Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger hat sich im Jahre 1993 an einem geschlossenen Immobilienfonds- firmiert als A - beteiligt. Er zeichnete unter dem 29.10.1993 eine Fondsbeteiligung in Höhe von 100.000,-- DM. Das Anlagegeschäft wurde dabei von der Streithelferin der Beklagten vermittelt, an die sich der Kläger zuvor gewandt hatte. Die Fondsgesellschaft war aus der Umfirmierung der am 17.10.1989 gegründeten B im April 1993 hervorgegangen. Persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren Herr C und Herr D. Gründungskommanditisten waren die Beklagte, die Gebau Fonds AG und die Gebau Fonds GmbH. Die Fondsgesellschaft errichtete in Magdeburg ein Büro- und Dienstleistungsgebäude. Die Beklagte war hierbei die Initiatorin der Fondsgesellschaft und Herausgeberin des Emissionsprospektes. Sie war außerdem zuständig für die Baubetreuung und die Geschäftsbesorgung. Des Weiteren gab sie Mietgarantien und Bürgschaften. Zur Finanzierung des Anlagegeschäfts schloss der Kläger mit der Streithelferin der Beklagten zwei Darlehensverträge über einen Gesamtnennbetrag von 110.500,-- DM. In der Folgezeit hat er aus dem Fonds folgende Ausschüttungen erhalten: Geschäftsjahr Ausschüttungen Gesamt 100.000,-- DM 1994 Steuergutschrift 0,18 % 0,18 180,00 1995 Barausschüttung 5,10% 5,25 5.250,00 Steuergutschrift 0,15% 1996 Barausschüttung 5,07% 5,25 5.250,00 Steuergutschrift 0,18% 1997 Barausschüttung 5,07% 5,25 5.250,00 Steuergutschrift 0,17% 1998 Barausschüttung 4,84% 5,00 5.000,00 Steuergutschrift 0,16% 1999 Barausschüttung 4,25% 4,41 5.000,0 Steuergutschrift 0,16% 2000 Barausschüttung 3,75 % 3,89 3.890,00 Steuergutschrift 0,14% 2001 Barausschüttung 2,25 % 2,39 2.390,00 Steuergutschrift 0,14 % 2002 Barausschüttung 2,25 % 2,39 2.390,00 Steuergutschrift 0,14 % 2003 Steuergutschrift 0,18 % 0,18 180,00 2004 Steuergutschrift 0,12 % 0,12 120,00 2005 Steuergutschrift 0,06 60,00 Gesamt: 34.370,00 DM Der Kläger hat auf die Darlehensverbindlichkeiten in der Vergangenheit Zahlungen geleistet, die im Einzelnen streitig sind. Außerdem hat er aufgrund der Anlage Steuervorteile erzielt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes Erstattung des Einlagebetrages sowie der von ihm erbrachten Zinsleistungen und einen von ihm behaupteten entgangenen Gewinn. Dabei berechnet er die Klageforderung wie folgt: gezahlte Einlage 53.685,65 EUR zzgl. Zinszahlungen auf das Finanzierungsdarlehen 37.284,22 EUR zzgl. entgangener Anlagezinsen 30.063,91 EUR abzgl. erhaltener Ausschüttungen - 17.573,10 EUR ------------------------ insgesamt 103.460,68 EUR ============= Er trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe bei seiner Kontaktaufnahme zu der Streithelferin der Beklagten darum gebeten, ihm eine sichere Altersvorsorge zu empfehlen. Dabei habe er betont, dass es ihm auf die Sicherheit der Investition besonders ankomme. Der Angestellte der Streithelferin habe ihm daraufhin zugesichert, es handele sich um eine Anlage ohne besondere Risiken und die Anteile seien jederzeit frei verkäuflich. Der von der Beklagten herausgegebene Emissionsprospekt sei mit umfangreichen Fehlern behaftet. So werde nicht ausreichend über das Fondskonzept aufgeklärt und es werde auch nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds aus einer Umfirmierung hervorgegangen sei. Es fehle eine Angabe, wann die Fondsgesellschaft im Handelsregister eingetragen worden sei und außerdem werde nicht ausreichend über die wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen innerhalb des Fonds aufgeklärt. Es seien keine ausreichenden Angaben über die wesentlichen Vertragspartner und die mit der Fondsgesellschaft verbundenen Partner enthalten. Es fehle zudem an einer Aufklärung darüber, dass Herr D nicht nur Gründungskomplementär der Fondsgesellschaft sondern darüber hinaus auch indirekt Mehrheitsgesellschafter der Beklagten sei und in deren Aufsichtsrat sitze. Auch werde nicht darüber informiert, dass der Generalübernahmeauftrag und die Fondsverwaltung ebenfalls durch Mitglieder der E wahrgenommen würden. Insgesamt flössen aufgrund der personellen Verflechtungen 87 % des netto Investitionsvolumens an die E zurück, ohne dass herauf im Prospekt ein Hinweis vorhanden sei. Die Investitionskosten und auch die Gesamtkosten seien irreführend und falsch dargestellt. Auch die Angaben zu den Nebenkosten seien unzutreffend. Entsprechendes gelte auch für die Finanzierungskosten und die Mieteinnahmen. Im Prospekt sei außerdem eine fehlerhafte Prognose-Rechnung enthalten. Die Höhe der Hypothekenzinsen sei unzutreffend dargestellt. Schließlich werde auch nicht ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken und über die mangelnde Fungibilität aufgeklärt. Die Beklagte müsse sich außerdem ein schuldhaftes Verhalten des Anlageberaters ihrer Streithelferin zurechnen lassen. Er habe für die Finanzierung der Anlage an Zinsen und Disagio einen Gesamtbetrag von 37.284,22 Euro aufgewendet. Er müsse er sich im Gegenzug mit der Anlage erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Er hätte nämlich bei Kenntnis von den Prospektfehlern das vorliegend eingesetzte Kapital in eine gleichartig steuerbegünstigte Anlage spätestens im Jahre 1994 investiert, so dass ihm bis einschließlich 2007 insoweit Zinsen in der Gesamthöhe von 30.063,91 Euro entgangen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 103.460,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.05.2008) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von Pflichten aus seiner Beteiligung an der F im Nominalwert von 51.129,19 Euro. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Der Emissionsprospekt sei nicht fehlerhaft. Insbesondere werde in ihm über alle erforderlichen Fragen und Umstände aufgeklärt. Sämtliche Angaben seien auch inhaltlich zutreffend. Selbst wenn man aber von einzelnen Prospektmängeln ausginge, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden, da sie den Prospekt vor Vertragsbeginn von erfahrenen Fachleuten habe überprüfen lassen. Das der Anlageentscheidung vorangegangene Vermittlungsgespräch werde von der Klägerseite unzutreffend dargestellt. Die Vermittlerin sei außerdem ohnehin nicht als ihre Erfüllungsgehilfin anzusehen. Die behaupteten Zinsleistungen des Klägers würden bestritten. Ein Disagio könne er ohnehin nicht in Ansatz bringen, da er insoweit keine Leistung erbracht habe. Außerdem müsse er sich jedenfalls die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Insoweit werde bestritten, dass sich der Kläger bei Kenntnis der angeblichen Prospektfehler an einer vergleichbaren steuersparenden Anlage beteiligt hätte. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien aber ohnehin verjährt. Die behaupteten Fehler seien ihm spätestens ab 2001 bekannt gewesen. Außerdem stehe der Klage der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Streithelferin der Beklagten wiederholt und vertieft den Vortrag der Beklagten. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund der von ihm in dem Jahre 1993 eingegangenen Beteiligung an dem im Klageantrag bezeichneten Immobilienfonds zu.
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