barschaft die Familie des Antragstellers. Der Hund ... biss das Mädchen … in den rechten Oberschenkel und die linke Brustpartie (vgl. Fotodokumentation, Bl. 15 - 20 der Beiakte); anschließend fand ihre notärztliche Erstversorgung statt. Der Antragsgegner erhielt am
welchen es bereits zuvor zu Vorfällen mit dem Hund des Antragstellers gekommen war. Insbesondere habe der Hund im Winter 2010/2011 („wahrscheinlich Dez. 2010“, Bl. 27 Beiakte) ein damals 13jähriges Kind angegriffen und dabei die Jacke des Kindes beschädigt. Auch habe der Hund - wohl im ähnlichen Zeitraum - einen anderen Hundehalter „in die Wade ‚gezwickt’ "(ebenda). Außerdem habe der Hund einen jungen Schäferhund gebissen, der unverletzt blieb (Bl. 28 Beiakte). Am 5. September 2011 suchte der Amtstierarzt des Antragsgegners das Haus der Familie des Antragstellers auf und führte eine einstündige Überprüfung des damals ca. 19 Monate alten Hundes durch.
dem Vermerk vom 11. Oktober 2011 (Bl. 47/48 Beiakte) verhielt sich der Hund unauffällig und gelangte der Veterinär zu der Feststellung, dass es sich sowohl bei der Ehefrau des Antragstellers als auch bei dem Antragsteller selber „um sehr verantwortungsbewusste Hundehalter" handele; ferner heißt es dort im Wortlaut (Bl. 48 Beiakte): „Bei ihrem Hund ‚...’ handelt es sich noch um einen sehr jungen, verspielten und unerfahrenen Hund, der noch nicht in der Lage ist alle Situationen des Alltages richtig zu erfassen. Das Verhalten des für ihn fremden Mädchens bzw. deren Körpersprache wurden deshalb offensichtlich falsch gedeutet, so dass es zu einem Abwehrverhalten des Tieres mit der Folge einer Bissverletzung gekommen ist. Trotzdem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Fall um einen deutlichen Beißvorfall gegenüber einem Kind. Um eine abschließende Beurteilung des Hundes der Familie … vornehmen zu können, sollte vor diesem Hintergrund ein Wesenstest beigebracht werden.
eingehender Erläuterung über die Sinnhaftigkeit eines solchen Testes zeigt sich das Ehepaar … sofort einverstanden …“ Am
einem unsicheren Drohen (lange Maulspalte) mit Abwehrbeißen reagiert. In den übrigen Situationen des Hund-Mensch-Kontaktes sowie des Hund-Umwelt Kontaktes konnten bei ... keine aggressiven Signale beobachtet werden.“ Dieses Gutachten gelangt zu folgender abschließender Beurteilung (Bl. 63 Beiakte): „In der Testsituation am 21.03.2012 konnten bei dem Hund ... keine Hinweise auf inadäquat und / oder gestört aggressives Verhalten
dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011 beobachtet werden. Es zeigte sich jedoch, dass ... den engen Kontakt an seiner rechten Kopfseite mit gleichzeitigem Streicheln als Bedrohung empfindet, was ... aber vorher durch Zähneblecken und Ausweichen anzeigt, bevor er Beißen/Beißversuche zeigt. Es wird empfohlen, ...s subjektives Bedrohungsempfinden in solchen Situationen genauer zu analysieren und unter Anleitung eines verhaltenstherapeutisch tätigen Tierarztes auszuarbeiten.“ In seinem Vermerk vom
dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011 beobachtet werden. Es zeigte sich jedoch, dass ... den engen Kontakt an seiner rechten Kopfseite mit gleichzeitigem Streicheln als Bedrohung empfindet. In der entsprechenden Testsituation hat er Beißen/Beißversuche gezeigt,
dem er dies vorher durch Zähneblecken und Ausweichen angezeigt hat. Dies bedeutet, obwohl sich der Hund zum Zeitpunkt der Überprüfung am 05.09.2011 relativ gutmütig gezeigt hat, dass der Hund in bestimmten, vergleichbaren Situationen ähnliche Verhaltensmuster zeigt und deshalb gefährlich gegenüber Kindern oder anderen Menschen reagiert oder reagieren kann. Der Hund ist deshalb als potentiell gefährlich
dem Niedersächsischen Hundegesetz anzusehen.“ (Hervorhebung im Original) Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Absicht mit, u.a. den Hund als gefährlich zu betrachten und die Feststellung der Gefährlichkeit
G zu treffen (Bl. 67 ff. Beiakte). Mit anwaltlichen Schreiben vom
Auffassung der Kammer nicht § 7 Abs. 1 Satz 3 NHundG durch, weil sich die dort gesetzlich vorgesehene sofortige Vollziehung ausdrücklich nur auf die
G getroffene Feststellung der Gefährlichkeit bezieht. Wie sich aus § 10 Abs. 5 NHundG und Folgendem ergibt, entfaltet die erhobene Anfechtungsklage hinsichtlich der erteilten Auflagen per Gesetz (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keinen Suspensiveffekt.
G kann eine erteilte Erlaubnis befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Satz 1), wobei Auflagen auch noch
träglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden können (Satz 2). Dass gemäß § 10 Abs. 5 NHundG die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis selber per Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten kann und insoweit gegen die Versagung vorläufiger Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erlangen ist, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2012 - 11 ME 44/12 - (juris) wie folgt festgehalten: „Der von der Antragstellerin gestellte Antrag
GO ist nicht nur hinsichtlich der angeordneten Abgabe des Hundes "T." und der Androhung eines Zwangsgeldes, sondern auch hinsichtlich der Versagung der Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes statthaft.
G gilt, wenn die Erlaubnis beantragt wird, das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Da die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis
G keine aufschiebende Wirkung hat und mit der Ablehnung des Antrags daher sofort die Erlaubnisfiktion
G entfällt, kann der Hundehalter durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
GO vorläufigen Rechtsschutz erlangen.“ Dies gilt dies
Auffassung der Kammer auch in den Fällen, in denen die Erlaubnis mit belastenden Auflagen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 NHundG verbunden ist und diesen gegenüber vorläufiger Rechtsschutz
GO zu erlangen ist. Dies überträgt die Kammer auf den Fall, wie er hier vorliegt, nämlich dass die Behörde schon unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erlaubnisfiktion solche Auflagen verfügt, ohne selber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO deren sofortige Vollziehung anzuordnen. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass die
dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des festgestellt gefährlichen Hundes (siehe Erlaubnisvorgang, Blätter 102 ff Beiakte.) gemäß § 9 Satz 2 NHundG eingetretene Fiktion der Erlaubnis im Wege der vorherigen Auflagenerteilung eingeschränkt wird. Auch insoweit muss
Auffassung der Kammer die wegen des Grundgedankens der Gefahrenabwehr und der Vorsorge vor einer auch nur möglichen Gefahr [„Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential“ bereits reichen aus, Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 ( 11 ME 423/11 , juris, z.B. Nds. Rpfl. 2012, 77-79 - siehe Wortlautzitat weiter unten)] der Ausschluss des Suspensiveffekts
G eingreifen. Mit seinen o.a. Auflagen geht der Antragsgegner den Antragsteller rechtlich beschwerend über die Einschränkungen hinaus, die das Gesetz die Erlaubnisfiktion begleitend abstrakt bereits vorsieht. Bei Letztgenannten handelt es um den allgemeinen Leinen- und Beißkorbzwang gemäß § 9 Satz 4 NHundG. Der Antragsgegner zieht hier individuell zusätzlich Auflagen, um einem gewissen Besorgnispotential wirksam zu begegnen, heran und zeitlich vor, die an sich erst bei der Erteilung einer Erlaubnis
G in Betracht kämen, und schränkt damit den ansonsten gegebenen Freiraum der Erlaubnisfiktion weiter ein. Dagegen ist
voranstehenden Erwägungen vorläufiger Rechtsschutz
GO vorzusehen. Nichts anderes allerdings würde mit der Annahme des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid gelten, wonach mit Blick auf diese verfügten Auflagen schon § 7 Abs. 1 Satz 3 NHundG durchgreift. Auch insoweit ist daher der Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Soweit im Bescheid im Übrigen noch auf die Rechtslage hingewiesen wird, z.B. dass mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Bernhardiner-Rüden ... gemäß § 9 Satz 4 NHundG dieser Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist und er einen Beißkorb zu tragen hat (S. 1 des angegriffenen Bescheides, unten), gibt dies nur die abstrakt-generelle Rechtslage
dem Gesetz wieder, vgl. § 9 Satz 4 NHundG, ohne dass insoweit dem Bescheid ein eigener konkret-individueller Regelungs- und/oder Feststellungsgehalt zukäme, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sich auf diese Passagen des angegriffenen Bescheides nicht bezieht. Diese und die weiteren Hinweise im Bescheid sind insoweit bloßer und im Gesetz selber vorgesehener Reflex der Feststellung der Gefährlichkeit. Der danach insgesamt
GO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des im Interesse des Antragstellers so wohlverstandenen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 7 A 4450/12) ist aber in der Sache selber unbegründet. Für den Erfolg eines Antrages
GO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Gemessen daran ist der Antrag unbegründet, weil sich die Klage voraussichtlich als unbegründet erweisen wird; denn der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2012 erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. So hat der Antragsgegner den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides hinreichend angehört, vgl. § 28 VwVfG, und ist der örtlich zuständige Antragsgegner auch sachlich zuständig, weil er als Landkreis zuständige Fachbehörde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 NHundG sowohl für die Feststellung der Gefährlichkeit als auch hinsichtlich der verfügten Auflagen ist. Der Bescheid bleibt auch in materieller Hinsicht beanstandungsfrei. Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Danach stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist, wenn die Prüfung
Satz 1 Tatsachen ergibt, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen
zugehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG die Gefährlichkeit festzustellen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG) oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG). Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich danach aus einer über das artgerechte Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität eines Hundes, was auch schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil NHundG zeigt, wo es ausdrücklich "gesteigerte Aggressivität" heißt. Insofern liegen in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 NHundG mit der einleitenden Wortwahl „insbesondere“ gesetzliche Regelbeispiele vor. Dabei geht der Gesetzgeber mit Regelbeispiel Nr. 1, erster Fall, davon aus, dass eine das artgerechte Potential übersteigende Aggressivität gerade dann vorliegt, wenn der Hund Menschen - wie hier - gebissen hat. Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential vorliegt und in diesem Sinne von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit des Hundes fest (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG), ohne dass das Gesetz auf Rechtsfolgenseite weitere Anforderungen für diese Feststellung voraussetzt, etwa ein Ermessen eröffnet.
der dargestellten gesetzlichen Wertung ist es nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes
weislich belegen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen ein Verdacht auf eine Gefährlichkeit des Hundes wegen einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität anhand vorbezeichneter Regelbeispiele besteht. Mit dieser Regelung im NHundG ist das Recht der Hundehaltung in Niedersachsen durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur weiterreichenden Gefahrenvorsorge geschärft. Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
G reicht es mithin regelmäßig aus, dass dieser Hund einmalig einen Menschen gebissen hat, wie es sich auch aus der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Zitat sogleich) ergibt, wonach sogar ausreichen soll, dass der Hund - insoweit vergleichsweise: nur - einen anderen Hund gebissen hat. Die Frage, ob es schon hinreichend ist, dass der betroffene Hund nur einen anderen Hund gebissen hat, lässt die Kammer allerdings im vorliegenden Verfahren ausdrücklich offen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn hier hat der Hund ... am
folgend als "Boxermischlingshündin" eingestuft wurde,
G fest und begründete dies mit einem Vorfall am
G schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist … .
G reicht es für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung aus, dass ein Hund ein (anderes) Tier gebissen hat. Es bedarf
dem Gesetzeswortlaut nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer". Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
G a. F. galten keine weitergehenden Anforderungen. Hierfür reichte grundsätzlich die Feststellung aus, dass der betroffene Hund einen anderen Hund verletzt hat (Senatsbeschl. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 -, m. w. N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung des NHundG in der Fassung vom
G hinausgehende Mitwirkungspflichten des Halters festgelegt hätte. Zudem steht dieses Verständnis in Widerspruch zu der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG zu entnehmenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, dass grundsätzlich bereits die Bissigkeit eines Hundes als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines als gewöhnliches Haustier gehaltenen Hundes und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft wird (vgl. ebenso zur früheren Rechtslage in Niedersachsen: Stabno, Hunderecht in Niedersachsen, § 3 NHundG (a. F.), S. 13, sowie in anderen Bundesländern Hölscheidt, NdsVBl. 2000, 1, 5, Fn. 52 f., m. w. N.). Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung. Letztere kommen zum Beispiel bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes, bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/3715, S. 10, zum begrenzten Regelungsinhalt des Gesetzes). Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele, also heute durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG, weiterhin die Amtsermittlungspflicht (heute
G) begrenzt werden (so ausdrücklich der Schriftliche Bericht zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a. E.). Der Senat hat aus diesen Überlegungen bereits unter Geltung des NHundG a. F. den Schluss gezogen, dass den vom Verwaltungsgericht thematisierten, dem Grunde
berechtigten Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes zwar Rechnung zu tragen ist, aber nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den heute in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes. Dass dieses Verständnis dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom
dem Sinn und Zweck der Regelung davon ggf. eine Ausnahme zu machen, wenn die Verletzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes erfolgte oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes festgestellt. Denn dieser hat unstreitig das Privatgrundstück, auf dem er sich lediglich besuchsweise aufhielt, verlassen, einen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen, dort ausgeführten Jack-Russell Terrier gebissen und ihm nicht nur ganz geringfügige, sondern Verletzungen am Kopf zugefügt, die eine tierärztliche Versorgung (durch Klammern) zur Folge hatten und sich damit als gefährlich erwiesen (vgl. ergänzend etwa Stabno, a. a. O., S. 15). Einer der beiden genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Hund des Antragstellers sich eindeutig artgerecht gegen einen Angriff des Jack-Russel Terriers gewehrt hat. Dagegen spricht vielmehr bereits die Tatsache, dass er das Privatgrundstück verlassen und auf den Terrier zugelaufen ist.“ Gemessen daran ist der Hund ... gefährlich im Sinne des Gesetzes und hat der Antragsgegner dies zu Recht festgestellt. Der vorliegende Fall ist entsprechend gelagert, jedenfalls soweit das zuvor Zitierte auf den Umstand zu übertragen ist, dass hier am 6. Juni 2011 - sogar - ein Mensch gebissen wurde. Das Regelbeispiel gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Fall NHundG ist verwirklicht. Der Vorfall vom 6. Juni 2012 ist auch
Überzeugung der Kammer schwerwiegend genug. Der Hund des Antragstellers hat damit bereits gesteigerte Aggressivität im Sinne des Gesetzes gezeigt. Die weiteren, zusätzlich noch
Kenntnisnahme vom Beißvorfall durchgeführten Ermittlungen des Amtsveterinärs des Antragsgegners haben dies auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller veranlassten Wesenstests der THH bestätigt. Dies Alles rechtfertigt die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ..., ohne dass es noch auf die von Zeugen bekundeten weiteren Vorfälle ankäme und ohne dass auf Rechtsfolgenseite noch Erwägungen vorstehend zitierter Art anzustellen wären, die etwa ein Abweichen von dieser Feststellung zulassen könnten. Der Antragsteller vermag demgegenüber mit seinem Vorbringen insgesamt nicht durchzudringen. Allerdings vordergründig nicht völlig zu Unrecht stellt er auf die Zeitabläufe ab und meint sinngemäß, dass der einschlägige Beißvorfall vom
barkindes geführt“ habe. Insoweit verweist die Kammer auf die im Verwaltungsvorgang enthaltene Fotodokumentation der Verletzungen des Kindes (aaO.). Die Auflagen Nrn. 1 und 2, die der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 NHundG verfügt hat, begegnen hier im vorläufigen Verfahren keinen erheblichen zugunsten des Antragstellers durchgreifenden Bedenken und dürften sich auch wahrscheinlich wohl voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie heben ersichtlich auf den Umstand ab, dass der Beißvorfall vom 6. Juni 2011 auf dem Grundstück während des dortigen Besuchs des
barkindes stattfand (insb. Nr. 1), und suchen die Möglichkeit eines erneuten Vorfalls auf dem Grundstück des Antragstellers in angemessener Art und Weise zu verhindern und damit das Besorgnispotential zu verringern, ohne - wie der Antragsteller zu Unrecht meint - zuviel zuzumuten. Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot vermag die Kammer jedenfalls nicht zu erkennen. Dabei berücksichtigt der Bescheid die sachkundigen Hinweise der Prüfer und des Amtsveterinärs, dass die vorhandene Verhaltensstörung des Hundes ... "auszuarbeiten" sei, was im Übrigen der Antragsteller durch entsprechende Schulung offenbar bereits ins Werk gesetzt hat (Nr. 2). Der Antragsgegner hat sich dabei mit den Umständen des Einzelfalls und auch den Interessen des Antragstellers befasst und diese in seine Abwägung einbezogen, wie sich aus der insoweit ausführlichen Darstellung auf Seiten 2 und 3 des angegriffenen Bescheids ergibt, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich hinsichtlich dieser Auflagen um eine Ermessensbetätigung gehandelt hat. Zudem hat er seine diesbezüglichen Gründe mit Antragserwiderung vom 27. September 2012 (Bl. 58 ff. Gerichtsakte) im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO noch zwar kurz, doch sachgerecht ergänzt. Schließlich hat der angegriffene Bescheid (ganz am Ende) diese Auflagen ausdrücklich als nur vorläufig gekennzeichnet und erklärt, dass diese „
Vorlage sämtlicher Unterlagen, welche zur Erteilung der Erlaubnis notwendig sind, … entsprechend abgeändert“ würden, so dass der Antragsteller es aktuell selber in der Hand hat,
den von ihm offenbar bereits begonnenen Maßnahmen z.B. einen
weis eines entsprechend ausgebildeten Tierarztes über den Erfolg der Ausarbeitung der Verhaltungsauffälligkeit des Hundes ... vorzulegen, wobei alles Weitere allerdings nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, sondern behördlicherseits im laufenden Erlaubnisverfahren zu klären ist. Bedenken könnten allerdings bestehen, ob § 10 Abs. 4 NHundG tatsächlich die zutreffende Rechtsgrundlage für die verfügten Auflagen Nrn. 1 und 2 ist, wofür hier Überwiegendes spricht, obwohl ab Feststellung der Gefährlichkeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis in § 9 NHundG und für das erlaubte Führen gefährlicher Hunde in § 14 NHundG Regelungen entsprechender Art vorgesehen sind, die sich aber jeweils auf das Führen des Hundes außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke beziehen, während es hier gestützt auf § 10 Absatz 4 NHundG um den Bereich auch innerhalb des Grundstücks geht. Insoweit wäre ggf. auch an § 17 Abs. 4 Satz 1 NHundG zu denken. Derzeit spricht mit für das vorläufige Verfahren allerdings hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls Überwiegendes für die Richtigkeit der Annahme, dass § 10 Abs. 4 NHundG für beide Auflagen zutreffende Rechtsgrundlage sein dürfte. Die abschließende Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zwangsgeldandrohungen spricht der angegriffene Bescheid im Übrigen entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht aus. Vielmehr sind Hinweise auf Bußgeldbewehrungen
dem Recht der Ordnungswidrigkeiten enthalten. Dies ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./.
Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,- Euro zu halbieren. Permalink: https://openjur.de/u/535514.html ( https://oj.is/535514 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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