← Deutschland

VG Aachen, Urteil vom 10.09.2012 - 2 K 1485/10.A

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der nach seinen Angaben am

  1. Juli 1983 in N. /Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, ledig und katholischer Christ. Seinen Angaben zufolge reiste er am
  2. Juli 2009 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Der Kläger meldete sich am
  3. Juli 2009 in Dortmund als Asylsuchender und beantragte am
  4. August 2009 Asyl. Seinen Asylantrag begründete er bei seiner Anhörung am
  5. August 2009 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag wie folgt: Er stamme aus dem Dorf N. , wo auch noch seine Mutter lebe. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe noch fünf Geschwister, und zwar vier Brüder und eine jüngere Schwester, die alle in Kamerun leben. Ferner lebe sein im Dezember 2005 geborener Sohn bei seiner Mutter im Heimatdorf. Er habe die Grundschule und anschließend von 1997 bis 1998 die Secondary School besucht, die er nach einem Jahr abgebrochen habe. Von 1999 bis zirka März 2008 habe er in C. gelebt. Er sei von Beruf Taxifahrer in C. gewesen und habe dort außerdem noch einen Laden, in dem er kleinere Elektrogeräte und Haushaltssachen verkauft habe, geführt. Am
  6. Februar sei er verhaftet worden und für gut zwei Wochen in Haft gewesen. Danach habe er sich bis zirka April 2009 versteckt und sei anschließend bis zu seiner Ausreise - Mitte Juli - wieder in seinem Heimatdorf gewesen. Er habe in seinem Heimatland die Partei SDF unterstützt, sei allerdings kein registriertes Mitglied gewesen. Begonnen habe es mit den Kommunalwahlen im Jahr
  7. Damals sei er als Freiwilliger rekrutiert worden als sog. SDF-Leibwächter "Vangard". Er sei gefragt worden, ob er auf Führungspersönlichkeiten aufpassen und diese bei Veranstaltungen begleiten könne. Außerdem sei er als Wahlbeobachter in einem Wahllokal tätig gewesen. Bei der Stimmenauszählung sei es zu einem Streit mit Leuten von der CPDM gekommen. Die Polizei sei gekommen und habe eingreifen müssen, es sei allerdings zu keiner Schlägerei gekommen. Im Anschluss daran habe er weiter in C. gelebt, gearbeitet und auch seinen Laden geführt. Allerdings sei er von der Polizei in der Folgezeit immer häufiger kontrolliert worden und dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass er zu den "gents de John Fru Ndi" gehöre. Man werde zwar als Taxifahrer regelmäßig angehalten, aber dies sei in der Folgezeit verstärkt der Fall gewesen. Am
  8. Februar 2008 habe es in Kamerun wegen der von dem Präsidenten geplanten Verfassungsänderung einen großen Streik gegeben. Wegen der zugleich erfolgten Erhöhung der Spritpreise hätten die Taxifahrer beschlossen, ebenfalls einen Streik auszurufen, und zwar am
  9. Februar. Er habe an diesem Streik gar nicht teilgenommen, da er erkrankt zu Hause gewesen sei. Der ganze Streik habe drei Tage gedauert und am
  10. Februar sei er wie alle anderen auch wieder zur Arbeit gegangen. Er sei von der Polizei angehalten, aus dem Auto herausgeholt und misshandelt worden. Es sei ihm wieder vorgeworfen worden, einer der "gents de John Fru Ndi" zu sein. Zusammen mit anderen sei er in eine Zelle gebracht worden und dort für zwei Wochen festgehalten worden. Es sei kein Gefängnis, sondern eine Zelle auf einer Polizeistation gewesen. Diese habe sich in C. befunden. Dort habe es keine Zäune oder Ähnliches gegeben. Die Zelle sei schon voller Leute gewesen und er sei zusammen mit normalen Kriminellen und Räubern eingesperrt gewesen. Es seien immer wieder Leute aus der Zelle geholt worden, die nicht zurückgekommen seien. Nach zwei Wochen sei ihm die Flucht gelungen, als er die in der Zelle gesammelten Exkremente in Eimern zu einer außerhalb der Zelle gelegenen Toilette bringen musste. Er habe die Eimer gegen den Wächter geworfen und sei weggerannt. Er habe sich dann im Busch versteckt und es sei ihm wegen seiner Verletzungen und Wunden sehr schlecht gegangen. Ein "Kräutermann" habe ihn dann dort gefunden, mit nach Hause genommen und ihn gepflegt. Bei diesem Mann habe er sich bis April 2009 versteckt. Eines Tages habe er diesen "Kräutermann" zum Markt begleitet und sei dort von einem Polizisten, der ihn kannte, wiedererkannt worden. Dieser habe ihn gesehen und angesprochen. Er sei dann sofort weggerannt. Er sei verfolgt und auf ihn sei geschossen worden. Er habe sich dann erneut im Busch versteckt und sei von dem "Kräutermann" noch abends mit dem Auto in sein Heimatdorf gebracht worden. Als er bei seiner Mutter angekommen sei, habe der Bruder angerufen und der Mutter mitgeteilt, dass die Polizei bei ihm gewesen wäre und nach ihm suche. Er - der Kläger - solle sich auf jeden Fall verstecken. Er habe sich dann erneut im Busch versteckt und sei lediglich abends zu seiner Mutter gegangen. Sein Bruder habe ihn dann irgendwann abgeholt, ihn nach E. mitgenommen und für ihn die Ausreise organisiert. Er könne nicht nach Kamerun zurückkehren, da ihm jetzt alles genommen worden sei. Er wisse nicht, warum er festgenommen worden sei, da er nicht angeklagt worden sei. Er habe alles verloren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  11. Dezember 2009 ergänzte der Kläger seine Anhörung wie folgt: Er habe vier weiter Brüder, von denen einer Lehrer in B. , einer Lehramtsstudent in C
  12. sowie einer Pastor sei und einer betreibe einen Elektroshop und sei Taxifahrer in C. . Seine Schwester sei in L. verheiratet. Die Mutter seines dreijährigen Sohnes sei Studentin und zu ihr bestehe kein Kontakt. Das Kind lebe bei seiner Mutter, die eine kleine Farm im Heimatdorf betreibe. Sein Vater sei zirka 2005 verstorben. Sein Bruder habe ihn Anfang 2000 nach C. geholt. Er habe diesem, der damals noch Student gewesen sei, in einem Restaurant geholfen. Das Restaurant habe später verkauft werden müssen und sein Bruder sei ins Taxigewerbe gegangen. Er selber habe einen Elektroladen namens "DMC-Annex" betrieben und sei ebenfalls im Taxigewerbe tätig gewesen. Er habe einen Wagen besessen und tagsüber einen Fahrer angestellt. Er selber sei nachts für drei bis vier Stunden und am Wochenende gefahren. Im Jahr 2007 sei er anlässlich einer Kampagne für die Kommunalwahlen von der SDF rekrutiert worden. Er sei für die SDF am Wahltag als Augenzeuge in einem Wahlbüro tätig gewesen. Dazu habe er eine Kappe und ein Trikot von der SDF erhalten. Bei der Auszählung habe es dann Probleme gegeben, da man die Leute von der SDF nicht dabei gehabt haben wollte. Ab diesem Zeitpunkt sei er in C. auch als Anhänger der SDF bekannt gewesen, beleidigt und angesprochen worden. Im Jahr 2008 sei er noch mal für die SDF im Einsatz gewesen als K. G. O. nach C. gekommen sei. Während der Streikzeit selber sei er krank gewesen. Am
  13. Februar habe er wieder mit seinem Taxi fahren wollen und sei in "H. T. " angehalten worden. Man habe seine Papiere verlangt und ihn wieder als einen der Leute der SDF bezeichnet und ihn zusammengeschlagen. Er sei in eine Zelle in der Polizeistation N
  14. gebracht worden. Am nächsten Tag sei er nachts zu einem anderen Platz in C. gebracht worden. Es habe sich um einen zirka 20 m² großen Raum gehandelt, in dem sich nur ein kleines Fenster mit Stäben befunden habe. Die Zelle sei sehr voll gewesen. Einige andere Insassen seien äußerst brutal gewesen und hätten nach Geld gefragt. Er sei weiter verletzt worden und habe Schmerzen gehabt. Eines Tages sei er für die Entleerung der Exkremente aus der Zelle zuständig gewesen. Dabei sei er von einem Wächter begleitet worden und habe diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. Das Grundstück sei von einem Zaun mit zwei Drähten umgeben gewesen, der nicht sehr hoch gewesen sei. Er habe dem Wächter die Behälter ins Gesicht geworfen und sei dann über den Zaun gesprungen. Er sei später von zwei Leuten gefunden worden und einer habe ihn zu sich mit nach Hause genommen. Es habe sich um einen Mann gehandelt, der sich gut mit Kräutern ausgekannt habe. Er habe sich im Gebiet von F. befunden. Er habe dem Mann beim Markt in F. geholfen und ihm Sachen dorthin getragen. An diesem Markttag sei zufällig auch die Polizei in F. gewesen, unter anderem ein Polizist mit dem Spitznamen "Mifiri". Dieser habe ihn erkannt und er sei weggerannt. Er habe sogar Schüsse gehört. Er habe sich erneut im Gebüsch in der Nähe von F. versteckt. Dies sei im April 2009 geschehen. Der Mann habe ihn dann mit einem Fahrzeug nach N. gebracht. Sein Bruder habe dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich weiter versteckt halten sollte. Er habe sich bei einer kleinen Hütte auf dem außerhalb liegenden Farmgelände der Mutter versteckt. Sein Bruder habe ihn dann mit dem Auto nach E. gebracht und dort sei er drei Tage in einem kleinen Zimmer geblieben. Er sei dann mit einer Frau zum Flughafen gefahren. Mit Bescheid vom
  15. Juli 2010 - Postaufgabe als Einschreiben am
  16. August 2010 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Der Kläger hat am
  17. August 2010 Klage erhoben und noch ergänzend zu seiner Flucht und der Entsorgung der Exkremente in einer Grube bei dem Gefängnisgebäude vorgetragen. Er sei wegen seiner Tätigkeit für die SDF in den Focus der Sicherheitsbehörden geraten. Seine Aktivitäten seien über eine reine Mitgliedschaft hinausgegangen. Er sei 2007 als Wahlhelfer bei den Kommunalwahlen für die SDF und sei bei einem Besuch von K. G. O. in C. im Jahr 2008 als Leibwächter eingesetzt worden. Er sei nach außen erkennbar aktiv für die Partei gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er verfolgt worden und eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung sei auch in den anderen Landesteilen Kameruns nicht gegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom
  18. Juli 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kamerun vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (sog. Erkenntnisliste). Gründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom
  19. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ausscheidet, weil der Kläger Nachweise für seine behauptete Luftwegeinreise von Kamerun in das Bundesgebiet nicht vorgelegt hat und auch keine konkreten - nachprüfbaren - Angaben etwa zur Fluglinie, Start- und Landezeiten, Zwischenlandung, etc. vorgetragen hat, denn der Kläger ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Óberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  20. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  21. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341

(360)und
  1. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom
  2. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
  3. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 . Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass der Asylsuchende die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Es gehört zu seinen Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten, dass unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  5. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349 , vom
  6. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - InfAuslR 1990, 38 und vom
  7. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344 . Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Óberzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr.
  9. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Óberzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Kamerun im Juli 2009 wegen politscher Verfolgung verlassen hat. Zwar hält das Gericht den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Unterstützertätigkeit für die Partei SDF (Social Democratic Front) als Wahlhelfer/-beobachter bei den Wahlen im Jahr 2007 und als "Leibwächter" bei einer Veranstaltung des Vorsitzenden der SDF - K. G. O. - im Fußballstadion in C. /N
  10. für glaubhaft. Das Gericht glaubt dem Kläger ferner, dass er als Taxifahrer und als eine der SDF nahestehende Person noch am
  11. oder
  12. Februar 2008 in der Folge der landesweiten Streiks, Demonstrationen und gewaltsamen Unruhen/Ausschreitungen in der Zeit vom
  13. bis zum
  14. Februar 2008, deren Ausgangspunkt u.a. ein Taxifahrerstreik gegen die Benzinpreiserhöhungen war, von der Polizei angehalten und festgenommen worden ist, obwohl er selbst gar nicht an dem Streik beteiligt gewesen war. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass sich die damaligen Unruhen mit Schwerpunkt E
  15. und Z. über die Provinzen West, Nordwest, Südwest, Littoral, Zentrum und die dortigen Städte ausgeweitet haben und im Zusammenhang mit dem Streiks, Demonstrationen und Unruhen auch viele Personen verhaftet worden sind, die nicht aktiv beteiligt waren, vgl. zu den Ereignissen im Februar 2008: Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Kamerun vom
  16. Januar 2009 und vom
  17. April 2010 jeweils S. 5, 6 -7; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an VG Sigmaringen vom
  18. März 2011 - Kamerun: Demonstrationen im Februar 2008 -, S. 2-4; amnesty international (ai), Report 2009, S. 236 ff. zu Kamerun (für das Jahr 2008); Bundesasylamt Österreich (BAA), Anfragebeantwortung zu Demonstrationen und Unruhen im Februar 2008, vom
  19. April 2008; SZ vom
  20. Februar 2008 "2000 Kinder in Kamerun als Geiseln genommen"; FR vom
  21. März 2008 "Flucht aus Kamerun"; TAZ vom
  22. März 2008: Kameruns "Aufstand der Kinder"; NZZ vom
  23. März 2008 "Unruhen in Kamerun fordern zahlreiche Tote"; Bundesamt, Briefing Notes vom 3.,
  24. und
  25. März 2008 zu Kamerun; Wikipedia, "2008 Cameroonian antigovernment protests"- http://en.wikipedia.org. - Abruf am
  26. August
  27. Es ist ferner auch glaubhaft, dass der Kläger zwei Wochen ohne weitere Anklage festgehalten wurde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen darf in Kamerun eine Person offiziell insgesamt 15 Tage inhaftiert werden, ohne dass eine Anklage vorliegt. Dieser Zeitraum kann nach Bedarf verlängert werden kann, was in großen Umfang geschieht, da auch derzeit noch durchschnittlich 68 % der Häftlinge in den Zentralgefängnissen Untersuchungshäftlinge sind, die auf die Aufnahme bzw. Abschluss des Gerichtsverfahren warten, vgl. AA, Lageberichte Kamerun vom
  28. Juni 2011 S. 11, 15, vom
  29. April 2010 S. 15, 16 und vom
  30. Januar 2009 S. 13, 9; SFH, Auskunft an VG Sigmaringen vom
  31. März 2011 Kamerun: Demonstrationen im Februar 2008, S. 3,
  32. Das Gericht hat jedoch nicht die Óberzeugung gewonnen, dass die erst weit über ein Jahr später im Juli 2009 erfolgte Ausreise unter dem Eindruck einer eingetretenen bzw. fortdauernden oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung erfolgt ist. Als vorverfolgt gilt ein Asylsuchender, dann wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  33. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, vom
  34. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a -, vom
  35. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 - und vom
  36. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris und BVerwG, Urteil vom
  37. Oktober 1990 - 9 C 60/89 - und vom
  38. November 1990 - 9 C 72/90 -, jeweils juris. Der Kläger vermochte insoweit nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich nach seiner Flucht im März 2008 ca. ein Jahr bei dem von ihm genannten "Kräutermann" nahe F. aufgehalten bzw. versteckt hat und im April 2009 bei einem Besuch auf dem Markt in F. von einem ihm bekannten und dort zufällig an diesem Tag anwesenden Polizisten erkannt und verfolgt worden ist. Die Angaben des Klägers zu diesem Zeitraum sind insgesamt - auch im Vergleich zu seinem sonstigen Vorbringen - bereits sehr detailarm und spärlich gehalten und darüber hinaus auch von Unstimmigkeiten geprägt. So konnte der Kläger auch auf Nachfrage lediglich den Vornamen des Kräutermanns mit "U. " angeben und zudem nicht näher den Wohnort des Kräutermannes bezeichnen, obwohl er über ein Jahr bei ihm gelebt haben will. Nicht glaubhaft ist ferner, dass der Kläger seinen Angaben zufolge während des Zeitraums seiner Familie keine Nachricht hat zukommen lassen, obwohl F. - eine Kleinstadt, die mit C. über eine Straße verbunden ist - lediglich ca. 19/20 km von C. entfernt ist, vgl. Wikipedia unter F. /Kamerun und Routen-Berechnung nach Google-Maps, und seinem Vorbringen zufolge der Kräutermann ihn - den Kläger - gekannt habe, weil er bei ihm schon einmal im Geschäft, welches der Kläger in C. hatte, gewesen sei. Darüber hinaus ist sein Vortrag in zeitlicher Hinsicht von wesentlichen Unstimmigkeiten geprägt. Bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt führte Kläger zu dem Ereignis auf dem Markt in F. zunächst aus, dass es im April 2008 stattgefunden habe und erst anschließend - auf Nachfrage - gab er den Monat April 2009 an. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zur Dauer seines Aufenthalts bei dem Kräutermann den Zeitraum März bis Juni 2008 an. Dabei ergänzte er von sich aus sein Vorbringen dahin, dass er irgendwann im Juni auf dem Markt gewesen sei und zwar wahrscheinlich der
  39. Juni, da schon am nächsten Tag der Geburtstag seines Kindes gewesen sei. Auch auf Vorhalt seiner bisherigen Zeitangaben vor dem Bundesamt konnte der Kläger diese Unstimmigkeit nicht zur Óberzeugung des Gerichts ausräumen. Zwar bestätigte der Kläger seine ursprünglichen Angaben vor dem Bundesamt und gab nunmehr - ebenfalls unter Bezugnahme auf den Geburtstag seines Kindes - den Tag vor dem
  40. April
(2009)an. Den handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt (Blatt 39 der Beiakte I) lässt sich allerdings als Geburtsdatum des Kindes der
  1. Dezember 2005 entnehmen. Soweit der Kläger anschließend auf Vorhalt dieses Geburtsdatum vorgetragen hat, dass er sich immer an einem
  2. eines Monats an den Geburtstag erinnere, und deshalb das Datum erwähnt habe, ist dies nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auszuräumen. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung noch in seinem schriftsätzlichen Vorbringen den
  3. oder
  4. eines Monats überhaupt erwähnt. Darüberhinaus ist auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des weiteren von ihm vorgetragenen Geschehens von Widersprüchen geprägt. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er von einem ihm bekannten Polizisten erkannt und angesprochen worden sei und sofort weggerannt sei. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass er nicht angesprochen worden sei. Ferner gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf seine Mutter gebeten habe, seine Brüder zu kontaktieren, da sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hätten. Sein Bruder habe dann seiner Mutter gesagt, er der Kläger solle sich verstecken. Demgegenüber hat der Kläger vor dem Bundesamt und auch schriftsätzlich zuvor vorgetragen, dass sein Bruder bereits bei seiner Mutter angerufen habe, und mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm - dem Kläger - suche, bevor der Bruder gewusst habe, dass er sich bei seiner Mutter aufhalte. Der Kläger muss wegen seiner Tätigkeit für die SDF im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach der bestehenden Erkenntnislage findet eine systematische landesweite politische Verfolgung der Opposition bzw. der Oppositionspartei SDF nicht statt. Allein wegen der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur SDF in Kamerun hat ein kamerunischer Staatsangehöriger keine politische Verfolgung zu befürchten. Die SDF ist seit ihrer Gründung
(1990)die größte Oppositionspartei in Kamerun. Sie ist eine legale Partei, die politisch aktiv ist und stellte bzw. stellt in einigen Orten teilweise Bürgermeister. Die SDF verfügt nach den letzten Wahlen zur Nationalversammlung im Jahr 2007 noch über 16 von 180 Sitzen. In der Vergangenheit kam es zwar im Zusammenhang mit den Wahlen und dem von der Opposition erhobenen Vorwurf der Manipulation zu Gunsten der Regierungspartei (RDPC) in zahlreichen Fällen zu Demonstrationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Regierung und der Opposition, wobei auch Mitglieder der SDF verhaftet wurden. Von einer gezielten Verfolgung der politischen Opposition bzw. von Parteimitgliedern wegen der Zugehörigkeit zur SDF ist jedoch nach der Erkenntnislage jedoch nicht auszugehen. Die Opposition ist und auch die SDF ist durch ihre Zerstrittenheit und ihre internen Machtkämpfe geschwächt und der Vorsitzende der Partei K. G. O. ist in der eigenen Partei umstritten. Die Regierung sieht sich durch die zerstrittene Opposition nicht bedroht, Vgl. dazu insgesamt: Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Kamerun vom
  1. Juni 2011 S. 6 - 9, vom
  2. April 2010 S. 6 10 und vom
  3. Januar 2009, S. 6-8, Auskünfte an VG Hamburg vom
  4. Mai 2002, an VG Oldenburg vom
  5. September 2002, an VG Frankfurt/Oder vom
  6. Mai 2003 und an Bundesamt vom
  7. Juni 2011; Bundesamt, Kamerun -
  8. Parteien und Organisationen, November 2004; SFH, Auskunft vom
  9. Oktober 2008 (=an das VG Aachen vom
  10. September 2008), an VG Sigmaringen vom
  11. März 2011 und Kamerun, Update Oktober 2006; ferner Rechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom
  12. April 2002 - 11 A 1226/00 .A -, m.w.NW., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  13. Februar 2000 - 12 A 11834/99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  14. Oktober 2002 - A 9 S 1038/99 -, VBlBW 2003,171 und juris; VG Oldenburg, Urteil vom
  15. April 2000 - 2 A 1047/99 -, Kurztext in juris. Selbst, wenn entgegen den obigen Ausführungen zugunsten des Klägers noch eine im Jahr 2009 andauernde oder stattgefundene Verfolgung des Klägers unterstellt würde, geht das Gericht nicht von einer landesweiten ausweglosen Lage des Klägers aus. Vielmehr bestand und besteht für den Kläger eine inländische Fluchtalternative. Aus dem der Asylgewährung zu Grunde liegenden Zufluchtsgedanken folgt, dass ein Anerkennungsanspruch nur dann besteht, wenn der Asylsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten des Heimatstaates mit politischer Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in anderen Teilen des Heimatstaates vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  16. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. und vom
  17. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, juris; BVerwG, Urteile vom
  18. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, vom
  19. September 1997 - 9 C 43/96 -, jeweils juris und Urteil vom
  20. Mai 2008 - 10 C 11/07 -, juris wonach an diesem Prüfungsmaßstab im Rahmen des Art. 16 a GG - anders als bei § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. Art 8 RL 2004/83/EG - weiterhin festgehalten wird. Das Gericht geht nach dem Vorbringen des Klägers zunächst davon aus, dass es sich bei den von dem Kläger geschilderten Ereignissen um eine lokal bzw. regional begrenzte Verfolgung handelte. Zunächst war seine zweimalige Tätigkeit für die SDF bereits örtlich jeweils auf C. beschränkt und auch seine Verhaftung als Taxifahrer im Februar 2008 fand in C. statt. Seinem Vorbringen zufolge will er auch bei den Geschehnissen auf dem Markt in der nicht weit von C. entfernten Kleinstadt F. von einem - seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge - örtlich bekannten und verrufenen Polizisten erkannt worden sein, weil er - nach seiner eigenen Vermutung - in C. ein Geschäft gehabt habe. Anhaltspunkte für eine landesweit ausweglose Lage des Klägers waren und sind nicht gegeben, da wie bereits oben dargelegt eine systematische landesweite politische Verfolgung der Opposition bzw. der Oppositionspartei SDF nicht stattfindet. Allerdings gab und gibt es nach der Erkenntnislage immer wieder Óbergriffe auf Veranstaltungen und Mitglieder von Oppositionsparteien - auch der SDF - bzw. Fälle, in denen Mitglieder der SDF oder andere Oppositionsparteien von den Sicherheitsbehörden oder Vertreter der Regierung festgenommen, vorübergehend in Gewahrsam genommen, belästigt oder bedroht werden. Insbesondere jüngere Mitglieder der SDF sind häufig Belästigungen und Einschüchterungen ausgesetzt und werden teilweise daran gehindert, Geschäfte zu eröffnen oder überhaupt Arbeit zu finden. Schutz seitens der kamerunischen Behörden gibt es für solche betroffenen SDF-Mitglieder nicht, weil gerade diese für die Bedrohungen und Einschüchterungen verantwortlich sind, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom
  21. April 2002 - 11 A 1226/00 .A -, m.w.NW. juris; SFH, Auskunft an das VG Aachen vom
  22. September 2008 und Kamerun, Update Oktober 2006; ai, Report 2009, S. 236 zu Kamerun sowie Jahresbericht 2000, S. 285, Auskunft vom
  23. Dezember 1999 an das VG Hannover; AA, Lagebericht Kamerun vom
  24. Januar 2009, S. 6-8; IAK, Auskunft an VG Stuttgart vom
  25. August 2006, an VG Gelsenkirchen vom
  26. März 2002, an VG Aachen vom
  27. Mai 2000 und Jahrbuch 2001 S. 188 ff. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht trotz der zuvor dargelegten Erkenntnislage davon aus, dass SDF-Mitglieder bzw. Zugehörige, die durch ihre Aktivitäten für die Partei individuell in das Augenmerk der Regierungs- und staatlichen Sicherheitskräfte getreten sind und deshalb politische Verfolgung etwa durch Festnahmen erlitten haben, vor einer (erneuten) politisch motivierten Verfolgung in Kamerun nicht hinreichend sicher sind, vgl. Urteil der Kammer vom
  28. Oktober 2009 - 2 K 465/05 .A -, juris. Diese Voraussetzungen treffen jedoch auf den Kläger und die von ihm dargelegte Tätigkeit für die SDF und Verhaftung als Taxifahrer nicht zu. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben weder Mitglied der SDF noch in einer herausgehobenen Position für die SDF tätig gewesen. Seine Tätigkeit für die SDF beschränkte sich auf die beschriebene Beobachtertätigkeit bei den Wahlen in einem Wahlbüro sowie die Unterstützung bei dem Besuch des Vorsitzenden der SDF und erfolgte zeitlich begrenzt im Zusammenhang mit den im Jahr 2007 - und zwar im Juli - stattgefundenen Wahlen. Seine vorgetragene Verhaftung im Februar 2008 stand in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer in C. und den zuvor stattgefundenen Streiks, Unruhen, etc., deren Ausgangspunkt u.a. ein Streik der Taxifahrer gewesen war. Vgl. zu den Ereignissen im Februar 2008 bereits die oben aufgeführten Erkenntnisquellen. Darüber hinaus ist es nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes "in Kamerun relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kamerun entgehen", vgl. AA, Lageberichte Kamerun vom
  29. Juni 2011 S. 13, 14, vom
  30. April 2010 S. 14 und vom
  31. Januar 2009 S.
  32. Dem Kläger war und ist es auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar in andere Landesteile Kameruns auszuweichen, dies war und ist insbesondere nicht wegen fehlender Existenzvoraussetzungen ausgeschlossen. Zwar ist auch in Kamerun die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage angespannt, denn knapp 40 % der Menschen leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze und mehr als ein Fünftel der Bevölkerung ist unterernährt. Auch wenn die Arbeitslosenquote von 3,8 % relativ niedrig ist, so gelten jedoch 70 % der Bevölkerung als unterbeschäftigt. Sie arbeiten vor allem als Selbstversorger in der Landwirtschaft oder als Kleinstunternehmer im informellen Sektor. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose besteht nicht. Soziale Notlagen werden vielfacht durch ein in der Regel funktionierendes soziales Netz der Großfamilien aufgefangen, vgl. AA, Lagebericht Kamerun vom
  33. Juni 2011, S. 16; SFH, Auskunft vom
  34. Januar 2011 - Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) zu Kamerun - www.bmz.de -. Der 29 Jahre alte Kläger ist ledig und hat bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit einem kleinen Geschäft und als Taxifahrer bestritten. Er ist in der Lage seinen Lebensunterhalt erneut durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Diesbezügliche Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Darüber hinaus verfügt der Kläger in Kamerun noch über eine vorhandene Familienstruktur, da neben seiner Mutter noch seine Brüder in Kamerun leben. Zwar sind nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von seinen Brüdern drei in C. wohnhaft, aber zwei weitere Brüder leben an anderen Orten - und zwar in den weiter entfernten Orten C
  35. und E
  36. -. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angeben hat, dass er nicht zu seinem Bruder nach C
  37. geflohen sei, weil er sich mit ihm wegen dessen Glaubensänderung nicht so gut verstehe, so schließt dies nicht eine alternative Fluchtalternative z.B. in C
  38. aus. Darüber hinaus verdeutlicht u.a. der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass sein älterer Bruder in C. seine Ausreise organisiert habe, dass dem Kläger familiäre Unterstützung gewährt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die in Kamerun lebenden Familienangehörigen dem Kläger im Falle seiner Rückkehr und einer eintretenden Notlage oder zur Óberwindung von Anfangsschwierigkeiten nicht ihre Unterstützung verweigern werden. Der Kontakt des Klägers zu der in Kamerun lebenden Familie ist auch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht abgebrochen ist, da der Kläger seinen Angaben zufolge weiterhin in telefonischem Kontakt zu seinem ältesten Bruder steht. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom
  39. Juni 2011 S. 16 und vom
  40. April 2010 S. 17, Auskünfte vom
  41. Februar 1996 an das VG Aachen, vom
  42. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom
  43. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lageberichte vom
  44. Dezember 2007, S.14, vom
  45. April 2010 S. 17 und vom
  46. Juni 2011 S. 16 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte vom
  47. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom
  48. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom
  49. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
  50. April 2002 - 11 A 1226/00 .A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.. Das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom
  51. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Óberzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
  52. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 , u.a. -, a.a.O. und bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom
  53. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843 . Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  54. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom
  55. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG - wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom
  56. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom
  57. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -, jeweils juris Rz. 31 bzw. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
  58. August 2010 - 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteile vom
  59. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom
  60. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom
  61. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils a.a.O.. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung - entsprechend den bereits oben zum Asylrecht ausgeführten Grundsätzen - schlüssig vorzutragen. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Aus den oben dargelegten Gründen vermochte das Gericht nicht die Óberzeugung gewinnen, dass der Kläger im Juli 2009 sein Heimatland unter dem Druck einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Darüber hinaus muss der Kläger nach den obigen Ausführungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr rechnen. Auf die obigen Ausführungen kann zudem hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Bezug genommen werden. Dies gilt auch soweit bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Vorgaben des Art. 8 RL 2004/83/EG zum sog. internen Schutz zu berücksichtigen sind und hinsichtlich sonstiger unzumutbarer Gefahren und Nachteile nicht mehr ein landesinterner Vergleich mit dem Herkunftsort maßgeblich ist; danach muss jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom
  62. Mai 2008 - 10 C 11/07 - und vom
  63. Mai 2009 - 10 C. 19/08 -, jeweils juris. Ferner haben ebenfalls die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
  64. August 2007 ( BGBl I 2007, 1970 ) - Richtlinienumsetzungsgesetz stellt der sog. subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, vorrangig vor den sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil dar. Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines sonstigen sog. nationalen Abschiebungsverbots - hier: nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, ist über ihn vorrangig zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteile vom
  65. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, vom
  66. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom
  67. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris. Sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich jeweils um einen nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom
  68. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom
  69. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom
  70. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz.
  71. Der hilfsweise beantragte unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bleibt ohne Erfolg. Bei dessen Prüfung sind gemäß § 60 Abs. 11 die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 - 8 RL 2004/83/EG anzuwenden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von Abs. 2 in Kamerun Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Kamerun auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Dem Kläger steht ferner nicht ein - weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Kamerun eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Anhaltspunkte dafür sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Kamerun gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/536569.html ( https://oj.is/536569 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.