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OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2012 - Az. 34 AR 196/12

Tenor I. Der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Mai 2012 wird aufgehoben. II. Zuständig ist die allgemeine Zivilkammer. Gründe I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Räumung und Herausgabe gewerblicher Mieträume in München. Die Klägerin ist ein Ausgleichsfonds in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 2 Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshaus - KönigAusG - BayRS IV 687), die im Jahr 1923 errichtet wurde und das Übereinkommen zwischen dem bayerischen Staat und dem vormaligen bayerischen Königshaus über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen hat. Zum Stiftungsvermögen gehören bedeutende Kunstschätze, Schlösser, aber auch sonstige Liegenschaften. Aufgabe des Ausgleichsfonds ist Vermögenserhaltung und Erwirtschaftung von Erträgen; die Erträge stehen gesetzlich den Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu (vgl. Art. 5 des genannten Gesetzes). Die Beklagte ist ein italienisches Modeunternehmen, das in der Rechtsform der Società a Responsabilità Limitata (s.r.l.) betrieben wird. Die Beklagte hat nach Klagezustellung fristgerecht die funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen abzugeben; beide Parteien seien Vollkaufleute. Die Klägerin hat dem widersprochen. Sie sei ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Es handle sich nicht um ein beidseitiges Handelsgeschäft. Mit Beschluss vom 11.5.2012 hat die Zivilkammer den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, insbesondere die Klägerin Kaufmann sei und das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehöre. Sie sei zwar eine Stiftung des öffentlichen Rechts, werde bei der Beurteilung ihrer Stellung als Kaufmann jedoch wie eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts behandelt. Auch im Bereich der Vermietung und Verpachtung betreibe sie ein Handelsgewerbe, da der Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Infolge Umfangs, Komplexität und Anzahl der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte sei von einer planmäßigen und auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb auszugehen. Die Klägerin sei allein deshalb am Markt tätig, um das ehemalige Vermögen des Hauses Wittelsbach gewinnbringend anzulegen und diesen Gewinn, ohne Verwertung des Stiftungsvermögens selbst, an die Königsfamilie auszuzahlen. Die Gesamttätigkeit der Klägerin sei nur eine Vermögensverwaltung. Die von ihr unterhaltenen Büros und der Geschäftsbetrieb sei daher gerade zur Vermögensverwaltung erforderlich. Damit sei ein planmäßiger Geschäftsbetrieb anzunehmen. Die Kammer für Handelssachen hat die Übernahme abgelehnt. Sie hält den Verweisungsbeschluss für willkürlich. Es fehle an der Kaufmannseigenschaft; es liege auch kein Handelsgeschäft für beide Teile vor. Die Klägerseite sei eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig sei. Aufgrund der Konstruktion des Vermögensträgers sei eine gewerbliche Betätigung ausgeschlossen. Stiftungen des öffentlichen Rechts verfolgten ausschließlich öffentliche Zwecke; sie seien daher nicht gewerblich und damit auch nicht handelsgewerblich tätig. Einer erweiternden Auslegung sei die Bestimmung in § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht zugänglich. Die Zivilkammer verweigere die eigene Zuständigkeit willkürlich. Sie habe sich insbesondere nicht mit dem Stiftungsgesetz auseinandergesetzt. Die Zivilkammer hat den Rechtsstreit zur Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit schließlich dem Oberlandesgericht München vorgelegt. II. Zuständig ist die allgemeine Zivilkammer; deren Verweisungsbeschluss vom 11.5.2012 bindet die Kammer für Handelssachen ausnahmsweise nicht. Er wird klarstellend aufgehoben. 1. Das Oberlandesgericht München ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers innerhalb des Landgerichts München I berufen. Denn auf Streitigkeiten über die funktionelle Zuständigkeit zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen ist die genannte Vorschrift entsprechend anzuwenden (KG NJW-RR 2008, 1023 ; OLG Köln NJW-RR 2002, 426 /427; Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 102 GVG Rn. 3 m.w.N.). Von beiden Kammern liegen zuständigkeitsleugnende Beschlüsse vor, die den Parteien bekanntgegeben wurden. Damit sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung erfüllt. 2. Verweisungsbeschlüsse sind nach dem Willen des Gesetzgebers unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Bindungswirkung findet ihren Sinn und Zweck darin, im Interesse der Prozessökonomie einer Verzögerung und Verteuerung durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen ( BGHZ 102, 338 /340 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verweisungsbeschluss nur ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn ihm jegliche Rechtsgrundlage fehlt und er, jedenfalls in objektiver Hinsicht, als schlechterdings rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (BGH NJW 1993, 1273 ; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m.w.N.). Diese zu § 281 ZPO ergangene Rechtsprechung ist im Wesentlichen auch auf Verweisungen nach §§ 97 ff. GVG anzuwenden (Zöller/Lückemann § 102 Rn. 6 m.w.N.). 3. Die Zivilkammer hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG bejaht, ohne sich mit der Rechtsperson der Klägerin und der öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung ihrer Aufgaben hinlänglich auseinanderzusetzen. Dass der beklagten ausländischen Partei Kaufmannseigenschaft zuzusprechen sein dürfte, weil die italienische s.r.l. eine der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Handelsgesellschaft darstellt (Art. 2463 Cc) und für die Beurteilung der Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei das Recht des Landes maßgeblich ist, in dem die Partei ihren Geschäftssitz hat (Zöller/Lückemann § 95 GVG Rn. 4), ist allein nicht hinreichend. Notwendig ist vielmehr, dass das Geschäft (Gewerberaumvermietung) für beide Teile - auch für die Klägerin - ein Handelsgeschäft ist. Handelsgeschäfte sind nach § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

  1. a)Das Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts (§ 343 HGB) hat das Landgericht mit dem Umfang, der Komplexität und der Anzahl der mit der Vermögensverwaltung des Fonds verbundenen Geschäfte bejaht und ist von einer planmäßigen und auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit und der Teilnahme am Wettbewerb ausgegangen. Es hat sich der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach § 1 HGB keine Ausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts trifft; diese werden wie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts durch Betrieb eines Handelsgewerbes oder Eintragung Kaufleute (vgl. etwa Baumbach/Hopt HGB 35. Aufl. § 1 Rn. 27; MüKo/ Carsten Schmidt HGB 3. Aufl. § 1 Rn. 40; Roth in Koller/Roth/Morck HGB 7. Aufl. § 1 Rn. 31). Notwendig ist aber das Betreiben eines Gewerbes in Form eines wirtschaftlichen Unternehmens. Es muss eine Tätigkeit ausgeübt werden, die nicht nur allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird. Denn eine solche Tätigkeit ist keine Gewerbeausübung ( BGHZ 53, 222 : städtische Abwasserbeseitigung; BGHZ 57, 191 /199 f.: Rundfunk- und Fernsehanstalt im Programmbereich; BGHZ 83, 382 /386 f.: Wasser- und Bodenverband; BGHZ 95, 155 /157: Deutsche Bundesbahn). Dabei kann auch in Erfüllung öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Aufgaben eine öffentliche Körperschaft Gewinn anstreben (vgl. BGHZ 114, 257 /258); dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen ( BGHZ 49, 258 /260; 57, 191 /199 f.), wobei es genügt, einen wirtschaftlichen Erfolg am Markt erzielen zu wollen ( BGHZ 95, 155 /160).
  2. b)Der klagende Fonds wurde durch Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause (vom 9.3.1923; BayRS IV, 687) errichtet. In der Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 2) hat er die genannte Auseinandersetzung zur gesetzlichen Aufgabe (Art. 1). Das Vermögen ist zwischen dem Freistaat und dem vormaligen Königshaus vertraglich fixiert (Art. 3). Es umfasst neben Wohnimmobilien zahlreiche Schlösser und Kunstgegenstände, die zum großen Teil aus dem Privatvermögen des Hauses Wittelsbach stammen (vgl. http://www.haus-bayern.com/waf/wafaufgabe.htm). Es wird von einem Rat verwaltet, dessen Mitglieder von beiden Seiten gestellt werden. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts zugleich öffentliche Einrichtung (Art. 1 Abs. 3 BayStG i.d.F.v. 26.9.2008, GVBl S. 834) und Bestandteil sogenannter mittelbarer Staatsverwaltung (Art. 55 Abs. 5 Satz 2 BV; siehe Lindner in Lindner/Möstl/Wolff Verfassung des Freistaates Bayern Art. 55 Rn. 82 und 87). Der Fonds erzielt aus seinem Vermögen Nutzungen (Erträge), die dem vormaligen Königshaus zufließen (Art. 5). Er dient also einerseits der materiellen Versorgung der Mitglieder der ehemaligen Dynastie und sichert andererseits vor allem die Erhaltung der außerordentlich wertvollen Kunstsammlungen für die öffentliche Benutzung (vgl. Spindler/Schwarz Handbuch der bayerischen Geschichte Band IV 1 Kap. A. VI, S. 472). Im Sinne gegenseitiger Zugeständnisse bezweckt die gesetzliche Regelung, alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Hauses Wittelsbach gegen den bayerischen Staat abzufinden (Art. 10).
  3. c)Die vorgenannte Aufgabenbeschreibung schließt es aus, die Vermietung von Immobilien aus dem Vermögen des Fonds einer wirtschaftliche Unternehmenstätigkeit zuzuordnen. Ersichtlich verkürzt und in dieser Form auch verfehlt ist die Auffassung des Einzelrichters der Zivilkammer, die Vermietertätigkeit des Fonds diene dazu, einer kleinen Personengruppe durch Gewinnerzielung bei der Vermögensverwaltung dauernde Einkünfte zu ermöglichen. Dabei mag dahin stehen, ab welchem Geschäftsumfang und ab welchem Grad büromäßiger Organisation die Verwaltung eigenen Vermögens sich überhaupt erst als gewerbliche Tätigkeit darstellt (vgl. BGH NJW 2002, 368 /369). Entscheidend ist, dass sich das gegenständliche Geschäft in der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erschöpft, die Vermögensauseinandersetzung abzuwickeln, indem durch die Erträgnisse der Fondsverwaltung das vormalige Königshaus in dessen vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Freistaat abgefunden wird. Die Tätigkeit stellt sich als eine solche dar, die "allein und herkömmlich" mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird ( BGHZ 57, 191 /199; 83, 382 / 386 f.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin "marktorientiert" vermietet, das Geschäft also isoliert betrachtet auch dasjenige eines Gewerbetreibenden sein kann. In dieser Eigenschaft stellt sich ihr Geschäft vielmehr als Erfüllung des Stiftungszwecks und als gesetzlich geforderte Maßnahme sicherer und wirtschaftlicher Verwaltung dar (vgl. Art. 6 BayStG). Diese Aufgabe ist nicht kaufmännischer Natur. Weil die Zivilkammer dies grundlegend verkannt hat, kann deren Verweisungsbeschluss keinen Bestand haben. Permalink: http://openjur.de/u/535436.html Kommentare

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