Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, Herrn A und ihren Sohn eine Flugpauschalreise nach Kos vom 18.07.2007 bis zum 01.08.2007 in das Hotel "P" zum Preis von 3.849 €. Es wurde ein All- Inklusive- Angebot gebucht. Wegen der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift verwiesen, Bl. 10 ff. der Gerichtsakte. Beim All- Inklusive- Angebot ist unter anderem vermerkt: "Kein Alkoholausschank an Minderjährige". Der Mitreisende A trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Am 22.07.2007 rügte die Klägerin Mängel bei der Reiseleiterin der Beklagten. Wegen des Inhalts der Mängelliste wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift Bezug genommen, Bl. 17 ff der Akte. Mit Schreiben vom 15.08.2007 forderte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 50 % (1.962 €). Die Klägerin behauptet, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen. Teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden. Das Hotelpersonal sei unhöflich gewesen und habe keine "internationale" Sprache gesprochen. Außerdem seien Zusatzkosten für Eis "und ähnliche Dinge" entstanden. Die Zimmer seien verdreckt gewesen. Es seien Fugen und Ecken im Badezimmer verdreckt gewesen. Da man kein Toilettenpapier in die Toilette werfen durfte, sei es zu nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen im Zimmer gekommen. Außerdem sei es für ihren 16- jährigen Sohn möglich gewesen, im Hotel Alkohol zu erhalten. Nachdem der Sohn Alkohol in unkontrollierten Mengen zu sich genommen hätte, hätte die Klägerin ihren Sohn beaufsichtigen müssen. Die Klägerin macht nun Reisepreisminderung in Höhe von 50 % des Reisepreises und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.962 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Reisepreises aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB. Das Gericht kann dem Vortrag der Klägerin keinen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB entnehmen. Der Vortrag ist insgesamt trotz Hinweises des Gerichts unsubstantiiert geblieben. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754 ). Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.