Herr ... Therapiererfahrung hat. Deutlich schwieriger sind für ihn die Reflexion seiner aktuellen Situation sowie die Aufarbeitung des gesamten Deliktszenarios. Als weitere therapeutische Maßnahme nimmt Herr ... seit dem 18.06.2008 14-tägig Einzelgespräche bei einem Psychologen wahr. Diese Gespräche gestalten sich noch recht schwierig. Themen waren häufige Alltagskonflikte, in denen sich der Proband benachteiligt fühlte. Innerhalb des gesamten Tagesgeschehen ist Herr ... zugänglich und unkompliziert. Dies gilt auch für den Arbeitsbereich. Auffälligkeiten zeigen sich jedoch im zwischenmenschlichen Bereich und wie bereits und dargestellt, in den psychotherapeutischen Maßnahmen. Diese Auffälligkeiten drehen sich darum,
Herr ... über verschiedene Dinge sehr persönliche und eigene Ansichten hat. Gelingt es ihm nicht, diese Ansichten durchzusetzen, wird er schnell ärgerlich, zeigt ein stures Verhalten und neigt zur Rechthaberei. Wird von unserer Seite dagegen gehalten, lenkt er nach außen schnell ein, wobei aber kleinere Bemerkungen und Verhaltensweisen deutlich machen,
er seinen Ärger und Frust noch nicht überwunden hat. Herrn ... fällt es noch immer schwer sich mit seinen Persönlichkeitseigenheiten auseinander zu setzen. Hier wird es notwendig sein, weiterhin motivierend auf den Insassen einzuwirken. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts kommt die Konferenz zu dem Ergebnis, die Aufhebung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB nicht zu befürworten." Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen. In seiner mündlichen Anhörung am 29.10.2009 hatte der Untergebrachte angegeben, sich realistischerweise keine Hoffnungen auf eine sofortige Entlassung zur Bewährung zu machen. Er hoffe jedoch mittelfristig auf eine Perspektive. Derzeit nehme er noch bis Ende 2010 an der SOTP-Gruppe und bis Mitte 2010 an der Empathie-Gruppe teil; weiterhin würden 14-tägig Einzelgespräche geführt. Vorrangig stelle er sich eine Entlassung mit Wohngruppenunterbringung im Bereich ... vor, ein örtlicher Wechsel zu seinem Bruder sei nur eine weitere Option, die zeigen solle,
er im Kreis der Familie Unterstützung erfahre. Seitens des Mitarbeiters der Vollzugsbehörde, der den Verurteilten zum Anhörungstermin ausgeführt hatte, war mitgeteilt worden,
die kürzlich vorgenommene Vollzugsplanfortschreibung die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage von Lockerungen vorsehe. Die Anstalt bevorzuge zum gegebenen Zeitpunkt eine Entlassung in den ... Raum. Die Kammer hatte hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung ein Sachverständigengutachten durch ... erstellen lassen. Jener war nach umfassender Würdigung zu folgendem Ergebnis gekommen: "In diesem psychiatrischen Gutachten soll Stellung genommen werden zu der Frage, ob die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten bzw. sein Hang zu erheblichen Taten noch fortbestehe, oder ob erwartet werden kann,
er außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird. Zugleich soll grundsätzlich zur weiteren Ausgestaltung der Haft bzw. zu stützenden Maßnahmen und Auflagen Stellung genommen werden. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Sachverständigen gestattet, dabei hinsichtlich der grundlegenden Problematik des Probanden Bezug zu nehmen auf das ausführliche Gutachten vom März 2007, so
hier nicht nochmals skizziert werden muss, worin die basale Gefährlichkeit des Probanden bestanden hat, die sich dann in der wiederholten Begehung von Vergewaltigungsdelikten oder entsprechenden gewaltsamen sexuellen Übergriffen gezeigt hat. In der Erarbeitung der Problematik durch die Sozialtherapeutische Anstalt ... die in dem entsprechenden Kapitel zitiert wurde, ist nochmals verdeutlicht worden, wie der Proband bedingt durch sein soziales Umfeld, aber auch eine eher strenge Erziehung in eine Außenseiterposition gelangt ist, bei der er sehr rasch misstrauisch reagierte, sich ungerecht behandelt und ausgeschlossen fühlte, und Schwierigkeiten hatte, wirklich vertauensvolle partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln. Aus solchen Situationen des subjektiven Ausgeschlossenseins wie auch der Selbstaufgabe heraus hat er dann immer wieder massive sexuelle Übergriffe begangen. Er war deswegen sowohl in der DDR lange Jahre in Haft wie insbesondere auch jetzt, wo er sich nach Verbüßung einer 10-jährigen Freiheitsstrafe von 1989 bis 1999 nun seit weiteren zehn Jahren im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet. Sicherlich ist Herr ... keiner, bei dem die Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren enden müsste, weil von ihm im Falle eines Rückfalls ohnehin nur Eigentums- und Vermögensdelikte zu befürchten sind. Vielmehr wäre bei Herrn ... im Falle eines delinquenten Rückfalls natürlich ein gleichartiges Delikt wie früher zu befürchten; dabei handelte es sich in der Vergangenheit um teilweise sehr schwerwiegende, massiv gewaltsame Vergewaltigungen, womit auch kein Zweifel bestehen kann,
es sich um Taten handelte, welche für die Betroffenen zu erheblichen körperlichen und psychischen Schäden führen. Es stellt sich nun aber grundsätzlich die Frage, ob nach zehn Jahren die weitere Fortsetzung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, und ob die fortbestehende Gefährlichkeit positiv belegt werden kann, nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann. In der Rückschau ist dabei festzustellen,
es noch vor drei Jahren in der JVA ... mit Herrn ... eine etwas verfahrene Situation gegeben hatte. Er wirkte sehr stark hospitalisiert, widersetzte sich eigentlich jeder Veränderung aus Angst, an Neuerungen zu scheitern, es hatte sich ein gewisser therapeutischer Leerlauf entwickelt, insofern er seit vielen Jahren in ein und der selben Gruppe war, in der wahrscheinlich alles gedanklich durchgespielt war, was in diesem Rahmen machbar war. Andererseits stellte sich die Distanz zum Leben in Freiheit nach wie vor unverändert groß dar. Es gab praktisch keinen strukturierten sozialen Empfangsraum, der es Herrn ... hätte ermöglichen können, nunmehr eigenständig und selbstverantwortlich zu leben. In der Zwischenbilanz kann festgestellt werden,
in den letzten drei Jahren sehr positive Entwicklungen stattgefunden haben. Gestützt auf das externe Gutachten konnte Herr ... dafür gewonnen werden, sich zügig in die Sozialtherapie nach Kassel verlegen zu lassen, wo man wiederum sehr zupackend die Problematik des Untergebrachten analysiert hat und Herrn ... zügig in ein entsprechendes Angebot integriert hat. Dies bedeutet: Wohngruppenvollzug, regelmäßige, durchaus qualifizierte Arbeit, Einzeltherapie und Gruppentherppie im Rahmen des Sexualstraftäter-Behandlungsprogramms. Seit Juni 2009 ist er nun auch in der "Empathie-Gruppe". Herr ... hat sich beklagt,
entgegen dem Rat des Unterzeichners erneut eine Sexuatstraftäter-Gruppentherapie mit ihm durchgeführt werde; der Sachverständige hält diese Entscheidung in ... aber für richtig, weil in ... ein deutlich anderes, verhaltenstherapeutisch orientiertes Gruppenangebot vorliegt, das Herrn ... sicherlich einen gewichtigen Zugewinn an Erfahrungen und auch an Schutz vor Rückfälligkeit vermitteln kann. Es ging beim damaligen Gutachten vor allem darum
eine weitere Fortsetzung der Sexualstraftäter-Gruppe in ... keine Fortschritte mehr bringen könne, und
es schwerpunktmäßig um die Verbesserung der sozialen Kompetenz und der Integrationsfähigkeit des Probanden gehe, sowie um seinen eigenen Umgang mit Ärger und Missgestimmtheit. Genau diese Punkte sind ja auch von der Sozialtherapie in ... aufgegriffen worden. Herr ... hatte verständlicherweise die Sorge,
nun die Gruppenangebote, die ja oft über sehr lange Zeitstrecken gehen, nacheinander bei ihm angewendet werden sollen; möglicherweise ist diese Sorge jetzt inzwischen gemindert, insofern parallel zur SOTP-Gruppe seit Juni auch die Empathie-Gruppe läuft. Der Sachverständige hält es für eminent wichtig und unverzichtbar,
Herr ... nach 20-jähriger Freiheitsentziehung schrittweise gelockert wird, und
parallel dazu schrittweise ein sozialer Empfangsraum aufgebaut wird, der wirklich haltende Strukturen beinhaltet, damit der Proband nach einer Entlassung aus der Maßregel nicht wieder in eine Situation der Perspektivlosigkeit, Überforderung und dann der Selbstaufgabe gerät, in der wieder ein einschlägiges Rückfallrisiko auftauchen würde. Offenkundig ist Herr ... auch grundsätzlich mit diesem Weg einverstanden und hält ihn selber für sinnvoll, d. h., er insistierte dem Sachverständigen gegenüber keineswegs auf einer sofortigen Entlassung, sondern, war sich bewusst,
er noch einige Aufgaben innerhalb der Sozialtherapie zu erledigen haben werde. Insofern ergibt sich eigentlich grundsätzlich die Situation,
alle Beteiligten sich sowohl in der Definition der Probleme als auch in den Absprachen über die zu beschreitenden Wege weitestgehend einig sind und die Anschauung teilen,
dies zum Erfolg einer Entlassung und eines straftatfreien Lebens in Freiheit führen wird. In diesem Rahmen imponiert Herr ... als durchaus absprachefähig; der Sachverständige glaubt nicht,
unter den gegebenen therapeutischen Bedingungen in der Sozialtherapie Herr ... weitergehende Lockerungen missbrauchen würde, um erneut Straftaten zu begehen oder gar zu fliehen. Dabei ist zu bedenken,
auch die zurückliegenden Straftaten nicht aus heiterem Himmel und wahllos bei erster sich bietender Gelegenheit begangen wurden, sondern im Verlauf stark belasteter, hochkrisenhafter Entwicklungen, die sich vorher abzeichneten und, hätte es nur einen Beobachter gegeben, durchaus erkennbar gewesen wären. Solange Herr ... eine so gute Einbindung hat wie gegenwärtig, wird er sicherlich weiterhin einschätzbar bleiben und entsprechend absprachefähig, so
auch grundsätzlich eine Eignung für eigenständige Lockerungen vorliegt. Erfreulicherweise wirkt Herr ... selbst dabei mit, die Zeichen der Hospitalisierung zu Überwinden und seinen Erlebnisraum zu erweitern, so
insgesamt nur dringend empfohlen werden kann, gegenwärtig noch keine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zu beschließen, sondern die inzwischen insgesamt recht positiv zu bewertende Gesamttherapie fortzuführen, insbesondere bis zu einem Zeitpunkt, an dem sich ein hinreichend haltendes und kontrollierendes soziales Umfeld außerhalb der Haftanstalt herausgebildet hat. Es kann also positiv festgestellt werden,
die durch den einst festgestellten Hang bedingte Gefährlichkeit bei Herrn ... noch nicht geschwunden ist, solange kein haltender sozialer Empfangsraum geschaffen ist, den es in der nun anstehenden Zeit - begleitet von sozialtherapeutischen Maßnahmen zur Erhöhung der sozialen Kompetenz, emotionalen Belastbarkeit und zur spezifischen Rückfallprophylaxe - durch weitere schrittweise Lockerungen zu erschließen gilt." In der mündlichen Anhörung hatte der Sachverständige ergänzt,
bei weiterhin fortschreitender Entwicklung eine Entlassungsperspektivevon zwei bis drei Jahren realistisch sei. Der Untergebrachte weise eine erhebliche Vordelinquenz auf, habe praktisch mit der dem letzten Urteil zugrunde liegenden Straftatenserie innerhalb nur kurzer Zeit seine Zukunft verspielt. Es müsse ein sozialer Empfangsraum geschaffen werden, in dem er zufrieden leben könne; eine Einbindung bei dem Bruder sei zu spannungsträchtig. Der Untergebrachte müsse sein eigenes Umfeld bekommen. Die auf dem dargestellten Vollstreckungsstand am 30.10.2009 getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wurde durch den Untergebrachten akzeptiert. Mit Schriftsatz vom 20.05.2010 hat der Untergebrachte bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Zweigstelle Offenbach, seine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 als sog. "Altfall" beantragt. Dies hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21.05.2010 abgelehnt und die Sache der Strafvollstreckungskammer mit dem Antrag vorgelegt, die Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären und für den Fall einer Entlassung einen Vorratsbeschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu erlassen. Die Strafvol!streckungskammer ist nach §§ 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung berufen, weil der Untergebrachte entsprechende Einwendungen vorbringt. Die Strafvollstreckungskammer erachtet das Ansinnen des Untergebrachten als berechtigt und hält die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für unzulässig. Im Zeitpunkt der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten galt für die Vollstreckung in der Sicherungsverwahrung eine Höchstfrist von zehn Jahren. Aufgrund der Neuregelung des § 67 d Abs. 3 StGB und des Art. 1. a Abs. 3 EGStGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I 1998, S.160) ist diese Höchstfrist auch für diejenigen Straftäter entfallen, die ihre Taten vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle begangen haben. Der EGMR hat am 17.12.2009 in der Rechtssache M. gegen Deutschland (Nr: 19359/04) entschieden,
die Vollstreckung der vor dem 31.01.1998 erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt der Verurteilung zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren hinaus eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1. (Recht auf Freiheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) darstelle. Unter den Bedingungen der Vollzugswirklichkeit sei die Maßregel der Sicherungsverwahrung eine Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK . Diese Entscheidung ist seit dem 10.05.2010 endgültig, nachdem der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung der Rechtsache an die Große Kammer abgelehnt worden ist. Damit tritt allerdings keine unmittelbare Bindungswirkung für vergleichbare "Parallelfälle" ein. Das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 entfaltet Rechtskraft- und unmittelbare Bindungswirkung nur innerhalb des Beschwerdegegenstandes ( Art. 46 Abs. 1 EMRK ). Sie geht über dem konkret entschiedenen Fall nicht hinaus, sodass Dritten, auch wenn sie sich auf einen gleich gelagerten Fall berufen können, daraus keine Rechte entstehen. Jedoch folgt aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaates, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden. Urteile des EGMR haben dabei zwar keine Gesetzeskraft und wirken nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein; sie können damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Eine innerstaatliche Bindung geht von ihnen aber insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, Abs.-Nr. 45 ff.). Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt haben die EMRK, die - in der Auslegung durch den EGMR - innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG zU berücksichtigen. Auch wenn das nicht zu einer schematischen Umsetzung führen kann, sind Entscheidungen des EGMR von den nationalen Gerichten insoweit zu beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich ist (BVerfG a.a.O., Abs.-Nr. 47, 50, 53). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Frage des Schutzes der Grundrechte durch internationale Gerichte, wie den für Fragen des EU-Rechts zuständigen Europäischen Gerichtshof und auch den über die EU hinaus zuständigen EGMR (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986, 2 BvR 197/83 und vom 21.12.1997, 1 BvR 1/75). Nach dieser Maßgabe kommt es letztlich darauf an, ob und wie die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB konventionskonform ausgelegt werden kann. Danach ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden, das zurzeit der Entscheidung gilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Recht zur Tatzeit bestand. Dies gilt nur dann nicht, wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. "Gesetzlich" meint dabei nicht notwendig ein (Bundes)Gesetz im förmlichen Sinne, sondern umfasst auch die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den EGMR. Nach dem allein maßgeblichen Tenor der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 besteht nun aber aufgrund der Neufassung des § 67 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 1 a Abs. 3 EGStGB in der Fassung vom 26.01.1998 ein konventionswidriger Zustand, weil die derzeit geltende Regelung sowohl gegen Art 5 Abs. 1 a als auch gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 EMRK verstößt. Wenn nun die EMRK in der Auslegung durch den EGMR innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes steht, ist schon allein dadurch gesetzlich etwas anderes bestimmt (so auch der BGH in seinem Beschluss vom 12.05.2010- 4 StR 577/09 - in einem Verfahren wegen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung). Das führt vorliegend dazu,
GB keine Anwendung finden kann, vielmehr auf das zuvor geltende (Tatzeit-)Recht in Form des § 67 d Abs. 1 StGB a.F. Rückgriff genommen werden muss, wonach gleichsam automatisch nach Ablauf von 10 Jahren die Sicherungsverwahrung endet. Gegen diese Vorschrift sind verfassungsrechtliche Bedenken weder ersichtlich noch wurde sie vom EGMR für konventionswidrig erklärt. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht nicht entgegen,
das BVerfG am 05.02.2004 ( BVerfGE 109, 133 ) ausgesprochen hat,
die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstelle und eine nachträgliche Änderung ihrer Höchstdauer nicht gegen das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Ungeachtet dessen steht es dem Gesetzgeber jedoch frei, für einzelne Maßregeln der Besserung und Sicherung in Abweichung von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB die Geltung des Tatzeitrechts anzuordnen, was er in der Vergangenheit auch schon verschiedentlich getan hat (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage Rdnr. 15 zu § 2). Ebenso kann dies Folge der gebotenen Berücksichtigung einer ebenfalls im Range einfachen Bundesrechts stehenden Bestimmung des EMRK sein. Die Entscheidung des BVerfG,
nach deutschem Verfassungsrecht die Sicherungsverwahrung nicht dem Rückwirkungsverbot unterliegt, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu achten, der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, über die grundrechtlichen Mindestanforderungen hinauszugehen. Soweit das OLG Celle (Beschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169/10 und 170/10) die Auffassung vertritt,
und 7 EMRK in der Auslegung durch den EGMR nicht als andere gesetzliche Bestimmung zu sehen sind, weil dies im Rahmen einer methodisch vertretbaren Auslegung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und am Willen des Gesetzgebers scheitere teilt die Strafvollstreckungskammer diese Ansicht nicht. Das OLG Celle begründet seine Rechtsauffassung im Wesentlichen damit,
d!es aus den Passagen des Einführungsgesetzes zum StGB zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 67 d StGB in der Fassung des Gesetzes vom 26.01.1998 folge; in Art. 1a Abs.3 EGStGB habe der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt,
GB nur Anwendung finden solle, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Taten nach dem 31.01.1998 begangen habe. In den Gesetzesmaterialien heiße es insoweit ausdrücklich,
für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung in §96 Abs. 3 StGB eine eingeschränkte Rückwirkung vorgesehen werde, wonach es genüge, wenn eine der dort in Satz 1 genannten Taten nach dem Inkrafttreten begangen werde. Hingegen sehe, der Entwurf vor, die Änderung zur Dauer der Sicherungsverwahrung, also die Änderung in §67 d StGB , uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen, da diese Neuregelung nicht die Anordnung, sondern allein die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffe, mithin an den Rückwirkungsschutz von Verfassungswegen nicht dieselben hohen Anforderungen wie im Fall des § 66 Abs. 3 StGB -E zu stellen seien. Angesichts dieses ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers sei es methodisch nicht vertretbar, Art. 7 EMRK in der Auslegung durch den EGMR als andere gesetzliche Bestimmung auszulegen. Der Auffassung des OLG Celle ist entgegen zu halten,
der Gesetzgeber seinerzeit sich zwar "von Verfassungs wegen" (BI-Drucksache 13/9062, Seite 10) deutlich erhöhter Anforderungen bei der Ausweitung der Dauer der Sicherungsverwahrung wegen des damit sich verschärfenden Grundrechtseingriffs bewusst gewesen ist; jedoch lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen,
der Gesetzgeber die geplante Gesetzesänderung auch unter dem Lichte der immerhin schein am 05.12.1952 von der Bundesrepublik ratifizierten EMRK gesehen hat. Der vom OLG Celle angenommene "eindeutige Wille" des Gesetzgebers wäre möglicherweise bei Beachtung und in Kenntnis der Art. 5 und 7 EMRK in der Auslegung durch den EGMR anders und insbesondere konventionskonform ausgefallen. Im Übrigen muss in Zweifel gezogen werden, ob die Argumentation zu Art. 1 a Abs. 3 EGStGB -E, wonach für die Dauer der Sicherungsverwahrung geringere Anforderungen an den Rückwirkungsschutz zu gelten haben als für deren Anordnung, zutrifft. Ganz sicher wäre dies im Falle einer Strafrahmenverschärfung nicht der Fall, was sich auch in § 2 Abs. 1 und 3 StGB niederschlägt. Angesichts der schon vom EGMR bemängelten und für die dortige Entscheidung ausschlaggebenden Vollzugswirklichkeit, wonach sich faktisch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unterscheidet (so auch LG Marburg, Beschluss vom 17.05.2010, 7 StVK 220/10) vermag jedenfalls aus Sicht des von der Gesetzesänderung betroffenen Untergebrachten nicht einzuleuchten, weshalb der Rückwirkungsschutz bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung höher ausfallen muss als bei deren Dauer. Selbst wenn man aber mit dem OLG Celle (a.a.O.) im Wege der dort getroffenen Auslegung gegen eine schematische Übertragung der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 ins Feld führen wollte,
es sich in diesen Fällen stets um mehrpolige Grundrechtsverhältnisse handele, in denen entsprechend dem BVerfG die Abwägung durch das deutsche Gericht sich auch darauf zu beziehen habe, inwieweit die grundrechtlich geschützten Positionen potentieller Opfer dem Freiheitsrecht des Untergebrachten entgegenstehen, führt das jedenfalls vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Anders als indem vom OLG Celle entschiedenen Fall und wohl auch in den Fällen des OLG Koblenz vom 30.03.2010,1 Ws 116/10 und des OLG Stuttgart vom 01.06.2010, 1 Ws 57/10 -, in denen es verkürzt dargestellt um "behandlungsresistente" Sicherungsverwahrte ging, ist in dem hier vorliegendem Fall die Ausgangslage weit günstiger. Der Untergebrachte ... stellt sich nach der eingangs erläuterten Vollstreckungssituation dem Behandlungskonzept in der Sozialtherapeutischen Anstalt, arbeitet konsequent mit und hat deutliche Behandlungserfolge zu verzeichnen. Letztlich scheiterte eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung im Herbst 2009 maßgeblich an einem noch nicht erreichten stabilisierenden sozialen Umfeld für den Fall einer Entlassung. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen fällt danach nicht notwendig zu Gunsten potentieller Opfer aus, zumal zahlreiche begleitende Maßnahmen im Zuge der anzuordnenden Führungsaufsicht die Gefahr für die Bevölkerung zu mindern geeignet sind. Die sonach sowohl nach neuem als auch nach altem Recht mit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung eintretende Führungsaufsicht ist nach §§ 68 a ff StGB auszugestalten. Dies hat durch die sog. "Große StVK" zu erfolgen, weil es sich nicht um einen "sonstigen Fall" im Sinne des § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG handelt. Vielmehr ist dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - über die Frage des Fortbestandes oder des Wegfalls der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich oder inzidenter zu entscheiden ist, die Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Dies gilt auch für die notwendigen Folgeentscheidungen. Die hier aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Anordnungen beruhen auf dem Ergebnis der Anhörung des Untergebrachten und den Empfehlungen des beizuordnenden Bewährungshelfers im Sicherheitsmanagement. Permalink: http://openjur.de/u/53725.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.