e Aufklärung erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.194,00 Euro zuzüglich Zinsen von jeweils 4 % aus 3.323,40 Euro vom 09.12.1999 bis 30.03.2000, aus 3.194,00 Euro vom 31.03.2000 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.194,00 Euro seit dem 01.05.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht Mönchengladbach sowohl international als auch örtlich und sachlich unzuständig sei. Sie erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung und wendet ein, dass der Anspruch verwirkt sei. Gründe Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach unzulässig. Damit kommt es auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob es auch an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehle, nicht an. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international nicht zuständig. I. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Großbritannien gegründetes Unternehmen mit Sitz in London. Daher ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gegen die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässige Beklagte auf die EuGVVO zurückzugreifen. Gemä
GVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemä
GVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmä
ige Sitz zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift scheidet eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes aus. Vielmehr sind die englischen Gerichte zuständig. II. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. 1. Jedoch scheidet vorliegend eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemä
GVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der…..GmbH um eine von der Beklagten abhängige Niederlassung handelt, scheidet eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr.5 EuGVVO ebenfalls aus. 2. Ebenfalls nicht gegeben sind die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt. Gemä
GVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist in einem solchen Fall das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO steht bereits entgegen, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertrag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur zutreffend dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht,
§ 830 BGB zurechnen lassen. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis -; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht,
GVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis -; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a. -). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Vertrag geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemä
en Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …-GmbH an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse, nämlich das Anwerben des Klägers und ihn zur Verfügung über sein Geld zu bewegen (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des
GVVO in Anspruch zu nehmen ist, mit der Regelung in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, die dem Geschädigten zu einer angemessenen Möglichkeit, mehrere Tatbeteiligte gemeinsam zu verklagen und widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu vermeiden, verhilft. Diese Vorschrift ist geeignet und auch hinreichend, um mehrere Schädiger gemeinsam in Anspruch nehmen zu können. Ein weitergehendes Interesse des Geschädigten, unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Tatbeteiligter den Gerichtsstand wählen zu können, ist angesichts der bereits dargelegten eingeschränkten Zweckrichtung der Art. 5 , 6 EuGVVO nicht gerechtfertigt. III. Darüber hinaus wäre das Landgericht Mönchengladbach jedenfalls auch örtlich unzuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach. Auch die Beklagte hat hier keinen Sitz oder eine Niederlassung. Wenn man auf die telefonische Anwerbung des Klägers durch die ….GmbH als schadensbegründende Handlung abstellt, ist als Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO oder als Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO konsequenterweise der Wohnort des Klägers, an welchem dieser kontaktiert wurde, anzusehen (so auch LG Duisburg v. 05.02.2009 - 8 O 191/08 ). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO., Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: bis 3.500,00 € Permalink: http://openjur.de/u/539578.html Kommentare
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