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LG Dortmund, Urteil vom 20. Juli 2012 - Az. 25 O 75/11

Obsah (4)§ 1§§ 44§ 264a§§ 241

Tenor Die Klage wird ab­ge­wie­sen. Die Kos­ten des Rechts­streits ein­schließ­lich der Kos­ten der Streit­hel­fe­rin trägt die Klä­ge­rin. Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110

§ 1

der Ver­ord­nung über die Kon­zent­ra­tion der Ver­fah­ren nach dem Ge­setz zur Ein­füh­rung von Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren, für die Be­klag­te zu 1.) in­fol­ge rü­ge­lo­ser Ein­las­sung. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Ver­bin­

§ 1

der Ver­ord­nung über die Kon­zent­ra­tion der Ver­fah­ren nach dem Ge­setz zur Ein­füh­rung von Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren ist im Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Hamm das Land­ge­richt Dort­mund aus­schließ­lich zu­stän­dig für Kla­gen, mit denen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen fal­scher, ir­re­füh­ren­der oder unter­las­se­ner Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tio­nen gel­tend ge­macht wer­den, so­fern die Pros­pekt­he­raus­ge­berin ihren Ge­richts­stand im Be­zirk des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat. Dabei fal­len unter diese Zu­stän­dig­keits­re­ge­lung nicht nur An­sprü­che aus spe­zial­ge­setz­lich ge­re­gel­ter Pros­pekt­haf­tung, son­dern auch sol­che aus all­ge­mei­ner ver­trag­li­cher oder de­lik­ti­scher Haf­tung, so­fern die Haf­tung des Be­klag­ten auf fal­sche An­ga­ben in einem Pros­pekt zu­rück­ge­führt wird (Zöl­ler/Voll­kom­mer, ZPO,

  1. Auf­la­ge 2012, § 32b Rn. 5). Für die Frage nach dem zu­stän­di­gen Ge­richt reicht es dabei aus, dass die Klä­ger­sei­te zu­nächst ein­mal be­haup­tet, dass die Be­klag­ten zu
  2. und
  3. als Pros­pekt­ver­ant­wort­li­che in Be­tracht kom­men. Ob sie tat­säch­lich pros­pekt­ver­ant­wort­lich sind, ist dann gleich­zei­tig eine Frage der Be­grün­det­heit und daher als dop­pel­re­le­van­te Tat­sa­che erst dort ab­schlie­ßend zu ent­schei­den, so­fern es auf diese Vo­raus­set­zung an­kommt. Die Klä­ger­par­tei macht hier gegen die Be­klag­ten zu
  4. und
  5. An­sprü­che wegen Pros­pekt­haf­tung aus § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­

§§ 44ff. Börs

G sowie wegen de­lik­ti­scher Pros­pekt­haf­tung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­

§ 264aSt

GB und § 826 BGB gel­tend und damit An­sprü­che, die grund­sätz­lich unter die Vor­schrift des § 32b ZPO fal­len. Zwar haben weder der Be­klag­te zu

  1. noch der Be­klag­te zu
  2. für sich per­sön­lich die Er­klä­rung des Pros­pekt­he­raus­ge­bers auf S. 113 des Ver­kaufs­pros­pek­tes unter­zeich­net. Die Ver­ant­wor­tung für den In­halt des Pros­pek­tes hat viel­mehr die B4 über­nom­men, indem der Be­klag­te zu
  3. in sei­ner Eigen­schaft als Ge­schäfts­füh­rer die Er­klä­rung unter­zeich­net hat. Neben der aus­drück­lich ge­nann­ten Pros­pekt­he­raus­ge­berin kommt je­doch grund­sätz­lich auch eine Ver­ant­wort­lich­keit wei­te­rer Per­so­nen für den In­halt des Pros­pek­tes in Be­tracht, wenn diese als „Hin­ter­män­ner“ Ein­fluss auf den In­halt des Pros­pek­tes ge­nom­men. Eben dies wirft die Klä­ger­sei­te den Be­klag­ten zu
  4. und
  5. hier vor. Dabei folgt aus § 32b Abs. 1 ZPO auch die inter­na­tio­na­le Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts Dort­mund im Hin­blick auf den Be­klag­ten zu
  6. Ab­zu­stel­len ist nach die­ser Vor­schrift auf den Sitz des be­trof­fe­nen Emit­ten­ten, also der Fonds­ge­sell­schaft in Deutsch­land. Die ört­li­che Zu­stän­dig­keit nach § 32b Abs. 1 ZPO in­di­ziert die inter­na­tio­na­le Zu­stän­dig­keit deut­scher Ge­rich­te (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.1996, IX ZR 148/95 , juris Rn. 6). II. So­weit der Be­klag­te zu
  7. rügt, die öf­fent­li­che Zu­stel­lung der Klage an ihn habe nicht be­wil­ligt wer­den dür­fen, kommt es auf die Recht­mä­ßig­keit der Be­wil­li­gung nicht an. Die Zu­stel­lung an den Be­klag­ten zu 3.) ist hier letzt­lich nicht auf­grund der an­ge­grif­fe­nen Be­wil­li­gung in öf­fent­li­cher Form er­folgt, son­dern sie ist zu Hän­den sei­nes Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten, nach­dem sich zur Akte ge­mel­det hatte, gemäß § 172 ZPO gegen Emp­fangs­be­kennt­nis er­folgt. Zudem wer­den et­wai­ge Zu­stel­lungs­män­gel gemäß § 189 ZPO ge­heilt. Selbst wenn man daher zu Guns­ten des Be­klag­ten zu 3.) die Be­wil­li­gung der öf­fent­li­chen Zu­stel­lung als feh­ler­haft an­sehen würde und damit die Grund­la­ge für eine öf­fent­li­che Zu­stel­lung feh­len würde, so wäre die­ser Man­gel durch den tat­säch­li­chen Zu­gang des Schrift­stücks an den Ad­res­sa­ten, wel­cher mit Zu­gang an sei­nen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten er­folgt ist, ge­heilt wor­den. B. Be­grün­det­heit Der Klä­ger­par­tei ste­hen die gel­tend ge­mach­ten An­sprü­che gegen die Be­klag­ten unter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt zu. I. An­sprü­che gegen den Be­klag­ten zu 2.)
  8. Der Klä­ger­par­tei steht gegen den Be­klag­ten zu 2.) kein An­spruch aus Pros­pekt­haf­tung gemäß § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­

§§ 44ff. Börs

G zu. Dabei kann da­hin­ste­hen, ob der Be­klag­te zu

  1. tat­säch­lich Pros­pekt­ver­ant­wort­li­cher im Sinne die­ser Vor­schrift ist. Denn jeden­falls sind keine we­sent­li­chen An­ga­ben in dem Ver­kaufs­pros­pekt un­rich­tig oder un­voll­stän­dig. Die Klä­ger­sei­te hat nicht dar­le­gen und be­wei­sen kön­nen, dass die von ihr im Ein­zel­nen be­haup­te­ten Pros­pekt­feh­ler tat­säch­lich vor­lie­gen bzw. dass et­wai­ge Feh­ler das Merk­mal der We­sent­lich­keit des § 13 Abs. 1 Verk­ProspG er­fül­len. Als we­sent­lich sind dabei sämt­li­che An­ga­ben an­zu­se­hen, die für einen durch­schnitt­li­chen und ver­stän­di­gen An­le­ger bei der An­la­ge­ent­schei­dung von Be­deu­tung sind und zu den wert­bil­den­den Fak­to­ren der Be­tei­li­gung ge­hö­ren (Groß, in: Eben­roth/Bou­jong/Joost/Strohn, Han­dels­ge­setz­buch,
  2. Auf­la­ge 2009, § 45 BörsG 2007, Rn. IX431; Pa­landt/Grü­ne­berg, BGB,
  3. Auf­la­ge 2012, § 311 Rn. 70). a.) An­ders als die kla­gen­de Par­tei meint, sind die Hin­wei­se im Ver­kaufs­pros­pekt da­rauf, es seien bei den bis­he­ri­gen fünf Vor­gän­ger-Fonds­ge­sell­schaf­ten „alle Aus­schüt­tun­gen wie pros­pek­tiert ge­leis­tet wor­den“ (S. 5 des Pros­pekts) da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die ge­nann­ten Be­trä­ge nicht be­reits als Rein­ge­winn auf der Ebene der Fonds­ge­sell­schaft an­ge­fal­len waren, son­dern dass damit die Er­lö­se aus den Vor­ab­ver­käu­fen der Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten ge­meint waren. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für die Dar­stel­lung der Ver­käu­fe in Bezug auf Fonds IV. und Fonds V. In dem Pros­pekt wird aus­drück­lich da­rauf hin­ge­wie­sen, dass diese Fonds­ge­sell­schaf­ten noch wei­ter­hin exis­tent, d.h. noch nicht ab­ge­rech­net sind; le­dig­lich be­züg­lich des Fonds I. wird an­ge­kün­digt, dass diese zum Ende 2007 auf­ge­löst wer­den kann. Die ent­spre­chen­den Im­mo­bi­lien­pro­jek­te waren noch in der Aus­füh­rung. Die Vor­gän­ger­fonds I.-V. haben an­ders als der streit­gegen­ständ­li­che Fonds nicht in Ge­nuss­rech­te in­ves­tiert, son­dern die be­ab­sich­tig­ten Ge­win­ne da­raus er­zielt, dass Im­mo­bi­lien ge­plant und er­stellt und ver­äu­ßert wer­den soll­ten, wobei die ein­zel­nen Kauf­preis­ra­ten ab­hän­gig vom Bau­fort­schritt zu leis­ten waren. Ent­spre­chend kann die Dar­stel­lung, die Pro­jek­te seien ver­äu­ßert wor­den und zwar zu guten Prei­sen, nicht gleich­ge­setzt wer­den mit der Be­haup­tung, es seien ent­spre­chen­de Ge­win­ne er­zielt wor­den. Der Ab­schluss der ein­zel­nen Kauf­ver­trä­ge und die Fäl­lig­keit der zu zah­len­den Kauf­prei­se fie­len nicht zu­sam­men. Be­zo­gen auf den Fonds VI. wird im Pros­pekt zudem deut­lich dar­ge­stellt, dass Gegen­stand des Pro­jek­tes der - hoch­spe­ku­la­ti­ve - Han­del mit noch gar nicht er­stell­ten Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten ist. So heißt es zum Bei­spiel auf S. 9 des Pros­pek­tes bei der Be­schrei­bung des Be­tei­li­gungs­an­ge­bots im Über­blick, dass davon aus­zu­ge­hen ist, dass die dort ge­nann­ten M Twin To­wers noch vor Bau­be­ginn ab­ver­kauft sein dürf­ten. Damit ist hin­rei­chend deut­lich, dass der Bau noch nicht be­gon­nen hat. Zu­gleich wird aus den wei­te­ren Aus­füh­run­gen deut­lich, dass die Ent­schei­dun­gen, in wel­che Ob­jek­te die Fonds­ge­sell­schaft noch in­ves­tie­ren würde, noch nicht ge­fal­len waren. Damit wird auch schon an die­ser Stel­le auf den Blind-Pool-Cha­rak­ter des An­la­ge­ob­jek­tes und damit auf ein wei­te­res er­heb­li­ches Ri­si­ko hin­ge­wie­sen. Damit war für einen durch­schnitt­lich ver­stän­di­gen An­le­ger ohne wei­te­res er­kenn­bar, dass mit der Ge­winn­rea­li­sie­rung bei den Vor­gän­ger­fonds wohl kaum die auf der Ebene der Fonds­ge­sell­schaft an­ge­fal­le­nen Ge­win­ne ge­meint sein konn­ten, son­dern dass es sich um die Summe der Er­lö­se aus den Vor­ab­ver­käu­fen der noch gar nicht her­ge­stell­ten Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten han­del­te. b.) Der Ver­kaufs­pros­pekt klärt auch hin­rei­chend über den Um­stand auf, dass der Er­werb und Wei­ter­ver­kauf der Im­mo­bi­lien vor Ort in Dubai nicht un­mit­tel­bar durch die B2, son­dern durch die B3 er­fol­gen soll­te. Zwar heißt es auf S. 9 des Pros­pek­tes: „Bei den ers­ten In­ves­ti­tions­ob­jek­ten der B2 …“ Be­reits auf S. 11 des Pros­pek­tes heißt es dann aber: „Die Aus­wahl der In­ves­ti­tions­ob­jek­te sowie den An- und Ver­kauf wird die B3, Dubai vor­neh­men.“ Ent­spre­chend wird auf der be­reits ge­nann­ten S. 11 die bis­he­ri­ge Tä­tig­keit der B3 be­schrie­ben. Eben­so wird auf S. 34 des Pros­pek­tes zu­nächst dar­ge­stellt: „Die Fonds­ge­sell­schaft be­tei­ligt sich über Ge­nuss­rech­te in­di­rekt an der B2, Dubai, die dort den Er­werb und den Wei­ter­ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten, in unter­schied­li­chen Ent­wick­lungs­sta­dien, be­treibt. Die durch die Fonds­ge­sell­schaft er­wor­be­nen Ge­nuss­rech­te ver­mit­teln ein Par­ti­zi­pa­tions­recht an den Ge­win­nen, die die B2 durch den An- und Ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten er­zielt.“ be­reist im nächs­ten Ab­satz kommt dann je­doch die Er­gän­zung: „Sie be­dient sich dabei re­nom­mier­ter Unter­neh­men vor Ort, die sie beim Im­mo­bi­lien­han­del, der Pro­jekt­ent­wick­lung und allen damit zu­sam­men­hän­gen­den Dienst­leis­tun­gen (wie z.B. Archi­tek­tur- und Pla­nungs­leis­tun­gen, Ver­wal­tung, Mak­ler­tä­tig­keit) unter­stüt­zen.“ Auf S. 35 des Pros­pek­tes wird unter der Über­schrift „Der Ge­schäfts­be­sor­ger und Im­mo­bi­lien­mak­ler in Dubai“ aus­ge­führt: „Bei den letz­ten Fonds der B Unter­neh­mens­grup­pe war die B3, Dubai, im Rah­men der Aus­wahl und beim An- und Ver­kauf der In­ves­ti­tions­ob­jek­te, über­aus er­folg­reich tätig. ... Die B2 wird die B3 mit der Re­cher­che, Eva­lu­ie­rung, Ver­mitt­lung und Ab­wick­lung der Im­mo­bi­lien­ge­schäf­te be­auf­tra­gen.“ Schließ­lich wird auf S. 70 des Pros­pek­tes fol­gen­der­ma­ßen auf die wei­te­ren recht­li­chen Be­zie­hun­gen und die recht­li­chen Ver­hält­nis­se hin­ge­wie­sen: „Die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin kann beim Er­werb und Ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten grund­sätz­lich zwei ver­schie­de­ne Arten von Ver­trags­posi­tio­nen ein­neh­men: Pro­jekt­ent­wick­ler und Er­wer­ber/Ver­käu­fer von nicht her­ge­stell­ten Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten. In der Posi­tion als Pro­jekt­ent­wick­ler, auch in Form eines Joint Ven­tu­re mit einem lo­ka­len Part­ner, er­wirbt die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin ein Grund­stück und ver­pflich­tet sich zur Durch­füh­rung eines be­stimm­ten Bau­vor­ha­bens. ... Es ist je­doch auch mög­lich, die Ver­trags­posi­tion als Pro­jekt­ent­wick­ler wie­der zu über­tra­gen. ... Pri­mär möch­te die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin je­doch nicht als Pro­jekt­ent­wick­ler auf­tre­ten, son­dern le­dig­lich Ein­hei­ten ge­plan­ter Im­mo­bi­lien­pro­jek­te er­wer­ben und durch Wei­ter­ver­kauf von der zwi­schen­zeit­li­chen Wert­stei­ge­rung pro­fi­tie­ren. ... Zum Pro­jekts­ge­schäft der Emit­ten­tin ge­hört auch jede Form der Ge­winn­be­tei­li­gung an ver­gleich­ba­ren Ge­schäf­ten durch Drit­te.“ So­dann heißt es auf S. 71 zum Ma­nage­ment­ver­trag: „Die B3 ist zu 95 Pro­zent an der B2 be­tei­ligt. Zwi­schen den bei­den Ge­sell­schaf­ten be­steht ein Ma­nage­ment­ver­trag als Rah­men­ver­ein­ba­rung für den Kauf und Ver­kauf von Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten. Die B2 be­auf­tragt die B3, be­stimm­te Im­mo­bi­lien­pro­jek­te zu er­wer­ben bzw. zu ver­kau­fen. Für diese Tä­tig­keit als Stell­ver­tre­ter bzw. Kom­mis­sio­när er­hält die B3 eine markt­üb­li­che, auf den je­wei­li­gen Kauf- bzw. Ver­kaufs­preis be­zo­ge­ne Pro­vi­sion.“ Aus dem Zu­sam­men­hang der Aus­füh­run­gen im Pros­pekt, ins­be­son­de­re der Dar­stel­lung des Ma­nage­ment­ver­tra­ges auf S. 83, wird deut­lich, dass der Er­werb der ein­zel­nen Im­mo­bi­lien­ein­hei­ten nicht von der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin selbst, son­dern über die B3 ab­ge­wi­ckelt wer­den soll­te. Wie das Ver­hält­nis dabei zwi­schen den bei­den Ge­sell­schaf­ten in Dubai recht­lich aus­ge­stal­tet war, ob also die B2 der B3 für ihre Tä­tig­keit eine Pro­vi­sion zahl­te oder um­ge­kehrt die B3 der B2 eine Ge­winn­be­tei­li­gung ge­währ­te, ist aus Sicht der Kam­mer für die An­la­ge­ent­schei­dung ir­rele­vant und daher auch nicht zu pros­pek­tie­ren. Denn ent­schei­dend ist al­lein, dass die B2 den Im­mo­bi­lien­han­del durch die B3 vor­neh­men lässt. Dafür muss sie ihr na­tur­ge­mäß die In­ves­ti­tions­gel­der zur Ver­fü­gung stel­len und ist im Gegen­zug an den Ge­win­nen aus die­sem Im­mo­bi­lien­han­del be­tei­ligt. Eben­so ist selbst­ver­ständ­lich, dass die B3 für die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin nicht um­sonst tätig wird, so dass auch bei ihr ein Teil des Ge­winns - ent­we­der als sol­cher oder als Pro­vi­sions­zah­lung der B2 be­zeich­net - ver­bleibt. Diese Kon­s­t­ruk­ti­on ist im Pros­pekt dar­ge­stellt. Der Vor­wurf der Klä­ger­sei­te, die B2 stel­le der B3 ein zins­lo­ses Dar­le­hen ohne Gegen­leis­tung zur Ver­fü­gung, geht damit ins Leere. Auf die feh­len­de Li­zenz der B2 für den Im­mo­bi­lien­han­del kommt es nicht an, weil nur die B3 den Im­mo­bi­lien­han­del be­trie­ben hat und diese un­strei­tig über die er­for­der­li­che Li­zenz ver­füg­te. c.) So­weit die Klä­ger­par­tei rügt, in dem Pros­pekt fehle ein Hin­weis auf eine mög­li­che plötz­li­che Ge­set­zes­än­de­rung, so er­gibt sich auch hie­raus kein Pros­pekt­feh­ler. In dem Pros­pekt heißt es auf S. 15 in dem Ka­pi­tel „We­sent­li­che Ri­si­ken der Be­tei­li­gung“ unter der Über­schrift „Recht und Rechts­durch­set­zung in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten: „Durch die In­ves­ti­tion in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten wird ein aus­län­di­scher Rechts­kreis be­rührt. Das Be­tei­li­gungs­kon­zept ba­siert auf der ak­tu­el­len Rechts­la­ge, die sich je­doch wäh­rend der Lauf­zeit des Fonds­ge­sell­schaft än­dern und somit nach­tei­lig aus­wir­ken kann.“ Damit ist ein aus­rei­chen­der Hin­weis deut­lich er­teilt. d.) Ob die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin bei Pros­pekt­he­raus­ga­be tat­säch­lich schon recht­lich exis­tent war oder ob die be­ab­sich­tig­ten Ver­trä­ge noch nicht unter­zeich­net oder um­ge­setzt waren, kann da­hin­ste­hen, da sich hie­raus jeden­falls kein we­sent­li­cher Pros­pekt­feh­ler er­gibt. Auf Seite 104 des Pros­pekts wird unter § 9 Ziff. 6 ein­deu­tig er­klärt: „Die Emit­ten­tin hat noch kei­nen Ver­trag über den Er­werb von Ge­nuss­rechts­be­tei­li­gun­gen an der B2 ge­schlos­sen. Der zu schlie­ßen­de Ver­trag wird auf den Sei­ten 71 und 72 be­schrie­ben.“ Damit war in dem Pros­pekt ein­deu­tig offen ge­legt, dass das Kon­zept mit den Ge­nuss­rechts­be­tei­li­gun­gen zwar kon­kret ge­plant, aber noch nicht um­ge­setzt war. Dass das ge­sam­te Kon­zept aber schei­tern muss­te und nicht hätte durch­ge­führt wer­den kön­nen, wenn keine Ge­nuss­rech­te hät­ten er­wor­ben wer­den kön­nen, ver­steht sich für den er­fah­re­nen An­le­gen, an wel­chen sich der Pros­pekt aus­drück­lich ge­rich­tet hat, von selbst. Es liegt auch kein Pros­pekt­feh­ler darin be­grün­det, dass der Ver­kaufs­pros­pekt die Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen nicht im Wort­laut wie­der­gibt. Ent­schei­dend ist, dass der In­halt des ge­plan­ten Ver­tra­ges rich­tig dar­ge­stellt wird und dies ist auf den Sei­ten 70/71 der Fall. Hier heißt es dazu: „Die Ge­sell­schaft er­wirbt von der B2 in Dubai Ge­nuss­rech­te in Höhe des ein­ge­zahl­ten Kom­man­dit­ka­pi­tals, … Die Ge­nuss­rech­te ge­wäh­ren der Ge­sell­schaft eine Be­tei­li­gung an dem Ge­winn der B
  4. … Die Ge­sell­schaft wird hier­durch am Ge­winn der B2 be­tei­ligt, wobei die Ge­winn­be­tei­li­gung der Ge­sell­schaft der Höhe nach be­grenzt ist. Der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil be­trägt jähr­lich 20 Pro­zent no­mi­nal be­rech­net auf das von der Ge­sell­schaft be­grün­de­te Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal und die vo­ran­ge­gan­ge­nen Ge­winn­be­tei­li­gun­gen. … Die Ge­nuss­rech­te unter­lie­gen deut­schem Recht. … Das Ge­nuss­recht hat eine Lauf­zeit bis zum 31.12.
  5. Erst mit Ende der Lauf­zeit wird die Ge­winn­be­rech­ti­gung der Ge­sell­schaft fäl­lig. Um zuvor an den Ge­win­nen der B2 zu par­ti­zi­pie­ren, soll die Ge­sell­schaft von Zeit zu Zeit Ge­nuss­rech­te ver­kau­fen. …“ Im Üb­ri­gen muss­ten die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­run­gen, auch wenn sie tat­säch­lich schon be­kannt bzw. ge­plant waren, im Pros­pekt nicht voll­stän­dig ab­ge­druckt wer­den. Denn be­reits durch die dar­ge­stell­te Zu­sam­men­fas­sung war den An­le­gern eine zu­tref­fen­de Be­urtei­lung der an­la­ge­er­heb­li­chen Um­stän­de im Sinne von § 8g Abs. 1 Verk­ProspG mög­lich. e.) Auch auf recht­li­che Ri­si­ken und damit auf die Ge­fahr, dass Ver­trä­ge recht­lich an­greif­bar sein könn­ten oder sogar un­wirk­sam, wird aus­rei­chend in dem Ka­pi­tel „We­sent­li­che Ri­si­ken der Be­tei­li­gung“ auf S. 15 unter der Über­schrift „Recht und Rechts­durch­set­zung in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten, dort
  6. und
  7. Ab­satz, hin­ge­wie­sen. Dort heißt es: „Der Ver­trag über das Ge­nuss­recht unter­liegt zwar deut­schem Recht. Soll­te es je­doch zu einem Streit über Rech­te aus dem Ge­nuss­rechts­ver­trag kom­men, kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass ver­trag­li­che An­sprü­che durch eine ab­wei­chen­de recht­li­che Be­urtei­lung des Ge­nuss­rechts in den ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten nicht durch­setz­bar sind. Die Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin kann even­tu­el­le An­sprü­che gegen Ver­trags­part­ner nur mit der Unter­stüt­zung vor Ort an­säs­si­ger Rechts­an­wäl­te durch­set­zen, was mit er­heb­li­chen Kos­ten ver­bun­den sein kann. Zi­vil­recht­li­che Ver­trä­ge mit in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten an­säs­si­gen Unter­neh­men oder Per­so­nen unter­lie­gen grund­sätz­lich der Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te die­ser Ju­ris­dik­tion. Er­heb­li­che Zeit­ver­zö­ge­run­gen bis zur Er­lan­gung von rechts­kräf­ti­gen Urtei­len kön­nen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.“ Durch diese Dar­stel­lung ist hin­rei­chend deut­lich ge­macht, dass das Be­stehen bzw. die Durch­setz­bar­keit der An­sprü­che davon ab­hän­gen kann, wie diese von der Jus­tiz in den Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten be­urteilt wer­den und dass in­so­weit keine Rechts­si­cher­heit ge­ge­ben ist. Da­rüber hi­naus be­stand ent­gegen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten kein hin­weis­pflich­ti­ges Ri­si­ko un­wirk­sa­mer oder recht­lich an­greif­ba­rer Ver­trä­ge. f.) Der Ver­kaufs­pros­pekt weist mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit auf die in­ner­halb des Fonds­pro­jek­tes be­stehen­den ge­sell­schafts­recht­li­chen und per­so­nel­len Ver­flech­tun­gen hin. So wer­den auf S. 61/62 des Pros­pek­tes die ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ten nebst ihren Ge­sell­schaf­tern und Ge­schäfts­füh­rern vor­ge­stellt. Auch wird dort aus­drück­lich da­rauf hin­ge­wie­sen, dass der Be­klag­te zu
  8. der Sohn des Be­klag­ten zu
  9. ist. Damit ist keine Posi­tion der an dem Fonds­pro­jekt un­mit­tel­bar be­tei­lig­ten na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen offen ge­blie­ben. Auch wird auf S. 13 des Pros­pek­tes auf das mit dem Be­klag­ten zu
  10. ver­bun­de­ne Schlüs­sel­per­so­nen­ri­si­ko hin­ge­wie­sen. Dort heißt es: „Ent­schei­dend für die Ak­qui­si­tion von at­trak­ti­ven Im­mo­bi­lien­pro­jek­ten sind aus­ge­zeich­ne­te Kennt­nis­se und Kon­tak­te im lo­ka­len Im­mo­bi­lien­markt. Einen we­sent­li­chen Bei­trag zum Er­folg der Vor­gän­ger-Fonds­ge­sell­schaf­ten der B-Unter­neh­mens­grup­pe hat dabei Herr M2 ge­leis­tet. Die Prog­no­sen ba­sie­ren auf der Markt­kennt­nis und dem Markt­zu­gang von Herrn M2, der als Ge­schäfts­füh­rer der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin fun­gie­ren wird. Ein Aus­fall sei­nes Knowhows und sei­ner Kon­tak­te kann sich des­halb er­heb­lich ne­ga­tiv auf die Er­folgs­si­tu­a­tion der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin aus­wir­ken.“ Im An­schluss daran er­folgt unter der Über­schrift „Markt­ri­si­ko“ ein Hin­weis auf das mög­li­che To­tal­ver­lust­ri­si­ko. Damit ist das Ri­si­ko, das in der Kon­zent­ra­tion auf der Per­son des Be­klag­ten zu
  11. lie­gen mag, mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit be­schrie­ben. g.) Auch der Vor­wurf, das Kon­zept sei in sich nicht plau­si­bel, und zwar schon weil es kei­nen Markt für Ge­nuss­rech­te gebe und die Ab­spra­chen mit der B3 nicht plau­si­bel seien und kei­nen Raum für Ge­win­ne der Fonds­ge­sell­schaft las­sen wür­den, und daher seien auch die Er­lös­prog­no­sen feh­ler­haft, greift nicht. Zwei­fel an der Markt­fä­hig­keit der Ge­nuss­rech­te, die die Fonds­ge­sell­schaft zur Er­zie­lung von Ge­win­nen von Zeit zu Zeit ver­kau­fen muss­te, hat die kla­gen­de Par­tei nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Auch wenn es sich hier um un­ver­brief­te Ge­nuss­rech­te han­del­te, die auf dem nichtor­ga­ni­sier­ten Ka­pi­tal­markt ge­han­delt wer­den, war zum Zeit­punkt der Pros­pekt­he­raus­ga­be davon aus­zu­ge­hen, dass ge­nü­gend Kauf­in­te­res­sen­ten zur Ver­fü­gung stan­den. Auch in an­de­ren Be­rei­chen - etwa dem Be­reich der Wind­kraft - wird über die Aus­ga­be von Ge­nuss­rech­ten zu­sätz­li­ches Eigen­ka­pi­tal ge­ne­riert und mit Ge­nuss­rech­ten ge­han­delt. Warum ge­ra­de auf dem da­mals boo­men­den Im­mo­bi­lien­markt in Dubai eine Han­del­bar­keit der Ge­nuss­rech­te von vorn­he­rein zwei­fel­haft ge­we­sen sein soll, ent­behrt einer plau­sib­len Be­grün­dung. Allein der Hin­weis auf ein mög­li­cher­wei­se kur­zes Zeit­fens­ter für den Ver­kauf der Ge­nuss­rech­te und die zeit­lich nach­ge­la­ger­te Ge­winn­be­rech­ti­gung reicht nicht aus, um subs­tan­tiiert ein hin­weis­pflich­ti­ges Ri­si­ko zu be­grün­den. Im Üb­ri­gen ent­hält der Ver­kaufs­pros­pekt auch einen hin­rei­chend deut­li­chen Hin­weis auf das Ver­kaufs­ri­si­ko. Denn auf S. 14 des Pros­pek­tes heißt es dazu: „Die Ge­winn­be­rech­ti­gung durch das Ge­nuss­recht wird erst zum 31.12.2018 fäl­lig. Wäh­rend der Fonds­lauf­zeit kön­nen des­halb Ge­win­ne in der Fonds­ge­sell­schaft nur durch die Ver­äu­ße­rung von Ge­nuss­rech­ten rea­li­siert wer­den. Un­ab­hän­gig vom Ge­schäfts­er­folg der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin be­steht da­durch stets das Ri­si­ko, kei­nen Er­wer­ber für die Ge­nuss­rech­te zum prog­nos­ti­zier­ten Preis zu fin­den.“ Eben­so wenig trägt der Vor­wurf der kla­gen­den Par­tei, der Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin sei so­fort zu 95 % an die B3 als Ge­sell­schaf­te­rin zu­rück­ge­flos­sen, so dass für die Fonds­ge­sell­schaft quasi nichts übrig ge­blie­ben sei. In dem eng­lisch­spra­chi­gen Ge­nuss­rechts­ver­trag (Anl. B 4 zum Schrift­satz vom 28.09.2011) heißt es unter Zif­fer 2.
  12. sinn­ge­mäß: Die Ge­nuss­rechts­gläu­bi­ge­rin wird am Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin be­tei­ligt. Der Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin steht vor­ran­gig vor den Ge­sell­schaf­tern der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin der Ge­nuss­rechts­gläu­bi­ge­rin zu. Der - nach den Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen un­strei­tig auf 20 % be­schränk­te - Ge­winn der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin stand also vor­ran­gig der Fonds­ge­sell­schaft zu. Erst der da­nach ver­blei­ben­de Ge­winn konn­te an die B3 als Ge­sell­schaf­te­rin aus­ge­schüt­tet wer­den. Schließ­lich ist der Ver­kaufs­pros­pekt auch nicht des­halb falsch, weil ent­gegen der dem Fonds zu­grun­de lie­gen­den Kon­s­t­ruk­ti­on von vorn­he­rein eine Wert­stei­ge­rung der Ge­nuss­rech­te und damit ein Ge­winn der Fonds­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen ge­we­sen wären. Die Klä­ger­par­tei hat zum Nach­weis ihrer Be­haup­tung einen Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag vom 18.06.2008 über die Rück­ver­äu­ße­rung von Ge­nuss­rech­ten von der Fonds­ge­sell­schaft an die B3 (An­la­ge KS 16, An­la­ge zum Schrift­satz vom 30.03.2011) vor­ge­legt. Nach Zif­fer (ii) des Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­tra­ges ver­pflich­te­te sich die B3, für die Rück­ver­äu­ße­rung der Ge­nuss­rech­te, einen Be­trag in Höhe von 34.209.502,00 € zu zah­len. Zwi­schen den Par­tei­en ist be­reits strei­tig, ob die­ser Ver­trag unter­zeich­net wurde. Selbst zu­guns­ten der Klä­ger­sei­te aber unter­stellt, dass die­ser Ver­trag wirk­sam zu­stan­de ge­kom­men ist, so er­gä­be sich aus die­sem Ver­trag ent­gegen der kla­gen­den Par­tei nicht ein­deu­tig, dass der Nenn­wert der Ge­nuss­rech­te als Kauf­preis fi­xiert und damit eine Ge­winn­er­zie­lung aus den Wert­stei­ge­run­gen aus­ge­schlos­sen sei. Zwar scheint auf den ers­ten Blick ein Ge­winn der Fonds­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen. Aus der dem Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag als An­la­ge 1 bei­ge­füg­ten Bei­spiels­rech­nung, auf wel­che in Ziff. iii. des Ver­tra­ges aus­drück­lich Bezug ge­nom­men wird, er­gibt sich je­doch, dass Grund­la­ge für den Rück­ver­äu­ße­rungs­preis nicht der im Ver­trag ge­nann­te Be­trag war, son­dern der bei Abruf der an­tei­li­gen Ge­nuss­rech­te die­sen je­weils ak­tu­ell zu­kom­men­de Wert. Damit stellt der Ver­äu­ße­rungs- und Über­tra­gungs­ver­trag vom 18.08.2008 kei­nen un­be­ding­ten Kauf­ver­trag über die Ge­nuss­rech­te dar, son­dern räumt der B3 als Käu­fe­rin eine Call-Op­tion ein mit der Mög­lich­keit, von Zeit zu Zeit Ge­nuss­rech­te ab­zu­ru­fen. Von dem Kauf­preis für die ab­ge­ru­fe­nen Ge­nuss­rech­te soll­te die Fonds­ge­sell­schaft die pros­pek­tier­ten Vor­ab­aus­schüt­tun­gen an die An­le­ger si­cher­stel­len. Die in dem Ver­trag in Bezug ge­nom­me­ne Bei­spiels­rech­nung zeigt, dass beim Abruf der Ge­nuss­rech­te der da­rauf ent­fal­len­de Ge­winn­an­teil mit ver­gü­tet wer­den soll­te. An­ders macht die dor­ti­ge Auf­stel­lung kei­nen Sinn, so dass jeden­falls der von der Klä­ger­sei­te ge­zo­ge­ne Schluss, Ge­win­ne der Fonds­ge­sell­schaft seien von vorn­he­rein aus­ge­schlos­sen ge­we­sen, nicht zwin­gend ist. h.) Eben­falls nicht zu­tref­fend ist der Vor­wurf, die An­le­ger eines an­de­ren Fonds, näm­lich der B10 wür­den Aus­schüt­tun­gen aus dem streit­gegen­ständ­li­chen Fonds VI. er­hal­ten, ohne selbst An­le­ger zu sein, ist nicht zu­tref­fend. Eine sol­che Aus­le­gung ist kaum nach­voll­zieh­bar und kann wohl nur durch Miss­ach­tung des Kon­tex­tes ent­stan­den sein. Auf der von den Klä­gern zi­tier­ten S. 67 des Pros­pek­tes heißt es wie folgt: „Der Ge­winn­an­teil ist mit Aus­nah­me der Ini­tia­to­ren-Kom­man­di­tis­tin be­grenzt auf 51 Pro­zent no­mi­nal be­züg­lich des tat­säch­lich ge­leis­te­ten Be­tei­li­gungs­be­tra­ges. Für nach dem 21.12.2007 er­folg­te Bei­trit­te als Treu­ge­ber bzw. als Di­rekt­kom­man­di­tist ver­min­dert sich der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil von 51 Pro­zen (no­mi­nal) um einen Pro­zent­punkt auf 50 Pro­zent (no­mi­nal). Er­folgt der Bei­tritt nach dem 25.01.2008 und vor dem 16.02.2008 ver­rin­gert sich der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil um zwei Pro­zent­punk­te. Der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil ver­min­dert sich um einen wei­te­ren Pro­zent­punkt, wenn der Bei­tritt zwi­schen dem 16.02.2008 und dem 29.02.2008 er­folgt. Bei Bei­tritt ab dem 01.03.2008 be­trägt der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil 46 Pro­zent (no­mi­nal). Für spä­te­re Bei­trit­te ver­min­dert sich der ma­xi­ma­le Ge­winn­an­teil um je­weils einen wei­te­ren Pro­zent­punkt je Monat des spä­te­ren Bei­tritts. Maß­ge­blich für den Zeit­punkt des Bei­tritts ist dabei die Wert­stel­lung des Zah­lungs­ein­gangs auf dem Treu­hand­kon­to. Die Ge­schäfts­füh­rung kann ent­schei­den, die An­le­ger der B10 in­so­fern be­vor­zugt zu be­han­deln, als sie einen ma­xi­ma­len Ge­winn­an­teil von 51 Pro­zent (no­mi­nal) er­hal­ten kön­nen, wenn sie in­ner­halb des ers­ten Quar­tals 2008 der Ge­sell­schaft bei­tre­ten. Erst bei Bei­tritt ab dem 01.04.2008 gilt die­sel­be Er­geb­nis­ver­tei­lung wie für an­de­re An­le­ger.“ Auch auf S. 11 des Pros­pek­tes sind ent­spre­chen­de An­ga­ben zum Ge­winn­an­teil ge­macht. Im Zu­sam­men­hang ge­lesen be­deu­ten diese Aus­füh­run­gen also nichts an­de­res, als dass die Ge­schäfts­füh­rung ent­schei­den kann, dass Wie­der­an­le­ger, also An­le­ger, die zu­erst in die B10 in­ves­tiert hat­ten und von dort nun Aus­schüt­tun­gen er­hal­ten haben, für den Fall, dass sie nun­mehr in den streit­gegen­ständ­li­chen Fonds VI. in­ves­tie­ren, bei einem Bei­tritt vor dem 01.04.2008 so ge­stellt wer­den kön­nen, als wäre der Bei­tritt schon vor dem 21.12.2007 er­folgt. Vo­raus­set­zun­gen für eine Ge­winn­be­tei­li­gung die­ser An­le­ger ist aber selbst­ver­ständ­lich, dass sie sich an dem neuen Fonds, dem hier streit­gegen­ständ­li­chen Fonds VI. be­tei­li­gen und ihre Ein­la­ge leis­ten. i.) Die Durch­füh­rung der Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch die Treu­hän­de­rin ist in § 2 Ziff. 6 des Treu­hand­ver­tra­ges be­schrie­ben (S. 94 des Pros­pekts). Hier heißt es: „Die Treu­hand­kom­man­di­tis­tin hat für die Dauer der Plat­zie­rungs­pha­se die al­lei­ni­ge Ver­fü­gungs­macht über das Treu­hand­kon­to und das Treu­hand­dol­lar­kon­to. Die Treu­hand­kom­man­di­tis­tin ver­pflich­tet sich, die auf dem Treu­hand­kon­to bzw. Treu­hand­dol­lar­kon­to ein­ge­gan­ge­nen Be­trä­ge der An­le­ger auf Abruf der Fonds­ge­sell­schaft zu der im In­ves­ti­tions­plan ent­spre­chen­den Ver­wen­dung frei­zu­ge­ben. Nach Voll­plat­zie­rung/Ein­werbung des im In­ves­ti­tions­plan ge­nann­ten Eigen­ka­pi­tals geht die Ver­fü­gungs­macht über das Treu­hand- und Treu­hand­dol­lar­kon­to auf die Fonds­ge­sell­schaft über. Die Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le der Treu­hand­kom­man­di­tis­tin endet dann.“ Durch diese Re­ge­lung sind Art und Um­fang der Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch die Treu­hän­de­rin kon­kret und aus­rei­chend be­schrie­ben. Ins­be­son­de­re er­gibt sich aus der Re­ge­lung ein­deu­tig auch eine zeit­li­che Be­gren­zung der Kont­roll­pflicht. Ein Pros­pekt­feh­ler liegt nicht vor. j.) Die we­sent­li­chen Grund­la­gen sind ent­gegen der An­sicht der Klä­ger­par­tei in dem Pros­pekt dar­ge­stellt. Für die Ge­nuss­rechts­ver­ein­ba­rung wurde dies be­reits aus­ge­führt. Auch die Zu­sam­men­arbeit der B2 und der B3 wurde kon­kret be­schrie­ben. Auch hier­zu wur­den be­reits Aus­füh­run­gen ge­macht, so dass in­so­weit Bezug ge­nom­men wird. k.) So­weit die Klä­ger­par­tei be­haup­tet, in dem Ver­kaufs­pros­pekt sei die Höhe der Pro­vi­sions­zah­lun­gen falsch, näm­lich zu nied­rig an­ge­ge­ben, ist sie für diese Be­haup­tung be­weis­fäl­lig ge­blie­ben. Sie hat kei­nen ge­eig­ne­ten Be­weis für ihre Be­haup­tung an­ge­bo­ten, es seien über die im Pros­pekt an­ge­ge­be­nen 10 % Pro­vi­sion zu­züg­lich 5 % Agio wei­te­re An­le­ger­gel­der als Pro­vi­sion ge­flos­sen. Der Hin­weis auf einen Ein­zel­fall be­legt weder, dass dies ge­ne­rell ge­sche­hen ist, noch dass eine sol­che Er­folgs­pro­vi­sion bei Er­stel­lung des Pros­pek­tes ge­plant war. l.) So­weit die An­la­ge ent­gegen der Dar­stel­lung im Pros­pekt spä­ter auch im Nach­bar­land Ös­ter­reich be­wor­ben wor­den sein soll­te, ver­mag die Kam­mer nicht zu er­ken­nen, in­wie­fern sich aus die­ser Be­haup­tung ein we­sent­li­cher Pros­pekt­feh­ler, der für die Ent­schei­dung des An­le­gers von Be­deu­tung ge­we­sen sein könn­te, er­ge­ben soll­te. m.) Schließ­lich kann auch die Be­haup­tung der Klä­ger­sei­te, die Be­klag­te zu 1.) habe die ihr nach dem Treu­hand­ver­trag ob­lie­gen­de und pros­pek­tier­te Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le nicht pflicht­ge­mäß durch­ge­führt und im Gegen­teil sogar An­le­ger­gel­der ver­un­treut, nicht zur An­nah­me eines Pros­pekt­feh­lers füh­ren. So­weit eine Par­tei spä­ter ent­gegen ihren Ver­pflich­tun­gen han­delt, ist oh­ne­hin be­reits frag­lich, in­wie­fern dies einen Feh­ler des Pros­pek­tes dar­stel­len soll. Aber auch, so­weit sich die Klä­ger­sei­te da­rauf be­ruft, diese An­ga­be im Pros­pekt sei falsch, da die Be­klag­te zu 1.) ent­gegen dem Pros­pekt bei kei­nem Vor­gän­ger­fonds die ihre ob­lie­gen­de Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le nicht durch­ge­führt habe, hat sie mit die­ser Rüge kei­nen Er­folg. Die Klä­ger­sei­te ist für ihre Be­haup­tung, die An­le­ger­gel­der seien von der Be­klag­ten zu 1.) pflicht­wid­rig auf ein Pri­vat­kon­to des Be­klag­ten zu 3.) über­wei­sen und in der Folge nicht pros­pekt­ge­mäß ver­wen­det wor­den, be­weis­fäl­lig ge­blie­ben. Die Be­klag­ten haben die­ser Be­haup­tung ent­gegen­ge­hal­ten, die Gel­der seien auf ein sog. Clea­ring-Konto in Dubai über­wie­sen wor­den, von dem aus die wei­te­re - pros­pekt­mä­ßi­ge - Ver­tei­lung der Gel­der er­folgt sei. Die­ses Konto sei ein Ge­schäfts­kon­to des Be­klag­ten zu 3.) ge­we­sen, der die kor­rek­te Ver­wen­dung der Gel­der in Dubai über­wacht habe. Die Klä­ger­sei­te trägt für die von ihr be­haup­te­ten Pflicht­ver­let­zun­gen der Be­klag­ten die volle Dar­le­gungs- und Be­weis­last. Sie hat hier­zu be­haup­tet, von dem be­tref­fen­den Konto habe der Be­klag­te zu 3.) auch pri­va­te An­schaf­fun­gen ge­tä­tigt, es habe sich also um ein Pri­vat­kon­to ge­han­delt. Zum Be­weis hat sie ins­be­son­de­re mit Schrift­satz vom 05.06.2012 Kon­to­aus­zü­ge der F3 Bank in Dubai vor­ge­legt, die auf den Namen des Be­klag­ten zu 3.) lau­ten. Aus dem Be­treff der Zah­lun­gen wie zum Bei­spiel - „Rolex“, „Mont­blanc“, „Damas Je­wel­le­ry“ - soll sich der Cha­rak­ter des Kon­tos als Pri­vat­kon­to er­ge­ben. Allein aus den vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­gen lässt sich je­doch eine Pflicht­ver­let­zung im Rah­men der Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le oder gar eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung der An­le­ger­gel­der nicht fest­stel­len. Selbst wenn der Be­klag­te zu 3.) von dem be­tref­fen­den Konto aus Pri­vat­zah­lun­gen vor­ge­nom­men haben soll­te, heißt dies noch nicht, dass er die Zah­lun­gen mir Fonds­gel­dern vor­ge­nom­men hat. Eben­so gut kön­nen die Zah­lun­gen aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen er­folgt sein. Weder aus dem Pros­pekt noch aus einer an­de­ren Ver­ein­ba­rung im Rah­men des Fonds­pro­jek­tes er­gibt sich, dass die An­le­ger­gel­der nicht auf ein Clea­ring-Konto flie­ßen durf­ten, das auf den Namen des Be­klag­ten zu 3.) lau­te­te, oder dass die Fonds­gel­der von an­de­ren Ver­mö­gen strikt ge­trennt zu hal­ten waren. Eine Pflicht zur Ver­mö­gens­tren­nung er­gibt sich le­dig­lich für die Be­klag­te zu
  13. aus § 8 des Treu­hand­ver­tra­ges und auch für die Zeit, in der die An­le­ger­gel­der bei der Be­klag­ten zu
  14. in Deutsch­land ge­sam­melt wur­den. Eine Ver­mi­schung von Fonds­gel­dern wird durch die vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­ge eben­falls nicht nach­ge­wie­sen. Auch so­weit sich aus den Kon­to­aus­zü­gen Über­wei­sun­gen an die B10 oder die B3 er­ge­ben lässt sich nicht fest­stel­len, dass damit An­le­ger­gel­der zweck­wid­rig ver­wen­det wur­den. Hinzu kommt, dass sich nach dem Ver­kaufs­pros­pekt die Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le durch die Be­klag­te zu
  15. auf die Gel­der in Deutsch­land und ihre Frei­ga­be nach Dubai be­schränk­te, wie sich aus dem be­reits zi­tier­ten § 2 Abs. 6 des Treu­hand­ver­tra­ges er­gibt. Das be­deu­tet, dass mehr als eine Kont­rol­le der Gel­der bei der Frei­ga­be nach Dubai von der Be­klag­ten zu 1.) nicht ge­schul­det war. Dass sie die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­ge­kom­men ist, hat die Klä­ger­sei­te nicht nach­ge­wie­sen. Eben­so wenig kann mit den Kon­to­aus­zü­gen der Be­weis ge­führt wer­den, dass An­le­ger­gel­der nicht auf ein Konto der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin flos­sen und dass des­halb - pros­pekt­wid­rig - über­haupt keine Ge­nuss­rech­te er­wor­ben wur­den. Zum einen kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass als das maß­geb­li­che Konto für den Ge­nuss­rechts­er­werb das ver­wen­de­te Clea­ring-Konto fun­gier­te. Es ist nicht er­sicht­lich, dass für den Ge­nuss­rechts­er­werb zwin­gend die Ein­zah­lung der Gel­der auf ein Konto der Ge­nuss­rechts­schuld­ne­rin er­fol­gen muss­te. Eben­so gut konn­te diese das Konto des Be­klag­ten zu 3.) als zu ver­wen­den­des Konto be­stim­men. Zum an­de­ren haben die Be­klag­ten ein Tes­tat der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft N2 mit Sitz in Dubai vom 26.02.2012 vor­ge­legt, in dem be­stä­tigt wird, „dass die In­ves­ti­tio­nen in die Pro­jek­te in Über­ein­stim­mung mit der Über­ein­kunft vor­ge­nom­men wur­den“. Im An­schluss wer­den ins­be­son­de­re die den Fonds VII. be­tref­fen­den Pro­jek­te F3-Tower und T Busi­ness Ave­nue sowie die­sen zu­ge­wie­se­ne In­ves­ti­tio­nen der B2 in Höhe von knapp 30 Mio. bzw. knapp 12 Mio. AED ge­nannt. Dass also tat­säch­lich mit den An­le­ger­gel­dern Ge­nuss­rech­te er­wor­ben und in die pros­pek­tier­ten Pro­jek­te in­ves­tiert wurde, hat die Klä­ger­sei­te nicht wi­der­le­gen kön­nen. Hinzu kommt, dass auch die Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld in ihrer Ab­schluss­ver­fü­gung vom 15.03.2011 keine zweck­wid­ri­ge Mit­tel­ver­wen­dung hat fest­stel­len kön­nen. In Bezug auf Fonds VI. ist auch wegen mög­li­cher an­de­rer De­lik­te nicht zu einer An­kla­ge ge­kom­men. Die Kam­mer ver­kennt nicht, dass sich die Klä­ger­sei­te in er­heb­li­cher Be­weis­not be­fin­det, weil sich sämt­li­che hier re­le­van­ten Vor­gän­ge in Dubai ab­ge­spielt haben und ihr schlicht­weg der Zu­griff auf dort etwa vor­han­de­ne In­for­ma­tio­nen fehlt. Die­ser Um­stand än­dert je­doch nichts an der im Zi­vil­pro­zess gel­ten­den Be­weis­last­ver­tei­lung.
  16. Man­gels we­sent­li­cher Pros­pekt­feh­ler schei­det eine Haf­tung des Be­klag­ten zu 2.) aus un­eigent­li­cher Pros­pekt­haf­tung gem. § 311 Abs. 2 und 3 in Ver­bin­

§§ 241Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB eben­falls aus. 3. Auch de­lik­ti­sche An­sprü­che aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a , 266 St

GB und § 826 BGB be­stehen gegen­über dem Be­klag­ten zu 2.) nicht. a. Denn nach den obi­gen Aus­füh­run­gen ist die Klä­ger­sei­te be­reits be­weis­fäl­lig ge­blie­ben dafür, dass in dem streit­gegen­ständ­li­chen Pros­pekt we­sent­li­che An­ga­ben über das Fonds­pro­jekt falsch waren. b. (zu Vor­wurf o. aus dem Tat­be­stand) So­weit sie da­rü­ber hi­naus be­haup­tet, die Be­klag­ten zu

  1. und
  2. hät­ten An­le­ger­gel­der da­durch zweck­wid­rig für sich ver­wen­det, dass so­wohl Teile der Gel­der in die Sa­nie­rung der dem Be­klag­ten zu
  3. ge­hö­ren­den F2 ge­flos­sen als auch wei­te­re An­le­ger­gel­der wie bei einem Schnee­ball­sys­tem dafür ver­wen­det wor­den seien, die Aus­schüt­tun­gen für die Vor­gän­ger­fonds II. und III. zu fi­nan­zie­ren, hat sie auch das nicht nach­wei­sen kön­nen. Selbst wenn die B3 Be­trä­ge in Mil­lio­nen­hö­he an die F2 über­wie­sen haben soll­te, er­gibt sich da­raus in kei­ner Weise, dass die­sen Über­wei­sun­gen An­le­ger­gel­der des Fonds VI. und nicht an­de­res Ver­mö­gen der B3 zu­grun­de lagen. Denn die B3 war nicht aus­schließ­lich für die Im­mo­bi­lien­pro­jek­te des Fonds VI. tätig - was die kla­gen­de Par­tei selbst nicht ein­mal be­haup­tet -, son­dern nahm in er­heb­li­chem Um­fang auch an­de­re, eige­ne Ge­schäf­te vor. Wei­ter lässt der Um­stand, dass et­wai­ge Über­wei­sun­gen an die F2 von dem Clea­ring-Konto des Be­klag­ten zu 3.) aus er­folg­ten, nicht zwin­gend auf die Ver­un­treu­ung von An­le­ger­gel­dern schlie­ßen. Eine strik­te Ver­mö­gens­tren­nung war nur für die bei der Be­klag­ten zu 1.) be­find­li­chen Gel­der ver­ein­bart. Da­rüber hi­naus konn­te die Ab­wick­lung der Zah­lungs­flüs­se durch­aus über ein ein­zi­ges, der Kont­rol­le des Be­klag­ten zu 3.) unter­lie­gen­des Konto ge­führt wer­den, so­fern von die­sem eine buch­hal­te­ri­sche Tren­nung und Zu­ord­bar­keit ge­währ­leis­tet wurde. Dass dies nicht der Fall war, hat die kla­gen­de Par­tei nicht nach­wei­sen kön­nen. Die be­haup­te­ten Zah­lungs­flüs­se sind jeden­falls durch den von ihr vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­ge der B3 nicht be­legt. Glei­ches gilt für eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung von An­le­ger­gel­dern für Aus­schüt­tun­gen der Fonds II. und III. Allein der zeit­li­che Zu­sam­men­hang der von der Klä­ger­sei­te auf­ge­führ­ten Zah­lungs­be­we­gun­gen reicht nicht aus, um die Kam­mer davon zu über­zeu­gen, dass die Aus­schüt­tun­gen zwin­gend mit An­le­ger­gel­dern des Fonds VII. er­folgt sein müs­sen und nicht mit Gel­dern der B3 aus an­de­ren - hier ins­be­son­de­re zu den Fonds II. und III. ge­hö­ren­den - Ge­schäf­ten. Die zeit­li­che Nähe kann den Nach­weis der Mit­tel­her­kunft nicht er­set­zen, eben­so wenig wie die vor­ge­leg­ten Kon­to­aus­zü­ge. c. (zu Vor­wurf n. aus dem Tat­be­stand) So­weit die Klä­ger­par­tei den Be­klag­ten vor­wirft, die Dar­stel­lun­gen der B-Grup­pe auf der Home­page im Zeit­raum der Plat­zie­rungs­pha­se seien falsch ge­we­sen, fehlt be­reits jeder Vor­trag dazu, in­wie­fern sich dies auf die Ent­schei­dung der kla­gen­den Par­tei aus­ge­wirkt haben soll und wel­cher kon­kre­te Scha­den hier­durch ent­stan­den sein soll. II. An­sprü­che gegen den Be­klag­ten zu 3.) Aus den glei­chen Grün­den steht der Klä­ger­par­tei auch gegen den Be­klag­ten zu
  4. weder ein An­spruch aus § 13 Verk­ProspG in Ver­bin­

§§ 44ff. Börs

G, den §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 in Ver­bin­

§§ 264a, 266 St

GB oder aus § 826 BGB zu. Auf die Frage sei­ner Pros­pekt­ver­ant­wort­lich­keit kommt es daher vor­lie­gend nicht an. Eben­so kann offen blei­ben, ob die Ver­jäh­rungs­fris­ten be­züg­lich et­wai­ger An­sprü­che gegen den Be­klag­ten zu 3.) recht­zei­tig - ins­be­son­de­re durch eine Zu­stel­lung der Klage „dem­nächst“ im Sinne des § 167 ZPO - ge­hemmt wur­den. III. An­sprü­che gegen die Be­klag­te zu 1.) 1. Die Be­klag­te zu 1.) haf­tet der Klä­ger­par­tei nicht aus einer vor­ver­trag­li­chen Pflicht­ver­let­zung gemäß § 311 Abs. 2 und 3 in Ver­bin­

§§ 241Abs.

2, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Klä­ger­par­tei hat keine Um­stän­de dar­ge­legt, aus denen sich eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten zu

  1. er­ge­ben könn­te. Die Be­klag­te zu 1.) war Grün­dungs- und Treu­hand­kom­man­di­tis­tin der Fonds­ge­sell­schaft. Mit ihr schlos­sen die ein­zel­nen An­le­ger - so auch die Klä­ger­sei­te - ihre Be­tei­li­gungs­ver­trä­ge. Zu einem per­sön­li­chen Kon­takt kam es dabei nicht, son­dern die An­le­ger wur­den von ver­schie­de­nen Ver­mitt­lungs­ge­sell­schaf­ten ge­wor­ben. Die Klä­ger­sei­te wirft der Be­klag­ten zu 1.) vor, sie habe die An­le­ger nicht über alle für die Ent­schei­dung über die Be­tei­li­gung an der Fonds­ge­sell­schaft we­sent­li­chen Punk­te und Ri­si­ken auf­ge­klärt. Es ist zwar rich­tig, dass die Be­klag­te zu 1.) als Treu­hand­ge­sell­schaft zu einer um­fas­sen­den Auf­klä­rung der poten­tiel­len An­le­ger in dem Um­fang ver­pflich­tet war, wie ihn die Klä­ger­sei­te pro­pa­giert. Es fehlt je­doch an dem er­for­der­li­chen Tat­sa­chen­vor­trag, um eine sol­che Pflicht­ver­let­zung fest­stel­len zu kön­nen. Die Be­klag­te zu 1.) hat vor­ge­tra­gen, sie habe sich auf die Rich­tig­keit des einer un­ab­hän­gi­gen Wirt­schafts­prü­fungs­kanz­lei er­stell­ten und ge­prüf­ten Ver­kaufs­pros­pek­tes ver­las­sen. Über die­sen Pros­pekt hi­naus­ge­hen­de oder von ihm ab­wei­chen­de Kennt­nis­se über die Fonds­kon­s­t­ruk­ti­on habe sie nicht ge­habt. Un­ab­hän­gig davon, dass schon die be­haup­te­ten we­sent­li­chen Pros­pekt­feh­ler von ihr nicht nach­ge­wie­sen wer­den konn­ten, hätte es daher der Klä­ger­sei­te ob­le­gen, dar­zu­le­gen und Be­weis dafür an­zu­tre­ten, auf­grund wel­cher Tat­sa­chen die Be­klag­te zu 1.) Kennt­nis von den be­haup­te­ten Pros­pekt­feh­lern hätte haben sol­len. Das ist je­doch nicht ge­sche­hen. Die Stel­lung der Be­klag­ten zu 1.) als Treu­hand- und Grün­dungs­kom­man­di­tis­tin reicht für sich ge­nom­men nicht aus, um ihre Ver­ant­wort­lich­keit für et­wai­ge Pros­pekt­feh­ler zu be­grün­den. Die Klä­ger­par­tei hat weder dar­ge­legt, dass die Be­klag­te zu 1.) an der Pla­nung und Er­stel­lung des Pros­pek­tes be­tei­ligt, noch dass sie in die Ab­läu­fe des Fonds­pro­jek­tes selbst ein­ge­bun­den war.
  2. Eben­so wenig kommt eine Haf­tung der Be­klag­ten zu
  3. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer feh­ler­haft durch­ge­führ­ten Mit­tel­ver­wen­dungs­kont­rol­le oder gar Ver­un­treu­ung der An­le­ger­gel­der in Be­tracht. Es ist be­reits oben dar­ge­stellt wor­den, dass die Klä­ger­sei­te für ihre dies­be­züg­li­chen Be­haup­tun­gen be­weis­fäl­lig ge­blie­ben ist. C. Ne­ben­ent­schei­dun­gen Die Ent­schei­dun­gen zur Kos­ten­tra­gung und vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit be­ru­hen auf den §§ 91 , 101 , 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/536455.html Kommentare

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