Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2012 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zustehen. Der 1955 geborene Kläger und die erstinstanzlich von ihm schriftlich bevollmächtigte, 1956 geborene X haben eine gemeinsame, 1992 geborene Tochter. Er ist ausgebildeter Elektromechaniker, hat später längere Zeit studiert, teilweise auch Rechtswissenschaften, ohne jedoch einen Abschluss erworben zu haben. Der Kläger bezog in der Vergangenheit über Jahre hinweg (Sozialhilfe-) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Eine gegen die lediglich darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 gerichtete Klage blieb erfolglos. Dabei ging der erkennende Senat in dem die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zurückweisenden Beschluss vom 29.04.2011 (L 20 SO 48/08) davon aus, dass der Kläger (jedenfalls) mit einem Baugrundstück in I über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG verfügte. Ab Januar 2005 erhielt der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), welche wegen der offenen Vermögensfrage darlehensweise erbracht wurden. Die darlehensweise Leistungsgewährung nach dem SGB II wurde im Jahre 2006 eingestellt. Mit dem vorliegend streitigen Bescheid vom 19.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 versagte die Beklagte dem Kläger (von diesem ausdrücklich beantragte) Leistungen nach dem SGB XII ab dem 24.04.2006. Der Kläger hat hiergegen am 18.05.2009 per Telefax, vertreten - wie in der Vergangenheit bereits in zahlreichen gerichtlichen Verfahren - durch Frau X, Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Frau X hat zum Nachweis ihrer Legitimation eine vom Kläger am 04.02.2008 unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Auf entsprechende Aufforderung durch das Sozialgericht übersandte Frau X am 09.10.2009 eine vom Kläger am 06.10.2009 unterzeichnete, auf das hiesige sozialgerichtliche Verfahren bezogene Vollmacht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 06.11.2009 hat das Sozialgericht bei der Bevollmächtigten des Klägers angefragt, ob sie dessen Familienangehörige sei bzw. die Befähigung zum Richteramt besitze. Sofern entsprechende Nachweise nicht erbracht würden, werde das Gericht sie als Bevollmächtigte zurückweisen, weil eine wirksame Vertretung nicht vorliege. Frau X hat daraufhin auf die vorgelegte Vollmacht vom 06.10.2009 verwiesen und angemerkt, es sei nicht ersichtlich, warum keine ordnungsgemäße Vertretung nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen solle. Aus dem Akteninhalt sei jedoch ersichtlich, dass sie weder Familienangehörige des Klägers noch zum Richteramt befähigt sei. Nach weiterem Schriftwechsel, in dem die Bevollmächtigte des Klägers u.a. auf § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG hingewiesen hat, und dem Hinweis des Gerichts, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht nach einem Wechsel im Kammervorsitz einen gerichtlichen Hinweis zur Vertretungsproblematik erteilt und ausgeführt, der Kläger habe nicht in rechtlich zulässiger Weise Klage erhoben. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGG in der seit dem 01.07.2008 und damit dem Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung komme eine Vertretung nur noch durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt und durch (volljährige) Familienangehörige in Betracht; die Bevollmächtigung einer sonstigen Person scheide aus. Es werde gebeten, die Klage zurückzunehmen. Es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2012 hat das Sozialgericht die Klage sodann "als unzulässig zurückgewiesen". Zur Begründung hat es im Wesentlichen die Ausführungen des vorhergehenden richterlichen Hinweises wiederholt. Die Klage sei durch Frau X in rechtlich nicht zulässiger Weise erhoben worden. Die Klage sei daher aus prozessualen Gründen zurückzuweisen. Materiellrechtliche Ausführungen finden sich anschließend nicht. Gegen den dem Kläger am 07.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen persönlich eingelegte Berufung vom 06.03.2012. Der Kläger hält an seinem Begehren der Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB XII ab dem 24.04.2006 fest. Er weist darauf hin, dass das Sozialgericht nicht entsprechend § 73 Abs. 3 SGG verfahren sei, und dass es die nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte nicht durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen habe. Bis zu einer solchen Zurückweisung aber seien sämtliche Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten wirksam. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2012 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 zu verurteilen, ihm seit dem 24.04.2006 Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu gewähren. Die Beklagte verneint eine Vertretungsbefugnis von Frau X, hält den Hinweis des Klägers auf § 73 Abs. 3 SGG jedoch für zutreffend. Sie stellt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht anheim. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.04.2011 (L 20 SO 48/08) hingewiesen. Gründe Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet. Dabei hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 138 SGG den Tenor dahin berichtigt, dass nicht - wie im Termin vom 20.08.2012 verkündet - "das Urteil" des Sozialgerichts vom 31.01.2012 aufgehoben wird, sondern "der Gerichtsbescheid" vom 31.01.2012. Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit. Materiell ergibt sich für die Beteiligten durch die Berichtigung keine Änderung, da ein Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3, 1. Halbsatz SGG als Urteil wirkt und für ihn nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten. Die Aufhebung des "Gerichtsbescheides" entspricht auch der Absicht des Senats entsprechend der der Verkündung seines Urteils vorangegangenen Beratung. I. Nach § 159 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1). 1. Das Sozialgericht hat die Klage "als unzulässig zurückgewiesen". Es hat zu Unrecht (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 159 Rn. 2a) nicht in der Sache entschieden, weil es davon ausgegangen ist, dass die Klage nicht in zulässiger Weise durch die vom Kläger bevollmächtigte X erhoben worden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.