Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am ... 1977 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger kosovarischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals am 14. Juni 1993 zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Dieses Asylverfahren sowie zwei weitere Asylfolgeverfahren nach jeweils illegaler Einreise in den Jahren 1997 und 1999 blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 16. Juli 2001 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt und am 7. Januar 2002 aus der Haft nach Kosovo abgeschoben. Am 4. April 2003 heiratete der Kläger im Kosovo eine serbische Staatsangehörige, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für das Bundesgebiet war. Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 wurde auf Antrag des Klägers hin die Wirkung der Abschiebung nachträglich auf den 25. Mai 2004 zeitlich befristet und dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug erteilt. Mit diesem reiste er am 4. Oktober 2004 nach Deutschland ein und erhielt am 7. Oktober 2004 antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gültig bis 6. Oktober 2005, die in der Folge bis 4. August 2007 verlängert wurde. Bereits am 31. Oktober 2005 wurde die Ehe durch das Kreisgericht in Prizren/ Kosovo geschieden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geplanten nachträglichen zeitlichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis teilte die damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 mit, der Kläger sei aufgrund einer kriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung nicht reisefähig, und legte entsprechende Atteste vor. Noch bevor die Beklagte über die Aufenthaltsbeendigung des Klägers abschließend entschieden hatte, heiratete der Kläger am 9. März 2006 in München eine deutsche Staatsangehörige. Am 31. März 2006 erklärten die Eheleute gegenüber der Beklagten, in ehelicher und häuslicher Gemeinschaft in der ...straße ... in München zu leben und keine weiteren Wohnsitze zu haben. Da der Kläger noch im Besitz einer Ehegattenaufenthaltserlaubnis aus erster Ehe war, die noch bis 4. August 2007 gültig war, wurde ihm keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt, sondern der bestehende Titel im Pass belassen. Am 25. Mai 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, stellte diesen Antrag jedoch am 11. Oktober 2007 niederschriftlich um in einen Antrag auf befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Über diesen wurde zunächst nicht entschieden. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten am 11. Oktober 2007 erneut gegenüber der Beklagten, in der ...straße ... in München zusammen zu leben und keine weiteren Wohnsitze zu haben. Aufgrund eines am 14. August 2007 bei der Beklagten eingegangenen anonymen Schreibens, wonach der Kläger die Ehe mit seiner Frau nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen habe und nicht mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe sowie viel Geld für die Eheschließung bezahlt habe, veranlasste die Beklagte die Überprüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse am Meldewohnsitz in der ...straße, am früheren Meldewohnsitz des Klägers in der ...straße in ... sowie am Meldewohnsitz des Bruders des Klägers im ... in ... Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 teilte die Beklagte den bisher ermittelten Sachverhalt der Staatsanwaltschaft München I mit. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fanden am 28. April 2008 Wohnungsdurchsuchungen in den Anwesen ...straße 179 in München und ... 6 in ... statt. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wurde am 25. Juli 2008 gegen den Kläger Anklage wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Erschleichen eines Aufenthaltstitels erhoben. Da die Ehefrau des Klägers, deren Kinder sowie der Bruder des Klägers im Strafprozess jeweils von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, endete das Verfahren mit einem Freispruch des Klägers, da nach Ansicht des Strafrichters der Tatnachweis nicht hinreichend habe geführt werden können. Die Ehefrau des Klägers ließ den ihr gegenüber erlassenen Strafbefehl wegen Beihilfe zum Erschleichen eines Aufenthaltstitels hingegen rechtskräftig werden und wurde mit einer Geldstrafe belegt. Die zweite Ehe des Klägers wurde schließlich am 2. April 2009 geschieden. Mit Schreiben vom 25. September 2009 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigte erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 25. Mai 2007 und 11. Oktober 2007 (Ziffer 1 des Bescheides) sowie den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab (Ziffer 2), setzte dem Kläger eine Frist zur Ausreise (Ziffer 3) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung u.a. nach Serbien an (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht gegeben. Die in § 27 Abs. 1 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lägen im Fall des Klägers nicht (mehr) vor. Der Kläger sei von 9. März 2006 bis 2. April 2009 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei er noch im Besitz einer bis zum 4. August 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen, die ihm zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner früheren Ehefrau erteilt worden war. Nach Vorlage der Heiratsurkunde sowie Abgabe einer Erklärung über das Zusammenleben sei nach Feststellung des erneuten Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau aus verwaltungsökonomischen Gründen entschieden worden, dass die zuvor geplante Bescheiderstellung unterbleibe und der im Pass des Klägers befindliche Aufenthaltstitel, der noch bis zum 4. August 2007 gültig gewesen sei und zudem aufgrund derselben Rechtsgrundlage, wenn auch aus früherer Ehe, erteilt worden sei, bestehen bleibe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der - inzwischen bereits seit 2. April 2009 geschiedenen - Ehe lägen nicht vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Alle bisherigen Ermittlungen und Erkenntnisse hätten ergeben, dass der Kläger nur kurze Zeit - nach Angaben seiner geschiedenen Frau sogar nur wenige Wochen - tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dieser geführt habe. Aus der Summe aller bisherigen Erkenntnisse ergebe sich für die Beklagte keine andere Entscheidungsmöglichkeit, als das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts über die zweite Ehe auszuschließen, da ein glaubhafter Nachweis hierüber durch den Kläger nicht habe erbracht werden können. Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG sei nicht gegeben. § 9 Abs. 2 AufenthG setze unter anderem in Nr. 1 voraus, dass der Kläger bei Antragstellung seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Dies sei jedoch im Fall des Klägers nicht gegeben. Er sei lediglich zwei Jahre und zehn Monate im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gewesen. In dem Zeitraum, in dem seine weiterhin gestellten Anträge geprüft wurden, sei der Kläger lediglich im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gewesen. Dieser Zeitraum sei jedoch nicht auf aufenthaltsrechtliche Anspruchszeiten anrechenbar, wenn die entsprechenden Anträge aufgrund Nichtvorliegens der Voraussetzungen letztendlich abgelehnt würden. Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 17. Juli 2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 20. Juli 2011, Klage erheben und zuletzt beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung führte die Bevollmächtigte sinngemäß aus, die Beklagte hätte die dem Kläger am 7. Oktober 2004 aufgrund der ersten Ehe erteilte, bis 4. August 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis zeitlich befristen können, da die erste Ehe nicht mehr als zwei Jahre bestanden habe. Die Beklagte hätte damals zugleich mit der Verkürzungsverfügung über die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis, nämlich aufgrund des Familiennachzugs zur deutschen Ehefrau, zu entscheiden gehabt. Dies sei jedoch nicht geschehen, und der Kläger habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG spätestens seit dem Jahre 2006 inne. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2011 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG (2-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet) vorliegen, wenn überhaupt, frühestens ab dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von Mai 2007 gerechnet werden könne, der sich auf die zweite Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen beziehe. Am 23. Mai 2012 wurde erneut in der Sache mündlich verhandelt und Beweis erhoben über die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner zweiten Ehefrau. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift, wegen der näheren Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (1.), noch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, da er entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG vom 30.3.2010 BVerwGE 136, 211 ff.). Demnach müsste der Kläger im Zeitraum vom 23. Mai 2007 bis 23. Mai 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein oder zumindest einen entsprechenden Rechtsanspruch gehabt haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.
- a)Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war der Kläger in diesem maßgeblichen Zeitraum lediglich bis 4. August 2007, dem Tag des Ablaufs seiner ihm am 7. Oktober 2004 erstmals erteilten Ehegattenaufenthaltserlaubnis.
- b)Die Zeiten der anschließenden Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG können diesen Zeiten nicht hinzugerechnet werden, weil sie dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gleichzustellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen den Zeiten des Titelbesitzes Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, er aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat (vgl. BVerwG vom 22.1.2002 BVerwGE 115, 352 ff.; vom 30.3.2010 a.a.O. ; vom 13.9.2011 NVwZ-RR 2012, 41 ff.). Dem Kläger stand nach Ablauf der Geltungsdauer seiner ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 4. August 2007 kein Rechtsanspruch auf Verlängerung dergestalt zu, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der erforderliche Fünfjahreszeitraum erfüllt gewesen wäre. Vor allem hat er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG erworben. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für das Verlängerungsjahr nach § 31 Abs. 1 AufenthG als Anknüpfungsmoment für einen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bejahen zu können (vgl. BVerwG vom 22.6.2011 BVerwGE 140, 64 ff.), müsste der Kläger mit seiner zweiten Ehefrau mindestens zwei Jahre, also von März 2006 bis März 2008, in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben. Davon ist die Kammer jedoch nicht überzeugt. Nach Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme bestehen ganz erhebliche Zweifel, dass die eheliche Lebensgemeinschaft für die erforderliche Dauer bestand. Diese Zweifel konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt werden.
- aa)Der Kläger selbst behauptet, bis Anfang oder Mitte April 2008 in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt zu haben (Bl. 405 der Behördenakte, BA). Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts München (Familiengericht) vom 2. April 2009 heißt es, die Parteien lebten „seit spätestens Ende März 2008 getrennt“ (Bl. 443 BA). Widersprüchlich hierzu gelangt das Familiengericht in den Entscheidungsgründen jedoch aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Parteien bereits seit August 2006 im Sinne von § 1567 BGB getrennt lebten (Bl. 444 BA).
- bb)Dieser Zeitpunkt deckt sich mit den mehrfach wiederholten Angaben, die die deutsche Ehefrau des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Verwaltungsverfahren gemacht hat und die ganz wesentlich zu den Zweifeln der Kammer an der vom Kläger behaupteten mindestens zweijährigen Ehebestandszeit beitragen. Die Zeugin, die bei der Wohnungsdurchsuchung im Anwesen ...straße ... am 1. April 2008 nicht anwesend war, wurde von den Ermittlungsbeamten nach Belehrung zunächst telefonisch befragt und gab dabei an, dass sie und ihr Ehemann sich vor über eineinhalb Jahren getrennt hätten und dass er auch seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der ...straße ... wohne, sondern bei seinem Bruder im ... in München-... (Bl. 354 BA). Ähnliches sagte die Zeugin nach Belehrung über ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 2. April 2008 aus. Nach einem heftigen Streit, bei dem sie den Kläger wegen einer Affäre mit einer Kollegin an seinem Arbeitsplatz im Cosimabad zur Rede stellte, habe sie dem Kläger gesagt, dass er ausziehen solle. Dies habe er auch getan, und die Beziehung sei somit beendet gewesen. Dies sei ungefähr im Juli 2006 gewesen (Bl. 362 BA). Schließlich bestätigte die Zeugin diese Angaben bei einer Vorsprache vor der Beklagten am 18. September 2009 (Bl. 407 BA). Der Kläger und sie seien ca. drei bis vier Monate verheiratet gewesen, als sie mitbekommen habe, dass der Kläger an seinem damaligen Arbeitsplatz im Cosimabad in München eine Affäre habe. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass er ausziehen solle, weil sie so nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Er habe dann die Wohnung verlassen und auch alle seine Sachen mitgenommen. Ihr Ex-Mann sei daraufhin wieder bei seinem Bruder in ... eingezogen. Die Tatsache, dass zwischen den Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren und der Aussage vor der Beklagten ein Zeitraum von fast eineinhalb Jahren liegt und die Zeugin dennoch detaillierte und sich deckende Angaben machen konnte, spricht dafür, dass sie tatsächlich Erlebtes schilderte. Für die Wahrheit der Aussagen spricht auch, dass gegen die Zeugin wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Erschleichen eines Aufenthaltstitels ein Strafbefehl erlassen wurde, den sie hat rechtskräftig werden lassen. Unterstellt, die eheliche Lebensgemeinschaft hätte zum Zeitpunkt der Erklärung über das Führen der häuslichen Gemeinschaft am 11. Oktober 2007, die dem Tatvorwurf zugrunde lag, tatsächlich noch bestanden, hätte die Zeugin den Strafbefehl und die darin verhängte Geldstrafe wohl nicht hingenommen, sondern Einspruch erhoben. Obwohl die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 98 VwGO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Gebrauch machte, sind die Angaben, die sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Verwaltungsverfahren gemacht hat, verwertbar. Ein Verwertungsverbot, wie es die Strafprozessordnung in § 252 StPO aufstellt, kennt die Zivilprozessordnung, auf die die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit Bezug nimmt (§ 173 VwGO), gerade nicht. Im Bereich des Zivilrechts ist anerkannt, dass die im Strafverfahren gemachte Aussage eines im Zivilprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nur dann einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn dieser Zeuge im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH vom 10.12.2002 BGHZ 153, 165 ff.). Dies gilt im Verwaltungsprozess über die Verweisung in § 98 VwGO auf die Vorschriften über den Zeugenbeweis der Zivilprozessordnung (§§ 373 ff. ZPO) entsprechend. Da die Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß belehrt war, sind ihre Angaben im Wege des Urkundsbeweises verwertbar (vgl. BSG vom 21.10.1998 NJW 1999, 1573 ff.).
- cc)Auch die Angaben der Zeugen Hübler und Saibu vermochten das Gericht vom zweijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu überzeugen. Der Zeuge Hübler sagte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe den Kläger im fraglichen Zeitraum 2006 bis 2008 mehrfach in der ...straße gesehen. Ob der Kläger mit der Zeugin in der ...straße zusammengewohnt habe oder sie dort nur regelmäßig besucht habe, könne er nicht genau sagen. Seit zwei bis drei Jahren habe er den Kläger nun nicht mehr gesehen. Der Zeuge Saibu gab an, den Kläger im Zeitraum 2006 bis 2008 in der Siedlung, im Treppenhaus oder an der Bushaltestelle mehrmals gesehen zu haben, aber nicht zu wissen, ob er mit der Zeugin in einer Wohnung gewohnt habe. Er habe den Kläger seit ca. acht Monaten nicht mehr gesehen. Bei seiner Zeugenvernehmung im Strafprozess gegen den Kläger hatte der Zeuge Saibu noch ausgesagt, den Kläger eher noch nicht gesehen zu haben. Die Widersprüchlichkeit dieser Angaben und ihre geringe inhaltliche Aussagekraft vermögen die bestehenden Zweifel am Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im fraglichen Zeitraum nicht auszuräumen.
- dd)Damit spricht vieles dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau keine zwei Jahre sondern nur für kurze Zeit bestanden hat. Die Kammer konnte jedoch trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keinen weiteren Aufschluss über die Behauptungen des Klägers erreichen und die entscheidenden Fragen nicht abschließend klären. Die Konsequenzen dieser prozessualen Situation treffen vorliegend den Kläger. Anders als im Strafprozess, in dem die Nichterweislichkeit einer Tatsache in Zweifelsfällen zum Freispruch eines Angeklagten führen kann, gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG vom 29.6.1999 BVerwGE 109, 174 ff.; vom 13.4.2005 Az. 10 C 9/04 ). Folglich trifft im auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall die materielle Beweislast bezüglich der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft, die für den Erwerb eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 AufenthG und in der Folge für einen Titel nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG mittelbar Voraussetzung ist, den nachzugswilligen Familienangehörigen (vgl. BVerwG vom 30.3.2010 a.a.O. ; BayVGH vom 17.2.2011 Az. 10 ZB 10.486 ). Da somit die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht bejaht werden können, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Weil auch anderweitige Anspruchsgrundlagen für einen Aufenthaltstitel im maßgeblichen Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich sind, können die Zeiten der Fiktionswirkung des vom Kläger gestellten Verlängerungsantrags dem von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis vorausgesetzten fünfjährigen Titelbesitz nicht hinzugerechnet werden. Die Beklagte hat die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis damit zu Recht abgelehnt. 2. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf in die Zukunft gerichtete be- fristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG, das verlängert werden könnte, hat der Kläger - wie ausgeführt - nicht erworben. Anderweitige Anspruchsgrundlagen des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht ersichtlich. Auf den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 wird insoweit ergänzend Bezug genommen. 3. Die Klage war deshalb im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004). Permalink: http://openjur.de/u/535408.html Kommentare
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