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SG Duisburg, Urteil vom 15. Oktober 2010 - Az. S 10 R 332/08

Tenor Der Bescheid vom 07.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2008 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin bei dem Beigeladenen ab dem 01.10.2006 nic

§ 2AVG = Breithaupt 1967, 1, 3; BSG Soz

R Nr 18 zu § 539 = Breithaupt 71, 727). Hinsichtlich der Arbeitsausführung ist die Klägerin darauf angewiesen, die von ihr übernommenen Aufträge in der Steuerberaterpraxis des Beigeladenen durchzuführen. Auch dies ist nicht Ausfluss des Weisungsrechtes des Beigeladenen, sondern einer praktischen Notwendigkeit, die sich daraus ergibt, dass die Klägerin für die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Mandanten des Beigeladenen auf das Buchführungsprogramm DATEV angewiesen ist und der Erwerb dieses Programmes den steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen vorbehalten ist. Somit kann die Klägerin die ihr übertragenen Aufträge nur unter Nutzung des in der Steuerberaterpraxis verfügbaren DATEV-Systemes zu den täglichen Bürozeiten zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr ausführen. Daraus folgt, dass die Durchführung der Buchführungsarbeiten in der Praxis des Beigeladenen durch die Art der Tätigkeit bedingt ist und nicht gegen eine selbständige Tätigkeit spricht (ebenso für die Durchführung von Buchhaltungsarbeiten in den jeweiligen Betrieben:

§ 2AVG; BSG Soz

R Nr 18 zu § 539 RVO; vgl. für die Durchführung von Buchhaltungsarbeiten in einer Steuerberaterpraxis: LSG Schleswig-Holstein vom 07.09.2005, Az: L 5 KR 47/04 ). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht in die betrieblichen Abläufe der Steuerberaterpraxis eingegliedert. Ein ausschließlich für sie eingerichteter Arbeitsplatz steht in der Steuerberaterpraxis nicht zur Verfügung. Sie nutzt für die Durchführung der Buchhaltungsarbeiten einen von mehreren PC-Arbeitsplätzen. Die zeitliche Anwesenheit der Klägerin in der Steuerberaterpraxis orientiert sich allein an ihren Bedürfnissen und Kapazitäten und ist für den Beigeladenen mangels Vorhersehbarkeit nicht einplanbar. Dementsprechend erfolgt keine organisatorische Einbindung der Klägerin in die geschäftlichen Abläufe der Steuerberaterpraxis. Die Klägerin hat insbesondere nicht zu bestimmten Zeiten als telefonische Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen oder Mandanten zu empfangen bzw. zu betreuen. Da die Klägerin für diese Aufgaben nicht (mehr) zur Verfügung steht, musste der Beigeladene beispielsweise für den Telefondienst eine neue Arbeitskraft einstellen. Soweit die Beklagte das Fehlen eines mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundenen Unternehmerrisikos als gewichtiges Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit der Klägerin ansieht, ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Kapitaleinsatz bei Buchhaltungsarbeiten nicht tätigkeitsimmanent ist. Die Klägerin verfügt über ein eigenes Büro, einen Computer bzw. Laptop sowie über Buchführungsprogramme. Insoweit verfügt sie über die Arbeitsmittel, die zur Ausübung von Finanz- und Lohnbuchhaltungsarbeiten auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erforderlich sind. Der Erwerb des DATEV-Programmes ist ihr nicht möglich, da dies den steuer- und wirtschaftsberatenden Berufsgruppen vorbehalten ist. Die Klägerin trägt insoweit ein unternehmerisches Risiko, als ihr der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft für den Beigeladenen nicht gewiss ist (vgl. BSG vom 25.01.2001 Az: B 12 KR 17/00 KR). Eine Vergütung der von ihr ausgeführten Arbeiten erfolgt durch den Beigeladenen nur dann, wenn diese ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden sind. Der Umstand, dass die Klägerin nur für tatsächlich aufgewandte Arbeitsstunden mit einem pauschalen Stundensatz von 30,00 EUR vergütet wird und im Krankheits- und Urlaubsfall keine Vergütung erhält, spricht ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit (

§ 2AVG).

Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht zwar nur dann für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG vom 25.01.2001 Az: B 12 KR 17/00 R). Diese Voraussetzung liegt im Falle der Klägerin jedoch vor, da sie nicht mehr zu bestimmten Arbeitszeiten bzw. zur Ausführung zugewiesener Arbeiten verpflichtet ist und in zunehmenden Maße für andere Auftraggeber tätig wird. Dabei handelt es sich um Betriebe, für die sie die Finanz- und Lohnbuchhaltung durchführt und in Rechnung stellt. Nach den Angaben der Beigeladenen erzielt sie ihre Einkünfte nur noch zu 60 v.H. aus der Tätigkeit für den Beigeladenen und zu 40 v.H. aus Tätigkeiten für andere Auftraggeber. Schließlich spricht für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin, dass sie uneingeschränkt für andere Auftraggeber tätig werden darf (vgl.

§ 2AVG).

Auch wenn vorliegend allein die Rechtsbeziehung der Klägerin zu dem Beigeladenen zu beurteilen ist, kann eine Wertung des einzelnen Rechtsverhältnisses nur im Gesamtzusammenhang mit den anderen Rechtsbeziehungen der Klägerin erfolgen (BSG SozR Nr 18 zu § 539 RVG; LSG Schleswig-Holstein vom 07.09.2005, Az: L 5 KR 47/04 ). In diesem Zusammenhang ist das Gesamtbild der von der Klägerin ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach dem Gesamtbild der von der Klägerin ausgeübten beruflichen Tätigkeit stellt die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen lediglich ein Auftragsverhältnis neben einer Vielzahl anderer ähnlicher Auftragsverhältnisse dar, wobei auch die anderen Auftragsverhältnisse dadurch gekennzeichnet sind, dass die Klägerin aufgrund eigener Zeiteinteilung, ohne fachliche und inhaltliche Weisung der Auftraggeber und ohne Eingliederung in einen fremden Betrieb Finanz- und Buchführungsarbeiten durchführt. Insgesamt überwiegen die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände deutlich. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Klägerin zuvor in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für den Beigeladenen tätig war und dass es insoweit des Nachweises wesentlicher Änderungen bedarf, um zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu gelangen. Zur Überzeugung des Gerichts haben sich die Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen in so erheblicher Weise geändert, dass nunmehr eine selbständige Tätigkeit der Klägerin vorliegt. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin in deutlich geringerem Umfang für den Beigeladenen tätig ist, dass der Beigeladene in erheblichem Umfang selbst früher von der Klägerin ausgeführte Finanz- und Lohnbuchhaltungsarbeiten übernommen hat, dass es keine für den Beigeladenen einplanbaren Anwesenheitszeiten der Klägerin mehr gibt, mit der daraus folgenden Notwendigkeit, eine weitere Arbeitskraft für den Telefondienst einzustellen und dass eine andere Bezahlung in Gestalt einer stundenweisen Vergütung erfolgt. Damit einhergehend hat die Klägerin in erheblichem Umfang neue Tätigkeiten für andere Auftraggeber aufgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und ebenso wie die Klägerin obsiegt hat, entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Permalink: http://openjur.de/u/537590.html Kommentare

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