbaren Belastung bei 40 % der monatlichen Bezugsgröße
Es drängt sich auf, diese Regelung für Gefangene dahin zu übernehmen, dass jedenfalls 40 % der Eckvergütung ( § 43 Abs. 2 StVollzG ) als Grenzwert der unzumutbaren Belastung zugrundegelegt werden. Das wären für 2007 40 % von 9 % von 2.450 Euro, also 88,20 Euro.
den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses bezog der Beschwerdeführer seinerzeit ein Arbeitsentgelt von 89,17 Euro. c) Schließlich steht es der Justizbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch frei, die seit Oktober 2009 geltende großzügige Regelung der AV 119/2009 vom 22. Oktober 2009 auf den vorliegenden Fall anzuwenden. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs.1 und Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/52693.html Kommentare
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