Obsah (4)
§ 1§§ 44§ 264a§§ 241Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
§ 1
der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, für die Beklagte zu 1.) infolge rügeloser Einlassung. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbin
§ 1
der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren ist im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm das Landgericht Dortmund ausschließlich zuständig für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden, sofern die Prospektherausgeberin ihren Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hat. Dabei fallen unter diese Zuständigkeitsregelung nicht nur Ansprüche aus spezialgesetzlich geregelter Prospekthaftung, sondern auch solche aus allgemeiner vertraglicher oder deliktischer Haftung, sofern die Haftung des Beklagten auf falsche Angaben in einem Prospekt zurückgeführt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO,
- Auflage 2012, § 32b Rn. 5). Für die Frage nach dem zuständigen Gericht reicht es dabei aus, dass die Klägerseite zunächst einmal behauptet, dass die Beklagten zu
- und
- als Prospektverantwortliche in Betracht kommen. Ob sie tatsächlich prospektverantwortlich sind, ist dann gleichzeitig eine Frage der Begründetheit und daher als doppelrelevante Tatsache erst dort abschließend zu entscheiden, sofern es auf diese Voraussetzung ankommt. Die Klägerpartei macht hier gegen die Beklagten zu
- und
- Ansprüche wegen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in Verbin
§§ 44ff. Börs
G sowie wegen deliktischer Prospekthaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbin
§ 264aSt
GB und § 826 BGB geltend und damit Ansprüche, die grundsätzlich unter die Vorschrift des § 32b ZPO fallen. Zwar haben weder der Beklagte zu
- noch der Beklagte zu
- für sich persönlich die Erklärung des Prospektherausgebers auf S. 113 des Verkaufsprospektes unterzeichnet. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes hat vielmehr die B4 übernommen, indem der Beklagte zu
- in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Erklärung unterzeichnet hat. Neben der ausdrücklich genannten Prospektherausgeberin kommt jedoch grundsätzlich auch eine Verantwortlichkeit weiterer Personen für den Inhalt des Prospektes in Betracht, wenn diese als „Hintermänner“ Einfluss auf den Inhalt des Prospektes genommen. Eben dies wirft die Klägerseite den Beklagten zu
- und
- hier vor. Dabei folgt aus § 32b Abs. 1 ZPO auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund im Hinblick auf den Beklagten zu
- Abzustellen ist nach dieser Vorschrift auf den Sitz des betroffenen Emittenten, also der Fondsgesellschaft in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO indiziert die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996, IX ZR 148/95 , juris Rn. 6). II. Soweit der Beklagte zu
- rügt, die öffentliche Zustellung der Klage an ihn habe nicht bewilligt werden dürfen, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht an. Die Zustellung an den Beklagten zu 3.) ist hier letztlich nicht aufgrund der angegriffenen Bewilligung in öffentlicher Form erfolgt, sondern sie ist zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, nachdem sich zur Akte gemeldet hatte, gemäß § 172 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgt. Zudem werden etwaige Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO geheilt. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Beklagten zu 3.) die Bewilligung der öffentlichen Zustellung als fehlerhaft ansehen würde und damit die Grundlage für eine öffentliche Zustellung fehlen würde, so wäre dieser Mangel durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks an den Adressaten, welcher mit Zugang an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, geheilt worden. B. Begründetheit Der Klägerpartei stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.)
- Der Klägerpartei steht gegen den Beklagten zu 2.) kein Anspruch aus Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in Verbin
§§ 44ff. Börs
G zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu
- tatsächlich Prospektverantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn jedenfalls sind keine wesentlichen Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig. Die Klägerseite hat nicht darlegen und beweisen können, dass die von ihr im Einzelnen behaupteten Prospektfehler tatsächlich vorliegen bzw. dass etwaige Fehler das Merkmal der Wesentlichkeit des § 13 Abs. 1 VerkProspG erfüllen. Als wesentlich sind dabei sämtliche Angaben anzusehen, die für einen durchschnittlichen und verständigen Anleger bei der Anlageentscheidung von Bedeutung sind und zu den wertbildenden Faktoren der Beteiligung gehören (Groß, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch,
- Auflage 2009, § 45 BörsG 2007, Rn. IX431; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Auflage 2012, § 311 Rn. 70). a.) Anders als die klagende Partei meint, sind die Hinweise im Verkaufsprospekt darauf, es seien bei den bisherigen fünf Vorgänger-Fondsgesellschaften „alle Ausschüttungen wie prospektiert geleistet worden“ (S. 5 des Prospekts) dahingehend zu verstehen, dass die genannten Beträge nicht bereits als Reingewinn auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallen waren, sondern dass damit die Erlöse aus den Vorabverkäufen der Immobilieneinheiten gemeint waren. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung der Verkäufe in Bezug auf Fonds IV. und Fonds V. In dem Prospekt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Fondsgesellschaften noch weiterhin existent, d.h. noch nicht abgerechnet sind; lediglich bezüglich des Fonds I. wird angekündigt, dass diese zum Ende 2007 aufgelöst werden kann. Die entsprechenden Immobilienprojekte waren noch in der Ausführung. Die Vorgängerfonds I.-V. haben anders als der streitgegenständliche Fonds nicht in Genussrechte investiert, sondern die beabsichtigten Gewinne daraus erzielt, dass Immobilien geplant und erstellt und veräußert werden sollten, wobei die einzelnen Kaufpreisraten abhängig vom Baufortschritt zu leisten waren. Entsprechend kann die Darstellung, die Projekte seien veräußert worden und zwar zu guten Preisen, nicht gleichgesetzt werden mit der Behauptung, es seien entsprechende Gewinne erzielt worden. Der Abschluss der einzelnen Kaufverträge und die Fälligkeit der zu zahlenden Kaufpreise fielen nicht zusammen. Bezogen auf den Fonds VI. wird im Prospekt zudem deutlich dargestellt, dass Gegenstand des Projektes der - hochspekulative - Handel mit noch gar nicht erstellten Immobilieneinheiten ist. So heißt es zum Beispiel auf S. 9 des Prospektes bei der Beschreibung des Beteiligungsangebots im Überblick, dass davon auszugehen ist, dass die dort genannten M Twin Towers noch vor Baubeginn abverkauft sein dürften. Damit ist hinreichend deutlich, dass der Bau noch nicht begonnen hat. Zugleich wird aus den weiteren Ausführungen deutlich, dass die Entscheidungen, in welche Objekte die Fondsgesellschaft noch investieren würde, noch nicht gefallen waren. Damit wird auch schon an dieser Stelle auf den Blind-Pool-Charakter des Anlageobjektes und damit auf ein weiteres erhebliches Risiko hingewiesen. Damit war für einen durchschnittlich verständigen Anleger ohne weiteres erkennbar, dass mit der Gewinnrealisierung bei den Vorgängerfonds wohl kaum die auf der Ebene der Fondsgesellschaft angefallenen Gewinne gemeint sein konnten, sondern dass es sich um die Summe der Erlöse aus den Vorabverkäufen der noch gar nicht hergestellten Immobilieneinheiten handelte. b.) Der Verkaufsprospekt klärt auch hinreichend über den Umstand auf, dass der Erwerb und Weiterverkauf der Immobilien vor Ort in Dubai nicht unmittelbar durch die B2, sondern durch die B3 erfolgen sollte. Zwar heißt es auf S. 9 des Prospektes: „Bei den ersten Investitionsobjekten der B2 …“ Bereits auf S. 11 des Prospektes heißt es dann aber: „Die Auswahl der Investitionsobjekte sowie den An- und Verkauf wird die B3, Dubai vornehmen.“ Entsprechend wird auf der bereits genannten S. 11 die bisherige Tätigkeit der B3 beschrieben. Ebenso wird auf S. 34 des Prospektes zunächst dargestellt: „Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B2, Dubai, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B2 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.“ bereist im nächsten Absatz kommt dann jedoch die Ergänzung: „Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“ Auf S. 35 des Prospektes wird unter der Überschrift „Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in Dubai“ ausgeführt: „Bei den letzten Fonds der B Unternehmensgruppe war die B3, Dubai, im Rahmen der Auswahl und beim An- und Verkauf der Investitionsobjekte, überaus erfolgreich tätig. ... Die B2 wird die B3 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“ Schließlich wird auf S. 70 des Prospektes folgendermaßen auf die weiteren rechtlichen Beziehungen und die rechtlichen Verhältnisse hingewiesen: „Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens. ... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. ... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. ... Zum Projektsgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte.“ Sodann heißt es auf S. 71 zum Managementvertrag: „Die B3 ist zu 95 Prozent an der B2 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B2 beauftragt die B3, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B3 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“ Aus dem Zusammenhang der Ausführungen im Prospekt, insbesondere der Darstellung des Managementvertrages auf S. 83, wird deutlich, dass der Erwerb der einzelnen Immobilieneinheiten nicht von der Genussrechtsschuldnerin selbst, sondern über die B3 abgewickelt werden sollte. Wie das Verhältnis dabei zwischen den beiden Gesellschaften in Dubai rechtlich ausgestaltet war, ob also die B2 der B3 für ihre Tätigkeit eine Provision zahlte oder umgekehrt die B3 der B2 eine Gewinnbeteiligung gewährte, ist aus Sicht der Kammer für die Anlageentscheidung irrelevant und daher auch nicht zu prospektieren. Denn entscheidend ist allein, dass die B2 den Immobilienhandel durch die B3 vornehmen lässt. Dafür muss sie ihr naturgemäß die Investitionsgelder zur Verfügung stellen und ist im Gegenzug an den Gewinnen aus diesem Immobilienhandel beteiligt. Ebenso ist selbstverständlich, dass die B3 für die Genussrechtsschuldnerin nicht umsonst tätig wird, so dass auch bei ihr ein Teil des Gewinns - entweder als solcher oder als Provisionszahlung der B2 bezeichnet - verbleibt. Diese Konstruktion ist im Prospekt dargestellt. Der Vorwurf der Klägerseite, die B2 stelle der B3 ein zinsloses Darlehen ohne Gegenleistung zur Verfügung, geht damit ins Leere. Auf die fehlende Lizenz der B2 für den Immobilienhandel kommt es nicht an, weil nur die B3 den Immobilienhandel betrieben hat und diese unstreitig über die erforderliche Lizenz verfügte. c.) Soweit die Klägerpartei rügt, in dem Prospekt fehle ein Hinweis auf eine mögliche plötzliche Gesetzesänderung, so ergibt sich auch hieraus kein Prospektfehler. In dem Prospekt heißt es auf S. 15 in dem Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Recht und Rechtsdurchsetzung in den Vereinigten Arabischen Emiraten: „Durch die Investition in den Vereinigten Arabischen Emiraten wird ein ausländischer Rechtskreis berührt. Das Beteiligungskonzept basiert auf der aktuellen Rechtslage, die sich jedoch während der Laufzeit des Fondsgesellschaft ändern und somit nachteilig auswirken kann.“ Damit ist ein ausreichender Hinweis deutlich erteilt. d.) Ob die Genussrechtsschuldnerin bei Prospektherausgabe tatsächlich schon rechtlich existent war oder ob die beabsichtigten Verträge noch nicht unterzeichnet oder umgesetzt waren, kann dahinstehen, da sich hieraus jedenfalls kein wesentlicher Prospektfehler ergibt. Auf Seite 104 des Prospekts wird unter § 9 Ziff. 6 eindeutig erklärt: „Die Emittentin hat noch keinen Vertrag über den Erwerb von Genussrechtsbeteiligungen an der B2 geschlossen. Der zu schließende Vertrag wird auf den Seiten 71 und 72 beschrieben.“ Damit war in dem Prospekt eindeutig offen gelegt, dass das Konzept mit den Genussrechtsbeteiligungen zwar konkret geplant, aber noch nicht umgesetzt war. Dass das gesamte Konzept aber scheitern musste und nicht hätte durchgeführt werden können, wenn keine Genussrechte hätten erworben werden können, versteht sich für den erfahrenen Anlegen, an welchen sich der Prospekt ausdrücklich gerichtet hat, von selbst. Es liegt auch kein Prospektfehler darin begründet, dass der Verkaufsprospekt die Genussrechtsbedingungen nicht im Wortlaut wiedergibt. Entscheidend ist, dass der Inhalt des geplanten Vertrages richtig dargestellt wird und dies ist auf den Seiten 70/71 der Fall. Hier heißt es dazu: „Die Gesellschaft erwirbt von der B2 in Dubai Genussrechte in Höhe des eingezahlten Kommanditkapitals, … Die Genussrechte gewähren der Gesellschaft eine Beteiligung an dem Gewinn der B
- … Die Gesellschaft wird hierdurch am Gewinn der B2 beteiligt, wobei die Gewinnbeteiligung der Gesellschaft der Höhe nach begrenzt ist. Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen. … Die Genussrechte unterliegen deutschem Recht. … Das Genussrecht hat eine Laufzeit bis zum 31.12.
- Erst mit Ende der Laufzeit wird die Gewinnberechtigung der Gesellschaft fällig. Um zuvor an den Gewinnen der B2 zu partizipieren, soll die Gesellschaft von Zeit zu Zeit Genussrechte verkaufen. …“ Im Übrigen mussten die Genussrechtsvereinbarungen, auch wenn sie tatsächlich schon bekannt bzw. geplant waren, im Prospekt nicht vollständig abgedruckt werden. Denn bereits durch die dargestellte Zusammenfassung war den Anlegern eine zutreffende Beurteilung der anlageerheblichen Umstände im Sinne von § 8g Abs. 1 VerkProspG möglich. e.) Auch auf rechtliche Risiken und damit auf die Gefahr, dass Verträge rechtlich angreifbar sein könnten oder sogar unwirksam, wird ausreichend in dem Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ auf S. 15 unter der Überschrift „Recht und Rechtsdurchsetzung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, dort
- und
- Absatz, hingewiesen. Dort heißt es: „Der Vertrag über das Genussrecht unterliegt zwar deutschem Recht. Sollte es jedoch zu einem Streit über Rechte aus dem Genussrechtsvertrag kommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Ansprüche durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Genussrechts in den vereinigten Arabischen Emiraten nicht durchsetzbar sind. Die Genussrechtsschuldnerin kann eventuelle Ansprüche gegen Vertragspartner nur mit der Unterstützung vor Ort ansässiger Rechtsanwälte durchsetzen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Zivilrechtliche Verträge mit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Unternehmen oder Personen unterliegen grundsätzlich der Zuständigkeit der Gerichte dieser Jurisdiktion. Erhebliche Zeitverzögerungen bis zur Erlangung von rechtskräftigen Urteilen können nicht ausgeschlossen werden.“ Durch diese Darstellung ist hinreichend deutlich gemacht, dass das Bestehen bzw. die Durchsetzbarkeit der Ansprüche davon abhängen kann, wie diese von der Justiz in den Vereinigten Arabischen Emiraten beurteilt werden und dass insoweit keine Rechtssicherheit gegeben ist. Darüber hinaus bestand entgegen der Auffassung der Beklagten kein hinweispflichtiges Risiko unwirksamer oder rechtlich angreifbarer Verträge. f.) Der Verkaufsprospekt weist mit hinreichender Deutlichkeit auf die innerhalb des Fondsprojektes bestehenden gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen hin. So werden auf S. 61/62 des Prospektes die einzelnen Gesellschaften nebst ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern vorgestellt. Auch wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu
- der Sohn des Beklagten zu
- ist. Damit ist keine Position der an dem Fondsprojekt unmittelbar beteiligten natürlichen und juristischen Personen offen geblieben. Auch wird auf S. 13 des Prospektes auf das mit dem Beklagten zu
- verbundene Schlüsselpersonenrisiko hingewiesen. Dort heißt es: „Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt. Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgänger-Fondsgesellschaften der B-Unternehmensgruppe hat dabei Herr M2 geleistet. Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M2, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird. Ein Ausfall seines Knowhows und seiner Kontakte kann sich deshalb erheblich negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken.“ Im Anschluss daran erfolgt unter der Überschrift „Marktrisiko“ ein Hinweis auf das mögliche Totalverlustrisiko. Damit ist das Risiko, das in der Konzentration auf der Person des Beklagten zu
- liegen mag, mit hinreichender Deutlichkeit beschrieben. g.) Auch der Vorwurf, das Konzept sei in sich nicht plausibel, und zwar schon weil es keinen Markt für Genussrechte gebe und die Absprachen mit der B3 nicht plausibel seien und keinen Raum für Gewinne der Fondsgesellschaft lassen würden, und daher seien auch die Erlösprognosen fehlerhaft, greift nicht. Zweifel an der Marktfähigkeit der Genussrechte, die die Fondsgesellschaft zur Erzielung von Gewinnen von Zeit zu Zeit verkaufen musste, hat die klagende Partei nicht hinreichend dargelegt. Auch wenn es sich hier um unverbriefte Genussrechte handelte, die auf dem nichtorganisierten Kapitalmarkt gehandelt werden, war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe davon auszugehen, dass genügend Kaufinteressenten zur Verfügung standen. Auch in anderen Bereichen - etwa dem Bereich der Windkraft - wird über die Ausgabe von Genussrechten zusätzliches Eigenkapital generiert und mit Genussrechten gehandelt. Warum gerade auf dem damals boomenden Immobilienmarkt in Dubai eine Handelbarkeit der Genussrechte von vornherein zweifelhaft gewesen sein soll, entbehrt einer plausiblen Begründung. Allein der Hinweis auf ein möglicherweise kurzes Zeitfenster für den Verkauf der Genussrechte und die zeitlich nachgelagerte Gewinnberechtigung reicht nicht aus, um substantiiert ein hinweispflichtiges Risiko zu begründen. Im Übrigen enthält der Verkaufsprospekt auch einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das Verkaufsrisiko. Denn auf S. 14 des Prospektes heißt es dazu: „Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“ Ebenso wenig trägt der Vorwurf der klagenden Partei, der Gewinn der Genussrechtsschuldnerin sei sofort zu 95 % an die B3 als Gesellschafterin zurückgeflossen, so dass für die Fondsgesellschaft quasi nichts übrig geblieben sei. In dem englischsprachigen Genussrechtsvertrag (Anl. B 4 zum Schriftsatz vom 28.09.2011) heißt es unter Ziffer 2.
- sinngemäß: Die Genussrechtsgläubigerin wird am Gewinn der Genussrechtsschuldnerin beteiligt. Der Gewinn der Genussrechtsschuldnerin steht vorrangig vor den Gesellschaftern der Genussrechtsschuldnerin der Genussrechtsgläubigerin zu. Der - nach den Genussrechtsbedingungen unstreitig auf 20 % beschränkte - Gewinn der Genussrechtsschuldnerin stand also vorrangig der Fondsgesellschaft zu. Erst der danach verbleibende Gewinn konnte an die B3 als Gesellschafterin ausgeschüttet werden. Schließlich ist der Verkaufsprospekt auch nicht deshalb falsch, weil entgegen der dem Fonds zugrunde liegenden Konstruktion von vornherein eine Wertsteigerung der Genussrechte und damit ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen gewesen wären. Die Klägerpartei hat zum Nachweis ihrer Behauptung einen Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.06.2008 über die Rückveräußerung von Genussrechten von der Fondsgesellschaft an die B3 (Anlage KS 16, Anlage zum Schriftsatz vom 30.03.2011) vorgelegt. Nach Ziffer (ii) des Veräußerungs- und Übertragungsvertrages verpflichtete sich die B3, für die Rückveräußerung der Genussrechte, einen Betrag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zahlen. Zwischen den Parteien ist bereits streitig, ob dieser Vertrag unterzeichnet wurde. Selbst zugunsten der Klägerseite aber unterstellt, dass dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist, so ergäbe sich aus diesem Vertrag entgegen der klagenden Partei nicht eindeutig, dass der Nennwert der Genussrechte als Kaufpreis fixiert und damit eine Gewinnerzielung aus den Wertsteigerungen ausgeschlossen sei. Zwar scheint auf den ersten Blick ein Gewinn der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Aus der dem Veräußerungs- und Übertragungsvertrag als Anlage 1 beigefügten Beispielsrechnung, auf welche in Ziff. iii. des Vertrages ausdrücklich Bezug genommen wird, ergibt sich jedoch, dass Grundlage für den Rückveräußerungspreis nicht der im Vertrag genannte Betrag war, sondern der bei Abruf der anteiligen Genussrechte diesen jeweils aktuell zukommende Wert. Damit stellt der Veräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 18.08.2008 keinen unbedingten Kaufvertrag über die Genussrechte dar, sondern räumt der B3 als Käuferin eine Call-Option ein mit der Möglichkeit, von Zeit zu Zeit Genussrechte abzurufen. Von dem Kaufpreis für die abgerufenen Genussrechte sollte die Fondsgesellschaft die prospektierten Vorabausschüttungen an die Anleger sicherstellen. Die in dem Vertrag in Bezug genommene Beispielsrechnung zeigt, dass beim Abruf der Genussrechte der darauf entfallende Gewinnanteil mit vergütet werden sollte. Anders macht die dortige Aufstellung keinen Sinn, so dass jedenfalls der von der Klägerseite gezogene Schluss, Gewinne der Fondsgesellschaft seien von vornherein ausgeschlossen gewesen, nicht zwingend ist. h.) Ebenfalls nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Anleger eines anderen Fonds, nämlich der B10 würden Ausschüttungen aus dem streitgegenständlichen Fonds VI. erhalten, ohne selbst Anleger zu sein, ist nicht zutreffend. Eine solche Auslegung ist kaum nachvollziehbar und kann wohl nur durch Missachtung des Kontextes entstanden sein. Auf der von den Klägern zitierten S. 67 des Prospektes heißt es wie folgt: „Der Gewinnanteil ist mit Ausnahme der Initiatoren-Kommanditistin begrenzt auf 51 Prozent nominal bezüglich des tatsächlich geleisteten Beteiligungsbetrages. Für nach dem 21.12.2007 erfolgte Beitritte als Treugeber bzw. als Direktkommanditist vermindert sich der maximale Gewinnanteil von 51 Prozen (nominal) um einen Prozentpunkt auf 50 Prozent (nominal). Erfolgt der Beitritt nach dem 25.01.2008 und vor dem 16.02.2008 verringert sich der maximale Gewinnanteil um zwei Prozentpunkte. Der maximale Gewinnanteil vermindert sich um einen weiteren Prozentpunkt, wenn der Beitritt zwischen dem 16.02.2008 und dem 29.02.2008 erfolgt. Bei Beitritt ab dem 01.03.2008 beträgt der maximale Gewinnanteil 46 Prozent (nominal). Für spätere Beitritte vermindert sich der maximale Gewinnanteil um jeweils einen weiteren Prozentpunkt je Monat des späteren Beitritts. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beitritts ist dabei die Wertstellung des Zahlungseingangs auf dem Treuhandkonto. Die Geschäftsführung kann entscheiden, die Anleger der B10 insofern bevorzugt zu behandeln, als sie einen maximalen Gewinnanteil von 51 Prozent (nominal) erhalten können, wenn sie innerhalb des ersten Quartals 2008 der Gesellschaft beitreten. Erst bei Beitritt ab dem 01.04.2008 gilt dieselbe Ergebnisverteilung wie für andere Anleger.“ Auch auf S. 11 des Prospektes sind entsprechende Angaben zum Gewinnanteil gemacht. Im Zusammenhang gelesen bedeuten diese Ausführungen also nichts anderes, als dass die Geschäftsführung entscheiden kann, dass Wiederanleger, also Anleger, die zuerst in die B10 investiert hatten und von dort nun Ausschüttungen erhalten haben, für den Fall, dass sie nunmehr in den streitgegenständlichen Fonds VI. investieren, bei einem Beitritt vor dem 01.04.2008 so gestellt werden können, als wäre der Beitritt schon vor dem 21.12.2007 erfolgt. Voraussetzungen für eine Gewinnbeteiligung dieser Anleger ist aber selbstverständlich, dass sie sich an dem neuen Fonds, dem hier streitgegenständlichen Fonds VI. beteiligen und ihre Einlage leisten. i.) Die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin ist in § 2 Ziff. 6 des Treuhandvertrages beschrieben (S. 94 des Prospekts). Hier heißt es: „Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann.“ Durch diese Regelung sind Art und Umfang der Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin konkret und ausreichend beschrieben. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung eindeutig auch eine zeitliche Begrenzung der Kontrollpflicht. Ein Prospektfehler liegt nicht vor. j.) Die wesentlichen Grundlagen sind entgegen der Ansicht der Klägerpartei in dem Prospekt dargestellt. Für die Genussrechtsvereinbarung wurde dies bereits ausgeführt. Auch die Zusammenarbeit der B2 und der B3 wurde konkret beschrieben. Auch hierzu wurden bereits Ausführungen gemacht, so dass insoweit Bezug genommen wird. k.) Soweit die Klägerpartei behauptet, in dem Verkaufsprospekt sei die Höhe der Provisionszahlungen falsch, nämlich zu niedrig angegeben, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Sie hat keinen geeigneten Beweis für ihre Behauptung angeboten, es seien über die im Prospekt angegebenen 10 % Provision zuzüglich 5 % Agio weitere Anlegergelder als Provision geflossen. Der Hinweis auf einen Einzelfall belegt weder, dass dies generell geschehen ist, noch dass eine solche Erfolgsprovision bei Erstellung des Prospektes geplant war. l.) Soweit die Anlage entgegen der Darstellung im Prospekt später auch im Nachbarland Österreich beworben worden sein sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern sich aus dieser Behauptung ein wesentlicher Prospektfehler, der für die Entscheidung des Anlegers von Bedeutung gewesen sein könnte, ergeben sollte. m.) Schließlich kann auch die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte zu 1.) habe die ihr nach dem Treuhandvertrag obliegende und prospektierte Mittelverwendungskontrolle nicht pflichtgemäß durchgeführt und im Gegenteil sogar Anlegergelder veruntreut, nicht zur Annahme eines Prospektfehlers führen. Soweit eine Partei später entgegen ihren Verpflichtungen handelt, ist ohnehin bereits fraglich, inwiefern dies einen Fehler des Prospektes darstellen soll. Aber auch, soweit sich die Klägerseite darauf beruft, diese Angabe im Prospekt sei falsch, da die Beklagte zu 1.) entgegen dem Prospekt bei keinem Vorgängerfonds die ihre obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt habe, hat sie mit dieser Rüge keinen Erfolg. Die Klägerseite ist für ihre Behauptung, die Anlegergelder seien von der Beklagten zu 1.) pflichtwidrig auf ein Privatkonto des Beklagten zu 3.) überweisen und in der Folge nicht prospektgemäß verwendet worden, beweisfällig geblieben. Die Beklagten haben dieser Behauptung entgegengehalten, die Gelder seien auf ein sog. Clearing-Konto in Dubai überwiesen worden, von dem aus die weitere - prospektmäßige - Verteilung der Gelder erfolgt sei. Dieses Konto sei ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3.) gewesen, der die korrekte Verwendung der Gelder in Dubai überwacht habe. Die Klägerseite trägt für die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast. Sie hat hierzu behauptet, von dem betreffenden Konto habe der Beklagte zu 3.) auch private Anschaffungen getätigt, es habe sich also um ein Privatkonto gehandelt. Zum Beweis hat sie insbesondere mit Schriftsatz vom 05.06.2012 Kontoauszüge der F3 Bank in Dubai vorgelegt, die auf den Namen des Beklagten zu 3.) lauten. Aus dem Betreff der Zahlungen wie zum Beispiel - „Rolex“, „Montblanc“, „Damas Jewellery“ - soll sich der Charakter des Kontos als Privatkonto ergeben. Allein aus den vorgelegten Kontoauszügen lässt sich jedoch eine Pflichtverletzung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle oder gar eine zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder nicht feststellen. Selbst wenn der Beklagte zu 3.) von dem betreffenden Konto aus Privatzahlungen vorgenommen haben sollte, heißt dies noch nicht, dass er die Zahlungen mir Fondsgeldern vorgenommen hat. Ebenso gut können die Zahlungen aus seinem Privatvermögen erfolgt sein. Weder aus dem Prospekt noch aus einer anderen Vereinbarung im Rahmen des Fondsprojektes ergibt sich, dass die Anlegergelder nicht auf ein Clearing-Konto fließen durften, das auf den Namen des Beklagten zu 3.) lautete, oder dass die Fondsgelder von anderen Vermögen strikt getrennt zu halten waren. Eine Pflicht zur Vermögenstrennung ergibt sich lediglich für die Beklagte zu
- aus § 8 des Treuhandvertrages und auch für die Zeit, in der die Anlegergelder bei der Beklagten zu
- in Deutschland gesammelt wurden. Eine Vermischung von Fondsgeldern wird durch die vorgelegten Kontoauszüge ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch soweit sich aus den Kontoauszügen Überweisungen an die B10 oder die B3 ergeben lässt sich nicht feststellen, dass damit Anlegergelder zweckwidrig verwendet wurden. Hinzu kommt, dass sich nach dem Verkaufsprospekt die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte zu
- auf die Gelder in Deutschland und ihre Freigabe nach Dubai beschränkte, wie sich aus dem bereits zitierten § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages ergibt. Das bedeutet, dass mehr als eine Kontrolle der Gelder bei der Freigabe nach Dubai von der Beklagten zu 1.) nicht geschuldet war. Dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerseite nicht nachgewiesen. Ebenso wenig kann mit den Kontoauszügen der Beweis geführt werden, dass Anlegergelder nicht auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin flossen und dass deshalb - prospektwidrig - überhaupt keine Genussrechte erworben wurden. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass als das maßgebliche Konto für den Genussrechtserwerb das verwendete Clearing-Konto fungierte. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Genussrechtserwerb zwingend die Einzahlung der Gelder auf ein Konto der Genussrechtsschuldnerin erfolgen musste. Ebenso gut konnte diese das Konto des Beklagten zu 3.) als zu verwendendes Konto bestimmen. Zum anderen haben die Beklagten ein Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N2 mit Sitz in Dubai vom 26.02.2012 vorgelegt, in dem bestätigt wird, „dass die Investitionen in die Projekte in Übereinstimmung mit der Übereinkunft vorgenommen wurden“. Im Anschluss werden insbesondere die den Fonds VII. betreffenden Projekte F3-Tower und T Business Avenue sowie diesen zugewiesene Investitionen der B2 in Höhe von knapp 30 Mio. bzw. knapp 12 Mio. AED genannt. Dass also tatsächlich mit den Anlegergeldern Genussrechte erworben und in die prospektierten Projekte investiert wurde, hat die Klägerseite nicht widerlegen können. Hinzu kommt, dass auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Abschlussverfügung vom 15.03.2011 keine zweckwidrige Mittelverwendung hat feststellen können. In Bezug auf Fonds VI. ist auch wegen möglicher anderer Delikte nicht zu einer Anklage gekommen. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Klägerseite in erheblicher Beweisnot befindet, weil sich sämtliche hier relevanten Vorgänge in Dubai abgespielt haben und ihr schlichtweg der Zugriff auf dort etwa vorhandene Informationen fehlt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der im Zivilprozess geltenden Beweislastverteilung.
- Mangels wesentlicher Prospektfehler scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2.) aus uneigentlicher Prospekthaftung gem. § 311 Abs. 2 und 3 in Verbin
§§ 241Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ebenfalls aus. 3. Auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a , 266 St
GB und § 826 BGB bestehen gegenüber dem Beklagten zu 2.) nicht. a. Denn nach den obigen Ausführungen ist die Klägerseite bereits beweisfällig geblieben dafür, dass in dem streitgegenständlichen Prospekt wesentliche Angaben über das Fondsprojekt falsch waren. b. (zu Vorwurf o. aus dem Tatbestand) Soweit sie darüber hinaus behauptet, die Beklagten zu
- und
- hätten Anlegergelder dadurch zweckwidrig für sich verwendet, dass sowohl Teile der Gelder in die Sanierung der dem Beklagten zu
- gehörenden F2 geflossen als auch weitere Anlegergelder wie bei einem Schneeballsystem dafür verwendet worden seien, die Ausschüttungen für die Vorgängerfonds II. und III. zu finanzieren, hat sie auch das nicht nachweisen können. Selbst wenn die B3 Beträge in Millionenhöhe an die F2 überwiesen haben sollte, ergibt sich daraus in keiner Weise, dass diesen Überweisungen Anlegergelder des Fonds VI. und nicht anderes Vermögen der B3 zugrunde lagen. Denn die B3 war nicht ausschließlich für die Immobilienprojekte des Fonds VI. tätig - was die klagende Partei selbst nicht einmal behauptet -, sondern nahm in erheblichem Umfang auch andere, eigene Geschäfte vor. Weiter lässt der Umstand, dass etwaige Überweisungen an die F2 von dem Clearing-Konto des Beklagten zu 3.) aus erfolgten, nicht zwingend auf die Veruntreuung von Anlegergeldern schließen. Eine strikte Vermögenstrennung war nur für die bei der Beklagten zu 1.) befindlichen Gelder vereinbart. Darüber hinaus konnte die Abwicklung der Zahlungsflüsse durchaus über ein einziges, der Kontrolle des Beklagten zu 3.) unterliegendes Konto geführt werden, sofern von diesem eine buchhalterische Trennung und Zuordbarkeit gewährleistet wurde. Dass dies nicht der Fall war, hat die klagende Partei nicht nachweisen können. Die behaupteten Zahlungsflüsse sind jedenfalls durch den von ihr vorgelegten Kontoauszüge der B3 nicht belegt. Gleiches gilt für eine zweckwidrige Verwendung von Anlegergeldern für Ausschüttungen der Fonds II. und III. Allein der zeitliche Zusammenhang der von der Klägerseite aufgeführten Zahlungsbewegungen reicht nicht aus, um die Kammer davon zu überzeugen, dass die Ausschüttungen zwingend mit Anlegergeldern des Fonds VII. erfolgt sein müssen und nicht mit Geldern der B3 aus anderen - hier insbesondere zu den Fonds II. und III. gehörenden - Geschäften. Die zeitliche Nähe kann den Nachweis der Mittelherkunft nicht ersetzen, ebenso wenig wie die vorgelegten Kontoauszüge. c. (zu Vorwurf n. aus dem Tatbestand) Soweit die Klägerpartei den Beklagten vorwirft, die Darstellungen der B-Gruppe auf der Homepage im Zeitraum der Platzierungsphase seien falsch gewesen, fehlt bereits jeder Vortrag dazu, inwiefern sich dies auf die Entscheidung der klagenden Partei ausgewirkt haben soll und welcher konkrete Schaden hierdurch entstanden sein soll. II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 3.) Aus den gleichen Gründen steht der Klägerpartei auch gegen den Beklagten zu
- weder ein Anspruch aus § 13 VerkProspG in Verbin
§§ 44ff. Börs
G, den §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 in Verbin
§§ 264a, 266 St
GB oder aus § 826 BGB zu. Auf die Frage seiner Prospektverantwortlichkeit kommt es daher vorliegend nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob die Verjährungsfristen bezüglich etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten zu 3.) rechtzeitig - insbesondere durch eine Zustellung der Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO - gehemmt wurden. III. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) 1. Die Beklagte zu 1.) haftet der Klägerpartei nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 und 3 in Verbin
§§ 241Abs.
2, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerpartei hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu
- ergeben könnte. Die Beklagte zu 1.) war Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Mit ihr schlossen die einzelnen Anleger - so auch die Klägerseite - ihre Beteiligungsverträge. Zu einem persönlichen Kontakt kam es dabei nicht, sondern die Anleger wurden von verschiedenen Vermittlungsgesellschaften geworben. Die Klägerseite wirft der Beklagten zu 1.) vor, sie habe die Anleger nicht über alle für die Entscheidung über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wesentlichen Punkte und Risiken aufgeklärt. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte zu 1.) als Treuhandgesellschaft zu einer umfassenden Aufklärung der potentiellen Anleger in dem Umfang verpflichtet war, wie ihn die Klägerseite propagiert. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, um eine solche Pflichtverletzung feststellen zu können. Die Beklagte zu 1.) hat vorgetragen, sie habe sich auf die Richtigkeit des einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungskanzlei erstellten und geprüften Verkaufsprospektes verlassen. Über diesen Prospekt hinausgehende oder von ihm abweichende Kenntnisse über die Fondskonstruktion habe sie nicht gehabt. Unabhängig davon, dass schon die behaupteten wesentlichen Prospektfehler von ihr nicht nachgewiesen werden konnten, hätte es daher der Klägerseite oblegen, darzulegen und Beweis dafür anzutreten, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte zu 1.) Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern hätte haben sollen. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Stellung der Beklagten zu 1.) als Treuhand- und Gründungskommanditistin reicht für sich genommen nicht aus, um ihre Verantwortlichkeit für etwaige Prospektfehler zu begründen. Die Klägerpartei hat weder dargelegt, dass die Beklagte zu 1.) an der Planung und Erstellung des Prospektes beteiligt, noch dass sie in die Abläufe des Fondsprojektes selbst eingebunden war.
- Ebenso wenig kommt eine Haftung der Beklagten zu
- aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaft durchgeführten Mittelverwendungskontrolle oder gar Veruntreuung der Anlegergelder in Betracht. Es ist bereits oben dargestellt worden, dass die Klägerseite für ihre diesbezüglichen Behauptungen beweisfällig geblieben ist. C. Nebenentscheidungen Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 , 101 , 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/536455.html Kommentare
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