Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 23.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 13/18 und der Beklagte zu 3) zu 5/18. Die Klägerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 1/6 diejenigen des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) trägt 5/18 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Nebenintervenientin. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 3) je zur Hälfte. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Der Beklagte zu 3) hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Nebenintervenientin zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch den Beklagten zu 3). Die am 23.12.2000 geborene Klägerin stürzte am 08.06.2007 im Kindergarten beim Sprung von der Schaukel und verletzte sich am rechten Arm. Wegen des Verdachts einer Unterarmfraktur wurde sie mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingeliefert. Es wurde auf Veranlassung der Ärztin Dr. K... eine Röntgenaufnahme gefertigt. Der Beklagte zu 3) als Durchgangsarzt untersuchte die Klägerin und wertete die Röntgenaufnahme aus. Die Erstdiagnose laut Durchgangsarztbericht lautete ´Prellung rechter Unterarm´. Unter Röntgenergebnis wurde notiert: ´Kein Hinweis auf knöcherne Verletzung´. Der Beklagte zu 3) ordnete die ambulante besondere Heilbehandlung an, die er selbst übernahm. Wegen starker Schmerzen veranlasste er das Anlegen einer dorsalen Gipsschiene und ordnete die erneute Vorstellung am nächsten Tag an. Es erfolgten weitere Vorstellungen in der chirurgischen Ambulanz der Beklagten zu 1). Erst am 19.06.2007 wurde bei der Klägerin nach weiteren Röntgenaufnahmen eine Radiusköpfchenluxation diagnostiziert, woraufhin sie in das Marienhospital in Osnabrück überwiesen wurde. Der Versuch die Radiusköpfchenluxation geschlossen zu reponieren (einzurenken) misslang aufgrund des Zeitablaufes. Die Klägerin wurde daraufhin operiert. Aufgrund einer ReLuxation war eine zweite Operation erforderlich. Anlässlich eines weiteren Eingriffs am 16.11.2007 wurde sodann der eingebrachte Fixateur entfernt. Unstreitig hat der Beklagte zu 3) bei Auswertung der Röntgenaufnahmen am Unfalltag die Radiusköpfchenluxation fehlerhaft übersehen. Es wäre bereits am 08.06.2007 eine geschlossene Reposition erforderlich gewesen, die nach den in 2. Instanz ausdrücklich zugestanden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von weit mehr als 90 % erfolgreich gewesen wäre. Ein grober Behandlungsfehler liegt nicht vor. Die Klägerin hat der L... N... den Streit verkündet und diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben gemeint, der Beklagte zu 3) sei hier nicht allein in seiner öffentlich rechtlichen Funktion als Durchgangsarzt tätig gewesen, sondern die Heilbehandlung sei privatrechtlich zu beurteilen. Dies gelte auch, wenn sich ein Fehler bei der Diagnose in der anschließenden Heilbehandlung fortsetze. Die öffentlich rechtliche Tätigkeit des Beklagten zu 3) beschränke sich auf die Entscheidung, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung durchgeführt werde. Für seinen Behandlungsfehler müssten daher auch die Beklagte zu 1) als Krankenhausträger und der Beklagte zu 2) als Chefarzt der chirurgischen Abteilung einstehen. Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR für angemessen gehalten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2008, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Beklagten zu 3) sei öffentlich rechtlich zu beurteilen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass weitere Vorstellungen der Klägerin erfolgt seien. Insoweit sei es sachgerecht, einen Lebenssachverhalt auch einheitlich zu beurteilen, da die Diagnose auch der Entscheidung des ob und wie der Behandlung durch die jeweilige Berufsgenossenschaft diene. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Die Beklagten zu 2) und 3) hat es hingegen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.500 € verurteilt. Der Beklagte zu 3) habe einen Behandlungsfehler begangen, indem er die Radiusköpfchenluxation nicht erkannt und sofort behandelt habe. Er könne sich auch nicht auf das Haftungsprivileg nach § 839 BGB, Art 34 GG berufen, denn er habe die Behandlung nach der Diagnose in eigene Hände genommen, wodurch zwischen ihm und der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet worden sei. Den Behandlungsfehler müsse sich auch der Beklagte zu 2) als Chefarzt der chirurgischen Abteilung zurechnen lassen. Mit ihrer frist und formgerecht eingelegten Berufung rügen die Beklagten zu 2) und 3) folgende Punkte: Für eine Haftung des Beklagten zu 2), der die Klägerin unstreitig nicht behandelt hat, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Allein die Tatsache, dass er Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses sei, reiche nicht aus. Im Übrigen sei die Klägerin schon nicht als Kassenpatientin in der Ambulanz gewesen, sondern es sei lediglich eine durchgangsärztliche Behandlung durch den Beklagten zu 3) erfolgt, die dieser - unstreitig - auch ausschließlich gegenüber der Berufsgenossenschaft abgerechnet habe. Der Beklagte zu 3) hafte schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass eine geschlossene Reposition erfolgreich gewesen und der Klägerin damit die folgende offene Operation erspart geblieben wäre. Der vom Sachverständigen angenommene Wahrscheinlichkeitsgrad von weit über 90 % reiche hierfür nicht aus. Weiter sei das Handeln des Beklagten zu 3) öffentlich rechtlich zu bewerten. Bestehe wie hier der Fehler des Durchgangsarztes in einer fehlerhaften Diagnose im Rahmen der ihm obliegenden öffentlichrechtlichen Entscheidung, ob eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist, und setze sich dieser Fehler in der nachfolgend von ihm übernommenen Heilbehandlung fort, so sei die infolgedessen insgesamt fehlerhafte Heilbehandlung dem öffentlichrechtlichen Bereich zuzuordnen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils auch die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist begründet, diejenige des Beklagten zu 3) hingegen unbegründet. 1. Berufung des Beklagten zu 2) Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) als Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses zu. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) die Klägerin nicht behandelt. Für eine Haftung wäre nur Raum, wenn er sich das Fehlverhalten des Beklagten zu 3) als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen müsste. Dies ist indes nicht der Fall. Es fehlt, trotz Hinweises des Prozessgegners, schon an jeglichem Vortrag dazu, ob die Ambulanz vom Klinikträger betrieben wird oder vom Beklagten zu 2) als zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigtem selbstliquidierenden Arzt. Nur in letzterem Fall käme eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) in Betracht. Davon abgesehen hat die Klägerin ohnehin vertragliche Beziehungen nur zu dem Beklagten zu 3) in seiner Funktion als Durchgangsarzt begründet. Dieser hat gemäß § 27 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Vertrages zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern nach § 34 Abs. 3 SGB VII vom 01.05.2001 entschieden, dass eine besondere Heilbehandlung erforderlich war, diese selbst übernommen und seine Leistungen selbst gegenüber der Landesunfallkasse abgerechnet. 2. Berufung des Beklagten zu 3) Die Berufung des Beklagten zu 3) hat keinen Erfolg.
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