rückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen
erstatten. Gründe A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen die
rückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Familiensenat -. Hintergrund dieses Grundrechtsklageverfahrens ist ein Unterhaltsrechtsstreit der Antragstellerin gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann (im Folgenden: Drittbegünstigter). Im Juli 2009 schlossen die Parteien jenes Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Marburg einen Vergleich, in dem sich der Drittbegünstigte u. a.
r Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verpflichtete. Ziff. 5 des Vergleichs lautet:„Hiermit ist dieser Rechtsstreit erledigt“. Eine Regelung über die Kostenverteilung enthält der Vergleichstext nicht. Im Anschluss an die Genehmigung des protokollierten Vergleichs durch die Parteien verkündete das Amtsgericht folgenden Beschluss:„Ein Beschluss nach § 91a ZPO wird am Schluss der Sitzung verkündet“. In jenem Beschluss legte das Amtsgericht sodann die Kosten des Rechtsstreits
einem Viertel der Antragstellerin und
drei Vierteln dem Drittbegünstigten auf. Hiergegen erhob der Drittbegünstigte sofortige Beschwerde mit dem Ziel, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 gab der Einzelrichter des Senats der sofortigen Beschwerde statt. Er hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auf. Der Beschluss des Amtsgerichts sei fehlerhaft, weil die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht vorgelegen hätten. Dazu hätten die Parteien ihren Vergleich ausdrücklich oder konkludent auf die Hauptsache beschränken und eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erbitten oder beantragen müssen.Dem Sitzungsprotokoll lasse sich in dieser Hinsicht nur entnehmen,dass die Parteien nach Abschluss des Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. In einem solchen Falle ergebe sich die Rechtsfolge der Kostenaufhebung unmittelbar aus § 98 ZPO, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Anhörungsrüge.Die Parteien hätten ihren Vergleich bewusst auf die Hauptsache beschränkt, sich über die Kosten des Rechtsstreits dagegen nicht einigen können, sondern streitig über sie verhandelt. Das Amtsgericht habe die Kosten daher
treffend auf der Grundlage von § 91a ZPO verteilt. Das Oberlandesgericht habe somit über einen Sachverhalt entschieden, der weder vorgelegen habe noch vorgetragen worden sei, ohne den Parteien Gelegenheit
geben, sich
m Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
äußern. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht die Berichtigung des Protokolls, das daraufhin am 16. März 2010durch die
ständige Richterin im Anschluss an die Wiedergabe des Vergleichstextes um folgende Sätze ergänzt wurde: „Die Kostentragung wird streitig erörtert. Eine einvernehmliche Regelung ist nicht möglich. Die Parteien bitten um Erlass eines Beschlusses nach § 91a ZPO“. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 wies der Einzelrichter des Senats die Anhörungsrüge der Antragstellerin als unbegründet
rück. Bei seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde habe er allein das Parteivorbringen und den in der Akte dokumentierten Verfahrensgang
r Grundlage genommen und nur den sich bei Vergleichsabschluss bzw.
m Schluss der mündlichen Verhandlung ergebenden Sach- und Streitstand, nicht aber neues Beschwerdevorbringen berücksichtigen dürfen. Um im Falle eines gerichtlichen Vergleichs die Vermutung des § 98 ZPO
entkräften,müsse dem Vergleich
mindest eine positive Andeutung dahin
entnehmen sein, dass eine sachbezogene Erklärung durch das Gericht erwünscht sei, oder die Parteien müssten nach Abschluss des Vergleichs ausdrücklich erklären, eine Entscheidung nach § 91a ZPOzu wünschen. Beides habe sich der Akte im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen lassen, die Protokollberichtigung sei daher unbeachtlich. Auf die hiergegen erhobene Grundrechtsklage der Antragstellerin erklärte der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2011 - P.St. 2318 - die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 und 28. Dezember 2010 wegen eines Gehörsverstoßes für kraftlos und verwies die Sache an das Oberlandesgericht
rück.
r Begründung führte der Staatsgerichtshof u. a. aus, die Antragstellerin habe ohne den gebotenen richterlichen Hinweis nicht damit rechnen können, dass der Senat in seinem Beschluss vom 11.Februar 2010 die Auffassung vertreten werde, die Parteien hätten eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt. Die Verfahrensbeteiligten seien vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gegeben seien. Das Oberlandesgericht habe keinen Anlass gehabt, dem Amtsgericht
unterstellen, es habe seine Entscheidung ohne die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen getroffen. Für eine derartige Folgerung habe auch der Umstand keinen Anhaltspunkt geboten, dass in das ursprüngliche Sitzungsprotokoll die Bitte der Beteiligten um eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht aufgenommen worden sei. Das Oberlandesgericht sei selbst nicht davon ausgegangen, dass der Antrag auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unmittelbar in dem Vergleich hätte
m Ausdruck kommen müssen. Wäre die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass das Oberlandesgericht davon ausgehe, die Verfahrensbeteiligten hätten eine Kostenentscheidung weder beantragt noch begehrt, so hätte sie ersichtlich bereits vor der Beschwerdeentscheidung das vorgetragen,was sie in ihrer Anhörungsrüge und in dem Protokollberichtigungsantrag dargelegt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis dieses Vorbringens die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 91a ZPOfür rechtmäßig befunden hätte. In dem Beschluss vom 28. Dezember 2010, mit dem das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge
rückgewiesen habe, setze sich die Gehörsverletzung fort. Dass die Antragstellerin ohne einen entsprechenden Hinweis keine Veranlassung gehabt habe, den Sachverhalt klarzustellen, bleibe auch in diesem Beschluss unberücksichtigt. Nach Abschluss dieses Grundrechtsklageverfahrens lehnte die Antragstellerin den im Ausgangsverfahren erkennenden Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit groben Verstößen gegen die Zivilprozessordnung sowie der verfassungswidrigen, willkürlichen Missachtung ihrer Rechte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht. Hinzu komme, dass der betreffende Richter im Februar 2011 im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in anderer Sache den damaligen Sozius ihrer Prozessbevollmächtigten gebeten habe, dieser auszurichten, er sei nicht gewillt, sich in deren Schriftsätzen Rechtsbeugung vorwerfen
lassen. Mit Beschluss vom
vor geschlossenen Vergleichs bereits entfallen sei. Der abgelehnte Richter sei auch nicht gehalten gewesen, die Antragstellerin (damalige Klägerin) darauf hinzuweisen, dass er davon auszugehen beabsichtige, die Parteien hätten eine Kostenentscheidung des Familiengerichts gemäß § 91a ZPO nicht erbeten oder beantragt. Aus dem ursprünglichen Sitzungsprotokoll habe sich ergeben, dass die Parteien einen nicht nur auf die Hauptsache beschränkten Vergleich geschlossen und eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nicht beantragt hätten. Ein Kostenantrag nach § 91a ZPO hätte als wesentlicher Vorgang im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Staatsgerichtshof auf Seite 11 des Beschlusses vom 8. Juni 2011 für seine gegenteilige Ansicht zitierten Entscheidungen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass Kostenanträge nicht zwingend in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen seien, sei deren Protokollierung in der Praxis derart selbstverständlich, dass der Richter aus dem Schweigen des Protokolls nur habe schließen können, sie seien nicht gestellt worden. Anders als der Staatsgerichtshof auf Seite 10seines Beschlusses meine, habe daher Anlass bestanden, dem Familiengericht
unterstellen, es habe seine Entscheidung ohne die hierfür erforderliche Ermächtigung durch die Parteien getroffen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe im Übrigen gewusst, dass die tatsächlich gestellten Kostenanträge weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus der Kostenentscheidung ersichtlich waren. Sie habe deshalb damit rechnen müssen, dass das Beschwerdegericht davon ausgehen werde, dass sie nicht gestellt worden seien. Selbst wenn den Erwägungen beizutreten wäre, mit denen der Staatsgerichtshof
begründen versucht habe, dass der abgelehnte Richter den Wunsch der Parteien nach einer gerichtlichen Kostenentscheidung hätte erkennen können, läge eine verfassungsrechtlich erhebliche Hinweispflichtverletzung nicht vor.Die Antragstellerin habe es vielmehr selbst in der Hand gehabt, den der Beschwerdeentscheidung
grunde liegenden Irrtum des Richters
verhindern. Allerdings hätte die Anhörungsrüge im Beschluss vom 28. Dezember 2010 nicht mit der Begründung
rückgewiesen werden dürfen, die Beschwerdeentscheidung vom
seiner Ablehnung. Nachdem ihr dieser Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9.November 2011
gegangen war, lehnte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. November 2011 auch die an dieser Entscheidung beteiligten Richter als befangen ab und erhob
gleich Gegenvorstellung. Sie hält den Beschluss für unrichtig, weil er die Bindungswirkung der Entscheidung des Staatgerichtshofs vom 8. Juni 2011 nicht berücksichtige. Der Staatsgerichtshof habe festgestellt,dass der abgelehnte Richter sie darauf hätte hinweisen müssen, dass die Parteien nach seiner Auffassung eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt hätten. Diese verfassungsrechtliche Wertung hätte das Oberlandesgericht seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
grundelegen müssen.Stattdessen habe es sich jedoch nachzuweisen bemüht, dass der abgelehnte Richter
treffend entschieden und seine Hinweispflichten nicht verletzt habe. Unter dem 20. Februar 2012 teilte die Antragstellerin dem Senat mit, dass ihre Gegenvorstellung
gleich als Gehörsrüge analog § 321a ZPO
verstehen sei. Am
gegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2011 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 HVverbürgten allgemeinen Freiheitsrechts. Die Richter des Senats hätten sich mit der
rückweisung des Ablehnungsgesuchs über ihre Bindung aus § 47 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -an die Entscheidung des Staatsgerichtshofs in dem Verfahren P.St.2318 hinweggesetzt. Hiernach sei das Oberlandesgericht an die Feststellung des Staatsgerichtshofs gebunden, die im Verfahren P.St. 2318 angefochtenen Beschlüsse verletzten sie, die Antragstellerin, in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Bindung umfasse
gleich die tragenden Entscheidungsgründe und daher auch die Feststellung, sie habe - da alle Verfahrensbeteiligten erkennbar die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als erfüllt angesehen hätten -seinerzeit nicht damit rechnen können, dass das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten werde, die Parteien hätten eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt. Aufgrund ihres Ablehnungsgesuchs habe das Oberlandesgericht deshalb nur darüber befinden dürfen, ob der bindend festgestellte Gehörsverstoß in Verbindung mit dem weiteren Verhalten des abgelehnten Richters den Anschein der Befangenheit begründe. Diese Bindung habe der Senat missachtet, indem er angenommen habe, aus den vom Staatsgerichtshof aufgehobenen Entscheidungen des abgelehnten Einzelrichters lasse sich schon deshalb kein Ablehnungsgrund herleiten, weil sie nicht auf einer Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruhten. Da das Oberlandesgericht andererseits selbst davon ausgegangen sei, dass ein Verfahrensverstoß bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Ablehnungsgrund begründen könne, wäre es möglicherweise
einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es der Bindungswirkung Rechnung getragen und seiner Würdigung der Befangenheitsgründe den vom Staatsgerichtshof festgestellten Gehörsverstoß
grunde gelegt hätte. Wegen der Missachtung der Bindungswirkung belege die
rückweisung des Ablehnungsgesuchs darüber hinaus einen derart groben Fehler der Prozessführung, dass auch das in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Das Fehlen jeder Auseinandersetzung mit der Bindungswirkung begründe außerdem einen Verstoß gegen das Willkürverbot.Schließlich verletze die
rückweisung des Ablehnungsgesuchs auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Senat habe nicht
r Kenntnis genommen, dass schon dem unberichtigten Protokoll habe entnommen werden können, dass die Parteien bereits während des Vergleichsgesprächs und noch vor der abschließenden Genehmigung des Vergleichs über die Kosten streitig verhandelt hätten. Wenn der Senat gleichwohl davon ausgehe, dem Vergleich habe sich nicht einmal andeutungsweise die Bitte um eine Kostenentscheidung entnehmen lassen, setze er den Gehörsverstoß des Einzelrichters fort. Die
rückweisung des Befangenheitsgesuchs beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß. Die Antragstellerin beantragt
rückzuverweisen. Sie regt an, die Sache an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts
rückzuverweisen, sofern ihrem Antrag entsprochen werden sollte. II. Sowohl der Antragsgegner als auch die Landesanwältin halten die Grundrechtsklage für
lässig und begründet. Der Drittbegünstigte hatte Gelegenheit
r Stellungnahme. III. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der Staatsgerichtshof die Selbstablehnung des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Dr. h. c. Falk für begründet erklärt. B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergeht gemäß § 23 Abs. 1Satz 2 StGHG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. 1) Die Grundrechtsklage ist
lässig. Der
lässigkeit der fristgerecht eingereichten Grundrechtsklage steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin, die - neben weiteren Grundrechtsverletzungen - die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, gegen den unanfechtbaren Beschluss des Oberlandesgerichts vom
gleich als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a ZPO analog verstanden werden. Denn in ihrem an den Staatsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 23. Februar 2012 hat die Antragstellerin hierzu ergänzend ausgeführt, sie habe es für unzumutbar gehalten, den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge einzulegen,weil über diesen nach ihrer Überzeugung befangene Richter entscheiden würden. Eine Anhörungsrüge wäre - so die Antragstellerin - unter solchen Umständen evident aussichtslos, was durch den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Richter nochmals dokumentiert worden sei. Diese Erklärung verdeutlicht, dass es gerade nicht Absicht der Antragstellerin war, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
nächst (auch) im Wege einer Anhörungsrüge vorzugehen, dass sie vielmehr ausschließlich den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung einlegen wollte. Wird ein Rechtsuchender durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten, kommt in Fällen dieser Art eine Interpretation des angestrebten Rechtsschutzziels in der Weise nicht in Betracht,dass über einen ausdrücklich benannten Rechtsbehelf (hier Gegenvorstellung) hinaus
gleich ein gänzlich anderer Rechtsbehelf (hier Anhörungsrüge) erhoben worden sei. - Vgl. BVerfGE 122, 190 [198]; BGH, NJW 1986, 588 [589] - Die nachgereichten Ausführungen der Antragstellerin gegenüber dem Oberlandesgericht im oben erwähnten Schriftsatz vom 20. Februar 2012 können schon deshalb nicht als
lässige Gehörsrüge gewertet werden, weil
jenem Zeitpunkt die Frist des § 321a Abs. 2 ZPObereits um mehrere Wochen überschritten war. Ob die Nichterhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Befangenheitsanträgen grundsätzlich der
lässigkeit der Grundrechtsklage unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne (§ 44 Abs. 1 StGHG) oder mit Blick auf den Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes entgegensteht, braucht aus Anlass des vorliegend
r Beurteilung stehenden Grundrechtsklageverfahrens nicht abschließend entschieden
werden. Weder bedarf es eines vertieften Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine der Endentscheidung vorausgehende ablehnende Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch angesichts des Wortlauts des § 321a ZPOüberhaupt einer Anhörungsrüge
gänglich ist, - Bejahend BVerfGE 119, 292 [299 f.]
der dem § 321a Abs. 1ZPO entsprechenden Bestimmung des § 78a Abs. 1Arbeitsgerichtsgesetz; BVerfGK, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 BvR3113/08 -, NJW 2009, 833 [834],
GK, Beschluss vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 -, NZS 2011, 92 [93],
der entsprechenden Regelung in § 178a Sozialgerichtsgesetz - noch muss darauf eingegangen werden, ob es - falls gegen Zwischenentscheidungen dieser Art die Rüge statthaft und geboten wäre - der Antragstellerin des vorliegenden Streitverfahrens
mutbar war, diesen nach ihrer Einschätzung angesichts des Inhalts der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter erkennbar aussichtslosen Rechtsbehelf einzulegen. Denn selbst wenn die Erhebung einer Anhörungsrüge von Gesetzes wegen erforderlich und der Antragstellerin
mutbar gewesen wäre,kann der Staatsgerichtshof dennoch über die Grundrechtsklage entscheiden, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht (§ 44 Abs. 2 Fall 1 StGHG) und das Verfassungsgericht daher auch vor einer Erschöpfung des Rechtswegs
einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Maßnahme befugt ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt einem Verfahren
, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint. - Vgl. etwa StGH, Urteil vom 27.10.1965 - P.St. 388 -, StAnz.1965, 1394 [1396]; Beschluss vom 07.05.1990 - P.St. 1096 -, juris;Urteil vom 20.12.1991 - P.St. 1114 -, ESVGH 41, 1 [3], jeweils
r Vorgängernorm des § 44 Abs. 2 StGHG; Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1300 -, StAnz. 1998, 1552 [1553]; Beschluss vom 31.08.1999 - P.St. 1427 -, juris - Im vorliegenden Verfahren ist die begehrte Entscheidung geeignet, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl von Fällen
schaffen, die in gleicher oder ähnlicher Konstellation an den Staatsgerichtshof herangetragen werden könnten. In der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist nämlich bislang noch nicht geklärt, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein hier in Betracht kommender Verstoß eines Fachgerichts gegen die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs (§ 47 Abs. 1 StGHG) den davon Betroffenen in einem durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt. Die Klärung dieser grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage ist angesichts der Stellung des Staatsgerichtshofs im Verfassungsgefüge auch im Interesse des Gemeinwohls geboten. Hinzu kommt, dass der Fall auch keiner weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Aufklärung durch die Fachgerichte bedarf. -
dieser ungeschriebenen Voraussetzung einer Vorabentscheidung nach § 44 Abs. 2 StGHG vgl. Günther,Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rdnr. 35 - Die Nichterhebung einer Anhörungsrüge durch die Antragstellerin steht somit, selbst wenn die Rüge erforderlich und
mutbar gewesen wäre, der
lässigkeit der Grundrechtsklage unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne (§ 44 Abs. 1 StGHG) nicht entgegen. Der Staatsgerichtshof muss auch nicht auf die Frage eingehen, ob und inwieweit die
lässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine im Zwischenverfahren ergehende Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch im Regelfalle am Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes scheitert. - In diesem Sinne StGH, Beschluss vom 20.08.2008 - P.St. 2142 ,2143 -, ESVGH 59, 4 [5], wonach der Betroffene regelmäßig auf die Anfechtung der Endentscheidung verwiesen ist; anders dagegen die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE119, 292 [294 f.]; BVerfGK, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 BvR3113/08 -, NJW 2009, 833 [834]; Beschluss vom 06.05.2010 - 1 BvR96/10 -, NZS 2011, 92 [93] - Denn auch das Prinzip der allgemeinen Subsidiarität der Grundrechtsklage würde sich nicht
m Nachteil der Antragstellerin auswirken, da vorliegend - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 StGHG gegeben sind, unter denen ausnahmsweise von einer Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne abgesehen werden kann. Die insoweit gebotene entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 2 StGHG - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, ESVGH 40, 10 [13]; BVerfGE 94, 12 [32]
GG;Lechner/
ck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 90 Rdnr. 180; Detterbeck,AöR Bd. 136
r Folge, dass der
lässigkeit einer Grundrechtsklage auch nicht der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegensteht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. 2) Die Grundrechtsklage ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 1 HV) in dessen Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle
r Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Nicht jede fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen rechtfertigt indes den Schluss auf die Willkürlichkeit staatlichen Handelns. Die Schwelle
r Willkür ist erst bei grob fehlerhafter oder sachwidriger Rechtsfindung überschritten, also wenn beispielsweise eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. - Vgl. StGH, Beschlüsse vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, ESVGH 52,7 [9 f.], und vom 13.04.2005 - P.St. 1888 -, StAnz. 2005, 1755[1757] - Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die von der Antragstellerin im Wege der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verkennt in nicht mehr vertretbarer, besonders gravierender und damit verfassungswidriger Weise die in § 47 Abs. 1 StGHG verankerte Bindungswirkung der in dem vorangegangenen Grundrechtsklageverfahren P.St. 2318 ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 8. Juni 2011. Der Staatsgerichtshof hat in jenem Grundrechtsklageverfahren die dort angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 11.Februar 2010 und vom 28. Dezember 2010 nach § 47 Abs. 2 StGHG für kraftlos erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht
rückverwiesen.
gleich hat er festgestellt, dass diese Beschlüsse die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Nach § 47 Abs. 1 StGHG bindet eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf die Entscheidungsformel sowie auf die tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. - In diesem Sinne bereits StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St.470 -, NJW 1968, 1923 [1925],
r Vorgängernorm des § 47 Abs. 1StGHG; BVerfGE 1, 14 [37]; 19, 377 [392]; 20, 56 [87]; 40, 88 [93f.]; 104, 151 [197]
GG; Bethge, in:Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008,§ 31 Rdnr. 96 ff.; Detterbeck, NJW 1996, 426 [430]; Gaier, JuS2011, 961 [963]; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.),Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
GG; Bethge, in:Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008,§ 31 Rdnr. 88; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht,3. Aufl. 2012, Rdnr. 1453; Ziekow, Die Verwaltung 27
treffen. - Vgl. StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P. St. 1002 -, ESVGH 35, 1;Gehb, Verfassung,
ständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 266 f.; Günther,Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rdnr. 14; E.Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012,Rnr. 1457
GG; Schroeder, DVBl. 2007, 444 [444f.] - Die in diesem Sinne bindenden Sachentscheidungen des Staatsgerichtshofs müssen folglich von allen Staatsorganen in jedem rechtlichen
sammenhang als maßgeblich berücksichtigt werden. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47Rdnr. 20; Sachs, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2010, Rdnr. 609,
GG; Ziekow, Jura 1995, 522 [528] - Hieraus folgt, dass eine fachgerichtliche Entscheidung, deren Verfassungswidrigkeit der Staatsgerichtshof festgestellt und die er für kraftlos erklärt hat, nicht in einem erneuten fachgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig beurteilt werden darf. - Vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, a.a.O.;Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47 Rdnr. 16; BVerfGE 40, 88 [93 f.]
GG; Bethge, in:Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008,§ 31 Rdnr. 88; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht,3. Aufl. 2012, Rdnr. 1453; Ziekow, Die Verwaltung 27
m Tenor des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom
den tragenden Gründen des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom 8.Juni 2011 begeben, ohne auch nur ansatzweise die Bindungswirkung des § 47 Abs. 1 StGHG in seine Überlegungen einzubeziehen. Der Beschluss vom 9. November 2011 beruht auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht die Befangenheitsfrage anders beurteilt hätte, wenn es sich nicht der Tatsache verschlossen hätte, dass es der Befangenheitsprüfung die Feststellung des Staatsgerichtshofs
grunde legen muss, dass der abgelehnte Richter den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das in dem Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 8. Juni 2011beschriebene Verhalten verletzt hat. Ob und inwieweit der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts weitere von der Hessischen Verfassung gewährleistete Grundrechte der Antragstellerin verletzt, wie von dieser vorgetragen wird, bedarf nach alledem keiner weiteren Erörterung, da schon der oben näher dargestellte Verfassungsverstoßzur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang führt. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit, mit der der Senat eine von der Einschätzung des Staatsgerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten und dabei seine gesetzliche Bindung an eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts unbeachtet gelassen hat, hält es der Staatsgerichtshof für angezeigt, die Sache nunmehr an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts
rückzuverweisen (§ 47 Abs. 2 StGHG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG. Permalink: http://openjur.de/u/535475.html Kommentare
m Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.