Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
(1001)geregelt, dass der zweite Rettungsweg in Form einer Notleiter, die bis zum Flachdach herunter führt, erforderlich sei. Dass der zweite Rettungsweg in dieser konkreten Ausgestaltung fehlt, ist unbestritten. Der fehlende zweite Rettungsweg begründet auch konkrete Gefahren für die Bewohner des Gebäudes. Die von dem Antragsgegner in der M.-----straße 4 - 6 festgestellten brandschutztechnischen Mängel stellen im Falle eines Brandes insbesondere eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der dortigen Bewohner dar (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Brandgefahr als solche steht schon deshalb fest, weil Vorgänge im privaten Wohnbereich (wie z.B. brennende Kerzen, Gasöfen, Zigaretten) jederzeit außer Kontrolle geraten könnten und zu einem Brand führen können. Der Antragsgegner hat nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Ermessenskontrolle das ihm in § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner auch für die Wohnungen im Dachgeschoss die Schaffung eines zweiten Rettungsweges durch Gerüsttürme mit Leitergang aufgegeben hat. Die von der Antragstellerin statt dessen als richtig angesehene Nutzungsuntersagung für die Wohnungen im Dachgeschoss ist objektive eine erheblich belastendere Maßnahme, die im Regelfall unverhältnismäßig gewesen wäre; dass tatsächlich Wohnungen in anderen Stockwerken leer standen und die Dachgeschossbewohner dorthin umziehen konnten, war für den Antragsgegner nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich ausweislich der Akten hierzu im Rahmen ihrer Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht geäußert. Die unterbleibende Nutzung des Dachgeschosses war auch nicht als Austauschmittel nach § 21 OBG von der Antragstellerin angeboten worden. Ebenso wenig ist die Fristsetzung von 7 Tagen zu beanstanden. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin im März 2006 über ihre Hausverwaltung über die bei der Brandschau festgestellten Mängel informiert und um Mängelbeseitigung gebeten. Am
- April 2007 erfolgte eine weitere Brandschau; die beschriebenen Mängel waren immer noch nicht abgestellt. Darauf, dass ihr Verwalter sofort durch Einberufung einer Eigentümerversammlung zum
- Juli 2007 reagiert habe, kann sich die Antragstellerin daher nicht berufen. Die Einberufung zur Versammlung erfolgte erst im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom
- Juni 2007, bei der festgestellt wurde, dass besagte Mängel trotz wiederholter Anmahnung nicht beseitigt waren. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner mit Blick auf die Gefährdung von Leib und Leben zu Recht binnen 7 Tagen die Schaffung eines provisorischen Rettungsweges verlangt. Soweit die Antragstellerin auf die Vorschriften zur Einberufung einer Eigentümerversammlung und die fehlende Beschlussfähigkeit bei der ersten Versammlung am
- Juli 2007 verweist, ändert dies nichts an der Angemessenheit der Fristsetzung. Unter Berücksichtigung der im März 2006 erfolgten Information über die Brandschutzmängel durch die Antragsgegnerin und der im Ortstermin vom
- April 2007 wiederholt festgestellten Nichtabhilfe der Mängel hatte die Antragstellerin ausreichend Zeit, um den Brandschutz auch unter Berücksichtigung der Strukturen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sicherzustellen. Ermessensfehlerhaft ist es dagegen, bezüglich der Notleitern binnen 7 Tagen die Nachrüstung mit einem Rückenschutz zu fordern (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung). Da die Aufstellung von Gerüsttürmen für den
- Rettungsweg als Provisorium die Nutzung der Notleitern derzeit überflüssig werden lässt, ist kein Raum mehr, die Ausstattung der Notleitern mit Rückenschutz (Ziffer 3) innerhalb einer derart kurzen Frist zu verlangen und dies im Wege der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchzusetzen. Unter Berücksichtigung der anlässlich der Brandschau festgestellten Mängel hat der Antragsgegner die kurze Frist gesetzt, um den Gefahren für Leib und Leben zu begegnen und zumindest einen provisorischen
- Rettungsweg zu eröffnen. Dies ist mit der Einrüstung des Gebäudes (bzw. Räumung des Dachgeschosses) erreichbar. Die Anbringung des Rückenschutzes hätte ebenso wie andere weitergehende Maßnahmen - zu denen auch die Verlängerung der Notleitern bis auf das Flachdach gehören dürften - im Rahmen weiterer Verfügungen mit entsprechend längerer Fristsetzung der Antragstellerin aufgegeben werden können. Der Antragsgegner ist schließlich auch berechtigt, seine Ordnungsverfügung - soweit Ziffer 1 und 2 betroffen sind - mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen. Angesichts der konkreten Gefahren für die Bewohner im Falle eines Brandes besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, die Gefahrensituation unmittelbar zu beseitigen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Fall, in dem die Brandsicherheit einer baulichen Anlage - insbesondere die sichere Möglichkeit, bei einem Brand die Rettung von Menschen zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW) - in Frage steht und deshalb Gegenstand einer Ordnungsverfügung ist, die Behörde die Brandsicherheit schon für die Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchsetzt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- August 2007 - 7 B 425/07 - und vom
- Mai 2007 - 10 B 2555/06 -, ZfBR 2007, 703 . Die Ausführungen des Antragsgegners werden dementsprechend hinsichtlich Ziffer 1 und 2 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht. Hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügung - Nachrüstung der Notleitern mit Rückenschutz - fällt die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus, weil die mit ihr untrennbar verbundene Fristsetzung - wie oben ausgeführt - ermessensfehlerhaft ist. Ist nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu
- und
- auszugehen, gilt entsprechendes für die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom
- Juli
- Auch hier gebührt dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung in einer Höhe von jeweils 3.000,- Euro der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Soweit die Interessenabwägung bezüglich Ziffer 3 in der Ordnungsverfügung zu Gunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin ausfällt, führt dies gemäß § 55 Abs. 1 VwVG dazu, dass mangels sofort vollziehbarer Regelung auch die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,- Euro anzuordnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/538209.html ( https://oj.is/538209 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.