folgegesellschaft der D2-H1 GmbH) einvernehmlich beendet. Ab dem 01.10.2006 begründet der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum NEUEN Arbeitgeber. 2.Versorgungszusage Anlässlich seines Arbeitsverhältnisses zum ALTEN Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger (D2-H1 Holding GmbH) hat der Arbeitnehmer vom Alten Arbeitgeber eine unmittelbare Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie eine Zusage aus Entgeltumwandlung erhalten. Die Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers besteht zur Zeit
folgender Rechtsgrundlage Einzelversorgungszusage der Firma D2-H1 Maschinen- u. Stahlbau GmbH vom 15.09.1998 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 20.12.1991 Versorgungsordnung zur Entgeltumwandlung vom 12.10.2004. 3.Übernahme der Pflichten aus der Versorgungszugsage analog § 4 BetrAVG befreiende Schuldübernahme Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ALTEN Arbeitgeber und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zum NEUEN Arbeitgeber gehen die Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus den unter Ziffer 2 beschriebenen Versorgungsregelungen vom ALTEN auf den NEUEN Arbeitgeber über. Es wird analog § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vereinbart, dass der NEUE Arbeitgeber alle Pflichten des ALTEN Arbeitgebers aus den unter Ziffer 2 beschriebenen Versorgungsregelungen übernimmt.
dem Inkrafttreten dieses Vertrages kann der Arbeitnehmer Rechte aus seinen Versorgungsanwartschaften also nur noch gegenüber dem NEUEN Arbeitgeber geltend machen, nicht mehr gegenüber dem ALTEN Arbeitgebern. Der Arbeitnehmer stimmt der befreienden Schuldübernahme der Versorgungsverpflichtungen durch den NEUEN Arbeitgeber unwiderruflich zu. 4.Abrechnung der Kosten zwischen dem ALTEN und dem NEUEN Arbeitgeber Zur Abrechnung der Kosten, die mit der in Ziffer 3 vereinbarten befreienden Schuldübernahme ggf. verbunden sind, treffen der ALTE und der NEUE Arbeitgeber eine gesonderte, nur sie alleine betreffende Vereinbarung. 5.Fortführung der Versorgungszusage Der NEUE Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitnehmer, die in Ziffer 2 beschriebenen Versorgungsverpflichtungen entsprechend den jeweils gültigen Regelungen als eigene Verpflichtung unter der Fiktion einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers fortzuführen. 6.Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers Scheidet der Arbeitnehmer aus den Diensten des NEUEN Arbeitgebers aus, ohne dass ein Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen entstanden ist, bleibt eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten, wenn er die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bzw. die vertraglichen Voraussetzungen gemäß der Versorgungszusage hierfür erfüllt hat. Für die Prüfung der Unverfallbarkeit dem Grunde
und zur Feststellung der aufrechtzuerhaltenden Leistung gelten für den NEUEN Arbeitgeber u.a. die
stehenden Daten: Beginn der Betriebszugehörigkeit am 01.05.1974 Bestand der Versorgungszusage seit (Arbeitgeberfinanzierte Zusage) = 01.01.1990 Bestand der Versorgungszusage seit 12.10.2004 (Entgeltumwandlungszusage). Dortmund, den
Ziffer 1. dieses Schuldübernahmevertrags sollte das Arbeitsverhältnis des Klägers zur H2-D2-H1 GmbH rückwirkend zum 30.09.2006 beendet werden. Gleichzeitig sollte mit Wirkung zum 01.10.2006 ein Arbeitsverhältnis zur D2-H1 GmbH begründet werden. In den Folgebestimmungen des Schuldübernahmevertrags übertrug die H2-D2-H1 GmbH die Versorgungsanwartschaft des Klägers auf die D2-H1 GmbH. Diese Vereinbarung ist, wie der Kläger im Hinblick auf die
folgende Insolvenzeröffnung über das Vermögen der D2-H1 GmbH erfahren hat, von Anfang an abgeschlossen worden, um hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Klägers den Pensions-Sicherungs-Verein in Anspruch nehmen zu können. Der Schuldübernahmevertrag hatte zur Folge, dass der Kläger Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der H2-D2-H1 GmbH nicht mehr geltend machen konnte. Denn die Übertragung der Versorgungszusagen ist
Ziffer 3. der Vereinbarung zu Gunsten der H2-D2-H1 GmbH mit befreiender Wirkung durchgeführt worden. Am 16.01.2007 war der H2-D2-H1 GmbH und der D2-H1 GmbH bekannt, dass die D2-H1 GmbH nahezu zahlungsunfähig war. Nur der Kläger wusste dies nicht. Immerhin war die D2-H1 GmbH bereits am 16.04.2007 gezwungen, einen Insolvenzvertrag zu stellen. Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen dem 16.01.2007 und dem 16.04.2007 war dem beteiligten Unternehmen klar, dass die - spätere - Insolvenzschuldnerin die erheblichen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nicht werde erfüllen können. Diese Vereinbarung hat damit zur Folge, dass ein Versicherungsmissbrauch im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 BetrAVG vorliegt. Denn
den Umständen des Falles ist die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Vereinbarung war, den Träger der Insolvenzsicherung, also den Pensions-Sicherungs-Verein, in Anspruch zu nehmen. Denn bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.01.2007 war wegen der wirtschaftlichen Lage der D2-H1 GmbH zu erwarten, dass diese die Zusage nicht erfüllen werde. Wenn die Vereinbarung aber gegen § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 BetrAVG verstößt, ist sie unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zur H2-D2-H1 GmbH nicht beendet und gleichzeitig auch kein neues Arbeitsverhältnis zur D2-H1 GmbH begründet worden ist. In diesem Falle wäre die Beklagte auch nicht neuer Arbeitgeber geworden." Mit Schreiben vom 14.04.2008 (Blatt 12, 13 d.A.) ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Schuldübernahmevertrages wegen arglistiger Täuschung erklären. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich: "Namens und im Auftrage unseres Mandanten erklären wir hiermit die Anfechtung des Schuldübernahmevertrages insoweit, als darin in Ziffer
AVG wegen Versicherungsmissbrauches ausgeschlossen sei. Hinzukomme, dass
AVG eine unverfallbare Anwartschaft erst
Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen werden könne. Im vorliegenden Falle sei die Versorgungsanwartschaft allerdings im Schuldübernahmevertrag selbst und damit gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Schließlich meint der Kläger, dass in jedem Falle der Vertrag
1 BGB anzupassen sei. Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 16.01.2007 sei gewesen, dass der Kläger jedenfalls seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der D2-H1 GmbH nicht verlieren solle. Wenn der Kläger aber im Hinblick auf die Insolvenz der D2-H1 GmbH Versorgungsansprüche gegen den Pensions-Sicherungs-Verein nicht geltend machen könne, hätte sich die Sachlage, die Grundlage des Vertragsschlusses gewesen sei, im
hinein wesentlich geändert. Das Festhalten an dem unveränderten Vertrage wäre ihm nicht zumutbar, weil er seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der insolventen D2-H1 GmbH nicht mehr durchsetzen könne. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht durch den Schuldübernahmevertrag vom 16.01.2007 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe; hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 23.01.2009 auf Aufhebung der im Schuldübernahmevertrag vom 16.01.2007 unter Ziffer
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Parteien sich auf den Fortbestand eines möglichen Arbeitsverhältnisses einstellen müssen. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch den Schuldübernahmevertrag vom 16.01.2007 rückwirkend zum 30.09.2006 beendet worden. Der Vertrag ist wirksam. Er ist insbesondere nicht wirksam seitens des Klägers wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.
AVG. Selbst - die vom Kläger angenommene - zeitgleiche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und die Übertragung seiner Versorgungsanwartschaften auf die D2-H1 GmbH verstößt nicht gegen diese Norm. Dahinstehen kann hier auch, ob § 7 Abs. 5 BetrAVG eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Schuldübernahmevertrag keinen Versicherungsmissbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 BetrAVG dar. Zwar wird bei Versorgungszusagen bzw. Verbesserungen von Versorgungszugsagen vermutet, die in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt sind, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Zusage gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen.
AVG kann jedoch auch in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles eine gegebene Versorgungszusage auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dass der Wert der dem Kläger gegebenen Zusage im Januar 2007 einen Wert von 63.000,00 Euro jährlich überstiegen hat, kann auch vom Kläger nicht behauptet werden. 3. Die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 16.01.2007 gilt auch nicht
Der Kläger hat seine Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten vom 14.04.2008 ausdrücklich auf Ziffer 1. des Schuldübernahmevertrages vom 16.01.2007 beschränkt. Eine solche Teilanfechtung des Vertrages allein bezogen auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten ist nicht möglich. Eine Teilanfechtung ist bei einem einheitlichen, aber teilbaren Rechtsgeschäft möglich, wenn die Anfechtung nur einen Teil des Rechtsgeschäftes erfasst. Der nicht angefochtene Teil des Rechtsgeschäftes bleibt bestehen, wenn dies entsprechend § 139 BGB dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (BGH, Urteil v. 14.11.2001 - IV ZP 181/00 - NJW - RR 2002, 380; Urteil v. 13.3.1986 - III ZR 114/84 - NJW 1986, 2576 ). Ist die Anfechtung hingegen beschränkt auf einen nicht abtrennbaren Teil des Rechtsgeschäftes, ist die Anfechtung unwirksam (LAG Hamm, Urteil v. 16.12.2006 - 18 Sa 1417/06 - n. Juris).
diesen Grundsätzen ist eine Teilanfechtung der Aufhebungsvereinbarung des Schuldübernahmevertrages vom 16.01.2007 nicht möglich. Primärer Zweck des Schuldübernahmevertrages war die Übertragung der gegenüber dem Kläger erteilten Versorgungszusage auf die D2-H1 GmbH. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages. Bereits die Überschrift des Vertrages stellt diese Zielsetzung ausdrücklich hervor. Ebenso wird in der Präambel dieses Ziel unmissverständlich definiert.
AVG ist eine solche Übertragung jedoch nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet worden ist. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten
Ziffer
1, 123 BGB als nichtig. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die von ihm erklärte Teilanfechtung im Zweifel auch das Rechtsgeschäft insgesamt erfassen soll, geht die Anfechtungserklärung ins Leere, da sie nicht gegenüber allen Anfechtungsgegnern im Sinne von § 143 BGB erklärt worden ist. a.
2 BGB ist Anfechtungsgegner bei einem Vertrag der andere Vertragsteil. Bei einem Rechtsgeschäft, das mit mehreren Parteien vorgenommen worden ist, ist die Anfechtung gegenüber jedem Vertragspartner jedenfalls dann zu erklären, wenn es sich um Schuldverhältnisse mit unteilbaren Leistungen handelt (BGH Urteil v. 27.11.1985 - VIII ZR 316/84 - NJW 1986, 118, m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn der mit einem Rechtsgeschäft erstrebte Erfolg in einem Schuldverhältnis nur durch das Zusammenwirken aller Vertragsteile erreicht werden kann (vgl. BGH, am angegebenen Ort). Wie oben dargelegt, war das primäre Ziel des Schuldübernahmevertrages vom 16.01.2007 die Übertragung der Versorgungszusage gegenüber dem Kläger auf die D2-H1 GmbH. Da
AVG hierfür zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten Voraussetzung war, konnte der Erfolg des Rechtsgeschäftes vorliegend nur durch das Zusammenwirken aller drei Vertragsteile erreicht werden. Eine Nichtigkeit des Schuldannahmevertrages würde sich zudem unmittelbar auf das Rechtsverhältnis des Klägers zum Insolvenzverwalter der D2-H1 GmbH auswirken.
den oben dargelegten Grundsätzen hätte deshalb eine Anfechtung des Schuldübernahmevertrages nicht nur gegenüber der Beklagten sondern auch gegenüber dem Insolvenzverwalter der D2-H1 GmbH erfolgen müssen. b. Eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter der D2-H1 GmbH ist - jedenfalls nicht in der Frist des § 124 BGB - erklärt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers können die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in dem Kündigungsrechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter der D2-H1 GmbH vor dem Arbeitsgericht Dortmund - 2 Ca 5912/07 - vom 12.02.2008 nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige gestaltende Willenserklärung.
BGB muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen, sondern rückwirkend beseitigen will (BGH, Urteil v. 15.12.1987 - X ZR 10/87 - NJW RR 1988, 566 ; Saarländisches OLG, Urteil v.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage würde nicht ohne Weiteres zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses der Parteien
BGB führen, sondern allenfalls einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte begründen. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen aus § 313 BGB. Dabei kann hier dahinstehen, ob tatsächlich eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins als Träger der Insolvenzsicherung für die Versorgungszusagen zugunsten des Klägers Grundlage des Schuldübernahmevertrages vom 16.01.2007 geworden ist. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt werden würde, hätte sich die Vertragsgrundlage nicht geändert. Wie oben bereits dargelegt führt der Schuldübernahmevertrag entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Befreiung des Pensions-Sicherungs-Vereins von seiner Einstandspflicht
AVG, da der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 2 BetrAVG). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG, ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/539150.html ( https://oj.is/539150 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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