Tenor Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung der Kammer im anhängigen Hauptsacheverfahren S 42 AY 142/12, längstens jedoch bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013, und unter dem Vorbeh
§ 53NSch
G). Durch die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG wird zudem die Möglichkeit eröffnet, an öffentlichen Schulen erforderliches Betreuungspersonal von sog. Kooperationspartnern zu gewinnen, das in Dienst- und Arbeitsverhältnissen bei diesen Kooperationspartnern (z.B. Vereine, Körperschaften und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege) steht oder bei denen z.B. Stellen für den Bundesfreiwilligendienst geschaffen wurden (Littmann in: Brockmann, a.a.O., Erl.
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G). Damit wird deutlich, dass die Förderschule des Antragstellers mit ihrer personellen Ausstattung grundsätzlich in die Lage versetzt sein muss, aus eigenen Kräften den erhöhten Betreuungsaufwand und die Beaufsichtigung für die auf unterschiedlichste Art geistig behinderten Schüler zu schultern, die ihr von der Landesschulbehörde zugewiesen wurden. Nicht jede Form von Störung des Unterrichts durch herumlaufende, schreiende oder Lehrer und Mitschüler belästigende Behinderte rechtfertigt daher einen von der Schulleitung initiierten Ruf nach der Verantwortlichkeit des Sozialhilfeträgers im Hinblick auf die Stellung eines ständigen Schulbegleiters / Integrationshelfers. Insbesondere bei der von der Bereichsleiterin der Beigeladenen erläuterten Klassengröße (7 bis 8 Schüler) und angesichts des dort eingesetzten Personals (1 Lehrer, 1 Erzieher und 1 Hilfskraft) muss nach Auffassung der Kammer gewährleistet sein, dass Störungen bzw. Beeinträchtigungen des Unterrichts durch einzelne Schüler entgegen gewirkt werden kann. Es kommt allerdings in jedem Einzelfall auf das Ausmaß und die Intensität der behinderungsbedingten Auffälligkeiten eines Schülers an. Die Stellung eines Integrationshelfers während des Unterrichts in einer Förderschule muss daher solchen Sachlagen vorbehalten bleiben, in denen diese Auffälligkeiten weit über das übliche Maß hinausgehen, sodass auch die spezielle Schulform die Beschulung des betroffenen Behinderten ohne Einschaltung zusätzlicher, aber nicht vorhandener Kräfte nicht leisten kann oder die Förderschule die zusätzliche Hilfe tatsächlich nicht leistet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Januar 2011, a.a.O. , juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2007, a.a.O., juris Rn. 6 ff.; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 54 SGB XII Rn. 34; für den Anspruch aus § 35a SGB VIII: Nds. OVG, Beschluss vom
- Februar 2006, a.a.O. , juris Rn. 12). Insoweit ist namentlich für den Fall des wirksamen Ausschlusses einer Selbst- oder Fremdgefährdung durch ständige Einzelfallaufsicht bzw. -betreuung des behinderten Schülers auch während des Unterrichts anerkannt, dass selbst bei Beschulung in einer Förderschule ein Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007, a.a.O., juris Rn. 25; Urteil vom 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 34). Durch Erstellung eines Beratungsgutachtens zur Feststellung von Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs - wie hier unter dem
- Dezember 2011 geschehen - ist der Förderschule in jedem Einzelfall zu Beginn der Schulphase bekannt, welcher voraussichtliche Aufwand mit der Beschulung des betroffenen behinderten Kindes auf sie zukommt, und sie kann ihren Personalbedarf daran ausrichten. Dem Antragsgegner bleibt vor diesem Hintergrund unbenommen, ggf. mit Unterstützung durch das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bei der Landesschulbehörde aufgrund der erst nach Beginn der Beschulung des Antragstellers aufgetretenen Auffälligkeiten zumindest eine Überprüfung der Zuweisungsentscheidung mit dem Ziel der Suche nach geeigneteren Förderschulen oder Tagesbildungseinrichtungen anzuregen, wenngleich der Antragsgegner insoweit eine Änderung der Zuweisungsentscheidung nicht erzwingen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2005, a.a.O. , juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 4 ME 287/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 338 , zit. nach juris Rn. 4 für das SGB VIII).
(2)Nunmehr hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom
- März 2012 ( B 8 SO 30/10 R -, zit. nach juris) für das Verhältnis der Verantwortlichkeiten von Schulverwaltung und Sozialhilfeträger klargestellt, dass es auf die Unterscheidung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach ihrer Art (pädagogisch oder nicht pädagogisch bzw. unterrichtsbegleitend) nicht ankommt. Als Eingliederungshilfe nach § 12 Nr. 2 EinglHV kommen danach "grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ausdrücklich anordnet, die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sollten unberührt bleiben. Die schulrechtlichen Verpflichtungen stehen mithin grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53 , 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers" (BSG, Urteil vom
- März 2012, a.a.O. , juris Rn. 21 m.w.N.). Es ist nach Auffassung der Kammer angezeigt, diese Grundsätze für das Asylbewerberleistungsrecht zu übernehmen.
(3)Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ist die Bereitstellung des vom Antragsteller geforderten Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers zu seiner ständigen Beaufsichtigung während des Schulbesuchs im Interesse des Ausschlusses von Selbst- und Fremdgefährdungen trotz des Besuchs einer öffentlichen Förderschule, die vom Land mit pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungspersonal ausgestattet wird, eine ergänzende Maßnahme der Eingliederungshilfe, die nicht dem Kernbereich der schulischen Arbeit zuzuordnen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O. , juris Rn. 34 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O. , juris Rn. 25); dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Niedersächsische Schulrecht dem Antragsteller und seinen Eltern keinen Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers gegen das Land Niedersachsen gibt (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 -, FEVS 52, S. 140 ff., zit. nach juris; Brockmann in: Brockmann u.a., a.a.O., Erl. 5.2.1 zu § 68 NSchG, S. 29; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O. , juris Rn. 26 i.V.m. Rn. 8).
- c)Die Stellung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers für den Antragsteller ist auch in tatsächlicher Hinsicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geboten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von der Schulleiterin, der Klassenlehrerin und dem Erzieher des Antragstellers sowie der Bereichsleiterin der Tagesstätte der Beigeladenen in Einzelheiten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers - insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die obigen Feststellungen zu I. - dessen ständige Beaufsichtigung während des Unterrichts und nach Unterrichtsschluss während der nachmittäglichen Betreuungsphase in der Tagesstätte erfordern, um einerseits vom Antragsteller ausgehende Gefahren für Lehrkräfte und Mitschüler (insb. die körperlichen Attacken wie das Beißen, an den Haaren ziehen oder mit Bauklötzen werfen) auszuschließen, andererseits ihn auch vor sich selbst zu schützen (Ausschluss einer Selbstgefährdung etwa durch unkontrolliertes Wegrennen aus dem Unterricht). Jedenfalls hat der Antragsgegner keine Zweifel an den aktenkundig gewordenen Berichten der Schule und der Beigeladenen geäußert, sodass die Kammer in diesem Punkt zu weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst wird. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2012 (Bl. 53 f. LA) ist die beantragte Einzelfallhilfe auch behinderungsbedingt notwendig, damit der Antragsteller seine allgemeine Schulpflicht erfüllen kann. Hieraus folgt, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Stellung eines Integrationshelfers auch nach der o.g. älteren Rechtsprechung ergibt, weil dessen Verhaltensauffälligkeiten weit über das übliche Maß hinausgehen und sowohl die Leiterin der Förderschule L., Frau W., in der von der Kammer telefonisch eingeholten Auskunft als auch die Bereichsleiterin der Tagesstätte der Beigeladenen, Frau T., im durchgeführten Erörterungstermin deutlich gemacht haben, dass der hieraus resultierende hohe individuelle Betreuungsbedarf des Antragstellers von dem der Schule und der Tagesstätte zur Verfügung stehenden Personal nicht weiter gedeckt werden kann. Zudem haben der Geschäftsführer der Beigeladenen und deren Bereichsleiterin für die Tagesstätte auf Nachfrage der Kammer im Erörterungstermin klargestellt, dass die Beigeladene dem Antragsteller auf eigene Kosten im neuen Schuljahr 2012 / 2013 während des Unterrichts und am Nachmittag keinen Einzelfallhelfer zur Seite stellen werde, weil sie eine solche einzelfallbezogene Maßnahme nach der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Leistungsvereinbarung vertraglich nicht schulde. Die Bereitstellung einer individuellen Betreuungsperson zum Ende des vorangegangenen Schuljahres sei lediglich auf freiwilliger Basis erfolgt. Aufgrund dieser eindeutigen Erklärung kann daher die Kammer im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob die Beigeladene nach den Regelungen der Leistungsvereinbarung dem Antragsteller während des Unterrichts eine Betreuungsperson stellen muss. Der auch im Asylbewerberleistungsrecht geltende Nachranggrundsatz greift nämlich nur dann, wenn vorrangige Ansprüche rechtzeitig durchgesetzt werden können und die anderweitige Hilfe tatsächlich bereit steht, was vorliegend im Hinblick auf die vom Antragsgegner geltend gemachten vertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen zur Stellung von individuellem Betreuungspersonal eben nicht der Fall ist (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, ZFSH/SGB 2010, S. 620 ff., zit. nach juris Rn. 41). Insbesondere ist für die Kammer mangels Kenntnis der zwischen dem Antragsteller bzw. seinen Eltern und der Beigeladenen geschlossenen Verträge und mangels Vorlage der zwischen der Beigeladenen und der öffentlichen Förderschule L. geschlossenen Kooperationsvereinbarung seitens der Beteiligten derzeit nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene auf ständige individuelle Betreuung auch während des Unterrichts hat, die ggf. vorrangig durchsetzbar wären. In diesem Punkt wäre insbesondere der Antragsgegner in der Hauptsache zu weitergehendem substantiiertem Vorbringen und zur Vorlage entsprechender Vertragsdokumente verpflichtet.
- d)Im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführte Weisung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS), bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung in Einrichtungen keine zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung von Integrationshelfern zu übernehmen, bleibt daher der Kammer nur der Hinweis, dass zum einen diese Weisung den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht binden kann, weil ihm die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht als für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe herangezogene Kommune obliegt, sondern er hier gemäß § 2 Abs. 1 des Nds. Aufnahmegesetzes (NdsAufnG) Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt und insoweit auch nicht der Fachaufsicht des Nds. Sozialministeriums, sondern der des Nds. Innenministeriums unterliegt. Zum anderen erschließt sich aus den zu den Leistungsakten befindlichen Dokumenten (Emailverkehr mit dem LS, Niederschrift über die Sitzung der AG der Sozialamtsleiter, Bl. 87 ff. LA) nicht eindeutig die Reichweite der in Bezug genommenen Weisung des LS im Hinblick auf die hier in Rede stehende Tagesstätte der Beigeladenen. In den e.g. Dokumenten wird nämlich die Thematik der "Zusatzvergütungen neben der FFV-LRV in Tagesbildungsstätten" (vgl. Bl. 91 LA) abgehandelt. Bei der Einrichtung der Beigeladenen handelt es sich aber, anders als die Bereichsleiterin der Beigeladenen im Erörterungstermin vorgetragen hat, um keine anerkannte Tagesbildungsstätte i.S.d. §§ 162 ff. NSchG, sondern um eine Tagesstätte in der öffentlichen Förderschule G Am Tannenberg in Göttingen. Dementsprechend erfolgt der Internetauftritt der Tagesstätte der Beigeladenen (www.dw-christophorus.de/angebote/behindertenhilfe/tagesstaette-in-der-schulenbspamnbsptannenberg.html). Diese wichtige Differenzierung stellt auch die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners etwa in ihrem an das LS gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2012 (Bl. 109 LA) heraus. Tagesbildungsstätten sind keine Schulen i.S.d. § 1 NSchG. Sie werden von einem Träger betrieben, der einem freien Wohlfahrtsverband angehört, sodass es sich um keine öffentlichen Schulen handelt (Brockmann in: Brockmann u.a., a.a.O., Erl. 5.
§ 68NSch
G und Erl.
§ 162NSch
G). Tagesbildungsstätten bedürfen der Anerkennung in einem Verfahren nach Maßgabe des § 164 NSchG, die die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat. Nur durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen ihre Schulpflicht (vgl. § 162 Satz 1 NSchG); beim Besuch einer nicht anerkannten Tagesbildungsstätte müssen betroffene Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zusätzlich in einer öffentlichen Förderschule beschult werden (Brockmann in: Brockmann u.a., a.a.O., Erl. 4 zu § 162, S. 3). Der Antragsteller besucht deshalb in Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht ausweislich der Zuweisungsentscheidung der Landesschulbehörde die öffentliche Förderschule G L. und nur daneben, d.h. zusätzlich eine (angegliederte) Tagesstätte in freier Trägerschaft der Beigeladenen, die mit der öffentlichen Förderschule kooperiert (vgl. den Internetauftritt der Schule L. unter: www.sat.goe.ni.schule.de/index.php/ueber-uns). Der zusätzliche Besuch der Tagesstätte der Beigeladenen geht dabei zurück auf die amtsärztliche Empfehlung gemäß sozialmedizinischer Stellungnahme vom
- November 2011 (Bl. 31 ff. LA). Schließlich teilt die Kammer den u.a. in der Email des LS vom
- Dezember 2011 (Bl. 87 f. LA) erkennbar werdenden Ansatz, dass Leistungsstörungen bzw. Pflichtverletzungen in der vertraglichen Beziehung zwischen dem Land Niedersachsen und der Beigeladenen nicht im Verhältnis des hilfebedürftigen Antragstellers zum Antragsgegner als für den überörtlichen Sozialhilfeträger herangezogene Kommune bzw. hier als Leistungsträger nach dem AsylbLG zur Begründung einer Einschränkung individueller Ansprüche auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe herangezogen werden können, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen des Landes führen, die gegenüber der Beigeladenen durchzusetzen wären. e) Der Antragsgegner war nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen darüber hinaus auch für die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers nach Unterrichtsschluss (ca. 12.45 Uhr) während der nachmittäglichen Betreuungsphase in der Tagesstätte der Beigeladenen zur Stellung eines Integrationshelfers vorläufig zu verpflichten. Für diesen Tagesabschnitt haben die Bereichsleiterin der Tagesstätte und der Geschäftsführer der Beigeladenen im Erörterungstermin verdeutlicht, dass eine ständige Aufsicht und Betreuung des Antragstellers zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, die durch eigenes Personal nicht geleistet werden könne und werde. Die von den Beteiligten geschilderten Abläufe gegen Ende des Schuljahres 2011/2012, wonach der Antragsteller zwar beschult, nach Unterrichtsschluss aber sofort nach Hause geschickt worden sei, mithin die Tagesstätte nicht mehr besucht habe, widersprechen den derzeitigen sozialmedizinischen und tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners und können daher nicht weiter - auch nicht vorläufig - fortgesetzt werden. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom
- Oktober 2011 (Bl. 9 LA) einen Antrag auf teilstationäre Unterbringung des Antragstellers in ihrer Tagesstätte einschließlich Mittagsverpflegung gestellt, dem nach Befürwortung durch das Gesundheitsamt des Antragsgegners (vgl. die eben zitierte sozialmedizinische Stellungnahme vom
- November 2011, Bl. 31 ff. LA) mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom
- März 2012 (Bl. 65 f. LA) seitens des Antragsgegners für den Zeitraum ab Aufnahme am
- Oktober 2011 bis längstens
- Juni 2012 vollumfänglich entsprochen wurde. Zwar ist die Verlängerung der Kostenzusage seitens des Antragsgegners - entgegen der Ausführungen in dem Kostenanerkenntnis vom
- März 2012 - bis heute offensichtlich nicht "automatisch" erfolgt. Gleichwohl beansprucht mangels gegenteiliger Feststellungen zum einen die sozialmedizinische Stellungnahme des Amtsarztes vom
- November 2011 Fortgeltung, wonach der Antragsteller über die schulischen Belange hinaus ein intensives Förderkonzept zur Verbesserung seiner Selbständigkeit sowie seiner kommunikativen und sozialen Fähigkeiten benötigt und die Tagesstätte der Beigeladenen hierfür geeignet sei (Bl. 36 LA unten). Es kommt hinzu, dass auch auf gezielte Nachfrage der Kammer im Erörterungstermin die aktenkundige Feststellung des Antragsgegners, aufgrund des Kooperationsmodells zwischen der öffentlichen Förderschule L. und der Tagesstätte der Beigeladenen sei ein isolierter Besuch der Schule nicht möglich (Bl. 47 LA), bislang nicht widerlegt werden konnte, sodass die Kammer diesen Zusammenhang im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei ihrer Entscheidungsfindung zu beachten hat. Die Bereichsleiterin der Beigeladenen hat die e.g. Feststellung des Antragsgegners inhaltlich mit dem Hinweis gestützt, dass in Niedersachsen die Beschulung von Förderschülern mit geistiger Behinderung im Ganztagsmodell erfolge (insoweit übereinstimmend mit den Regelungen des Erlasses des Nds. Kultusministeriums vom
- Februar 2005 "Sonderpädagogische Förderung", SVBl. 2005, S. 49 ff., ber. S. 135 ff., Abschnitt II.2.2; vgl. auch Brockmann in: Brockmann u.a., a.a.O., Erl.
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G, S. 2). Die Kammer betont in diesem Zusammenhang mit Blick auf das weiterhin anhängige Hauptsacheverfahren nochmals die Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten zur Vorlage dieser Kooperationsvereinbarung, was zumindest dem Antragsgegner über sein Schulverwaltungsamt oder im Wege der Amtshilfe durch die Landesschulbehörde ohne Weiteres möglich sein müsste. Nur für den Fall, dass ein isolierter Besuch der Förderschule L. rechtlich zulässig und praktisch umsetzbar ist, könnte der Antragsgegner bei seiner noch ausstehenden Entscheidung über die Weiterbewilligung des Tagesstättenbesuchs wegen Eignungszweifeln die Notwendigkeit der teilstationären Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung des Beigeladenen zur Betreuung nach dem Unterricht in Frage stellen, sofern die Beigeladene an ihrem Standpunkt festhält, sie könne den erhöhten individuellen Betreuungsbedarf des Antragstellers nicht mit eigenem Personal bewältigen. Denn auch die Kammer teilt dem Ansatz nach die Auffassung des Antragsgegners und des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, dass bei teilstationärer Unterbringung die Bereitstellung zusätzlichen (externen) Betreuungspersonals außerhalb der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung auf Kosten des örtlichen Sozialhilfeträgers bzw. hier des Leistungsträgers nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht in Betracht kommen sollte. Zwar mögen die Angaben der Bereichsleiterin der Tagesstätte der Beigeladenen im Erörterungstermin vor der Kammer, wonach der vertraglich vereinbarte Personalschlüssel für 4/5 der Sonderschulklassen ausreiche und lediglich in 1/5 der Klassen wegen erhöhten individuellen Betreuungsaufwandes zusätzliche Integrationshelfer bislang zum Einsatz gekommen seien, tatsächlich zutreffen und praktisch nachvollziehbar sein. Gleichwohl dürfte es Sache der vertragsschließenden Parteien (hier Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einerseits und Diakonisches Werk als Spitzenverband der Beigeladenen andererseits) sein, bei gewählter pauschaler Abgeltung der Kosten (anstelle deren Spitzabrechnung) gemäß den §§ 75 , 79 SGB XII diese Erfahrungswerte in die Vertragsverhandlungen einzubringen und dementsprechend einen angepassten Personalschlüssel der Vergütungsvereinbarung zugrunde zu legen. Ob dies bei Abschluss der derzeit gültigen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung der Fall war, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Die abschließende Beantwortung dieser Frage bleibt daher ggf. einem gerichtlichen Verfahren zwischen den Vertragsparteien vorbehalten. f) Das dem Antragsgegner gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert, denn angesichts der allgemeinen Schulpflicht des Antragstellers, die dieser zwingend zu erfüllen hat, und der besonderen Umstände des Einzelfalls, dass die Leitung der Schule L. den Antragsteller nur noch mit Integrationshelfer zum Unterricht zulässt und die Beigeladene dem Antragsteller keine individuelle Betreuungsperson mehr stellt, wäre jede andere Entscheidung des Antragsgegners als die Bereitstellung des beantragten Einzelfallhelfers während des Schul- und Tagesstättenbesuchs ermessensfehlerhaft. Die Kammer konnte deshalb durchentscheiden. 2.) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn es liegt aufgrund seiner gesetzlichen Schulpflicht, deren Erfüllung ihm von Beginn des neuen Schuljahres 2012 / 2013 an obliegt und von der er - anders als von der Leitung der Förderschule im vergangenen Schuljahr praktiziert - außerhalb der gesetzlichen Regelungen des NSchG (insb. §§ 61 ff., 69 ff. NSchG) auch nicht vorläufig suspendiert werden kann, und der Unumkehrbarkeit einer Verletzung dieser Pflicht in der Natur der Sache, dass eine vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses zu Beginn des Schuljahres nötig ist, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden, weil ein sehr wahrscheinlicher Erfolg in der anhängigen Hauptsache für den Antragsteller zu spät kommen würde. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt um einen das ganz überwiegende Obsiegen des Antragstellers, zum anderen den Umstand, dass die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 193 Rn. 11a). 4.) Dem Antragsteller war ferner nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Die hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen. Permalink: https://openjur.de/u/535500.html ( https://oj.is/535500 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.