Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Änderung des Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 1994 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger war ausweislich der am
(2004)die Feststellungsfrist für den Gewinnfeststellungsbescheid der ehemaligen KG für 1994 längst abgelaufen gewesen. Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid für 1994 vom 26. August 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass nach dem Urteil des BFH vom 24. September 2009 ( III R 19/06 ) die vom Finanzamt durchgeführte Änderung des Folgebescheides gestützt auf § 175 Abs. 1 AO rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wie in dem dort entschiedenen Fall habe auch hier die schriftliche Mitteilung des Feststellungsfinanzamts an den Steuerpflichtigen Bescheidcharakter und stelle mithin einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. Der BFH habe ausdrücklich entschieden, dass eine Aufhebung eines nichtigen Grundlagenbescheides durch Verwaltungsakt möglich sei und dass auch die schlichte Feststellung der Unwirksamkeit Bescheidcharakter haben könne. Es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob die Feststellung der Unwirksamkeit in einem von Amts wegen erfolgten Schreiben oder auf einen Einspruch hin erfolge. Der BFH führe aus, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt oder lediglich eine behördliche Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter vorliege, - in entsprechender Anwendung der §§ 133 , 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - danach zu beurteilen sei, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Lege man diesen Maßstab in dem Streitfall zu Grunde, müsse das Schreiben des Feststellungsfinanzamts an den Kläger vom 14. Juli 2004 als Verwaltungsakt gewertet werden. Neben der Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheides vom 17. Januar 2002 und dem Hinweis darauf, dass diese Feststellung zur Beseitigung des durch den nichtigen Bescheid hervorgerufenen Rechtsscheins erfolge, habe das Schreiben auch den Hinweis enthalten, dass damit der dem Kläger bekannt gegebene Bescheid vom 26. März 1997 wieder auflebe. Damit sei einem entsprechenden Antrag des Klägers vom 14. März 2002 stattgegeben worden. Der Kläger habe sich selbst mit einem zulässigen Einspruch vom 18. Januar 2002 gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 1993 gewandt und im Laufe dieses Rechtsbehelfsverfahrens eine Abhilfe durch die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides erlangt. Selbst bei Berücksichtigung der zeitlichen Differenz von einem Jahr der Mitteilungen, müsse dem Kläger gewahr sein, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides aus dem Folgejahr auf denselben rechtlichen Gründen beruhe, wie die des Vorjahres, da es sich um einen Sachverhalt handele, dessen steuerliche Auswirkungen sich je nach rechtlicher Beurteilung in dem einen oder in dem anderen Veranlagungszeitraum niederschlagen würden. Daher sei das Wissen des Klägers aus dem Rechtsbehelfsverfahren um den Feststellungsbescheid 1993 vom 20. Dezember 2001 hier mit einzubeziehen. Der Kläger könne nicht deshalb besser gestellt sein, weil sich der in diesem Verfahren vorliegende Sachverhalt über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke. Der Umstand, dass der Kläger sich selbst mittels Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid für 1993 gewandt habe und damit die Aufhebung dieses Bescheides und das Wiederaufleben des Feststellungsbescheides für 1994 vom 26. März 1997 begehre, sei auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wohl bekannt, da er dessen Vertretung bereits im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens - Mitte 2002 - übernommen habe. Hinsichtlich des Empfängerhorizontes sei darüber hinaus von nicht unwesentlicher Bedeutung, dass der Kläger selbst ausgebildeter Steuerberater sei und für die fraglichen Veranlagungszeiträume die steuerlichen Angelegenheiten der KG geregelt habe. Auch aus diesem Grund habe davon ausgegangen werden müssen, dass angesichts seiner Vorkenntnisse sowie seiner Sachverhaltskenntnisse der Kläger den Regelungscharakter des Schreibens vom 14. Juli 2004 nicht habe verkennen können. Er habe dieses Schreiben nur als Aufhebungsbescheid zu dem vorher ergangenen Grundlagenbescheid werten können. Insbesondere die verwendete Formulierung, dass durch die Feststellung der Nichtigkeit der ursprüngliche Bescheid vom 26. März 1997 wieder auflebe, führe bei verständiger Würdigung eindeutig zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Aufhebungsbescheid handele. Denn nur bei einer Aufhebung eines späteren Bescheides könne der vorhergehende Bescheid „wieder aufleben“. Bei einer rein deklaratorischen Feststellung der Nichtigkeit hätte man von einem unveränderten Bestehen des vorhergehenden Bescheides ausgehen müssen. Die Frage einer Analogie - gleich ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klägers - stelle sich mithin nicht. Auch der BFH habe in dem entschiedenen Fall zu III R 19/06 § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO unmittelbar angewandt und das Vorliegen eines Grundlagenbescheides bejaht. Unabhängig von der möglichen Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO wäre darüber hinaus auch eine Änderung des ESt-Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO möglich gewesen. Die eine Korrektur nach § 174 Abs. 4 AO ermöglichende Änderung eines (anderen) Bescheides müsse nach dem Gesetzeswortlaut lediglich durch einen Rechtsbehelf oder Antrag des Steuerpflichtigen ausgelöst worden sein (BFH vom 19. Mai 2005, IV R 17/02 ). Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Auf den Rechtsbehelf des Klägers hin wurde der Feststellungsbescheid 1993 vom 20. Dezember 2001 mit Bescheid vom 24. Juli 2003 für nichtig erklärt und dem Rechtsbehelf damit abgeholfen. In der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Finanzamts dar, dass im Wege der Auslegung der Willenserklärung davon auszugehen sei, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 18. Januar 2002 auch Einspruch gegen den Festsstellungsbescheid für 1994 eingelegt habe. Dies werde aus dem Schreiben und insbesondere aus dem Antrag im Schreiben vom 14. März 2002 deutlich, den Feststellungsbescheid für 1994 wieder aufleben zu lassen. Das Schreiben des Finanzamts A vom 14. Juli 2004 sei daher ein Abhilfebescheid und habe daher keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Für 1993 sei zunächst der Erlass eines neuen Bescheids geprüft und daher erst in 2004 dem Antrag des Klägers für 1994 gefolgt worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die vorbereitenden Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte 2 V 420/04 , der Steuerakten) sowie die Vorgänge der KG verwiesen. Die genannten Vorgänge waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Bei dem Schreiben des Finanzamts vom 14. Juli 2004 handelt es sich zwar weder um einen Abhilfebescheid im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO noch greift die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO ein (I.). Das Finanzamt war jedoch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, die Änderung aufgrund des „nichtigen“ Feststellungsbescheides wieder rückgängig zu machen, da es sich bei der Nichtigkeitsfeststellung im Schreiben des Finanzamt A vom 14. Juli 2004 um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelte (II.). I. Abhilfebescheid / § 174 Abs. 4 AO Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Korrektur gem. §§ 172 ff. ist der Eintritt der Bestandskraft (Koenig in Pahlke/Koenig, 2. Aufl. 2009, Vor §§ 172-177, Rn. 9). Nichtige Bescheide (§ 124 Abs. 3 AO) sind nicht der Bestandskraft fähig, so dass die §§ 172 ff. nicht gelten (BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 38/96 , BFH/NV 1997, 388 ; vom 10. November 1993 I R 20/93 , BStBl II 1994, 327 und vom 16. Mai 1990 X R 147/87 , BStBl II 1990, 942 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 1998 9 K 1307/95 G, EFG 1998, 1308 und FG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2009 2 K 177/08 , Juris; Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 174 Rn 64). Im Übrigen kann dem beklagten Finanzamt hinsichtlich einer Auslegung des Einspruchsschreibens vom 18. Januar 2002 als Aufhebungsantrag für 1994 nicht gefolgt werden. Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind zwar entsprechend § 133 BGB auszulegen. Auch Schreiben fachkundiger Steuerpflichtiger/Bevollmächtigter sind der Auslegung zugänglich, soweit sie nicht eindeutig formuliert sind (BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 17/06 , HFR 2009, 960 m.w.N.). Entscheidend ist, wie das Finanzamt als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert des Schreibens verstehen musste. Ein ausdrücklicher Einspruch gegen den Feststellungsbescheid der KG für 1994 oder ein Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides (zu Ungunsten des Klägers) ist vom Wortlaut her nicht erfolgt. Im Übrigen war der Feststellungsbescheid für 1994 vom 17. Januar 2002 dem Kläger nicht bekanntgegeben worden und darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob der Kläger am 18. Januar 2002 bereits Kenntnis vom Erlass des Feststellungsbescheides 1994 hatte. Mit dem Schreiben vom 14. März 2002 wurde ausdrücklich Einspruch gegen die Ablehnung der AdV für 1993 eingelegt. Auch wenn die Begründung dieser beiden Einsprüche die Versteuerung des Veräußerungsgewinnes in 1994 war, war das Ziel der Einsprüche die Rückgängigmachung der Versteuerung in 1993. Während des Rechtsbehelfsverfahrens stellte das Finanzamt A mit Schreiben vom 24. Juli 2003 fest, dass der Feststellungsbescheid für 1993 nichtig war und teilte dem Kläger mit, dass sich dadurch sein Einspruch vom 18. Januar 2002 erledigt hat. Das Finanzamt A hat als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert der Schreiben vom 18. Januar 2002 und 14. März 2002 nur auf 1993 bezogen, denn es hat erst knapp ein Jahr später festgestellt, dass auch der Feststellungsbescheid für 1994 nichtig war. Weder der Aktenvermerk vom 8. Juli 2004 noch das Schreiben vom 14. Juli 2004 enthalten Hinweise auf eine „Abhilfeentscheidung“. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach Feststellung der Nichtigkeit des (geänderten) Feststellungsbescheides für 1993 vom 20. Dezember 2001 und entsprechender Anpassung des ESt-Änderungsbescheides für 1993 nunmehr eine Änderung der Feststellung für 1994 zu seinen Ungunsten beantragen bzw. einer Änderung zustimmen sollte. Auch § 174 Abs. 4 AO greift nicht bei nichtigen Verwaltungsakten. Das Finanzamt A hat im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 24. Juli 2003 festgestellt, dass der Feststellungsbescheid der KG für 1993 nichtig war, dieses dem Kläger mitgeteilt und sich den Erlass eines neuen Bescheides vorbehalten. Ein erneuter (Änderungs-) Bescheid ist nach Aktenlage nicht ergangen. Damit entfällt für das Feststellungsverfahren 1994 § 174 Abs. 4 AO als Korrekturnorm. II. Die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts war jedoch rechtmäßig, da es sich bei dem Schreiben des Finanzamts A vom 14. Juli 2004 um einen Verwaltungsakt und damit um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelte. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein für ihn bindender Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) erlassen, aufgehoben oder geändert wird. 1.) Aufgrund der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid ist das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt verpflichtet, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Ein solches Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid besteht insbesondere in den Fällen, in denen -wie hier- die Besteuerungsgrundlagen -abweichend von § 157 Abs. 2 AO- durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden (§§ 179 ff. AO). Insoweit ist das Finanzamt, das die Steuern festsetzt, an den Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gebunden; es hat demgemäß die Folgerungen aus dem Feststellungsbescheid zu ziehen und einen bereits vorhandenen Steuerbescheid dem Erlass, der Aufhebung oder der Änderung des Feststellungsbescheids anzupassen (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 23/97 , BFH/NV 2002, 614 ). § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Die Vorschrift stellt die Anpassung des Folgebescheids nicht in das Ermessen der Finanzbehörden. Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des Folgebescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Folgebescheids einräumt (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04 , BFH/NV 2005, 1749 ). 2.) Voraussetzung für die Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist allerdings, dass der Grundlagenbescheid wirksam ist (Pahlke in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 175, Rn. 20). Ein unwirksamer Bescheid erzeugt keine Rechtswirkungen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98 , BFH/NV 2001, 409 ). An einen unwirksamen Grundlagenbescheid darf daher ein Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht angepasst werden (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2005 X B 72/05 , BFH/NV 2005, 1490 ). Die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 07. Juni 2006 II B 129/05 , BFH/NV 2006, 1616 ; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO. § 182 Rn. 2 m.w.N.). Wurde ein unwirksamer Grundlagenbescheid gleichwohl in einem Folgebescheid ausgewertet, stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Anpassung des Folgebescheids wieder beseitigt werden kann.
- a)Der Folgebescheid ist jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn das Finanzamt, das den Grundlagenbescheid erlassen hat, diesen ausdrücklich und ersatzlos aufgehoben hat (BFH-Urteile vom 24. September 2009 III R 19/06 , BFH/NV 2010, 164 und vom 24. Mai 2006 I R 9/05 , BFH/NV 2006, 2019 ; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1993 V 281/90, EFG 1994, 73; Frotscher in Schwarz, AO, § 175 Rz 25; Seibel in Lippross, Steuerrecht, § 175 AO Rz. 7; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 175 Tz. 9).
- b)Gleiches gilt, wenn das Finanzamt den Grundlagenbescheid zwar nicht ausdrücklich aufhebt, aber im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid unter Hinweis auf dessen Unwirksamkeit dem Begehren des Einspruchsführers entspricht (so auch BFH-Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. und vgl. für die Feststellung der Nichtigkeit des Grundlagenbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 5 AO z.B. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 175 AO Rz 170; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 175 Rz 33; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 175 AO Tz. 9; Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 175 Rz. 8). Denn für die Entscheidung, ob die Auswertung eines unwirksamen Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beseitigt werden muss, ist es unerheblich, ob die für den Erlass des (unwirksamen) Grundlagenbescheids zuständige Finanzbehörde diesen -zur Beseitigung des Scheins der Wirksamkeit- ausdrücklich aufhebt oder aber durch Abhilfeentscheidung in dem gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Einspruchsverfahren zum Ausdruck bringt, dass von dem angegriffenen Bescheid mangels Wirksamkeit keine Rechtswirkungen ausgehen. In seinem Urteil vom 24. Januar 2008 ( V R 36/06 , BStBl II 2008, 686 ) hat der BFH offen gelassen, ob nach der Rechtsprechung des BFH sowie einer Mindermeinung in der Literatur in der Feststellung des Finanzamt über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nur eine unverbindliche, deklaratorische Wissenserklärung ohne Regelungsgehalt zu sehen sein soll, die dem Kläger keinen dem Klageverfahren gleichwertigen Rechtsschutz bietet (so BFH-Entscheidungen vom 15. November 1991 VI R 81/89 , BStBl II 1992, 224 ; vom 21. Juni 2005 X B 72/05 , BFH/NV 2005, 1490 ; vom 22. August 2007 II R 44/05 , BFH/NV 2007, 2379 ; Kühn / von Wedelstädt, 18. Aufl., AO, § 125 Rz 24; Brockmeyer in Klein, AO, 10. Aufl., § 125 Rz 15) oder ob nicht vielmehr -wozu auch der BFH in dem Urteil vom 24. Januar 2008 ( a.a.O. ) neigt - entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sowie der herrschenden Meinung der Rechtslehre von einem die Behörde bindenden, feststellenden Verwaltungsakt auszugehen ist (BSG-Urteil vom 23. Februar 1989 11/7 RAr 103/87 , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1989, 902; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 124 Rz 25; Frotscher in Schwarz, § 124 AO Rz. 11; Pahlke in Pahlke/König, 2. Aufl., § 125 AO Rz. 40, Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 125 AO Rn. 106 f.; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, § 175 Rz. 170; Seibel in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 175 AO Rz. 7). Nach § 125 Abs. 5 AO kann die Finanzbehörde die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen. Die Regelung liegt darin, dass verbindlich entschieden wird, ob ein Verwaltungsakt (Steuerbescheid) wirksam oder unwirksam ist (so Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 124 Tz. 25). Im Wege einer festzustellenden Entscheidung wird der Streit über die Wirksamkeit und der Unwirksamkeit des Handelns der Behörde ausgeräumt. Die Bestandskraft dieser Feststellung bewirkt, dass sich nunmehr niemand mehr und jederzeit auf die Unwirksamkeit des als wirksam festgestellten Verwaltungsaktes berufen kann oder umgekehrt, wenn die Nichtigkeit festgestellt wird, können aus dem ursprünglichen Verwaltungsakt keine Rechtsfolgen gezogen werden. Insbesondere ist die bisher mögliche unbefristete Anfechtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO oder Feststellungsklage im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht mehr möglich. Da die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes der Rechtssicherheit dient, kann eine sinnvolle Auslegung einer solchen Feststellung nur bedeuten, dass ein solcher Ausspruch auch Rechtsfolgewirkungen entfaltet. Diese bestehen insbesondere darin, dass der durch die nichtigen Verwaltungsakte erzeugte Rechtsschein beseitigt wird und damit auch dem Rechtsfrieden dient. Soll mit der Nichtigkeitsfeststellung verbindlich die Nichtigkeitsfolgen festgestellt werden, ist -zumal es anderenfalls der Regelung des § 125 Abs. 5 AO und des hier vorausgesetzten berechtigten Interesse nicht bedurft hätte- die Nichtigkeitsfeststellung richtigerweise als (feststellender) Verwaltungsakt zu qualifizieren (so Pahlke in Pahlke/Koenig, a.a.O., Rz. 40; TK § 124 Rz. 25). Das Gesetz knüpft mehrfach Rechtsfolgen an die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden, ohne die Nichtigkeitsfeststellung (§ 125 Abs. 5 AO) ausdrücklich zu erwähnen. Die Lücke im Gesetz ist entsprechend dem Gesetzeszweck in der Weise auszufüllen, dass die Nichtigkeitsfeststellung der Aufhebung des Bescheides gleichkommt (Tipke in Tipke/Kruse, § 124 Rz. 28). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Finanzbehörde nach Feststellung der Nichtigkeit ohne Weiteres einen neuen, denselben Sachverhalt regelnden Verwaltungsakt erlassen (BFH-Urteil vom 11. Juli 1986 VI R 105/83 , BStBl II 1986, 775 ). Eine solche Regelung deutet weiter darauf hin, dass die Nichtigkeitsfeststellung der Aufhebung eines Bescheides gleichzusetzen ist. Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Schreiben des Finanzamts A vom 14. Juli 2004 um einen (feststellenden) Verwaltungsakt und um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Für einen (feststellenden) Verwaltungsakt spricht zunächst der Wortlaut des Schreibens. Das Finanzamt A hat das Schreiben vom 14. Juli 2004 an den Kläger ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und zur Beseitigung des durch ihn hervorgerufenen Rechtsscheins die Nichtigkeit des Feststellungsbescheides der KG vom 17. Januar 2002 festgestellt. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um eine unverbindliche Rechtsäußerung ohne Rechtsfolgewillen, denn die Erklärung erschöpft sich nicht lediglich in der Mitteilung, dass der Bescheid vom 17. Januar 2002 wegen Inhalts- und Bekanntgabemängeln unwirksam sei. Vielmehr wird dem Kläger mitgeteilt, dass damit der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 vom 26. März 1997 wieder auflebt. Damit wird der Regelungswille deutlich erkennbar. Eine ausdrückliche Feststellung der darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen war -unstreitig- nicht erforderlich. Der Rechtsfolgewille kann auch nicht deshalb verneint werden, weil dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung generell ein Rechtsfolgewille fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1997 VIII R 4/96 , BFH/NV 1998, 1195 : dem strittigen Schreiben fehle deutlich erkennbar der Regelungswille der Behörde als wesentliches Element des Verwaltungsaktes, welches auch dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung entspreche und BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 72/96 , BStBl II 1997, 660 : Zusätzlich deuten die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und die maschinell gefasste Anrede des Schreibens indiziell gegen seine Eigenschaft, Verwaltungsakt zu sein). Auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundlagenbescheides nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 5 AO fällt unter die Tatbestandsvariante der Aufhebung eines Grundlagenbescheides (so auch von Groll in HHSp. § 175 Rz. 170 m.w.N.). Denn der BFH hat in seinem Urteil vom 24. September 2009 (III R 18, 19/06, a.a.O.) unter Bezugnahme auf die Feststellung der Nichtigkeit (siehe Gründe II. 2.
- b)ausgeführt, dass es für die Entscheidung, ob die Auswertung eines unwirksamen Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beseitigt werden muss, unerheblich ist, ob die für den Erlass des (unwirksamen) Grundlagenbescheids zuständige Finanzbehörde diesen -zur Beseitigung des Scheins der Wirksamkeit- ausdrücklich aufhebt oder aber durch Abhilfeentscheidung in dem gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Einspruchsverfahren zum Ausdruck bringt, dass von dem angegriffenen Bescheid mangels Wirksamkeit keine Rechtswirkungen ausgehen. Auch die Nichtigkeitsfeststellung des Finanzamts A erfolgte zur Beseitigung des Rechtsscheins des nichtigen Feststellungsbescheides 1994 und steht daher einer Aufhebung gleich. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist eine Folgeänderung bei Aufhebung eines Grundlagenbescheides geboten; es wird nicht zwischen positiven oder negativen Folgen beim Steuerpflichtigen unterschieden. Soweit die Kläger im Streitfall geltend machen, dass die eingetretene Feststellungsverjährung bei der (jederzeit zulässigen) Nichtigkeitsfeststellung umgangen wird, sind solche Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid zu erheben (§ 351 Abs. 2 AO). Ein Bescheid, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegeben wird, ist zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig, und daher wirksam. Ist ein Feststellungsbescheid aber wirksam geworden, entfaltet er -bis zu seiner etwaigen Aufhebung oder Änderung- auch dann Bindungswirkung, wenn er rechtswidrig ist (BFH-Beschluss vom 07. Juni 2006 II B 129/05 , BFH/NV 2006, 1616 m.w.N.; Rüsken in Klein, a.a.O. § 171 Rn 100). Eine Anfechtung ist nicht erfolgt, der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid wurde nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO bestandskräftig und löst daher die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO aus. Der als Grundlagenbescheid zu wertende Verwaltungsakt vom 14. Juli 2004 wurde dem Kläger wirksam bekannt gegeben und innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 AO ausgewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da die Rechtsnatur der Nichtigkeitsfeststellung in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt ist. Permalink: http://openjur.de/u/52750.html Kommentare