Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zuläss
§ 46Abs. 1 OWi
G keine geeignete Rechtsgrundlage für die Grundrechtseingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei, da diese Regelung nur die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken ermögliche. Selbst wenn die Bestimmung grundsätzlich herangezogen werden könnte, habe es an einem konkreten Tatverdacht bei der Anfertigung der Aufnahme gefehlt. Es liege kein entsprechender Willensakt einer Ermittlungsperson vor. III. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. 1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist ( BVerfGE 65, 1 <43 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
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G herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Thür.OLG, Beschluss vom
- Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom
- November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f., jeweils m.w.N.).
- Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
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G durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.
- a)Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung ( BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 101, 361 <388>; 106, 28 <45>).
- b)Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
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G. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom
- Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom
- Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom
- Oktober 2009 - 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom
- März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom
- November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom
- Oktober 2009 - 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2010 - IV- 3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG,
- Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, S. 620 <621>; a.A. Niehaus, DAR 2009, S. 632 <634>; Roggan, NJW 2010, S. 1042 <1044>). aa) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
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G herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom
- März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG,
- Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2010 - IV- 3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom
- Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom
- Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darin ebenfalls nicht zu sehen. bb) Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen - der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- März 1996 - 2 BvR 616/91 -, NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378 <2380>). Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz StPO (in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) geprüft und dargelegt, dass keine weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat auch keine durchgreifenden Gründe dafür vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität führt (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 115, 166 <194>; 115, 320 <353>), dass aber andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist (vgl. BVerfGE 120, 378 <404>). Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht (vgl. BVerfGE 109, 279 <353>; 113, 348 <383>; 120, 378 <430 f.>). Andere Personen dürfen gemäß § 100h Abs. 3 StPO nur betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass lediglich einzelne Aufnahmen angefertigt werden. Einschüchterungseffekte und eine Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 120, 378 <430>) sind nicht zu erwarten. Vielmehr zielt die Verkehrsüberwachung nur auf die Einhaltung der aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Geschwindigkeitsregelungen. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten (vgl. auch Seitz, in: Göhler, OWiG,
- Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 145a). Es ergeben sich daher im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/53547.html Kommentare
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