zulassung für die Fertigarzneimittel "J. (
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen und dass keine ausreichende Begründung vorliege, dass die arzneilich wirksamen Bestandteile jeweils einen positiven Beitrag zur Beurteilung der Fertigarzneimittel leisteten. Diese Stellungnahmen wurden der Klägerin im Juli 1994 übersandt, verbunden mit der Setzung einer Mängelbeseitigungsfrist von drei Jahren. In der Folgezeit legte die Klägerin unter anderem eine toxikologische Stellungnahme von Dr. phil. M. vom 19. Dezember 1994 zur "Unbedenklichkeit von Chloramphenicol in J. (
topisch opthalmologischer Chloramphenicolapplikation beschrieben worden, unter anderem für den Fall eines Schäfers, der seine Schafe mit einer Chloramphenicol-Lösung besprüht habe. Knochenmarkschädigungen bei topisch dermaler Anwendung seien jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Die beantragten Indikationen "schwere Formen der Akne (z. B. Akne pustulosa, conglobata und necroticans), bakteriell bedingte entzündliche Hautkrankheiten (Impetigo), infizierte Haut- und Kopfhautkrankheiten (impetiginisierten Dermatosen), Haarbalgentzündung (Folliculitis)" könnten wegen fehlender Belege zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht akzeptiert werden. Die vorgelegten klinischen Untersuchungen belegten dies nur für die Akne papulopustulosa Grad II - III. Nur bei einer Änderung der Indikationen könne der Zulassung zugestimmt werden. Für J. (r) Creme stellte der Sachverständige darüber hinaus fest, dass die Ergebnisse der Studie für die Lösung nicht übertragbar seien. Im Oktober bzw. Dezember 2000 legte die Klägerin die Erklärungen zum Einreichen der Unterlagen gemäß dem 10. Änderungsgesetz zum AMG vor und beantragte die
zulassung
4 a AMG. In den erneuten medizinischen Stellungnahmen jeweils vom 16. Juni 2002 (Phase I) legte der wiederum beauftragte externe Sachverständige Privatdozent Dr. med. O. unter Auswertung sämtlicher von der Klägerin vorgelegter Unterlagen über die bereits bei der ersten Begutachtung getroffenen Feststellungen hinaus dar, dass Chloramphenicol, besonders in Form von externen Therapeutika, über eine deutlich erhöhte kontaktallergene Potenz verfüge. Es werde als systemtisches Reserveantibiotikum bei lebensbedrohlichen Infektionen wie Typhus, Paratyphus und bakterieller Meningitis verwendet. Die möglicherweise mit der Verwendung von J. (r) Creme oder Lösung verbundene Sensibilisierung gefährde diese Einsatzmöglichkeit. Die Ergebnisse der Studie für die Lösung seien nicht auf die Creme übertragbar, weil bei der beantragten Indikation andere Resorptionsverhältnisse gegeben sein könnten. Für die Lösung seien Vorteile gegenüber anderen Arzneimittelkombinationen nicht belegt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass
sorgfältiger Nutzen-Risikoabwägung aufgrund der möglichen Knochenmarkschädigung, des vorhandenen Sensibilisierungspotentials und unter Berücksichtigung von Alternativpräparaten der Zulassung von J. (
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Mit jeweils am
Zugang der Schreiben. Als Begründung für die Fristsetzung wurde angeführt, dass der Mangel so gravierend sei, dass auch bei Ausschöpfung der 12 Monate eine Beseitigung nicht möglich sei. In ihren am 27. August 2002 eingegangenen Stellungnahmen rügte die Klägerin die zu kurz bemessene Mängelbeseitigungsfrist; diese finde in der Systematik des Arzneimittelgesetzes keine Stütze. Entgegen der Auffassung des BfArM wäre sie auch durchaus in der Lage, den behaupteten Mängeln innerhalb der hier angemessnen Frist von 12 Monaten abzuhelfen, was auch erfolgen werde. Das BfArM wertete dies als Anträge auf Fristverlängerung und lehnte diese mit förmlichen Bescheiden im September 2002 ab. Am 28. Juli 2003 legte die Klägerin ihre Stellungnahmen zu den Mängelbeseitigungsschreiben vor. Für "J. (
gewiesen worden, dass es nicht zu Resistenzen kommen könne. Da Lösungen bekanntermaßen zu einer stärkeren systemischen Verfügbarkeit führten, könne die Creme ebenfalls als sicher angesehen werden. Der Bestand von Chloramphenicol als Reserveantibiotikum sei daher keinesfalls gefährdet. Des Weiteren seien Knochenmarksschädigungen
topischdermaler Anwendung bislang in keinem Fall
gewiesen worden. Bei Anwendung von Chloramphenicol in Opthalmologika komme es zu höheren Plasmaspiegeln, so dass diese mit einer topischdermalen Anwendung nicht verglichen werden könne. Der immer wieder zitierte Fall des Schäfers beruhe auf besonderen Umständen. Ein Eindringen von Chloramphenicol sei auch deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei den nunmehr nur noch in Anspruch genommenen Indikationen um keine Erkrankungen mit Barriereschädigung handele. Auch für die "J. (r) Lösung" werde die Indikation aus den vorgenanten Gründen auf die Indikation Akne papulopustulosa beschränkt; dabei gebe es auch keine Barrierefunktionsstörung. Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der J. (r) Lösung sei durch die Studie (G. 1998) belegt. Die Sensibilisierungsrate sei gering; in der Studie sei
gewiesen worden, dass es nicht zu Resistenzen kommen könne. Auch sei
gewiesen worden, dass es zu keiner relevanten perkutanen Resorption gekommen sei. Auf die Anwendung der Lösung bei Säuglingen und Kleinkindern werde verzichtet. In erneuten medizinischen Stellungnahmen (Phase II) kam der wiederum beauftragte externe Sachverständige Privatdozent Dr. med. O. unter Auswertung des Mängelbeseitigungsschreibens der Klägerin im Januar 2004 zu dem Ergebnis, dass angesichts der Beschränkung der Indikationen der
zulassung unter Änderungen (Kontraindikation Säuglinge und Kleinkinder; Dauer der Anwendung maximal 6 Wochen und nur auf 10 % der Körperoberfläche) zugestimmt werden könne; die Wirksamkeit und Verträglichkeit seien belegt. Intern wurde vom BfArM sodann die Freigabe unter Auflagen vorgeschlagen und ein entsprechender Bescheidentwurf gefertigt. Im September 2004 kam das BfArM in einer pharmakologischtoxikologischen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass eine
zulassung nicht erfolgen könne. Chloramphenicol sei aufgrund seiner toxischen Wirkungen nur noch Mittel der letzten Wahl; es werde als Reserveantibiotikum unter strenger Nutzen-Risiko-Abwägung bei ansonsten lebensbedrohlichen Infektionen vereinzelt angewendet. Unerwünschte Wirkung sei eine sehr seltene, dosisunabhängige Knochenmarkschädigung (aplastische Anämie), die zu irreversiblen Blutschäden führe und mit einer hohen Mortalität verbunden sei. Sie könne bereits
der ersten Dosis auftreten. Die Gefahr einer aplastischen Anämie sei keine Kontraindikation für Chloramphenicol, wenn die Behandlung mit dem Arzneimittel unerlässlich sei; der Wirkstoff solle jedoch bei unklarer Indikation oder bei Krankheiten, die mit anderen Antibiotika behandelt werden könnten, nicht eingesetzt werden. Die teilweise sehr hohe Anzahl resistenter Stämme habe zu einer deutlichen Einschränkung der Anwendung dieses Antibiotikums geführt. Auch die im November 2004 erstellten klinischmikrobiologischen Stellungnahmen kamen aus den vorstehenden Erwägungen zur Empfehlung der Versagung der
zulassung für beide Fertigarzneimittel: Chloramphenicol habe dosisunabhängig eine toxische Wirkung auf das Knochenmark, die irreversibel sei und in 50 % der Fälle tödlich verlaufe. Es sei daher nie das Mittel der ersten Wahl, nur Reserveantibiotikum. Eine systemische Wirkung könne bei der beantragten Applikationsform nicht ausgeschlossen werden. Die teilweise sehr hohe Anzahl resistenter Stämme habe zu einer deutlichen Einschränkung der Anwendung dieses Antibiotikums geführt. Diese beiden Stellungnahmen wurden der Klägerin nicht erneut unter Setzung einer weiteren Mängelbeseitigungsfrist bekannt gegeben. Vielmehr sah das BfArM die klinischmikrobiologischen Argumenten aus Gründen der Arzneimittelsicherheit als vorrangig gegenüber der dermatologischen Beurteilung an. Die Stellungnahmen des externen Sachverständigen O. wurden "ungültig" gestempelt und die klinischmikrobiologischen Stellungnahmen als medizinische Stellungnahmen (Phase II) verwendet. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 versagte das BfArM die Verlängerung der
zulassung für die Fertigarzneimittel "J. (
Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist von 12 Monaten (die gewährte Frist von 1 Monat sei rückwirkend vom Datum der Postzustellung ausgehend auf 12 Monate verlängert worden) nicht beseitigt worden. Bei den Arzneimitteln bestehe der begründete Verdacht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hätten, die über ein
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen: Chloramphenicol habe dosisunabhängig eine toxische Wirkung auf das Knochenmark. Die bedeutendsten Nebenwirkungen, die daraus resultierten, seien Störungen der Blutbildung mit einer Inzidenz von 1/10.000 - 1/40.000. Klinisch würden diese als irreversible Panzytopenie, aplastische Anämie, Neutropenie oder Thrombozytopenie beobachtet. Diese Blutschäden könnten isoliert oder kombiniert auftreten. Sie endeten in über 50 % der Fälle tödlich. Diese Blutbildungsstörungen kämen auch bei nur relativ kurzer Behandlungsdauer dosisunabhängig vor. Deswegen könne Chloramphenicol beim Menschen nur unter strenger Nutzen-Risiko-Abwägung allenfalls als Reserveantibiotikum bei ansonsten lebensbedrohlichen Infektionen angewendet werden. Störungen der Blutbildung seien auch bei der von der Klägerin begehrten Applikationsform nicht auszuschließen. Da die Störungen des Blutbildes dosisunabhängig aufträten, berge jede Anwendung des beantragten Präparates das Risiko, dass der Patient infolge der Anwendung an den Nebenwirkungen versterbe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Akne um eine lokale, in der Regel nicht lebensbedrohliche Infektion handele, sei die Anwendung einer Therapie mit dem Risiko, dass eventuell lebensbedrohliche Nebenwirkungen aufträten, nicht zulässig.
wissenschaftlichen Untersuchungen werde Chloramphenicol perkutan resorbiert. Daher könne es auch bei topischer Anwendung auf der Haut zu irreversiblen Knochenmarksschädigungen kommen. Zudem seien heutzutage auch andere Substanzen erhältlich, welche mit einem deutlich geringeren Gesundheitsrisiko einhergingen. Hinzu komme, dass die lokale Anwendung von Chloramphenicol zur Resistenzbildung führe. Auch werde durch die lokale Applikation systemisch anwendbarer Antibiotika die Sensibilisierung der Patienten vermehrt provoziert. Am
topischdermaler Anwendung von Chloramphenicol zu reversiblen oder irreversiblen Schäden der blutbildenden Organe geführt habe. Es sei zwar richtig, dass
ophthalmologischer Anwendung Einzelfälle von aplastischen Anämien bekannt geworden seien. Auch hier handele es sich um äußerst selten auftretende Ereignisse, die das BfArM aber nicht gehindert hätten, im Juni 2005 eine chloramphenicolhaltige Augensalbe für das Anwendungsgebiet "Binde- und Hornhautinfektionen mit chloramphenicolempfindlichen Erregern" neu zuzulassen. Darüber hinaus seien chloramphenicolhaltige Augentropfen mit einer Wirkstoff-Konzentration von 0,5 % seit Mitte 2005 in Großbritannien in Apotheken frei verkäuflich. Das Gutachten stelle weiter fest, dass gegen Chloramphenicol weder das Vorliegen einer Primärresistenz noch eine Resistenzinduktion durch die topische Therapie habe gefunden werden können. Als Reserveantibiotikum bei lebensbedrohlichen Erkrankungen finde Chloramphenicol heute kaum noch Verwendung. Hinsichtlich der Wirksamkeit und auch zur Nutzen-/Risikoabwägung habe die Klägerin eine klinisch kontrollierte Studie durchgeführt, die eindeutig die Wirksamkeit bei Akne papulopustulosa
weise und die ebenfalls sicherheitsrelevante Daten zum Arzneimittel sowie zum Wirkstoff berücksichtigt habe (G. 1998). Aufgrund der klinisch kontrollierten Studie zu J. (
zulassung für die Fertigarzneimittel "J. (
der Aussage im Gutachten G. /F. seien in der Literatur Einzelfälle einer aplastischen Anämie
topisch opthalmologischer Chloramphenicolapplikation beschrieben worden. Auch habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer - wenn auch geringen - Penetration von Chloramphenicol eingeräumt. Auch heute werde Chloramphenicol als so genanntes Reserveantibiotikum verwendet, welches systemisch bei lebensbedrohlichen Infektionen wie Typhus, Paratyphus und bakterieller Meningitis eingesetzt werde, sofern besser verträgliche Antibiotika nicht verwendet werden könnten. Sensibilisierungen, wie sie bei einem topischen Einsatz von Chloramphenicol durchaus möglich seien, könnten den Einsatz bei vital bedrohten Patienten in Frage stellen. Wenn über Kontaktallergien auf Chloramphenicol heute seltener berichtet werde, so sei dies nicht zuletzt bedingt durch einen Rückgang der auf dem Markt befindlichen Präparate. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM (vier Hefter) sowie die von den Beteiligten überreichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist im Ergebnis nicht begründet. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 2. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Zulassungsverlängerungsanträge.
4 f Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
zulassungsverfahren auf Antrag die fiktive Zulassung
1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund
2 AMG vorliegt. Besteht
Ansicht des BfArM ein solcher Versagungsgrund, so hat die Behörde in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandungen zu bezeichnen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. 1. Der ablehnende Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl die zur Beseitigung der klinischmedizinischen Mängel gesetzte Beseitigungsfrist zu kurz bemessen war
Zugang war zu kurz bemessen. Aus Wortlaut und Systematik von § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG folgt, dass - soweit nicht eine Aufhebung der fiktiven Zulassung
1 AMG erforderlich erscheint - wohl in jedem Fall, auch dem gravierender Mängel, eine angemessene Frist zu setzen ist, vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
zuzulassende Arzneimittel mit Mängeln behaftet ist, kurz: Je gravierender der Mangel ist, desto eher ist die 12-Monatsfrist auszuschöpfen. OVG NRW, wie vor, Rn. 60. Danach war die Mängelbeseitigungsfrist hier zu kurz bemessen, wie dies die Klägerin im Verwaltungsverfahren auch gerügt hat. Das BfArM ging von einem besonders gravierenden Mangel aus, der auch innerhalb der 12-Monatsfrist nicht zu beseitigen wäre. Entscheidet sich das BfArM sodann gegen eine Aufhebung
1 AMG, muss es in einem solchen Fall die volle Frist zur Mängelbeseitigung gewähren, so dass die ursprüngliche, das Beanstandungsverfahren zu einer bloßen Förmelei herabstufende jeweils gesetzte Monatsfrist, vgl. dazu OVG NRW, wie vor, Rn. 60, nicht angemessen im Sinne von § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG gewesen ist. Dieser Verfahrensfehler verliert zwar nicht dadurch seine Relevanz, dass zwischenzeitlich die gesetzliche Höchstfrist von 12 Monaten verstrichen ist, so aber OVG NRW, wie vor, Rn. 61, weil ansonsten das BfArM mit der Setzung unangemessen kurzer Fristen die Verlängerung der
zulassung in jedem Fall vereiteln könnte und dieser Verfahrensfehler sanktionslos bliebe, vgl. im Einzelnen Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom
VfG) - in analoger Anwendung - unbeachtlich. Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Vorschrift findet
zutreffender Rechtsansicht auch auf Bescheidungsklagen Anwendung, vgl. zum Anwendungsbereich des § 46 VwVfG Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
weisen lässt. Weiter ist Voraussetzung, dass an der mangelnden Relevanz keinerlei Zweifel besteht. Vgl. dazu im Einzelnen Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 36 f. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich und zweifelsfrei erfüllt. Denn das BfArM hat die unmittelbar vor Ablauf der Mängelbeseitigungshöchstfrist von 12 Monaten, gerechnet ab Zugang der Mängelbeseitigungsschreiben, von der Klägerin übersandten Stellungnahmen nicht etwa als verspätet zurückgewiesen, sondern zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat sie weiter zum Anlass genommen, erneut den externen Sachverständigen einzuschalten und um Prüfung der Stellungnahmen zu bitten. Das BfArM hat mithin die Klägerin so behandelt, als hätte es von vornherein die (allein rechtmäßige) Mängelbeseitigungsfrist von 12 Monaten gesetzt. Die Klägerin hat in der Folgezeit auch die zu kurze Fristsetzung nicht mehr gerügt. Ob die
Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist des § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG im Juli 2003 im Bescheid vom 2. Juni 2005 ausgesprochene, der förmlichen Ablehnung der Fristverlängerung durch die - nicht aufgehobenen - Bescheide aus dem September 2002 widersprechende "rückwirkende Verlängerung"
den Stellungnahmen der Klägerin im Juli 2003 verfassten und der Sache
zur Grundlage des ablehnenden Bescheides gemachten pharmakologischtoxikologischen resp. klinischmikrobiologischen Stellungnahmen der Klägerin nicht unter erneuter Setzung einer Mängelbeseitigungsfrist
5 Satz 1 AMG zugeleitet worden sind. Zwar erscheint das Vorgehen, explizit zur Vermeidung einer erneuten Fristsetzung die klinischmikrobiologischen Stellungnahmen zum medizinischen Gutachten (Phase II) umzuwidmen und die jeweils dritten Stellungnahmen von Privatdozent Dr. med. O. "ungültig" zu stempeln, befremdlich. Auch dieser Mangel hat sich jedoch ersichtlich und zweifelsfrei nicht ausgewirkt, so dass er ebenfalls
VfG analog nicht zur Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides führt. Denn die in den beiden Stellungnahmen angesprochenen Gründe, die letztlich zur Versagung geführt haben, sind identisch mit denen, die in den klinischmedizinischen Gutachten, die mit den Mängelschreiben der Klägerin mitgeteilt worden sind, als für die Ablehnung der
zulassung maßgeblich erachtet wurden. So war in den Stellungnahmen jeweils relevant die kontaktallergene Potenz von Chloramphenicol resp. die Gefahr der Sensibilisierung, seine Bedeutung als Reserveantibiotikum sowie die Möglichkeit der perkutanen Resorption - auch bei der eingeschränkten Indikation mit topischdermaler Anwendung - mit dosisunabhängig schwerwiegenden Folgen bis hin zu tödlich verlaufenden aplastischen Anämien. Dementsprechend hat sich die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt auf diesen verfahrensrechtlichen Aspekt berufen. 2. Auch materiell ist der versagende Bescheid des BfArM rechtmäßig ergangen, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin steht hier § 105 Abs. 4f Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG entgegen. Danach darf die Verlängerung einer fiktiven
zulassung versagt werden, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist. Dies ist hier der Fall. "Risiko" ist
27 Buchstabe a) AMG unter anderem jedes mit der Anwendung des Arzneimittels verbundene Risiko im Zusammenhang mit der Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit. Das "Nutzen-Risiko-Verhältnis" verlangt gemäß § 4 Abs. 28 AMG eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko
27 Buchstabe a) AMG. Ein "Risiko" liegt sicher vor, wenn es sich um ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG handelt, die
Abs. 1 der Norm nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2 AMG sind Arzneimittel bedenklich, bei denen
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein
den Erkenntnissen medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Ganz so hoch sind allerdings die Anforderungen an ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG nicht. Insoweit ist die vorhergehende Fassung heranzuziehen.
2 Satz 1 Nr. 5 AMG in der bis zur Änderung durch Art. 1 Nr. 22 lit.
-)Zulassung nur versagen, wenn bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht bestand, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die Änderung in Nummer 5 in die hier maßgebliche Fassung erfolgte in Umsetzung von Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 30 Buchstabe a der geänderten Richtlinie 2001/82/EG. Es handelte sich
dem Willen des Gesetzgebers bei dem infolgedessen aufgenommenen Kriterium des "Nutzen-Risiko-Verhältnisses" um keine inhaltliche Abweichung gegenüber der bislang geltenden Bestimmung, Bundestagsdrucksache 15/5316, S. 38 , so dass auf die Kriterien der alten Fassung zurückzugreifen ist. Es besteht vorliegend der begründete Verdacht, dass die mit der Anwendung von "J. (r) Creme" und "J. (r) Lösung" verbundene Applikation von Chloramphenicol bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
den Erkenntnissen medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Ein begründeter Verdacht ist schon dann gegeben, wenn ernstzunehmende Erkenntnisse den Schluss nahe legen, dass das fragliche Arzneimittel unvertretbare Nebenwirkungen hat. Ein positiver
weis der kausalen Beziehung zwischen der Einnahme des Fertigarzneimittels und aufgetretener Nebenwirkungen ist nicht erforderlich. Seine Notwendigkeit würde dem Gebot der Arzneimittelsicherheit zuwiderlaufen. So ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
diesen Maßstäben besteht der begründete Verdacht, dass Chloramphenicol auch bei der von der Klägerin jeweils nur beabsichtigten topischdermalen Anwendung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unvertretbare Nebenwirkungen hat. Fraglos und von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt ist, dass Chloramphenicol bei systemischer Therapie, aber auch lokaler Anwendung am Auge sowie bei Verletzungen der Haut (= fehlender Barrierefunktion) in das Blut übergehen kann. Das gleiche gilt für die bei den genannten Applikationen beschriebene lebensgefährdende Nebenwirkung, dass es dosisunabhängig in Einzelfällen zur Ausbildung einer (gegebenenfalls irreversiblen) Panzytopenie oder aplastischen Anämie kommen kann, die in der irreversiblen Form tödlich verläuft. Dies entspricht auch dem in der Monografie "Chloramphenicol" (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1991) festgehaltenen Wissensstand. Aber auch für die hier in Rede stehende topischdermale Anwendung ist von der Gefahr solcher Nebenwirkungen auszugehen. So wird in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von Dr. M. von einer pharmakokinetischen Untersuchung an Landschweinen
dermaler Applikation von J. (r) Lösung berichtet. Diese ergaben eine - wenn auch geringe - Resorption über die geritzte ("skarifizierte"), nicht aber über die intakte Haut. Die Konzentration von Chloramphenicol in der unter der Applikationsfläche liegenden Fettschicht (Subcutis) habe durchschnittlich um den Faktor 20 niedriger als in der Haut (Epidermis, Dermis) gelegen. Dies sei durch die Ergebnisse der Plasmaanalysen bestätigt worden, die gezeigt hätten, dass in den Proben der Tiere mit intakter Haut kein Chloramphenicol oberhalb einer Konzentration von 14 ng/ml
zuweisen gewesen sei und bei skarifizierter Haut der Wert im ng-Bereich gelegen habe. Weiter wird bei M. ausgeführt, dass die Resorption durch die Haut in der Literatur allgemein als vernachlässigbar angesehen werde. Eine systemische Verfügbarkeit sei als extrem unwahrscheinlich anzusehen. Die Möglichkeit allergener Reaktionen räumt auch dieser Gutachter ein. Zwar ist danach die Möglichkeit des Schadenseintritts nur sehr entfernt, jedoch wird auch in dieser von der Klägerin überreichten Stellungnahme die Möglichkeit perkutaner Resorption von Chloramphenicol schon bei intakter Haut nicht in den Bereich des völlig Unmöglichen verwiesen. Bei "skarifizierter", d. h. geritzter Haut, wie sie auch aufgrund von Verletzungen beim morgendlichen Rasieren gegeben sein kann, und anschließender Anwendung von "J. (
den jedenfalls vom BfArM nicht begründet widerlegten Angaben der Klägerin und der in Gutachten von Privatdozent Dr. med. O. bejahten therapeutischen Wirksamkeit in einer effizienten der in den begehrten Indikationen beschriebenen Formen der Akne besteht. Die danach vorzunehmende Nutzen-Risiko-Abwägung zwischen der therapeutischen Wirksamkeit von "J. (
Angaben der Klägerin in Großbritannien chloramphenicolhaltige Augentropfen frei verkäuflich erhältlich sind oder dass das BfArM eine Chloramphenicol enthaltende Augensalbe zugelassen hat. Denn dies kann auf einer von der Schwere der zu behandelnden Augenkrankheit determinierten anderen Nutzen-Risiko-Abwägung beruhen, die auf die hier zu entscheidende Konstellation nicht übertragbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/538143.html ( https://oj.is/538143 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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