Merkantiler Minderwert Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens kann der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 20.000 € ersetzt verlangen. Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens anerkannt. Er liegt allgemein in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, der ihr trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung anhaftet, weil bei einem großen Teil des Publikums wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Die Minderbewertung beruht auf der Tatsache, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH NJW 2005, 277 ). Dieser allgemeine Ansatz wird im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung des Mercedes 300 SL geht es nicht weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um den Verlust an Originalität. Dies ist das Kriterium, das der Sachverständige für eine Begründung des merkantilen Minderwertes heranzieht. Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten. In diesem Sinne hält auch Eggert (Verkehrsrecht aktuell 2010, 135) unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 3 des 1.Deutschen Oldtimertages eine merkantile Wertminderung bei Oldtimern für möglich, insbesondere bei Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz. Diese Einschätzung liegt auf der Linie der veröffentlichen Rechtsprechung. So hat das OLG Frankfurt a.M. ( DAR 2006, 23 ) selbst bei einem hohen Reparaturkostenaufwand (hier 5.607,39 €) einen merkantilen Minderwert eines beschädigten und fachgerecht instand gesetzten Pkws verneint, wenn der Schaden kein eigentlicher Unfallschaden war (hier Waschstraße) und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. Das LG Erfurt ( NZV 2003, 342 ) hatte sich mit einem Ferrari F 50 zu befassen, der einen Sachschaden mit einem Reparaturaufwand von über 200.000 € bei einem Unfall erlitten hatte. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es für dieses Fahrzeug mehr Kaufinteressenten gebe als Fahrzeuge, und dass es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug einen (fachgerecht) reparierten Unfall gehabt habe. Das OLG Jena ( NZV 2004, 476 ) führt ebenfalls für einen beschädigten Ferrari aus, dass bei einem beschädigten und durch eine (Ferrari-)Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden könne. Für die Feststellung eines merkantilen Minderwertes kommt es daher darauf an, ob die Marktteilnehmer den aufwendig und fachgerecht reparierten Heckschaden bei einem gedachten Verkauf des Mercedes 300 SL berücksichtigen würden. Dies ist auf der Grundlage des Gutachtens XXX zu bejahen. Das Gutachten liefert plausible Gründe dafür, warum trotz geringfügiger Beschädigung des Hecks und fachgerecht sowie aufwendig durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt. Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr "rundum" original. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst. Der Höhe nach schätzt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO den merkantilen Minderwert auf der Grundlage des Gutachtens XXX auf 20.000 €. Ausgangspunkt der Schätzung ist der Marktwert des Fahrzeugs, den der Sachverständige mit 550.000 € angibt. Bei der Bestimmung des Minderwertes sei zunächst die Art des Schadens zu berücksichtigen. Aufgrund des Unfalls ist der Ersatz des Heckstoßfängers, also eines Anbauteils erforderlich. Zusätzlich hat der Sachverständige die gute Marktgängigkeit sowie die bisherige Unfallfreiheit in die Berechnung einfließen lassen. Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet der Sachverständige XXX sowohl nach dem BVSK-Modell als auch nach seinem eigenen Bewertungsschema einen Minderwert von 3,5 - 3,6 % des Marktwertes, gerundet 20.000 €. Diese Berechnung ist von Seiten der Beklagten nicht weiter angegriffen worden. Die zugesprochenen Zinsen
, 291 BGB, wobei ein Teil in Höhe von 10.000 € seit Zustellung der Klageschrift und der andere Teil in gleicher Höhe seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes vom 27.05.2010 zuzusprechen ist. Feststellung der Ersatzpflicht der Umsatzsteuer Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Es besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass auch sein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer tituliert wird, so dass auch hinsichtlich dieser Schadensposition die lange, 30 jährige Verjährung gilt. Der Feststellungsantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann im Rahmen der Feststellung nicht die Nennung eines konkreten Betrages verlangen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststeht, ob der Kläger sein Fahrzeug reparieren lässt und mit welchem Aufwand. Er kann daher nur Feststellung verlangen, wenn und soweit Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Erstattungspflicht der Beklagten für noch anfallenden Nutzungsausfall während der Reparaturdauer ist unbegründet. Allerdings sieht die Rechtsprechung grundsätzlich die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug als Vermögenswert an mit der Folge, dass der Unfallverursacher Schadensersatz zahlen muss, wenn das Fahrzeug so beschädigt wird, dass es für mehrere Tage repariert werden muss. Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96 ; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04 ). Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (so lag der Fall jeweils in OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998, Az. 1 U 178/96 ; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007, Az. 58 S 142/06 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az. 7 U 10/04 ). Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 341 ). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit dem Unfall über mindestens ein weiteres Fahrzeug verfügt hat, so dass er zu keiner Zeit die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug entbehren musste. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht ihm deshalb nicht zu. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Zu den erstattungsfähigen Schadensersatzpostionen gehören nach § 249 Abs. 1 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Die zugesprochenen Zinsen
Allerdings kann der Kläger nicht Freistellung durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten verlangen. Da es dem Befreiungsschuldner materiellrechtlich freisteht, mit welchen Mitteln er die Befreiung bewirkt, hat die Verurteilung allgemein auf Befreiung zu gehen und offenzulassen, auf welche Art und Weise der geschuldete Befreiungserfolg herbeizuführen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 , 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Gebührenstreitwert: bis zum 30.05.2010: Berufung des Klägers: 18.582,81 € Anschlussberufung der Beklagten: 12.449,17 € Gesamt: 31.031,98 € ab dem 31.05.2010 Berufung des Klägers: 24.318,65 € Anschlussberufung der Beklagten: 12.449,17 € Gesamt: 36.767,82 € Permalink: https://openjur.de/u/537789.html ( https://oj.is/537789 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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