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FG Köln, Urteil vom 11.11.2009 - 9 K 2926/09

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Tatbestand Streitig ist, ob

Beklagte es zu Recht abgelehnt hat,

Klägerin die rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer im Wege

Billigkeit gemäß §§ 163 , 227

Abgabenordnung (AO) zu erlassen.

Onkel

Klägerin, Herr A, hatte dieser mit notariellem Vertrag vom 13. März 2003 (Urk.-Nr. ... des in C amtsansässigen Notars B) das Eigentum an sechs in C, D-Straße ..., belegenen Wohnungseigentumseinheiten nebst drei Kfz-Stellplätzen übertragen. Als Gegenleistung hierfür hatte die Klägerin sich zur Übernahme

auf diesem Grundbesitz lastenden Darlehensverbindlichkeiten i.H. von insgesamt 369.708,51 EUR verpflichtet. Tatsächlich valutierten diese ausweislich einer Bestätigung

Stadtsparkasse C vom 16. Juli 2003 zum Stichtag noch i.H. von 367.578 EUR. Die Bedarfswerte für die

Klägerin übereigneten Grundstücke hatte

Beklagte als zuständiges Belegenheitsfinanzamt zum Stichtag auf insgesamt 490.000 EUR festgestellt. Wegen

weiteren Einzelheiten

Wertermittlung wird auf die Mitteilungen über die gesonderte Feststellung

Grundbesitzwerte für Zwecke

Schenkungsteuer vom

  1. Oktober 2003 Bezug genommen. In einer separaten Anlage zu ihrer am
  2. Juli 2003 bei dem Beklagten eingereichten Schenkungsteuererklärung hatte die Klägerin die im Einzelnen ausgewiesenen Einheitswerte

sechs Eigentumswohnungen mit insgesamt 85.384 EUR beziffert und hierzu ergänzend ausgeführt, die übernommenen Vermögensgegenstände hätten keine höheren Verkehrswerte als ihre sich aus dem

  1. Abschnitt des
  2. Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) ergebenden Steuerwerte. Außerdem hatte sie ohne Beibringung entsprechender Belege diverse mit

Grundstücksübertragung zusammenhängende „Kosten und Gebühren“ i.H. von insgesamt geschätzten 13.500 EUR sowie Grunderwerbsteuer i.H. von 12.940 EUR als Abzugsposten geltend gemacht. Wegen dieser Zuwendung setzte

Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2004 ausgehend von einem nach den Grundsätzen

gemischten Schenkung ermittelten Erwerbswert von 302.333 EUR unter dem Vorbehalt

Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) - zum 8. März 2004 fällig gestellte - Schenkungsteuer i.H. von 61.520 EUR gegen die Klägerin fest. Dabei legte er

Steuerberechnung als Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes im Wege

Schätzung (§ 162 AO) das Doppelte

festgestellten Bedarfswerte i.H. von insgesamt 981.000 EUR zugrunde. Gleichzeitig wies er in

Anlage zum Bescheid darauf hin, dass ein anderer Wertansatz nur in Betracht komme, wenn dieser z.B. durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Des weiteren wich

Beklagte von den Erklärungsangaben

Klägerin insoweit ab, als er die erwerbsmindernd geltend gemachte Grunderwerbsteuer i.H. von 12.940 EUR unberücksichtigt ließ und von den mit 13.500 EUR geschätzten sonstigen „Kosten und Gebühren“ lediglich einen Teilbetrag i.H. von 7.000 EUR ohne Belege anerkannte. Zugleich forderte er die Klägerin auf, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids nachzuweisen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2004 Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids in Höhe eines Betrags von 60.116 EUR auszusetzen. Zur Begründung trug ihr Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor: Die

Steuerberechnung zugrunde liegende Schätzung

Grundstücksverkehrswerte mit dem Zweifachen

Steuerwerte sei willkürlich und entbehre jeglicher sachlichen und objektiven Grundlage. Zudem habe

Beklagte verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem er ohne die nach § 91 AO erforderliche vorherige Anhörung

Klägerin von den in ihrer Steuererklärung angegebenen Werten abgewichen sei. Unter Berücksichtigung

im Einzelnen dargelegten Herstellungskosten sei

Verkehrswert

Immobilien mit 385.596,32 EUR in die Steuerberechnung einzubeziehen. Außerdem ergäben sich nach den mittlerweile vorliegenden Rechnungen Notarkosten i.H. von 1.774,07 EUR, Gerichtsgebühren für Grundbuchänderungen i.H. von 702 EUR, Steuerberatungskosten i.H. von 2.910,67 EUR und die ebenfalls zu den Erwerbskosten gehörende Grunderwerbsteuer i.H. von 12.940 EUR, insgesamt also erwerbsmindernd zu berücksichtigender Aufwand i.H. von 18.326,74 EUR. Unter dem 2. März 2004 setzte

Beklagte die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in dem begehrten Umfang ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe

Entscheidung über den Einspruch bzw. einer anderweitigen Verfahrensbeendigung aus. Die Aussetzungsverfügung schloss mit dem Hinweis, dass Beträge, für die Vollziehungsaussetzung bewilligt worden sei, insoweit gemäß § 237 AO zu verzinsen seien, als

Einspruch im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg habe. Mit Erörterungsschreiben vom selben Tage teilte

Beklagte dem Prozessbevollmächtigten

Klägerin ferner mit, dass seiner Berechnung des Verkehrswerts nicht gefolgt und ein niedrigerer Wert nur durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden könne. Außerdem bekräftigte

Beklagte nochmals seine Auffassung, dass eine steuermindernde Berücksichtigung

Grunderwerbsteuer ausscheide. Nachdem

Prozessbevollmächtigte

Klägerin unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass wegen des gerügten Anhörungsmangels (§ 91 AO) Aussetzungszinsen nicht festgesetzt werden dürften, Auszüge aus einem Verkehrswertgutachten (des Sachverständigen E vom 30. April 2004) beigebracht hatte, ermäßigte

Beklagte - dem darin ausgewiesenen Wert i.H. von 564.000 EUR folgend - mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 26. Januar 2005 die Schenkungsteuer auf 26.520 EUR. Die geltend gemachte Grunderwerbsteuer berücksichtigte er dabei nicht und Erwerbsnebenkosten mangels Einreichung

wiederholt angemahnten Belege nur i.H. von 4.220 EUR. Außerdem teilte er

Klägerin mit, dass die Aussetzung

Vollziehung zum 1. März 2005 ende, und forderte sie auf, den Differenzbetrag von 25.116 EUR (= 26.520 EUR abzgl. nicht von

Vollziehung ausgesetzter 1.404 EUR) bis zu dem genannten Zeitpunkt zu entrichten. Dies geschah am 25. Februar 2005. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 setzte

Beklagte ausgehend von einem für die Laufzeit vom

  1. März 2004 bis zum
  2. Februar 2005 zu verzinsenden Betrag i.H. von 25.100 EUR gemäß §§ 237 ff AO Aussetzungszinsen i.H. von 1.380 EUR gegen die Klägerin fest. Als Rechtsgrund

Zinsfestsetzung führte er die teilweise Erfolglosigkeit des den Schenkungsteuerbescheid vom 5. Februar 2004 betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens an. Den hiergegen gerichteten Einspruch

Klägerin wies

Beklagte mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 6. Februar 2006, auf

en Inhalt wegen

weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Hierzu führte er im Wesentlichen aus:

Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgesetzten und dem aufgrund

bestandskräftigen Festsetzung laut Einspruchsentscheidung geschuldeten Betrag sei gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Rücksicht auf den Grund für die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs zu verzinsen. Daraus folge, dass sich die Aussetzungszinsen im Streitfall nicht auf die Höhe

Grundstücksverkehrswerte bezögen, da dem Einspruch insoweit stattgegeben worden,

Rechtsbehelf also insoweit erfolgreich gewesen sei. Im Übrigen sei

Anspruch

Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs eindeutig nicht verletzt worden. Er,

Beklagte, habe sich lediglich an die klaren, auch dem Prozessbevollmächtigten

Klägerin bekannten Anweisungen in R 17 Abs. 6 Satz 4

Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 (ErbStR) gehalten. Danach sei ohne Nachweis eines anderen Werts

Verkehrswert mit dem Doppelten des Bedarfswerts anzusetzen. Zudem sei die Steuerfestsetzung wegen

zulässigerweise einem weiteren Erörterungsverfahren vorbehaltenen Ermittlungen sowohl vorläufig als auch unter dem Vorbehalt

Nachprüfung ergangen. Dabei seien die Wertansätze in den Erläuterungen begründet worden. Ungeachtet dessen seien die Abweichungen von

Steuererklärung gar nicht ursächlich für das Einspruchsverfahren und die Aussetzung

Vollziehung gewesen. Das Rechtsbehelfsverfahren sei auch wegen

teilweisen Nichtberücksichtigung

geltend gemachten Erwerbsnebenkosten geführt worden. Die Aussetzung

Vollziehung sei

Klägerin sowohl dem Grunde als auch

Höhe nach antragsgemäß unter Zugrundelegung

dem Antrag beigefügten Berechnungen ihres Prozessbevollmächtigten gewährt worden. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 9 K 1039/06 erhobene Klage wies

erkennende Senat mit Urteil vom 12. August 2008, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Die gegen die Nichtzulassung

Revision eingelegte Beschwerde (II B 142/08)

Klägerin verwarf

Bundesfinanzhof als unzulässig, da die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3

Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Wegen

Einzelheiten wird auf den Beschluss vom

  1. Mai 2009 Bezug genommen. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
  2. Oktober 2008, ihr die rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Hierzu machte sie - wie bereits im Festsetzungsverfahren - geltend, die Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei ursächlich gewesen für die Entstehung

Aussetzungszinsen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf

en Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit. Mit Verfügung vom 30. März 2009 lehnte

Beklagte das Erlassbegehren ab. Zur Begründung führte er aus,

behauptete Verstoß gegen das Recht auf Gehör (§ 91 AO) sei für die Festsetzung

Aussetzungszinsen nicht kausal geworden, weil

verzinste Betrag ausschließlich die steuerlichen Auswirkungen umfasse, die sich durch die teilweise Nichtberücksichtigung

geltend gemachten Erwerbsnebenkosten und

Grunderwerbsteuer ergäben.

hiergegen eingelegte Einspruch

Klägerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte

Beklagte im Wesentlichen aus: Eine den begehrten Erlass gemäß § 163 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, da

behauptete Anhörungsmangel (§ 91 AO) weder unmittelbar noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben einer Festsetzung von Aussetzungszinsen entgegen stehe. Nach § 237 Abs. 1 AO sei

geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt worden sei, zu verzinsen, soweit ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg habe. Auf die Zinsen könne gemäß §§ 163 , 227 AO verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Dies sei vorliegend nicht

Fall.

behauptete Verstoß des Finanzamts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 91 AO) sei für die angefochtene Zinsfestsetzung nicht kausal gewesen, weil

verzinste Betrag ausschließlich diejenigen steuerlichen Auswirkungen umfasse, die sich aus

teilweisen Nichtberücksichtigung

geltend gemachten Erwerbsnebenkosten und

Grunderwerbsteuer ergäben. Darüber hinaus sei

angefochtene Schenkungsteuerbescheid unter dem Vorbehalt

Nachprüfung ergangen, so dass er auch ohne Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe jederzeit gemäß § 164 Abs. 2 AO änderbar gewesen wäre.

Einspruch

Klägerin verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung

Vollziehung des angefochtenen Bescheids sei daher nicht Ausfluss

Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern habe seine Ursache in

freien Willensentschließung

Klägerin gehabt, Aussetzung

Vollziehung zu beantragen, die ihr sodann antragsgemäß gewährt worden sei. Wegen

weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Rechtsbehelfsentscheidung vom 11. August 2009 Bezug genommen. Mit

vorliegenden Klage hält die Klägerin an ihrem auf sachliche Unbilligkeit gestützten Erlassbegehren uneingeschränkt fest. Zur Begründung wiederholt ihr Prozessbevollmächtigter seine bereits in dem abgeschlossenen Klageverfahren 9 K 1039/06 geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit

Zinsfestsetzung und zieht aus dem von ihm behaupteten Anhörungsmangel den Schluss,

Klägerin stehe ein Anspruch auf Erlass

Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu. Hierzu trägt er im Einzelnen vor:

Beklagte habe, wie er selbst zugegeben habe, ohne Zweifel gegen das Recht

Klägerin auf Gehör (§ 91 AO) verstoßen. Allein wegen dieses Anhörungsmangels seien die Aussetzungszinsen angefallen; denn es bestehe eindeutig eine Kausalität zwischen

Verletzung des § 91 AO und

Schenkungsteuererhöhung, die

Verzinsung zugrunde gelegen habe. Hätte

Beklagte das Gutachten vor Durchführung

Schenkungsteuerveranlagung angefordert, wäre die Schenkungsteuer bereits im Rahmen

Erstveranlagung zutreffend festgesetzt und fristgerecht entrichtet worden.

Beklagte hätte

Klägerin schon im Schreiben vom 11. Juli 2003 seine Absicht mitteilen können, von dem erklärten Verkehrswert erheblich abzuweichen. Stattdessen sei dies erst im nachfolgenden Einspruchsverfahren erfolgt. Innerhalb

immerhin siebenmonatigen Dauer, die zwischen

Erklärungsabgabe und dem Erlass des Erstbescheids verstrichen sei, hätte die Klägerin das Gutachten beibringen können, wenn

Beklagte § 91 AO beachtet hätte. Diese Vorschrift diene dazu, solche Zinsen und Kosten

Einspruchsführung zu vermeiden, insbesondere wenn die Abweichung vom Erklärungsinhalt erheblich sei. Bereits in seinem Schreiben vom 29. Juli 2005 habe er -

Prozessbevollmächtigte - zudem darauf hingewiesen, dass

Anhörungsmangel eine Amtspflichtverletzung darstelle, die unter Umständen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründe. Es bestehe folglich ein Anspruch auf Erlass

Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, da eindeutig ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 91 AO vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. März 2009 und

dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom

  1. August 2009 zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom
  2. Juni 2005 festgesetzten Aussetzungszinsen i.H. von 1.380 EUR zu erlassen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen. Wegen

weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

Prozessakten

Verfahren 9 K 2926/09 , 9 V 3211/09 und 9 K 1039/06 sowie

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. I. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten über den Antrag

Klägerin, die gegen sie bestandskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, ist mangels Ermessensfehlerhaftigkeit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 101 Satz 1, 102 Satz 1 FGO i.V.m. § 5 AO). Die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 30. März 2009 und in

dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom

  1. August 2009 halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.
  2. Dabei hat

Beklagte die keinerlei Paragraphen zitierende Antragsschrift

Klägerin vom 28. Oktober 2008 zu Recht dahin verstanden, dass diese einen Erlass

streitigen Aussetzungszinsen auf

Rechtsgrundlage des im Steuerfestsetzungsverfahren allein einschlägigen § 163 AO begehrt. Abgesehen davon, dass die Praxis bei Geltendmachung sachlicher Billigkeitsgründe primär (wenn auch nicht zwingend) § 163 AO für einschlägig hält (Klein / Rüsken, AO, § 163 Rz. 1), war im Zeitpunkt

Antragstellung am 28. Oktober 2008 wie auch

nachfolgenden Einspruchseinlegung am 1. April 2009 das Verfahren über die Nichtzulassung

Beschwerde gegen das Senatsurteil vom 12. August 2008 (II B 142/08) noch beim BFH anhängig mit

Folge, dass

Aussetzungszinsbescheid vom 7. Juni 2005 noch nicht bestandskräftig war. Ob

Umstand, dass das (Zins-) Festsetzungsverfahren später, d.h. bei Ergehen

Einspruchsentscheidung am 11. August 2009, beendet war, zu einem automatischen Austausch

Rechtsgrundlagen führt oder § 163 AO weiterhin maßgeblich bleibt, kann im Streitfall ebenso auf sich beruhen wie die Beantwortung

Frage, ob

Einspruch

Klägerin wegen des darin genannten § 227 AO (zugleich) einen erstmaligen Erlassantrag für das Erhebungsverfahren enthält. Werden nämlich eine im Verfahren nach § 163 AO und eine im Verfahren gemäß § 227 AO begehrte Billigkeitsmaßnahme - wie hier - auf denselben Sachverhalt gestützt, so sind die Streitgegenstände beider Verfahren identisch. Das FG hat, sofern das Finanzamt die beantragte Billigkeitsmaßnahme ablehnt, in beiden Fällen und anhand

selben Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, ob die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei (§ 102 FGO i.V.m. § 5 AO) ausgeübt hat (FG Hamburg, Urteil vom

  1. Oktober 1994 III 193/90 , EFG 1995, 408 , FG München, Urteil vom
  2. Januar 2006 6 K 2292/04 , FG des Saarlandes, Urteil vom
  3. Januar 1999 1 K 133/97 , EFG 1999, 367, sowie Tipke / Kruse, AO, § 227 Tz. 1, umd § 163 Tz. 1, m.w.N.).
  4. Gemäß § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei

Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff

Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats

obersten Gerichtshöfe des Bundes vom

  1. Oktober 1971 GmS - OGB 3/70 , BStBl II 1972, 603 , und BFH-Urteile vom
  2. März 1998 II R 41/96 , BStBl II 1998, 396 , und vom
  3. März 1998 II R 26/96 , BFH/NV 1998, 1098 , m.w.N.). Die Entscheidung darf gemäß § 102 Satz 1 FGO gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck

Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH in BStBl II 1998, 396 , und in BFH/NV 1998, 1098 ).

richterlichen Kontrolle entzogen ist hingegen die Frage, ob die Ermessensentscheidung des Finanzamts richtig oder angebracht ist oder ob sie sich aus anderen als den

Ermessensentscheidung

Behörde zugrunde liegenden Erwägungen im Ergebnis als richtig erweist (BFH-Urteile vom

  1. Juni 1996 II R 71/94 , BFH/NV 1996, 873 , und vom
  2. Februar 2003 II R 84/00 , n.v.). Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muss die Einziehung

Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers

art zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Mai 1994 IV R 51/93 , BStBl II 1994, 833 , und vom
  2. Oktober 1994 X R 104/92 , BStBl II 1995, 297 , sowie BFH in BStBl II 1998, 396 , und in BFH/NV 1998, 1098 ). Dies setzt voraus, dass

Gesetzgeber die mit

Erhebung

Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat. § 163 AO stellt keine Ermächtigungsgrundlage zur Korrektur des Gesetzes dar. Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein außer Kraft setzen würden (so BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 II 111/64 , BStBl III 1967, 415 ). Ein Erlass bzw. eine niedrigere Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist daher nur insoweit durch die Ermächtigungsnorm des § 163 AO gedeckt, als angenommen werden kann,

Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu klärende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne

vorgesehenen Billigkeitsmaßnahme entscheiden (BFH-Urteil vom

  1. März 1958 Vz 181/57 U, BStBl III 1958, 248 , sowie BFH in BStBl II 1998, 396 , und in BFH/NV 1998, 1098 ). Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Beschluss vom
  2. November 2003 X B 124/02 , BFH/NV 2004, 754 , BFH in BStBl II 1995, 297 , und Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar,
  3. Auflage, § 163 Rz. 30). Sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind. In eine solche Würdigung müssen nicht nur die Vorschriften einbezogen werden, aus denen

Anspruch dem Grunde und

Höhe nach hergeleitet wird, sondern auch die Regelungen, die im zu entscheidenden Fall für die Konkretisierung des materiellen Rechts und seine verfahrensrechtliche Durchsetzung sorgen. Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt

Anwendung einzelner (steuerrechtlicher) Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH in BStBl II 1995, 297). 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat

Beklagte unter Berücksichtigung

ihm im Zeitpunkt

Einspruchsentscheidung bekannten Sach- und Rechtslage im Streitfall ermessensfehlerfrei erkannt, dass eine niedrigere Festsetzung

Aussetzungszinsen oder gar- wie beantragt - ihre Herabsetzung auf 0 EURO aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO) nicht in Betracht kommt. a) Dabei hat

Beklagte zunächst unter Berufung auf die rechtskräftige Senatsentscheidung vom 12. August 2008 ( 9 K 1039/06 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer sowohl dem Grunde als auch

Höhe nach richtig festgesetzt worden sind. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt

Senat insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom

  1. August 2008 ( 9 K 1039/06 ), an denen er vollumfänglich festhält. b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die bereits im Ablehnungsbescheid vom
  2. März 2009 vertretene Auffassung des Beklagten, eine sachliche Unbilligkeit i.S.

§§ 163, 227 AO liege im Streitfall nicht vor.

Insoweit hat

Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei darauf hingewiesen, dass

(behauptete) Verstoß des Finanzamts gegen das Anhörungsgebot des § 91 AO für die angefochtene Zinsfestsetzung nicht kausal gewesen ist, weil

verzinste Betrag ausschließlich die steuerlichen Auswirkungen umfasst, die sich durch die teilweise Nichtberücksichtigung

geltend gemachten Erwerbsnebenkosten und

Grunderwerbsteuer ergeben. Fehlt es aber aus den bereits im Festsetzungsverfahren, insbesondere im Hinweisschreiben

Berichterstatterin vom

  1. Juli 2008 sowie im Senatsurteil zu 9 K 1039/06 vom
  2. August 2008 ausführlich dargelegten Gründen an

Ursächlichkeit des Anhörungsmangels für die Entstehung

streitigen Aussetzungszinsen, vermag dieser folgerichtig auch keine sachliche Unbilligkeit i.S.

§§ 163, 227 AO zu begründen.

Lediglich zur Ergänzung und nochmaligen Bekräftigung

dem Prozessbevollmächtigten

Klägerin schon mehrfach mitgeteilten Gründe weist

Senat darauf hin, dass

Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2005 Aussetzungszinsen nur insoweit festgesetzt hat, als

Einspruch

Klägerin gegen den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid vom 5. Februar 2004 endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Da

Beklagte in seiner teilstattgebenden Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den von

Klägerin begehrten Immobilienverkehrswert von 564.000 EURO zugrunde gelegt, in diesem Punkt also ihrem Einspruch abgeholfen hat, war dieser insoweit nicht endgültig erfolglos i.S. von § 237 AO, so dass diesbezüglich keine Aussetzungszinsen angefallen sind. Nur wegen

übrigen beiden Streitpunkte (Erwerbsnebenkosten und Grunderwerbsteuer) hat

Beklagte den Einspruch (teilweise) zurückgewiesen mit

Folge, dass auch nur insoweit eine Verzinsung gemäß § 237 AO stattgefunden hat.

Prozessbevollmächtigte

Klägerin begründet seine Anhörungsrüge sowie die daraus hergeleitete Kausalität für die Einlegung des Rechtsbehelfs und den damit verbundenen Antrag auf Aussetzung

Vollziehung indes allein mit

Überlegung, dass die Klägerin das Verkehrswertgutachten des Architekten E vom 30. April 2004 bei rechtzeitiger Anhörung gemäß § 91 AO schon vor

erstmaligen Steuerfestsetzung beigebracht hätte. Etwaige die Erwerbsnebenkosten oder die Grunderwerbsteuer betreffende Einwände erhebt sie dagegen nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die auf diese Streitpunkte entfallenden Aussetzungszinsen nicht entstanden wären, wenn ihr vor Durchführung

Erstveranlagung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag und/oder Nachreichung von Belegen gegeben worden wäre. Unabhängig davon vermag

Senat eine sachliche Unbilligkeit i.S.

§§ 163

, 227 AO auch deshalb nicht zu erkennen, weil sich im vorliegenden Fall keinerlei Rechtsfolgen realisieren, die vom Gesetzeszweck des § 237 AO nicht gedeckt sind. Die Festsetzung und Erhebung von Aussetzungszinsen soll zum einen verhindern, dass durch Einsprüche und Anfechtungsklagen ohne ernsthafte Erfolgsaussichten, verbunden mit einer gleichwohl erlangten Aussetzung

Vollziehung, die Abgabenentrichtung zinslos hinausgeschoben wird. Zum anderen sollen

Zinsnachteil des Steuergläubigers,

den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung

Vollziehungsaussetzung erhält, und

Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs- BFH - vom

  1. Juli 1979 VII R 67/76 , BStBl II 1979 712 , und vom
  2. Februar 1991 V R 105/84 , BStBl II 1991, 498 , 501, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar,
  3. Auflage, § 237 Rz. 1). Insoweit dient die Vorschrift des § 237 AO ebenso wie die Vollverzinsung gemäß § 233 a AO dem Ausgleich

Zinsnachteile, die dem Steuergläubiger, aus welchen Gründen auch immer, objektiv entstehen (vgl. zu § 233 a AO z.B. BFH-Urteil vom

  1. März 1997 I R 7/96 , BStBl II 1997, 446 ). Die Zinsen nach §§ 233 a , 237 AO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Beschluss vom
  2. September 1994 VII B 21/94 , BFHE 175, 516 ). Die Entstehung des Zinsanspruchs ist infolgedessen unabhängig von den Ursachen und Begleitumständen des Einzelfalls. Auf ein eventuelles Fehlverhalten oder gar Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Steuergläubigers kommt es grundsätzlich nicht an (BFH-Beschlüsse vom
  3. Oktober 2001 X B 147/01 , BFH/NV 2002, 505 , und vom
  4. Februar 1996 I B 86/95 , BFH/NV 1996, 725 , m.w.N., sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar,
  5. Auflage, § 237 Rz. 1 und 28). Wegen

weiteren Einzelheiten

Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 12. August 2008 9 K 1039/06 Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner

in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere wäre die von

Klägerin als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Satz 1 FGO) herausgestellte Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot (§ 91 AO) die sachliche Unbilligkeit

Zinsfestsetzung (§§ 163 , 227 i.V.m. §§ 237 ff AO) begründet, in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn die Beträge, die infolge

Vollziehungsaussetzung gemäß § 237 AO verzinst worden sind, betreffen von vornherein nicht die Zugrundelegung des streitigen Immobilienverkehrswerts und mithin nicht den Sachverhalt, bezüglich dessen die Klägerin den behaupteten Anhörungsmangel rügt. Permalink: https://openjur.de/u/539820.html ( https://oj.is/539820 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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