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AG Meldorf, Beschluss vom 8. September 2009 - Az. 83 C 767/09

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz, nachdem sie erfahren hat, dass der Beklagte zum Ausweis von Umsatzsteuer nicht berechtigt ist. Ende 2003 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte einen Anhänger bei der Klägerin abstellt, welchen die Klägerin in Kommission veräußern sollte. Aus dem Erlös sollten an den Beklagten 8.000 Euro abgeführt werden. In der Vertragsurkunde war ursprünglich von einer “Fa. [X]” die Rede. Über Umsatzsteuer wurde zwischen den Parteien nicht gesprochen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen legte der Beklagte jedoch eine Rechnung über den Anhängerkauf vom 03.08.1999 vor, welche an die “Firma [Y] Frau und Herrn [Z] und [X]” gerichtet war. Wegen des genauen Inhalts des Kommissionsvertrags wird auf dessen Wiedergabe in der Anlage zum Schriftsatz vom 04.08.2009 (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin fand einen Käufer und veräußerte den Anhänger. Unter dem 17.05.2004 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Rechnung über 8.000 Euro, welche einen Nettobetrag von 6.896,55 Euro sowie 16% Mehrwertsteuer (1.103,45 Euro) auswies. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin dem Beklagten 8.000 Euro. Als die Klägerin die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollte, war dies jedoch nicht möglich, weil der Beklagte nicht umsatzsteuerpflichtig war. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Rückzahlung der 1.103,45 Euro, welche in der Rechnung vom 17.05.2004 als Umsatzsteuer ausgewiesen waren. Sie vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Brandenburg vom 28.09.2006 (Az. 12 U 46/06 ) die Auffassung, die vereinbarte Vergütung von 8.000 Euro habe Umsatzsteuer enthalten, welche zu erstatten sei, wenn sie nicht anfalle. Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.103,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: Er habe aus dem Kommissionsvertrag die Bezeichnung “Fa.” gestrichen. Dem Mitarbeiter [A] der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Beklagte - insoweit unstreitig - sein früheres Gewerbe bereits im Jahr 2000 abgemeldet hatte. Nach Veräußerung des Anhängers habe der Beklagte unter dem 17.05.2004 zunächst eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt. Nur auf Verlangen des Herrn [A] habe der Beklagte die klägerseits vorgelegte Rechnung gefertigt, welche Umsatzsteuer auswies. Zur Auslegung des Kommissionsvertrags vertritt der Beklagte die Auffassung, wenn darin von einem “Ertrag” des Beklagten von 8.000 Euro die Rede sei, so sei damit nach dem üblichen Verständnis ein Nettobetrag gemeint. Die Klägerin macht sich den Vortrag des Beklagten dazu, wie es zum Ausweis der Umsatzsteuer gekommen sei, hilfsweise zueigen und vertritt die Auffassung, hierin liege jedenfalls eine nachträgliche Vertragsänderung. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25.06.2009 zugestellt worden. Die Parteien haben ihr Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Mit Beschluss vom 31.08.2009 ist der Zeitpunkt, welcher dem Ende der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 04.09.2009 festgelegt worden. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer verlangen, insbesondere nicht aus § 280 BGB. Wenn der Beklagte in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann darin zwar die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen. Die Klägerin kann aufgrund dessen aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden wäre. Da die Klägerin in diesem Fall ebenfalls 8.000 Euro (brutto wie netto) hätte zahlen müssen, ist ihr ein Schaden nicht entstanden. Die Klägerin ist kraft der Vereinbarung vom 19.12.2003 zur Zahlung von 8.000 Euro an den Beklagten verpflichtet gewesen. Mangels abweichender Vereinbarung ist das vereinbarte Entgelt als Bruttosumme anzusehen und unabhängig von der Steuerpflicht der Beteiligten geschuldet. Zum Kaufvertrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, das vereinbarte Entgelt sei “grundsätzlich der Preis, den der Käufer zur Erlangung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß aufwenden muss” (BGH, MDR 1978, 834). Eine etwaige Umsatzsteuerpflicht hat er zivilrechtlich für unerheblich gehalten, wo ein Rückerstattungsanspruch in Rede stand ( BGHZ 115, 47 ). Das Entgelt - so der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung - “umfasst grundsätzlich die auf die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer” ( BGHZ 115, 47 ), was im Umkehrschluss heißt, dass eine nicht zu entrichtende Umsatzsteuer grundsätzlich nicht umfasst ist. Ist ein Geschäft entgegen der Annahme des Entgeltgläubigers bei Vertragsschluss umsatzsteuerpflichtig, so geht dieses Risiko zu seinen Lasten ( BGHZ 103, 284 ). Ist ein Geschäft entgegen der Annahme des Entgeltschuldners bei Vertragsschluss nicht umsatzsteuerpflichtig, so muss dieses Risiko umgekehrt zu seinen Lasten gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist. In keiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof angenommen, ein vereinbartes Entgelt enthalte mangels anderer Vereinbarung stets Umsatzsteuer. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Parteien vorliegend die Zahlung von 6.896,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart hätten oder dass der Ausweis von Umsatzsteuer vereinbart worden sei. Ob die Klägerin den Beklagten für einen Kaufmann (“Firma”) gehalten hat, ist unerheblich, weil man auch im kaufmännischen Verkehr nicht stets davon ausgehen kann, dass der Geschäftspartner umsatzsteuerpflichtig sei (§ 19 UStG). Unerheblich ist auch, dass der Beklagte im Zuge der Vertragsverhandlungen eine Rechnung über den Anhängerkauf vom 03.08.1999 vorgelegt hat, welche an die “Firma [Y] Frau und Herrn [Z] und [X]” gerichtet war. Nachdem im Kopf des Kommissionsvertrags der Beklagte als Privatperson und ohne Angabe einer Firma oder einer Frau [Z] genannt war, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, mit der Firma zu kontrahieren, welche den Anhänger im Jahr 1999 erworben hatte. Schließlich kann man dem Umstand, dass der Beklagte - aus streitigen Gründen - nach Vertragsschluss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis übersandt hat, keinen Willen des Beklagten zur Änderung der ursprünglichen Entgeltvereinbarung entnehmen. Hätte die Klägerin darauf Wert gelegt, dass der Beklagte Umsatzsteuer ausweist, so hätte sie dies im Kommissionsvertrag vereinbarten müssen. Ohne entsprechende Vereinbarung konnte sie nicht davon ausgehen, dass ein Vorsteuerabzug möglich sein würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/53305.html Kommentare

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