ihren eigenen Angaben besteht ihr Geschäftsmodel ausschließlich darin, als Streckenhändler durch geschickte Nutzung von Einkaufskonditionen bei Zulieferern und Verkaufkonditionen gegenüber Kunden einen Ertrag aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu erzielen. Am
Lettland verkauften Waren bezogen habe und forderte Kopien der Rechnungen und Verträge an. Des Weiteren fragte die lettische Finanzbehörde an, wer die Warentransporte beauftragt und bezahlt habe und bat um Übersendung entsprechender Transportdokumente. Bezüglich der Warenlieferungen an die B bat die lettische Finanzbehörde für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006 um näher bezeichnete Informationen über den Umfang der von der Antragstellerin erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen an das lettische Unternehmen. Insbesondere erbat die lettische Finanzbehörde um Übermittlung von Angaben, von welchen Firmen und zu welchen Preisen die Antragstellerin die Waren erworben habe. Darüber hinaus erfragte die lettische Finanzbehörde, an welche Anschriften die Gegenstände geliefert worden seien und ob die Antragstellerin in ihrer Buchhaltung für 2006 Umsätze an die B erfasst habe. Außerdem bat die lettische Finanzbehörde um Übersendung von Kopien der Rechnungen, Verträge, Aufträge, Zahlungen und Transportdokumente. Der Antragsgegner leitete die beiden umsatzsteuerlichen Auskunftsersuchen an das für die Antragstellerin zuständige Finanzamt C weiter und bat, die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen und die Ergebnisse mitzuteilen. Das Finanzamt C bearbeitete die Auskunftsersuchen im Rahmen einer bereits anberaumten Konzernbetriebsprüfung. Am
einer Einstufung der Organisation „Transparency International“ auf Rang 51 aller untersuchten Staaten. Es bestehe daher das nicht von der Hand zu weisende Risiko, dass auch unbeteiligte Dritte, namentlich die Abnehmer der Antragstellerin, die streitigen Informationen erhalten würden. Sie, die Antragstellerin, habe selbst bereits die Erfahrung machen müssen, dass Informationen über Zulieferer und Einkaufsbedingungen
Auskunftsersuchen in der Vergangenheit tatsächlich an Kunden weitergegeben und hierdurch Geschäftsbeziehungen abgebrochen worden seien. Hierüber sei sie durch ihre Kunden informiert worden. Hieraus werde ersichtlich, dass in Lettland kein Unrechtsbewusstsein bestehe. Bedenke man zudem, dass die streitigen Informationen aus keinem denkbaren Gesichtspunkt heraus für die Besteuerung der lettischen Abnehmer relevant seien, müsse im Rahmen einer Güterabwägung das Schutzbedürfnis der Antragstellerin als überwiegend eingestuft werden. Des Weiteren bestehe auch ein Anordnungsgrund. Würde der Antragsgegner die streitigen Informationen weiterleiten, so wäre es der Antragstellerin verwehrt, ihre Schutzbedürfnisse in einem Hauptsachverfahren durchzusetzen. Die durch die Auskünfte verursachten
teile könnten in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden, da die einmalige Kenntnis der Identität der Lieferanten ausreiche, um fortan Geschäftsbeziehungen ohne Einschaltung der Antragstellerin zu führen. Die Antragstellerin beantragt,
4 Nr. 2, § 117 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - i.V.m. den Art. 5, 7 und 40 Zusammenarbeits-VO zulässig. Die Erteilung der Auskünfte sei erforderlich im Sinne der Zusammenarbeits-VO. Die Informationen würden dazu dienen, der lettischen Finanzbehörde die für die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Insbesondere zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden umsatzsteuerlichen „Karussellgeschäften“ sei es unerlässlich, die Lieferbeziehungen sämtlicher eingeschalteter Unternehmen zu prüfen. Nur so könnten (potentielle) sog. „Missing Trader“, die in betrügerischer Absicht Gegenstände erwerben und weiterveräußern, ohne die geschuldete Mehrwertsteuer abzuführen, erkannt und belangt werden. Zur wirksamen Bekämpfung von „Karussellgeschäften“ sei es auch erforderlich, die Preisgestaltung der einzelnen Liefergeschäfte zu überprüfen. Insbesondere Liefergeschäfte „unter Wert“ würden die Frage aufwerfen, ob der „Preissenkung“ eine Abschöpfung der Mehrwertsteuer vorangegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei im Streitfall die beabsichtigte Weiterleitung der Auskünfte in vollem Umfang erforderlich. Hinsichtlich der Lieferungen an das lettische Unternehmen A habe die lettische Finanzbehörde Zweifel, ob die Umsätze tatsächlich rechtswirksam bewirkt und die Warenbeförderungen durchgeführt worden seien.
den Erkenntnissen der um die Auskunft ersuchenden Behörde seien die Waren über weitere Händler
Deutschland zurückgeliefert worden. Bezüglich der Lieferungen an das lettische Unternehmen B habe die lettische Finanzbehörde mitgeteilt, dass die Lieferungen von Schweden
Lettland durch ein schwedisches Unternehmen, die Rechnungsstellungen jedoch durch die Antragstellerin erfolgt seien. Die von der Firma B erklärten Erwerbe würden auch nicht mit den Informationen
dem MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) übereinstimmen. Außerdem habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an das Finanzamt C selbst eingeräumt, dass mehrere Lieferungen irrtümlich unzutreffend erklärt worden seien und dass es sich nicht - wie ursprünglich angenommen - um innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland
Lettland, sondern um innergemeinschaftliche Lieferungen von Schweden bzw. Belgien
Lettland gehandelt habe. Insoweit werde der lettischen Finanzbehörde durch die beabsichtigten Auskünfte mitgeteilt, dass das Unternehmen B keine innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland, sondern aus Schweden bzw. Belgien getätigt habe. Die beabsichtigten Auskünfte würden die lettische Finanzbehörde damit in die Lage versetzen, die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Lettland ordnungsgemäß umsatzsteuerlich zu würdigen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Letztlich würden insoweit nur solche Informationen weitergeleitet, die der lettischen Finanzbehörde bei ordnungsgemäßer Abgabe steuerlicher Erklärungen ohnehin erteilt werden müssten. Darüber hinaus dürften aber auch sämtliche sonstigen Informationen weitergeleitet werden. Die lettische Finanzbehörde vermute hinsichtlich der Lieferungen an die lettischen Unternehmen A und B einen Umsatzsteuerbetrug. Die von der lettischen Finanzbehörde angeforderten Informationen dienten insoweit der Sachverhaltsermittlung. Die dargelegten Sachverhaltskonstellationen seien höchst ungewöhnlich. Allein deshalb habe die lettische Finanzverwaltung einen Anspruch auf vollumfängliche Sachverhaltsermittlung durch die inländische Finanzbehörde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zusammenarbeits-VO vorrangig der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb der EU diene. Eine wirksame Bekämpfung umsatzsteuerlicher „Karussellgeschäfte“ erfordere zunächst die grenzüberschreitende Prüfung sämtlicher in die Lieferkette eingebundener Unternehmen. Dabei sei auch denkbar, dass um Auskünfte ersucht werde, die zwar im anfragenden Mitgliedsstaat zunächst keine unmittelbare steuerliche Auswirkung haben, aber zur Aufdeckung eines sog. „Missing Traders“ in einem anderen - dritten - Mitgliedsstaat führen könnten. Die Auskunftserteilung sei daher nicht von einer bereits im Vorfeld konkret erkennbaren Auswirkung im anfragenden Mitgliedsstaat abhängig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO der Auskunftserteilung nicht entgegen. In der Zusammenarbeits-VO sei in Art. 41 das internationale Steuergeheimnis geregelt. Demzufolge unterlägen Informationen, die
der Zusammenarbeits-VO übermittelt würden, der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltung der übermittelten Informationen durch die lettischen Steuerbehörden sei damit durch das Gemeinschaftsrecht sichergestellt.
den Erfahrungen des Antragsgegners werde das Steuergeheimnis in Lettland auch gewahrt. Obwohl mit Lettland jährlich 150 bis 300 Auskünfte ausgetauscht würden, habe die deutsche Finanzverwaltung über alle Jahre des Auskunftsaustauschs hinweg keinen konkreten Hinweis bekommen oder sonst Kenntnis darüber erlangt, dass gegen die Geheimhaltungsregelungen verstoßen worden wäre. Im Übrigen sei auch zu bedenken, dass für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat die Geheimhaltungspflicht verletzen würde, der Auskunftsaustausch
der Zusammenarbeits-VO gefährdet wäre und schon aus diesem Grund die Europäische Gemeinschaft hiergegen Maßnahmen ergreifen würde. Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich
den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2008 an das Finanzamt C bei mehreren Lieferungen an die Fa. B um so genannte „Abholfälle“ gehandelt habe. Mithin seien der Fa. B die Zulieferfirmen der Antragstellerin in diesen Fällen bekannt. Letztlich seien die beabsichtigten Auskünfte auch ermessensgerecht im Sinne von § 117 Abs. 2 AO i.V.m. der Zusammenarbeits-VO. Bei der Ermessensausübung sei in Abwägung mit der Sicherstellung des Steuergeheimnisses zu berücksichtigen, dass die ausländische Behörde bei diesem Sachverhalt keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten habe. Die Kenntnis des Inhalts der Auskünfte sei daher eine notwendige Voraussetzung für die Durchsetzung des Besteuerungsrechts. Darüber hinaus würden es auch die Gesichtspunkte der Gegenseitigkeit und Fairness gebieten, die angefragten Informationen zu übermitteln. Schließlich werde durch die Erteilung der Auskünfte auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Informationen zweckwidrig und entgegen der Regelung der Zusammenarbeits-VO an andere Stellen gelangen und der Antragstellerin daraus ins Gewicht fallende
teile erwachsen könnten. Dies sei jedoch aufgrund der gemeinschaftlichen Geheimhaltungspflicht nicht zu erwarten. Im Übrigen fehle auch der erforderliche Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr wesentliche
teile entstünden, die nur durch die einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet. 1.
1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 ZPO). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).
der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung - welcher sich der beschließende Senat anschließt - ist als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in analoger Anwendung - i.V.m. § 30 AO anerkannt (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92 , BFHE 167, 11 ; BStBl II 1992, 645 ). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat es analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass sich der Antragsgegner an die ausländische Steuerbehörde wendet. Denn die Antragstellerin kann sich gegenüber dieser Mitteilung nicht auf das Steuergeheimnis
AO berufen, weil
4 Nr. 2 AO die durch Gesetz ausdrücklich zugelassene Befugnis zur Offenbarung besteht. Eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung in diesem Sinne enthält § 117 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörden auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes Amtshilfe leisten können. Durch eine Maßnahme, die sich in diesem Rahmen hält, wird deshalb das Steuergeheimnis nicht verletzt (BFH-Beschluss vom
1 Zusammenarbeits-VO erteilt die ersuchte Behörde (Art. 2 Nr. 6 Zusammenarbeits-VO) auf Antrag der ersuchenden Behörde (Art. 2 Nr. 5 Zusammenarbeits-VO) die in Art. 1 Zusammenarbeits-VO genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO regelt die Verordnung die Modalitäten,
denen die in den Mitgliedsstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der MWSt. auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Waren beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt,
denen die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten untereinander zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen, die für die korrekte Festsetzung der MWSt. geeignet sind (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Zusammenarbeits-VO). Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde dabei in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen (Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 Zusammenarbeits-VO). bb) Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung sind im Streitfall erfüllt.
der Zusammenarbeits-VO sind sehr umfassend (Leonard in Buntjes/Geist, UStG, § 18d Rz. 7). Dies zeigt zum einen bereits der Wortlaut der Regelungen in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Zusammenarbeits-VO, denn danach sind alle Auskünfte zu erteilen, die für die korrekte Festsetzung der MwSt. geeignet sind. Zum anderen zeigen auch die Begründungserwägungen der Zusammenarbeits-VO, dass der Verordnungsgeber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sehr weitreichende Möglichkeiten zur Auskunftserteilung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer schaffen wollte. So wird in der ersten Begründungserwägung ausgeführt, dass Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinweg zu Einnahmeverlusten führen, das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletzen und Verzerrungen des Kapitalverkehrs und des Wettbewerbs verursachen können. Sie beeinträchtigten folglich das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Bekämpfung der Mehrwertsteuer-Hinterziehung erfordert daher - so die zweite Begründungserwägung - eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten mit der Durchführung der einschlägigen Vorschriften betraut sind. Zu den Steuerharmonisierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eingeleitet werden, sollte daher
der dritten Begründungserwägung die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Informationserteilung zwischen den Mitgliedsstaaten gehören, bei dem die Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von Waren zu gewährleisten. β) Vor diesem rechtlichen Hintergrund vertritt der Antragsgegner
Überzeugung des erkennenden Senats zutreffend die Auffassung, dass die angefragten Auskünfte, einschließlich der streitigen Informationen über die Lieferanten und Einkaufspreise der Antragstellerin, für die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer geeignet sind. αα) Hinsichtlich der Warenlieferungen an die lettische Firma B ergibt sich diese Schlussfolgerung schon aus einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Mai 2008 an das Finanzamt C (vgl. Gerichtsakte, Seite 54 ff.). Die Antragstellerin räumt hier selbst ein, dass es sich bei mehreren von ihr abgerechneten Lieferungen an die Firma B (Rechnungen Nr. 018/06, 024/06, 034/06, 039/06, 059/06, 060/06 und 061/06) nicht wie ursprünglich angenommen um innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland
Lettland, sondern um innergemeinschaftliche Lieferungen von Schweden bzw. Belgien
Lettland gehandelt hat. Durch die beabsichtigen Auskünfte wird damit der lettischen Finanzbehörde dieser für die Umsatzbesteuerung in Lettland erhebliche Sachverhalt mitgeteilt. Insbesondere wird die lettische Finanzbehörde in diesem Zusammenhang auch über den umsatzsteuerrechtlich erheblichen Gesichtspunkt informiert, dass die Firma B innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Lieferanten aus Schweden und Belgien getätigt hat. ββ) Im Hinblick auf die sonstigen beabsichtigten Auskünfte weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es zur Bekämpfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch sog. grenzüberschreitende „Karussellgeschäfte“ (vgl. zur Funktionsweise solcher „Karussellgeschäfte“: BFH-Beschluss vom 29. November 2004 V B 78/04 , BFHE 208, 93 , BStBl II 2005, 535 ) geeignet sein kann, die Lieferbeziehungen sämtlicher in diese Geschäfte eingeschalteter Unternehmer zu prüfen. Denn nur durch einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Finanzbehörden der von den „Karussellgeschäften“ betroffenen Mitgliedsstaaten können in verdächtigen Fallgestaltungen sog. „Missing Trader“, die in betrügerischer Absicht Waren erwerben und weiterveräußern, ohne die aus dem Veräußerungsvorgang geschuldete Umsatzsteuer abzuführen, frühzeitig erkannt werden. Der erkennende Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Antragsgegners, dass gerade die Überprüfung der einzelnen Liefergeschäfte innerhalb eine möglichen „Karussells“ zur wirksamen Bekämpfung der daraus resultierenden Steuerhinterziehung geeignet sein kann. Im Streitfall besteht aufgrund der von der lettischen Finanzbehörde mitgeteilten außergewöhnlichen Sachverhalte zumindest der weiter aufklärungsbedürftige Anfangsverdacht, dass die von der Antragstellerin an die lettischen Firmen gelieferten „Stahlbleche“ (
der englischen Bezeichnung im Auskunftsersuchen der lettischen Finanzbehörde soll es sich um „scrap metal“, d.h. übersetzt „Altmetall, Metallabfälle, Metallschrott“ gehandelt haben) Gegenstand eines grenzüberschreitenden „Karussellgeschäfts“ waren. Hinsichtlich der Lieferungen an die Firma A ergibt sich dieser Verdacht schon aufgrund der mitgeteilten außergewöhnlichen Tatsache, dass die gelieferten „Stahlbleche“ von der Firma A ohne weitere Verarbeitung an verschiedene Händler weiterveräußert und von diesen wiederum
Deutschland zurückgeliefert worden sein sollen. Im Hinblick auf die Lieferungen an die Firma B resultiert die Möglichkeit von „Karussellgeschäften“ auch aus dem weiteren Umstand, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen in mehreren der von der lettischen Finanzbehörde als aufklärungsbedürftig angesehenen Fällen von Schweden aus
Lettland durch ein schwedische Unternehmen erfolgten, die Rechnungen für diese Lieferungen jedoch von der Antragstellerin erstellt wurden. Auch dieser außergewöhnliche Sachverhalt begründet den Anfangsverdacht, dass zumindest diese Lieferungen Teil eines grenzüberschreitenden „Karussellgeschäfts“ gewesen sein könnten. Den Anfangsverdacht, dass die fraglichen Lieferungen möglicherweise Gegenstand eines „Karussellgeschäfts“ waren, hat die Antragstellerin auch nicht entkräftet. Allein die von der Antragstellerin behaupteten Gesichtspunkte hinsichtlich der Ungeeignetheit der fraglichen Lieferungen für „Karussellgeschäfte“ reichen für eine Entkräftung des oben geschilderten Anfangsverdachts nicht aus. Weder die Größe und Schwere der Lieferungen noch der Umstand, dass die „Stahlbleche“ sehr genau markiert gewesen sein sollen, um Verwechslungen oder Fehllieferungen zu vermeiden, schließen es per se aus, dass solche Waren eine Lieferkette im Rahmen eines „Karussellgeschäfts“ durchlaufen können. Auch der von der Antragstellerin behauptete Umstand, die bei ihr durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamtes C sei im Ergebnis ohne Beanstandung geblieben, spricht nicht gegen die Möglichkeit eines „Umsatzsteuerkarussells“. Insoweit wäre es durchaus denkbar, dass die Antragstellerin als gutgläubiger Unternehmer mit in die Lieferkette des „Karussellgeschäft“ einbezogen war, ohne selbst an dem Umsatzsteuerbetrug teilzunehmen. cc) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin verstößt die beabsichtigte Weitergabe der angeforderten Auskünfte auch nicht gegen Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO.
4 Zusammenarbeits-VO kann die Übermittlung von Informationen abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Ansicht des erkennenden Senats vor, wenn es sich um Tatsachen und Umstände handelt, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit sind und deren unbefugte Nutzung zu beträchtlichen Schäden führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VII R 16/78 , BFHE 127, 104 , BStBl II 1979, 268 zu Art. XII Abs. 3 Satz 2 des deutschschwedischen Rechtshilfevertrages; ausführlich auch Söhn, in Hüschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 117 AO, Rz. 113 ff.). β) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Informationen über die Bezugsquellen der Antragstellerin einschließlich der Bezugspreise stellen Tatsachen dar, die für andere in dem entsprechenden Markt tätige Unternehmer von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit sind. Verfügten die Kunden der Antragstellerin über diese Informationen, könnten sie entweder unter Ausschluss der Antragstellerin selbst die Waren bei den Lieferanten der Antragstellerin beziehen oder aber die Antragstellerin bei Preisverhandlungen stärker unter Druck setzen. Die Nutzung der Informationen über die Lieferbeziehungen der Antragstellerin könnte bei dieser damit zu einem beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden führen.
4 Zusammenarbeits-VO eingeräumten Ermessens. α) Aus der in Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO enthaltenen Formulierung „kann“ folgt, dass die Übermittlung von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen, in das Ermessen des Antragsgegners gestellt ist. Demnach können die Finanzgerichte die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde
FGO nur auf Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch und Ermessensfehlgebrauch hin prüfen. β) Im Streitfall ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich. αα) Art. 40 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO enthält selbst keine ausdrücklichen rechtlichen Maßstäbe für die Ermessensausübung des Antragsgegners. Wie jede hoheitliche Tätigkeit unterliegt die zwischenstaatliche Amtshilfe deutscher Finanzbehörden jedoch verfassungsrechtlichen Schranken, die bei der Ermessensausübung
4 Zusammenarbeits-VO zu beachten sind. Im Hinblick auf die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ergeben sich Schranken vor allem aus dem durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - garantierten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jeweils i.V.m. den Grundsätzen des Übermaßverbots. Die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betreffen, ist daher im Einzelfall nur dann als ermessensfehlerfrei anzusehen, wenn eine Geheimhaltung durch die ausländischen Finanzbehörden rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Außerdem darf dem inländischen Betroffenen durch die Auskunftserteilung kein unverhältnismäßiger oder unzumutbarer Schaden drohen (vgl. Söhn, in Hüschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 117 AO, Rz. 131). ββ) Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermessensausübung hat der Antragsgegner beachtet. Er hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Geheimhaltung der zur Weitergabe bestimmten Informationen in Lettland in rechtlicher Hinsicht durch Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO gewährleistet wird. Weiterhin hat der Antragsgegner substantiiert dargelegt, dass
seinen bisher mit Lettland gemachten Erfahrungen die aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO resultierende rechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von den lettischen Finanzbehörden auch in tatsächlicher Hinsicht beachtet wird. Obwohl jährlich ca. 150 bis 300 Auskünfte an lettische Finanzbehörden erteilt würden, habe der Antragsgegner noch keinen konkreten Hinweis darüber bekommen, dass in Lettland gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen worden sei. Die Antragstellerin hat demgegenüber geltend gemacht, dass Lettland ein massives Korruptionsproblem habe und
einer weltweiten Einstufung der Organisation „Transparency International“ lediglich Rang 51 aller untersuchten Staaten einnehme. Dieser Einwand kann jedoch schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners führen, weil die ganz allgemeine Einstufung eines Landes in einer Liste der Korruptionsanfälligkeit nichts darüber aussagt, wie hoch tatsächlich die konkrete Gefahr einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO bei Auskünften auf der Grundlage der Zusammenarbeits-VO ist. Eine solche konkrete Gefährdung ist im Übrigen
Ansicht des erkennenden Senats schon deshalb unwahrscheinlich, weil bei Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Zusammenarbeits-VO durch die zuständigen Finanzbehörden eines bestimmten Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, hier Lettland, dieser Mitgliedsstaat Gefahr liefe, vom Auskunftsaustausch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen zu werden. Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, sie habe in der Vergangenheit selbst die Erfahrung machen müssen, dass in Lettland Informationen über Zulieferer und Einkaufsbedingungen
Auskunftsersuchen an Kunden weitergegeben worden seien, genügt nicht, um die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners begründen zu können. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang nicht substantiiert darlegt und glaubhaft gemacht, wann und unter welchen Bedingungen der von ihr behauptete Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung stattgefunden haben soll. Sie ist damit ihrer Verpflichtung zur schlüssigen Darlegung des Anordnungsgrundes und zur Glaubhaftmachung dessen tatsächlicher Voraussetzungen nicht
gekommen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung konnte der erkennende Senat damit nicht zu der begründeten Annahme gelangen, dass der Antragstellerin durch die beabsichtigte Preisgabe ihrer Geschäftsgeheimnisse ein Schaden droht, der mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbaren wäre. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Abgesehen davon, dass es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, war sie über alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Antragsgegners informiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.