Tenor I. Die Restitutionsklagen werden als unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen. III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird auf 1.400.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 879 YYY, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland gehört und das einen Flüssigkeitsbehälter für Tintenstrahldrucker betrifft. Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in seiner erteilten Fassung (in deutscher Übersetzung) wie folgt: "Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, wobei der Flüssigkeitsbehälter an einem Halter abnehmbar montagefähig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Flüssigkeitsbehälter folgendes aufweist: einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit; eine Zuführungsöffnung zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuführungsöffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet; einen ersten Eingriffsabschnitt, der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten; und ein Stützelement, das durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt ist und sich von einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Außenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, wobei die Zuführungsöffnung zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet ist." Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Landgericht Düsseldorf ( 4b O 16/03 ) die zum Pelikan-Konzern gehörenden Klägerinnen im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verurteilt. Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 17.11.2005 ( I-2 U 2/04 ) hat der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" "Schnapp- und Halteelement" heißt. Grund hierfür war, dass Patentanspruch 1 in einem von der Klägerin zu 1) betriebenen Einspruchsverfahren durch Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom 22.04.2005 entsprechend geändert worden war. Gegen die Einspruchsentscheidung haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt. Am Ende der Beschwerdeverhandlung hat die Technische Beschwerdekammer folgende Entscheidung verkündet: Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anweisung zurückverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 25 gemäß dem während der Beschwerdeverhandlung überreichten 4. Hilfsantrag, Beschreibung S. 3 in der mit Schriftsatz vom 29.01.2008 überreichten Fassung sowie den S. 2 sowie 4 bis 23 gemäß der erteilten Fassung, Zeichnungen gemäß der erteilten Fassung. Durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung hat Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende - in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegebene - eingeschränkte Fassung erhalten (wobei die zusätzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind): Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät. Der Flüssigkeitsbehälter ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, ist an einem Halter abnehmbar montagefähig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat, weist einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit auf, weist eine Zuführöffnung zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuführöffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet, weist einen Belüftungsabschnitt für eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf, weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenförmigen Vorsprungs auf, weist ein Schnapp- und Halteelement auf. Der erste Eingriffsabschnitt ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen, ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels ist durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt, erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ersten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist, hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Außenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt zur Stützung des Flüssigkeitsbehälters, in dem die Elastizität des Schnapp- und Halteelements den Flüssigkeitsbehälter stützt und anhebt, während der zweite Eingriffsabschnitt gelöst wird. Die Zuführöffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet. In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf ( I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien. Mit Urteil vom 26.03.2009 hat der Senat die Restitutionsklagen mangels Einhaltung der Monatsfrist nach § 586 Abs. 1, 2 ZPO als unzulässig abgewiesen. Über die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 55/09) noch nicht entschieden. Im Anschluss an das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Klägerin zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents Teilnichtigkeitsklage erhoben, auf die das Bundespatentgericht mit am 02.12.2009 verkündeten Urteil ( 5 Ni 29/09 (EU)) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt hat, als (u.a.) Anspruch 1 über folgende (ins Deutsche übersetzte und in Form einer Merkmalsgliederung dargestellte) Fassung hinausgeht (wobei die gegenüber der Einspruchsbeschwerdeentscheidung zusätzlichen Merkmale grau unterlegt sind): Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät. Der Flüssigkeitsbehälter ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, ist an einem Halter abnehmbar montagefähig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat, weist einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit auf, weist eine Zuführöffnung zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuführöffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet, weist einen Belüftungsabschnitt für eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf, weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenförmigen Vorsprungs auf, weist ein Schnapp- und Halteelement auf. Der erste Eingriffsabschnitt ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen, ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in der Form eines Löseverhinderungsloches in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels ist durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt, erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ersten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist, hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Außenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Form eines Sperrhaken-Eingriffteils in Eingriff gelangt zur Stützung des Flüssigkeitsbehälters, in dem die Elastizität des Schnapp- und Halteelements den Flüssigkeitsbehälter stützt und anhebt, während der zweite Eingriffsabschnitt gelöst wird. Die Zuführöffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 02.12.2009 haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Beklagte (letztere mit einem - inzwischen stattgegebenen - Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung) Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (Xa ZR 42/10) eingelegt, über die derzeit noch nicht entscheiden ist. Hilfsweise hat sich die Beklagte der Berufung der Klägerin zu 1) angeschlossen. Die Klägerinnen sehen den deutschen Teil des Klagepatents in seiner eingeschränkten Fassung nicht mehr durch die angegriffenen Ausführungsformen verletzt. Die Klägerinnen beantragen, 1. das Senatsurteil vom 17.11.2005 ( I-2 U 2/04 ) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 ( 4b O 16/03 ) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen; 2. hilfsweise,
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