Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.556,- EUR
§ 1TNGeb
V die nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 TKG 2004 gebührenpflichtige Amtshandlung ("Entscheidung über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Rufnummern") in zwei Gebührentatbestände (Bearbeitung des Antrags als solchen und Zuteilung des Rufnummernblocks) aufspaltet. Dem Merkmal "Entscheidung" ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den gesamten Prozess der Entscheidungsfindung, also das Verwaltungsverfahren als solches, gebührenpflichtig machen wollte. Bei einem solchen Verständnis wird die Antragsbearbeitung als erster Schritt zu einer Entscheidungsfindung von dem Begriff der "Entscheidung" mitumfasst. Die Gebührenregelung in der
- Änderungsverordnung zur TNGebV verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch insoweit nicht gegen Verfassungsrecht, als sie die rückwirkende Erhebung von Gebühren in den Fällen regelt, in denen Anträge auf Zuteilung von Rufnummernblöcken bereits vor dem Inkrafttreten des TKG 2004 am
- Juni 2004 bzw. vor der Verkündung der Änderungsverordnung gestellt worden und die Zuteilungen erfolgt sind. Selbst wenn man hier unterstellt, dass es sich um einen Fall einer nur in engen Grenzen zulässigen "echten" Rückwirkung handelt, weil rückwirkend in Gebührentatbestände eingegriffen wird, die bereits vor Inkrafttreten der
- Änderungsverordnung vollständig abgeschlossen und vergebührt waren, erweist sich die Rückwirkung vorliegend nicht als verfassungswidrig. Das rechtsstaatliche Verbot "echter" Rückwirkung darf nur aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzwürdigen Vertrauens durchbrochen werden. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 ; BVerwG, Beschluss vom
- April 2003 - 6 C.02 -, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Letzteres ist hier der Fall. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Gebührenfreiheit von Zuteilungsentscheidungen bestand nicht. Ebenso wie nach der inhaltsgleichen Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG 1996 musste die Klägerin aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des § 142 Abs. 1 Nr. 2 TKG 2004 damit rechnen, dass für Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Rufnummern eine Gebühr erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde mit dem TKG 2004 im Verhältnis zur Vorgängerregelung kein neuer Rechtsrahmen für die Nummernzuteilung bzw. die Gebührenerhebung geschaffen, aus dem sich ein Vertrauen der Klägerin auf Gebührenfreiheit von Zuteilungsentscheidungen bilden konnte, die vor dem Inkrafttreten des TKG 2004 liegen. Insbesondere konnte mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Gebührenpflicht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet werden, dass Zuteilungsentscheidungen bis zum Erlass einer Verordnung nach § 66 Abs. 4 TKG 2004 gebührenfrei ergehen. Vielmehr musste die Klägerin objektiv damit rechnen, dass auch bei Zuteilungen von Rufnummernblöcken, die vor und nach dem Inkrafttreten des § 142 TKG 2004 nach Maßgabe der Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen erfolgt sind, Gebühren erhoben werden. Da die Unwirksamkeit der bislang geltenden TNGebV erst etwa 15 Monate nach dem Inkrafttreten des TKG 2004 festgestellt wurde, musste die Klägerin auch davon ausgehen, dass die Beklagte den Gebührenanspruch für in der Vergangenheit liegende Gebührentatbestände durch eine rückwirkend geänderte TNGebV sichert. Es kann dahinstehen, ob die streitige Gebührenregelung in B.1.1 und B.1.
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V 2006, wie die Klägerin meint, den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Verordnungsgeber unterschiedlich hohe Gebühren für die Zuteilung von zehnstelligen und elfstelligen Rufnummernblöcken festgesetzt hat, obwohl in beiden Fällen der gleiche Verwaltungsaufwand entsteht. Ebenso konnte die Kammer offen lassen, ob die Gebührenregelung wegen des gebührenfreien Altbestandes der DTAG an Rufnummern auch dann gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und Wettbewerbsförderungsgebot verstößt, wenn sie nur die Kosten der Amtshandlung und nicht den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen berücksichtigt. Denn jedenfalls verstößt die Gebührenregelung schon gegen das Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG, wonach das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die gebührenpflichtigen Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen darf. Der Verordnungsgeber ist vorliegend bei der Festsetzung der Gebührenhöhe an den Kostendeckungsgrundsatz gebunden. Zwar ist die nach § 3 Satz 2 erster Halbsatz VwKostG erforderliche ausdrückliche Regelung für die Geltung des Kostendeckungsprinzips weder der Ermächtigungsgrundlage des § 142 Abs. 2 TKG 2004 noch Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) zu entnehmen. Da es sich nach gefestigter Rechtsprechung bei Rufnummern im Ortsnetzbereich um eine knappe Ressource handelt, vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2005 (Rs. C-327 und 328/03) nachgewiesen bei juris; BVerwG, Beschluss vom
- April 2003, a.a.O. , ist es nach beiden Vorschriften grundsätzlich im Interesse einer optimalen Nutzung des begrenzt zur Verfügung stehenden Nummernbestandes zulässig, nicht nur eine auf die anfallenden Verwaltungskosten beschränkte, sondern eine an dem wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern ausgerichtete Gebühr zu erheben. Die gemeinschaftskonform ausgelegte Verordnungsermächtigung lässt aber nur solche auch den Wert der Nummern berücksichtigende Gebühren für die Nummernzuteilung zu, die den Anforderungen des Art. 13 Satz 2 der Genehmigungsrichtlinie entsprechen. Danach muss sichergestellt sein, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und den in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom
- Oktober 2005, Rs.C-327 und C-328/03 a.a.O., verstießen die nach § 1 TNGebV a. F. für Zuteilungen in den Jahren 1997 bis 1999 erhobenen Gebühren gegen das Wettbewerbsförderungsgebot und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach der damals geltenden Lizenzierungsrichtlinie, weil die marktbeherrschende DTAG von ihrem Rechtsvorgänger kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hatte und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand nach nationalem Recht nicht möglich war. Ausgehend hiervon ist auch bezüglich des in den Blick zu nehmenden Gebührenzeitraums für das Jahr 2003 mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass eine über die Deckung des mit der Amtshandlung verbundenen Personal- und Sachaufwands hinausgehende Gebühr mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht. Jedenfalls der vom EuGH in seiner Entscheidung vom
- Oktober 2005 angenommene Verstoß gegen das Wettbewerbsförderungsgebot und die Ungleichbehandlung hinsichtlich des Marktzugangs wegen der kostenfreien Óbernahme des Altbestandes an Nummern im Ortsnetzbereich durch die DTAG dürfte auch 2003 noch bei neu in den Markt eintretenden Mitbewerbern gegeben sein. Aber auch bei Mitbewerbern, die - wie die Klägerin - schon länger am Markt sind, besteht ein wettbewerbliches Ungleichgewicht, weil diese 2003 gegenüber dem Unternehmen mit beherrschender Stellung hinsichtlich der Zuteilung von Rufnummern immer noch einen erheblich höheren Bedarf an gebührenpflichtigen Neuzuteilungen von Rufnummern hatten. Abgesehen davon kann der in § 142 Abs. 2 Satz 4 TKG 2004 und Art. 13 Satz 2 der Genehmigungsrichtlinie verfolgte Lenkungszweck, zur Steuerung der Nachfrage nach einer knappen Ressource und deshalb im Interesse ihrer optimalen Nutzung eine an dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Einzelgenehmigung ausgerichtete Gebühr zu erheben, bei der rückwirkenden Neufestsetzung der Gebühren in der
- Änderungsverordnung zur TNGebV vom Dezember 2006 für bereits abgeschlossene Amtshandlungen nicht mehr umgesetzt werden. Dementsprechend sollte nach der Begründung zur
- Änderungsverordnung mit den für diese Jahre festgesetzten Gebühren unter Beachtung der Entscheidung des EuGH (nur) das Ziel erreicht werden, den gesamten Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung und Entscheidung der Anträge auf Zuteilung von Rufnummern zu decken (vgl. Bl. 175 f. der Verordnungsakte ). Die hiernach bei europarechtskonformer Auslegung anzunehmende Bindung des Verordnungsgebers an den Kostendeckungsgrundsatz bei der Bemessung der Gebühr für die Entscheidung über die Zuteilung eines Rufnummernblocks hat dieser bei der streitigen Gebührenregelung nicht beachtet. Aus der Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz folgt, dass sich die Bemessung der Gebührenhöhe strikt an der Deckung der für die Vornahme der konkreten Amtshandlung zu erwartenden Kosten auszurichten hat. Vgl. so BVerwG, Urteil vom
- März 2004 - 3 C 24.03 -, NVwZ 2003, 991 zu Luftsicherheitsgebühren; ähnlich für Gebühren für die Rufnummernzuteilung: BVerwG, Urteil vom
- April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385 ; sowie VG Berlin, Urteil vom
- Februar 2008 - 10 A 37.06 -, nachgewiesen bei juris zu Emissionshandelsgebühren. Bei der Gebührenbemessung dürfen also nur die dieser Amtshandlung zurechenbaren Kosten berücksichtigt werden. Dies setzt eine möglichst genaue Kostenermittlung voraus. Dabei ist die Behörde zwar auf Schätzungen angewiesen und hierzu berechtigt, wo die präzise Ermittlung der Einsatzwerte mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden wäre. Sie muss ferner Prognosen hinsichtlich der Kostenpositionen anstellen, die im Zeitpunkt der Kostenermittlung noch nicht feststehen. Hinsichtlich der Schätzungen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Hinsichtlich der Prognosen ist die Óberprüfung durch das Gericht darauf begrenzt, ob zutreffende Ausgangswerte zugrunde gelegt und der zu ihrer Fortschreibung verwendete Prognosefaktor methodisch zutreffend ermittelt wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 2004 a.a.O. und vom
- April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 , m.w.N. Das bedeutet nicht, dass das Gericht entgegen Art. 19 Abs. 4 GG auf eine Kontrolle der Kostenermittlung verzichtet. Die Rücknahme der Kontrolldichte bezieht sich nur auf einzelne Kostenpositionen, soweit sie wegen der genannten besonderen Umstände in zulässiger Weise geschätzt oder prognostiziert werden. Auch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht können die Kosten einer Amtshandlung pauschal beurteilt werden und müssen in vernünftiger Weise und unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl und Qualifikation der Beamten, der von diesen Beamten aufgewandten Zeit und der verschiedenen Sachkosten, die für die Durchführung dieses Vorgangs erforderlich sind, festgesetzt werden. Ein Mitgliedstaat kann für eine Amtshandlung auf der Grundlage der vorhersehbaren durchschnittlichen Kosten im Voraus Standardgebühren für unbestimmte Zeit festlegen, sofern sich der Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen davon überzeugt, dass die Gebühr - bei Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes - die Kosten der Amtshandlung weiterhin nicht übersteigt. Vgl. EuGH, Urteil vom
- Januar 2002 - Rs. C 45/00 -, nachgewiesen bei juris. Hieran gemessen erweist sich die Festsetzung der Gebühren in B.1.1 und B.1.
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V 2006 als rechtswidrig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in der
- Änderungsverordnung zur TNGebV festgesetzten Gebührensätze so bemessen sind, dass nur der mit der Entscheidung über die Nummernzuteilungen verbundene Sach- und Personalaufwand erfasst und gedeckt wird. Nach den Erläuterungen auf Blatt 138 der Stellungnahme der Beklagten (Beiakte 3) werden bei der Berechnung der Gebühren ("Ermittlung der Selbstkosten der Verwaltung") die Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes durch die Multiplikation des im Wege der Selbstaufschreibung im Jahr 2002 ermittelten Zeitaufwandes (in Stunden) für die Bearbeitung der Anträge und der Nummernzuteilung mit einem durchschnittlichen Personalstundensatz, den so genannten Vollkostenverrechnungssätzen, ermittelt. Gegen diesen Kalkulationsansatz ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Es bestehen aber durchgreifende Bedenken sowohl gegen den konkret zugrunde gelegten Stundensatz als auch gegen den angesetzten Zeitaufwand. Nach den Erläuterungen in der Kalkulation und der ergänzenden Stellungnahme wird für die Bemessung der Personalkosten zwar von den jährlich mitgeteilten durchschnittlichen Stundensätzen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für die jeweilige Laufbahn ausgegangen. Diese Stundensätze werden aber mit einem (Gemeinkosten-) Zuschlag (Zuschlagsfaktor und Erhöhungsfaktor Personal) multipliziert, um den Personalstundensatz der Bundesnetzagentur zu berechnen. Dieser Zuschlagsfaktor betrug 2003 5,
- Mit diesem Zuschlags- und Erhöhungsfaktor sollen die gesamten Personal- und Sachkosten der Bundesnetzagentur refinanziert werden, die nach der Kosten-Leistungs-Rechnung nicht gesonderten Kostenstellen zugerechnet werden können und dort verbucht worden sind. Die Beklagte hat keine befriedigende Erklärung dafür gegeben, warum der Personalstundensatz der Bundesnetzagentur um fast das Sechsfache höher ist als der des BMF, obwohl auch im durchschnittlichen Stundensatz des BMF neben den durchschnittlichen Dienstbezügen ein Versorgungszuschlag sowie pauschalierte Zuschlagssätze für Personalnebenkosten und sonstige Personalgemeinkosten enthalten sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum diese Erhöhung auch für den Bereich der Nummernverwaltung zutreffen soll, obwohl diese Abteilung von der personellen Zusammensetzung und der Aufgabenwahrnehmung durchaus strukturell einer Abteilung in anderen Bundesbehörden vergleichbar ist. Indem ohne jede Differenzierung die (Gesamt-)Personalkosten der Bundesnetzagentur in die Berechnung des Stundensatzes eingegangen sind, muss davon ausgegangen werden, dass in unzulässiger Weise Kosten mit in Ansatz gebracht worden sind, die in keinem Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung Rufnummernzuteilung stehen und somit nicht gebührenfähig sind. Ein starkes Indiz hierfür ist die gravierende Erhöhung der Stundensätze der Bundesnetzagentur gegenüber den Stundensätzen des BMF. Außerdem zeigt die ständige Absenkung des Personalkostenzuschlagsfaktors in den folgenden Jahren bei einem im Wesentlichen gleichbleibenden Personalbestand im Referat, dass der Stundensatz nicht zwingend etwas mit dem auf die Zuteilung von Rufnummernblöcken entfallenden Verwaltungsaufwand zu tun hat. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass in den Stundensätzen des BMF nicht die bei der Bundesnetzagentur erforderlichen Rückstellungen für die Altersversorgung der von ihr übernommenen Beamten enthalten seien, vermag dies die nahezu Versechsfachung des Stundensatzes nicht befriedigend zu erklären. Im Óbrigen ist zweifelhaft, ob Rückstellungen für Versorgungsansprüche ubernommener Beamter noch der Nummernverwaltung zugeordnet werden können. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, welche Personalkosten den sog. verrechneten Kosten zugeordnet sind und welche nicht. Ohne diese Kenntnis kann nicht festgestellt werde, ob eine verursachungsgerechte Zuordnung solcher Kosten vorliegt. Die nähere Kenntnis ist aber von wesentlicher Bedeutung, da die Höhe der verrechneten Kosten erheblichen Einfluss auf die Berechnung des Zuschlagsfaktor Personal hat, da dort die Gesamtpersonalkosten der Bundesnetzagentur zu den Personalkosten ins Verhältnis gesetzt werden, die an Kostenträger verrechnet worden sind. Dieses Verhältnis betrug bei der Ermittlung für das Jahr 2003 insgesamt 106.987.976 EUR zu 23.397.509 EUR. Wäre der Betrag der sog. verrechneten Kosten bei gleich bleibenden Gesamtkosten höher, würde sich zugleich der Personalzuschlagsfaktor verringern. Letztlich lässt sich aus der Art und Weise der aus der Kostenrechnung ermittelten Stundensätze nur der Schluss ziehen, dass hier allgemeine Verwaltungskosten auf den Gebührenpflichtigen umgelegt werden, ohne dass diese Kosten im hinreichenden Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung der Rufnummernzuteilung stehen. Eine derartige pauschale Umlage der Kosten der sonstigen Verwaltungstätigkeit der Behörde auf den Gebührenpflichtigen verstößt gegen den Kostendeckungsgrundsatz und ist mit dem Wesen der Verwaltungsgebühr nicht vereinbar. Auch die Ermittlung des der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Zeitaufwands begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Angaben der Beklagten haben die Beschäftigten des Referates, das mit der Rufnummernzuteilung befasst ist, zuletzt im Jahr 2002 den durchschnittlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung und Zuteilung eines Rufnummernblocks entsprechend den Vorgaben des TKG und den vorläufigen Zuteilungsregelungen für Rufnummern durch Zeitaufschreibungen erfasst. Ende 2005 wurde lediglich eine Plausibilitätsüberprüfung der damals gefundenen Zeitansätze vorgenommen, ohne dass eine erneute konkrete Ermittlung des Zeitaufwands durchgeführt wurde. Angesichts der deutlichen Synergieeffekte, die sich bei den Zuteilungen in den folgenden Jahren gezeigt haben und die beispielsweise im Jahr 2004 zu einer Verringerung der tatsächlichen Kosten der Beklagten in diesem Bereich um ca. 1/6 geführt haben, ist es jedoch nicht mehr vertretbar, im Rahmen einer Kalkulation für zurückliegende Gebührenzeiträume auf die damaligen Zeiterfassungen zurückzugreifen. Vielmehr hätte aus diesen Gründen eine tatsächliche Óberprüfung des Zeitaufwandes durchgeführt werden müssen, um von der Behörde als zutreffender Ausgangspunkt der Kalkulation zugrunde gelegt werden zu können. Bei einer solchen tatsächlichen Ermittlung des Zeitaufwands hätten auch die möglichen Ursachen für die Synergieeffekte (wie beispielsweise Anträge mit einer großen Anzahl von zehnstelligen Rufnummern für dasselbe Ortsnetz) in den Blick genommen werden müssen. Außerdem ist es aus methodischen Gründen problematisch, dass bei der Kalkulation der Gebühr für zurückliegende Gebührenzeiträume bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwandes in einem solchen Umfang auf prognostische Fortschreibungen einer überholten Zeitermittlung abgestellt wird, ohne die tatsächliche Fortentwicklung der Bearbeitungszeiten für Anträge mit einer hohen Zahl von Zuteilungen zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Gebührenhöhe in B.1.1 und B.1.
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V 2006 ist auch im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Zwar sind Fehler in der Kostenschätzung unschädlich, wenn sich die zutreffende Gebühr anhand einer nachträglichen Berechnung der tatsächlich angefallenen (also von prognostischen Elementen befreiten) Kosten berechnen lässt. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes beschränkt sich auf die Prüfung, ob dieser im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften genügt. Ist in diesen Vorschriften - wie vorliegend - ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Gebührenhöhe nicht vorgesehen, sind auch andere Berechnungsgrundlagen als Vorauskalkulationen geeignet, die Höhe einer Gebühr und das Fehlen einer Kostenüberdeckung zu dokumentieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 2002 - 9 CN 1/01 -, a.a.O. und vom
- April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384 ; OVG NRW, Urteile vom
- August 1994 - 9 A 1248/94 - und vom
- Juni 1995 - 15 A 3123/93 - NVwZ-RR 1996, 697 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Oktober 1997 - 12 A 111984/96 -, KStZ 1998, 71 ; Sächs. OVG, Urteil vom
- April 2008 - 1 B 388/06 -, NVwZ-RR 2008, 669 ; VG Köln, Urteil vom
- September 2006 - 25 K 6296/ 01 - m.w.N.. Die von der Beklagten durchgeführte "Plausibilitätsberechnung" der Gebührenhöhe anhand der angefallenen tatsächlichen Kosten in den Gebührenerhebungszeiträumen ist jedoch nicht geeignet, die Festsetzung der Gebührenhöhe zu rechtfertigen. Nach den Erläuterungen der Beklagten zur Berechnung und Festlegung der Gebühren im Ortsnetzbereich sind, um den Kostendeckungsgrad aufgrund der errechneten Gebühren zu prüfen und eine Kostenüberdeckung zu vermeiden, die aufgrund der kalkulierten Gebühren erwarteten Gebühreneinnahmen den feststehenden oder geschätzten Kosten gegenübergestellt worden, die aufgrund der Kosten-Leistungs-Rechnung der Bundesnetzagentur für die "Nummernzuteilung ONB" ermittelt worden waren. Lagen danach die prognostizierten Gebühreneinnahmen über diesen Kosten wurden die Gebühren für die Zuteilung des zehnstelligen Rufnummernblocks entsprechend dem Kostenüberdeckungsgrad herabgesetzt. So wurde die anhand des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands kalkulierte Gebühr für die Zuteilung von Rufnummernblöcken für das Jahr 2004 von 106 EUR auf 85 EUR reduziert. Für das Jahr 2003 wurde auf diese Weise eine Kostenunterdeckung errechnet, so dass eine Gebühr in der zuvor errechneten Höhe festgesetzt wurde. Vom Ansatz her wäre eine solche Nachberechnung durchaus geeignet, den festgesetzten Gebührensatz zu rechtfertigen. Für die Kammer sind jedoch weder die angesetzten Gesamtkosten des Referates noch ihre Verteilung auf die gebührenpflichtige Amtshandlung plausibel bzw. mit den Grundsätzen der Erhebung von Verwaltungsgebühren zu vereinbaren. Der Gebührenberechnung wurden Kosten für die Nummernverwaltung für das Jahr 2003 in Höhe von 798.756 EUR zugrunde gelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den unmittelbar bei dem für die Rufnummernverwaltung zuständigen Referat 118 angefallenen Kosten und den Kosten, die in anderen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur angefallen sind. Während die Kosten des Referates selbst als sog. Einzelkosten auf einer "Hauptkostenstelle" erfasst werden, werden Letztere (sog. Gemeinkosten, Umlagen) über sog. "Hilfskostenstellen" erfasst und auf die Hauptkostenstellen in mehreren Schritten nach bestimmten Umlageschlüsseln verteilt. Für das Referat 118 sind direkt Einzelkosten in Höhe von 1.883.878 EUR angefallen, die zum größten Teil aus den Personalkosten der in diesem Referat beschäftigten Bediensteten bestehen (1.167.524 EUR). Daneben sind Gemeinkosten in Höhe von 583.537 EUR verrechnet worden. Allerdings dürfen entgegen der Auffassung der Klägerin nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Kostenermittlung für die Gebührenberechnung auch die sog. Gemeinkosten der Behörde berücksichtigt werden. Diese Gemeinkosten sind jedoch nur dann und nur insoweit umlagefähig, als sie betriebsbedingt und der Durchführung der Amtshandlung zuzurechnen sind, weil ansonsten der von der Verfassung vorgegebene Unterschied zwischen steuer- und gebührenfinanzierter Verwaltungstätigkeit nicht gewahrt ist. Hinsichtlich der Ansatzfähigkeit der Gemeinkosten ist es demnach erforderlich, dass eine spezifische Beziehung zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner gegeben sein muss, um dem Gebührenschuldner diese Leistung individuell zurechnen zu können. Mit anderen Worten dürfen die Verwaltungsgebühren nur die unmittelbaren Kosten und Gemeinkosten der Behörde widerspiegeln, die den betreffenden Diensten zugerechnet werden können. Vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus KAG, § 6 Rdnr. 170 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2007 - 2 LB 36/06 -, KStZ 2009,
- Die Berücksichtigung von Gemeinkosten ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom
- Juni 1997 - Rs. C-188/95 - nachgewiesen bei juris. Hiervon ausgehend ist für das Gericht auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Beklagten nicht nachvollziehbar, ob und ggf. in welcher Höhe die in der Kostenermittlung angesetzten Kostenanteile anderer Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur im notwendigen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen und diese Gemeinkosten offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierenden Anteile enthalten. Dies betrifft zunächst die Kostenanteile für die Leitungsorgane der Bundesnetzagentur (Präsident und Präsidiumsbüro). Zwar ist rechtlich davon auszugehen, dass auch die anteiligen Personalkosten im Bereich der Führungsämter dem Grunde nach ansatzfähig sind, soweit sie konkret den Aufgaben der gebührenrechnenden Stelle zuzuordnen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
- April 2005 - 9 A 3120/03 -, nach juris; OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2007 - 2 LB 36/06 -, KStZ 2009,
- Im vorliegenden Fall ist jedoch mangels näherer Aufschlüsselung nicht erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe die in Rede stehenden Aufwendungen für die Leitungsebene der Aufgabenerfüllung der Rufnummernverwaltung dienen. Gleiches gilt für die angesetzten Kosten für die Pressestelle, Aufbaustab, internationale Koordinierung, Geschäftsstelle Beirat. Mangels näherer Erläuterung ist auch nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang das Referat IS 13 Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit den Aufgaben der Nummernverwaltung steht. Abgesehen davon ist die von der Beklagten in der Kostenrechnung vorgenommene prozentuale Verteilung der von der Beklagten errechneten Gesamtkosten für das mit der Nummernverwaltung befasste Referat 118 mit einem Anteil von 32 % nicht plausibel. Die Beklagte orientiert sich insoweit zur Bemessung des Verteilungsschlüssels an dem Anteil der Arbeitszeit, die die Mitarbeiter des Referats 118 auf die Aufgabe der Nummernzuteilung im Ortsnetzbereich verwenden (vgl. Anlage 4 der Kostenrechnung). Ob dieser Verteilungsschlüssel für alle umgelegten Kostenarten methodisch sachgerecht ist, ist bereits zweifelhaft. Denn je nach dem konkreten Aufgabenbereich der Abteilung ist es denkbar, dass bestimmte Sach- und Personalkosten den einzelnen Bereichen im unterschiedlichen Umfang zuzuordnen sind. So erscheinen für Leistungen aus dem Bereich der IT allein diese Zeitanteile bei der gesamten Aufgabenverwaltung nur dann sachgerecht, wenn jedenfalls in allen Bereichen der Nummernverwaltung in ungefähr vergleichbarem Umfang bei der Aufgabenerfüllung IT eingesetzt und genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, müsste möglicherweise im Sinne einer verursacherschärferen Verteilung auf die beanspruchten Rechnerzeiten für die Amtshandlung abgestellt werden. Auch ist die Höhe des Verteilungssatzes von 32 % für 2003 für das Gericht nicht plausibel. Selbst wenn man die aus Sicht der Kammer fehlerhaft ermittelten Zeiten für die Bearbeitung eines Antrags und die Nummernzuteilung zugrundelegt, passen diese nicht mit der von der Beklagten ermittelten anteiligen Arbeitszeit des Personals des ONB (vgl. Anlage 4 der Kostenrechnung) zusammen. Errechnet man nämlich ausgehend von den Antrags- und Zuteilungszahlen sowie den von der Beklagten in der Kalkulation zugrundegelegten Bearbeitungszeiten den zeitlichen Gesamtaufwand, bleibt dieser für 2003 um ca. 50 % hinter den in der Anlage 4 der Kostenrechnung auf die Nummernzuteilung im Ortsnetzbereich entfallenden Personal- bzw. Zeitanteilen des Referats 118 zurück. Der Verteilungssatz liegt also für 2003 bei etwa 15 % statt der angesetzten 32 %. Allein durch den Hinweis, dass auch persönliche Zeiten oder die zur Diskussion für Problemfälle erforderlichen Zeiten der Nummernverwaltung im Ortsnetzbereich zugute kommen und damit zu berücksichtigen seien, lässt sich diese erhebliche Diskrepanz bezüglich der Höhe des Verteilungssatzes nicht erklären. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass das Personal mit anderen Tätigkeiten als die Rufnummernblockzuteilung beschäftigt war, der Prozentsatz für die Verteilung der Kosten also deutlich niedriger hätte ausfallen müssen. Schließlich hat es der Verordnungsgeber unterlassen, den hier gebotenen angemessenen Abzug für das Allgemeininteresse der Nummernverwaltung vorzunehmen. Dies liegt an der Vorstellung des Verordnungsgebers, sämtliche Kosten der Bundesnetzagentur für die Nummernverwaltung abzudecken. Diese Vorgabe begegnet durchgreifenden Bedenken, da auch ein nennenswertes Allgemeininteresse an der effizienten Bewirtschaftung des knappen Gutes "Rufnummern" besteht. Aus den Zwecken, die mit der Einführung der Nummernverwaltung verfolgt werden, wird deutlich, dass die Tätigkeit der Behörde nicht nur den Anbietern der Rufnummern, sondern auch in einem nennenswerten Anteil der Allgemeinheit zugute kommen. Vgl. so zum EMVG-Beitrag: BVerwG, Urteil vom
- November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ; zu Emissionshandelsgebühren: VG Berlin Urteil vom
- Februar 2008 - 10 A 37.06 -, nachgewiesen bei juris. Wegen des fehlenden gebotenen Abzugs für das Allgemeininteresse ist die streitige Gebührenregelung auch aus diesem Grund nichtig. Angesicht der vorstehend angeführten Verstöße der streitigen Gebührenverordnung gegen nationales Recht brauchte die Kammer den Fragen der Klägerin zur Auslegung und Reichweite des Gemeinschaftsrechts sowie der Anregung zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH nicht weiter nachzugehen. Der mit Ziffer 2 des Klageantrags geltend gemachte Zahlungsanspruch ist einschließlich des Zinsanspruchs begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Die Klägerin hat unstreitig die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Gebühren gezahlt. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "vollzogen". Der Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich aus § 21 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib des Gebührenbetrages bei der Beklagten entfallen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Geltendmachung eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung, vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 und vom
- Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, nachgewiesen bei juris, also mit dem Eingang des Schriftsatzes vom
- März
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/539538.html ( https://oj.is/539538 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.