Bei den veröffentlichten Daten der Klägerin handele es sich zwar um solche nach § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Die Veröffentlichung sei jedoch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, da die Beklagten mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse verfolgten, die Daten einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen würden und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung bestehe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt. Sie führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, dass durch die angegriffene Bewertung im Internet sowohl ihre Privat- und Individualsphäre als auch durch die Zitatfunktion ihr Recht am gesprochenen Wort tangiert sei. In Bezug auf letzteres habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung bereits deshalb verneint, weil bislang keine Zitate der Klägerin veröffentlicht worden seien. Insofern habe das Landgericht verkannt, dass eine drohende Verletzung ausreichend sei. Bei der im erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen Abwägung habe das Landgericht das Gewicht der beeinträchtigten Grundrechte falsch bestimmt. So sei im Ansatz schon unzutreffend, von Werturteilen statt von Tatsachenbehauptungen auszugehen. Grundlage der Internetseite sei die Tatsachenbehauptung, dass Schüler Lehrer bewerteten. Hierfür hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Die Behauptung sei unwahr, weil jedermann unter der Behauptung, Schüler zu sein, Bewertungen auf dem Portal der Beklagten abgeben könne und es auch möglich sei, mehrere Bewertungen, die tatsächlich von derselben Person stammten, abzugeben. Der Klägerin sei der Beweis, dass die Bewertungen tatsächlich nicht von Schülern stammten, nicht möglich, da die Beklagten die Bewertungen der Lehrer nicht speicherten. Es sei damit von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen. Insofern verbiete sich auch die Berufung auf Meinungsfreiheit. Die Beklagten selbst äußerten keine Meinung sondern wollten lediglich Schülern die Möglichkeit geben, ihre Lehrer zu bewerten. Da aber nicht bewiesen sei, dass die Bewertungen tatsächlich von Schülern stammten, könnten sich die Beklagten auch nicht auf deren Recht zur Meinungsäußerung berufen. Auch sei die anonyme Meinungsäußerung grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn es sich - wie hier- um einseitige Anonymität handele. Die Lehrer, die in das von den Beklagten betriebene Forum hineingezerrt würden, seien nicht anonym. Deshalb sei es auch nicht gerechtfertigt, dass die Schüler, die öffentlich ihre Meinung im Internet äußerten, Anonymität für sich beanspruchen könnten. Dies widerspräche zudem dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Unverständlich sei die im Rahmen der Erörterung der Manipulationsmöglichkeiten vom Landgericht verwandte Argumentation, dass die Nutzer des Portals um solche Manipulationsmöglichkeiten wüssten. Dies schütze nicht die Klägerin, sondern lade zu Manipulationen ein. Ebenso seien die von den Beklagten angeführten Korrektive nicht geeignet, Manipulationen zu verhindern oder erheblich einzuschränken. Dem Argument des Landgerichts, dass die Bewertungen zur Kommunikation und Interaktion beitragen könnten und der Klägerin ein feedback gäben, sei entgegenzuhalten, dass dies angesichts der Anonymität der Bewertungen nicht möglich sei. Außerdem könne die Klägerin nicht zur Teilnahme am Internetportal gezwungen werden. Der pauschale Hinweis des Landgerichts auf angebliche Lehrerbewertungen in Schülerzeitungen sei in die Abwägung der Grundrechtspositionen schon deshalb nicht einzubeziehen, weil eine anonyme Veröffentlichung auch dort unzulässig wäre. Ein öffentliches Interesse an der Bewertung bestehe weder hinsichtlich der Kriterien "cool und witzig", "beliebt", "menschlich" oder "vorbildliches Auftreten" noch hinsichtlich der übrigen Merkmale. Es sei allein Sache des Dienstherrn und der betroffenen Schüler und Eltern, die Qualitäten von Lehrern zu beurteilen. Auch bestehe das Informationsinteresse nur bei Schülern der entsprechenden Schule, die aber ohnehin informiert seien und dazu nicht das Internet benötigten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde nicht nur durch sogenannte Schmähkritik verletzt, sondern umfasse auch die Freiheit zu entscheiden, wie man sich in der Öffentlichkeit darstelle. Hier erfolge eine verfälschte Darstellung, da die Behauptung, dass die Klägerin von Schülern bewertet worden sei, nicht nachgewiesen sei und die Klägerin keine Möglichkeit habe, sich gegen diese Behauptung zu wenden. Ferner habe das Landgericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht richtig angewandt. Ein zu berücksichtigendes öffentliches Interesse bestehe nicht für eine weltweite Veröffentlichung sondern allenfalls für die Schüler der Schule, an der die Klägerin unterrichte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch verletzt, dass die Veröffentlichung dauerhaft sei, wodurch die Lehrer einer berufslebenslangen öffentlichen Bewertung ausgesetzt seien. Bei der Veröffentlichung von Zitaten gehe es um ein reines Unterhaltungsinteresse, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausreiche, um einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht zu rechtfertigen, zumal es sich bei der Klägerin um keine Person der Zeitgeschichte handele. Der Schutz des gesprochenen Wortes umfasse auch die Befugnis zu bestimmen, ob der Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Die Äußerungen, die jemand in seinem Berufsleben mache, dürften nicht uneingeschränkt unter Nennung seines Namens veröffentlicht werden. Da die Beklagten bei den Zitaten nicht angäben, wann gegenüber welchen Personen welche Äußerungen von den Lehrern getätigt worden sein sollen, hätte die Klägerin bei einem unwahren Zitat keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Bei der Bewertung der Lehrer werde die jeweilige Person in ihrer Privatheit in den Mittelpunkt gerückt. Sowohl durch die veröffentlichten Äußerungen als auch durch die Bewertung werde ein Persönlichkeitsprofil erstellt, das einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle und bei beruflichen Veränderungen negative Auswirkungen haben könne. Da entgegen § 33 BDSG keine Information des Betroffenen über die Speicherung seiner Daten stattfinde, sei die Kenntnis vom Inhalt der angegriffenen Webseite nur möglich, wenn der betroffene Lehrer die vorhandenen Einträge regelmäßig sichte, was kaum zumutbar sei. Es bestehe ein erhebliches Missbrauchsrisiko durch Dritte und auch durch die Beklagten selbst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin sehr wohl verletzt. Dieses bestehe unabhängig von der qualitativen Aussagekraft der betroffenen persönlichen Daten und müsse auch im Zivilrecht Berücksichtigung finden. Durch die Erstellung eines neuen Datensatzes seien personenbezogene Daten entstanden, zu denen vorher kein Zugang bestanden habe und die auch nicht vom Einverständnis der Betroffenen gedeckt seien; dieses beziehe sich nur darauf, dass der Name des Lehrers und die von ihm unterrichteten Fächer auf der homepage der Schule veröffentlicht würden. Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es sich beim Schulverhältnis um ein verwaltungsrechtliches Sonderverhältnis handele. Das Klassenzimmer sei kein öffentlicher Raum; der von den Lehrern zu erfüllende Erziehungsauftrag werde durch die Veröffentlichung der Bewertungen beeinträchtigt und der Schulfrieden gestört. Der Unterlassungsanspruch sei gemäß § 823 Abs.
Die Übermittlung der Daten sei weder nach § 28 noch nach § 29 BDSG gerechtfertigt. Es gehe nicht um die Übermittlung der auf der Schulhomepage veröffentlichten Daten sondern um deren Übermittlung in Verbindung mit der Bewertung. Die Einwilligung der Klägerin zu der Veröffentlichung auf der Schulhomepage sei entgegen § 4 a Abs. 1 BDSG nicht schriftlich erfolgt und damit nicht wirksam. Schließlich verweist die Klägerin auf den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 17./18. April 2008. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen: Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite "spickmich.de" veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin, bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der Internetseite "spickmich.de" zu löschen. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite "spickmich.de" veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate "Alles, was Frau Dicke schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses…..) aus der Datenbank der Internetseite "spickmich. de" zu löschen. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin, bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen. Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: "Alles, was Frau Dicke schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses….) auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin, Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer in Zusammenhang mit Bewertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten Scholten, Dr. Reiß & Partner GbR, Königstr. 52, 47051 Duisburg in Höhe von 1.561,88 Euro freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beziehen sich insbesondere auf die in einem Parallelfall ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.06.09 (- VI ZR 196/08 , NJW 09, 2888 ff). Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Lehrer-Bewertungen nicht um Tatsachen, sondern um Werturteile handele, die unter das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG fielen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verletzt. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 18.02.2010 ( 1 BvR 2477/08 , MMR 2010, 422 ) ausgeführt habe, sei die Meinungsfreiheit nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleiste primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Die Klägerin habe schon in erster Instanz nicht vorgetragen, welche negativen Folgen sich aus der Bewertung für sie ergeben sollen. Von Personen, die nicht auf der Schule der Klägerin seien, würden die Bewertungen gar nicht beachtet. Wie auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt habe, bestehe ein schützenswertes Interesse der sich äußernden Schüler wie auch der Eltern und Lehrer daran, sich über Erfahrungen auszutauschen und ein feedback zu übermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann weder Löschung noch Unterlassung der Veröffentlichung ihrer im Antrag genannten Daten im Zusammenhang mit ihrer Bewertung und der Zitierung von Äußerungen auf dem von der Beklagten zu 4) betriebenen Internet-Portal spickmich.de verlangen. Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis der in einem Parallelfall getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.06.09 ( VI ZR 196/08 , NJW 2009, 2888 ) an; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.08.10 ( 1 BvR 1750/09 ) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Darüber hinaus ist auch der von der Klägerin mit der Klage verfolgte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet. 1) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus der Datenbank der Internetseite www.spickmich.de ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dass für einen derartigen, neben dem Unterlassungsanspruch erhobenen Löschungsanspruch bereits das Rechtsschutzinteresse fehlen könnte, wird in zweiter Instanz nicht mehr angesprochen und ist -wie auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.06.09 - VI ZR 196/08 , NJW 09, 2888
Da es beim Unterlassungsanspruch um die Übermittlung der Daten geht, ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2 BDSG die Zulässigkeit zu prüfen. Diese ist dann gegeben, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) ist bei einer anonymisierten Datenübermittlung, bei der die erforderliche Darlegung des Interesses fehlt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs. 2 BDSG vorzunehmen, bei der das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt wird. Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, wenn -wie hier- keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Deshalb müsse die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat sodann die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass sie in zulässiger Weise erhoben worden sind, als für die Zulässigkeit der Übermittlung sprechend angesehen. Konkrete Beeinträchtigungen habe die dortige Klägerin nicht vorgetragen. Dem wird in der Literatur (Kaiser, NVwZ 09, 1474, 1476) entgegengehalten, dass diese Argumentation widersprüchlich sei, weil sie einerseits die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten auf deren geringe Aussagekraft stütze und andererseits die Befriedigung eines Informationsinteresses von Schülern, Eltern und Lehrern dafür anführe, weshalb das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten habe. Der Senat hat bereits oben Ausführungen dazu gemacht, wie er das Informationsinteresse bewertet. Trotz seines objektiv nicht hoch einzustufenden Wertes ergibt die Abwägung jedoch kein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der klagenden Lehrerin. Indes ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Schüler auf freie Meinungsäußerung dort an seine Grenze stößt, wo die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsinstitution Schule und die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG in Frage steht. Die Störung des Bildungsbetriebes hat das Tribunal de Grande Instance Paris (Beschluss vom 03.03.08, No 08/51650, bestätigt durch Beschluss des Cour d´appel de Paris vom 25.06.08, No 08/04727), das im einstweiligen Rechtsschutz über einen vergleichbaren, das Bewertungsportal Note2be betreffenden, Fall zu entscheiden hatte, für maßgeblich erachtet, um die Meinungs- und Informationsfreiheit hinter die betroffenen Persönlichkeitsrechte zurücktreten zu lassen. Auch in verschiedenen Anmerkungen (Haensle/Reichold, DVBl 09, 1329 , 1332; Graef ZUM 09, 759, 761) zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.06.09 wird eine Berücksichtigung von Art. 7 GG bei der Abwägung der durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtspositionen gefordert. Diese führt jedoch hier zu keinem anderen Ergebnis. Es steht außer Frage, dass denjenigen, denen die staatlich zu gewährleistende Bildung und Ausbildung anvertraut ist, persönlicher Respekt gebührt, damit sie ihre für das Gemeinwesen so wichtige Aufgabe erfolgreich erfüllen können. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die Lehrer generell und insbesondere die klagende Lehrerin in ihrer Autorität gegenüber den Schülern durch eine negative Bewertung auf dem Portal www.spickmich.de derart herabgesetzt würden, dass eine erhebliche Störung des sogenannten Schulfriedens gegeben wäre (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.03.10, 7 B 09.1906 Rn 36) Eine solche Störung ist nicht allein aus der Sicht der betroffenen Lehrer zu beurteilen . Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Autorität der Lehrkräfte in den vergangenen Jahrzehnten einen Wandel erfahren hat und einem geänderten Verständnis unterliegt. Es wird in der heutigen Zeit keineswegs als sozial unverträglich oder störend empfunden , wenn Lehrer -auch in Bezug auf ihre Persönlichkeit- kritisiert werden. Die früher als selbstverständlich geltende Rollenverteilung, dass Lehrer Schüler zu beurteilen haben und nicht umgekehrt, wird heute so nicht mehr akzeptiert (auch wenn die Bewertung von Lehrern durch Schüler ohne rechtliche Wirkung bleibt). So hat zum Beispiel ein als "Lehrerhasserbuch" betiteltes Werk, das im Jahre 2005 unter dem Pseudonym Lotte Kühn veröffentlicht worden ist, breite Zustimmung erfahren und vorne auf den Bestsellerlisten rangiert. Jedenfalls versteht es sich nicht von selbst, dass die Klägerin durch die hier angegriffenen Bewertungen einen erheblichen Autoritätsverlust erleiden und in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten gestört würde; dies hätte insoweit näherer Darlegungen bedurft. 3) Schließlich ist auch das auf ein Verbot der Zitatfunktion gerichtete Begehren der Klägerin nicht gerechtfertigt. Ob diesbezüglich eine Begehungsgefahr, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wäre, besteht, kann dahingestellt bleiben. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist jedenfalls deshalb nicht möglich, weil die Klägerin, von der bisher keine Zitate veröffentlicht worden sind, für die Zukunft jegliche Zitate untersagt haben will. Da jedoch -wie oben ausgeführt- eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit der Benutzer des Internet- Forums stattzufinden hat, ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, welchem Grundrecht der Vorrang gebührt, und es kann nicht für alle nur denkbaren Fälle vorweg gesagt werden, dass eine Zitierung unzulässig wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht, nachdem die hier zu beurteilenden Rechtsfragen durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.06.09 geklärt sind, kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert zweite Instanz: 28.000,- Euro (entsprechend der von den Parteien nicht be- anstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts Permalink: https://openjur.de/u/537539.html ( https://oj.is/537539 ) Volltext Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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