Beklagte es zu Recht abgelehnt hat,
Klägerin die rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer im Wege
Billigkeit gemäß §§ 163 , 227
Abgabenordnung (AO) zu erlassen.
Onkel
Klägerin, Herr A, hatte dieser mit notariellem Vertrag vom 13. März 2003 (Urk.-Nr. ... des in C amtsansässigen Notars B) das Eigentum an sechs in C, D-Straße ..., belegenen Wohnungseigentumseinheiten nebst drei Kfz-Stellplätzen übertragen. Als Gegenleistung hierfür hatte die Klägerin sich zur Übernahme
auf diesem Grundbesitz lastenden Darlehensverbindlichkeiten i.H. von insgesamt 369.708,51 EUR verpflichtet. Tatsächlich valutierten diese ausweislich einer Bestätigung
Stadtsparkasse C vom 16. Juli 2003 zum Stichtag noch i.H. von 367.578 EUR. Die Bedarfswerte für die
Klägerin übereigneten Grundstücke hatte
Beklagte als zuständiges Belegenheitsfinanzamt zum Stichtag auf insgesamt 490.000 EUR festgestellt. Wegen
weiteren Einzelheiten
Wertermittlung wird auf die Mitteilungen über die gesonderte Feststellung
Grundbesitzwerte für Zwecke
Schenkungsteuer vom
sechs Eigentumswohnungen mit insgesamt 85.384 EUR beziffert und hierzu ergänzend ausgeführt, die übernommenen Vermögensgegenstände hätten keine höheren Verkehrswerte als ihre sich aus dem
Grundstücksübertragung zusammenhängende „Kosten und Gebühren“ i.H. von insgesamt geschätzten 13.500 EUR sowie Grunderwerbsteuer i.H. von 12.940 EUR als Abzugsposten geltend gemacht. Wegen dieser Zuwendung setzte
Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2004 ausgehend von einem nach den Grundsätzen
gemischten Schenkung ermittelten Erwerbswert von 302.333 EUR unter dem Vorbehalt
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) - zum 8. März 2004 fällig gestellte - Schenkungsteuer i.H. von 61.520 EUR gegen die Klägerin fest. Dabei legte er
Steuerberechnung als Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes im Wege
Schätzung (§ 162 AO) das Doppelte
festgestellten Bedarfswerte i.H. von insgesamt 981.000 EUR zugrunde. Gleichzeitig wies er in
Anlage zum Bescheid darauf hin, dass ein anderer Wertansatz nur in Betracht komme, wenn dieser z.B. durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Des weiteren wich
Beklagte von den Erklärungsangaben
Klägerin insoweit ab, als er die erwerbsmindernd geltend gemachte Grunderwerbsteuer i.H. von 12.940 EUR unberücksichtigt ließ und von den mit 13.500 EUR geschätzten sonstigen „Kosten und Gebühren“ lediglich einen Teilbetrag i.H. von 7.000 EUR ohne Belege anerkannte. Zugleich forderte er die Klägerin auf, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids nachzuweisen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2004 Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids in Höhe eines Betrags von 60.116 EUR auszusetzen. Zur Begründung trug ihr Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor: Die
Steuerberechnung zugrunde liegende Schätzung
Grundstücksverkehrswerte mit dem Zweifachen
Steuerwerte sei willkürlich und entbehre jeglicher sachlichen und objektiven Grundlage. Zudem habe
Beklagte verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem er ohne die nach § 91 AO erforderliche vorherige Anhörung
Klägerin von den in ihrer Steuererklärung angegebenen Werten abgewichen sei. Unter Berücksichtigung
im Einzelnen dargelegten Herstellungskosten sei
Verkehrswert
Immobilien mit 385.596,32 EUR in die Steuerberechnung einzubeziehen. Außerdem ergäben sich nach den mittlerweile vorliegenden Rechnungen Notarkosten i.H. von 1.774,07 EUR, Gerichtsgebühren für Grundbuchänderungen i.H. von 702 EUR, Steuerberatungskosten i.H. von 2.910,67 EUR und die ebenfalls zu den Erwerbskosten gehörende Grunderwerbsteuer i.H. von 12.940 EUR, insgesamt also erwerbsmindernd zu berücksichtigender Aufwand i.H. von 18.326,74 EUR. Unter dem 2. März 2004 setzte
Beklagte die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in dem begehrten Umfang ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe
Entscheidung über den Einspruch bzw. einer anderweitigen Verfahrensbeendigung aus. Die Aussetzungsverfügung schloss mit dem Hinweis, dass Beträge, für die Vollziehungsaussetzung bewilligt worden sei, insoweit gemäß § 237 AO zu verzinsen seien, als
Einspruch im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg habe. Mit Erörterungsschreiben vom selben Tage teilte
Beklagte dem Prozessbevollmächtigten
Klägerin ferner mit, dass seiner Berechnung des Verkehrswerts nicht gefolgt und ein niedrigerer Wert nur durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden könne. Außerdem bekräftigte
Beklagte nochmals seine Auffassung, dass eine steuermindernde Berücksichtigung
Grunderwerbsteuer ausscheide. Nachdem
Prozessbevollmächtigte
Klägerin unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass wegen des gerügten Anhörungsmangels (§ 91 AO) Aussetzungszinsen nicht festgesetzt werden dürften, Auszüge aus einem Verkehrswertgutachten (des Sachverständigen E vom 30. April 2004) beigebracht hatte, ermäßigte
Beklagte - dem darin ausgewiesenen Wert i.H. von 564.000 EUR folgend - mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 26. Januar 2005 die Schenkungsteuer auf 26.520 EUR. Die geltend gemachte Grunderwerbsteuer berücksichtigte er dabei nicht und Erwerbsnebenkosten mangels Einreichung
wiederholt angemahnten Belege nur i.H. von 4.220 EUR. Außerdem teilte er
Klägerin mit, dass die Aussetzung
Vollziehung zum 1. März 2005 ende, und forderte sie auf, den Differenzbetrag von 25.116 EUR (= 26.520 EUR abzgl. nicht von
Vollziehung ausgesetzter 1.404 EUR) bis zu dem genannten Zeitpunkt zu entrichten. Dies geschah am 25. Februar 2005. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 setzte
Beklagte ausgehend von einem für die Laufzeit vom
Zinsfestsetzung führte er die teilweise Erfolglosigkeit des den Schenkungsteuerbescheid vom 5. Februar 2004 betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens an. Den hiergegen gerichteten Einspruch
Klägerin wies
Beklagte mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 6. Februar 2006, auf
en Inhalt wegen
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Hierzu führte er im Wesentlichen aus:
Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgesetzten und dem aufgrund
bestandskräftigen Festsetzung laut Einspruchsentscheidung geschuldeten Betrag sei gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Rücksicht auf den Grund für die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs zu verzinsen. Daraus folge, dass sich die Aussetzungszinsen im Streitfall nicht auf die Höhe
Grundstücksverkehrswerte bezögen, da dem Einspruch insoweit stattgegeben worden,
Rechtsbehelf also insoweit erfolgreich gewesen sei. Im Übrigen sei
Anspruch
Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs eindeutig nicht verletzt worden. Er,
Beklagte, habe sich lediglich an die klaren, auch dem Prozessbevollmächtigten
Klägerin bekannten Anweisungen in R 17 Abs. 6 Satz 4
Erbschaftsteuerrichtlinien 2003 (ErbStR) gehalten. Danach sei ohne Nachweis eines anderen Werts
Verkehrswert mit dem Doppelten des Bedarfswerts anzusetzen. Zudem sei die Steuerfestsetzung wegen
zulässigerweise einem weiteren Erörterungsverfahren vorbehaltenen Ermittlungen sowohl vorläufig als auch unter dem Vorbehalt
Nachprüfung ergangen. Dabei seien die Wertansätze in den Erläuterungen begründet worden. Ungeachtet dessen seien die Abweichungen von
Steuererklärung gar nicht ursächlich für das Einspruchsverfahren und die Aussetzung
Vollziehung gewesen. Das Rechtsbehelfsverfahren sei auch wegen
teilweisen Nichtberücksichtigung
geltend gemachten Erwerbsnebenkosten geführt worden. Die Aussetzung
Vollziehung sei
Klägerin sowohl dem Grunde als auch
Höhe nach antragsgemäß unter Zugrundelegung
dem Antrag beigefügten Berechnungen ihres Prozessbevollmächtigten gewährt worden. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 9 K 1039/06 erhobene Klage wies
erkennende Senat mit Urteil vom 12. August 2008, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Die gegen die Nichtzulassung
Revision eingelegte Beschwerde (II B 142/08)
Klägerin verwarf
Bundesfinanzhof als unzulässig, da die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3
Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Wegen
Einzelheiten wird auf den Beschluss vom
Aussetzungszinsen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf
en Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit. Mit Verfügung vom 30. März 2009 lehnte
Beklagte das Erlassbegehren ab. Zur Begründung führte er aus,
behauptete Verstoß gegen das Recht auf Gehör (§ 91 AO) sei für die Festsetzung
Aussetzungszinsen nicht kausal geworden, weil
verzinste Betrag ausschließlich die steuerlichen Auswirkungen umfasse, die sich durch die teilweise Nichtberücksichtigung
geltend gemachten Erwerbsnebenkosten und
Grunderwerbsteuer ergäben.
hiergegen eingelegte Einspruch
Klägerin blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte
Beklagte im Wesentlichen aus: Eine den begehrten Erlass gemäß § 163 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, da
behauptete Anhörungsmangel (§ 91 AO) weder unmittelbar noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben einer Festsetzung von Aussetzungszinsen entgegen stehe. Nach § 237 Abs. 1 AO sei
geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt worden sei, zu verzinsen, soweit ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg habe. Auf die Zinsen könne gemäß §§ 163 , 227 AO verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Dies sei vorliegend nicht
Fall.
behauptete Verstoß des Finanzamts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 91 AO) sei für die angefochtene Zinsfestsetzung nicht kausal gewesen, weil
verzinste Betrag ausschließlich diejenigen steuerlichen Auswirkungen umfasse, die sich aus
teilweisen Nichtberücksichtigung
geltend gemachten Erwerbsnebenkosten und
Grunderwerbsteuer ergäben. Darüber hinaus sei
angefochtene Schenkungsteuerbescheid unter dem Vorbehalt
Nachprüfung ergangen, so dass er auch ohne Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe jederzeit gemäß § 164 Abs. 2 AO änderbar gewesen wäre.
Einspruch
Klägerin verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung
Vollziehung des angefochtenen Bescheids sei daher nicht Ausfluss
Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern habe seine Ursache in
freien Willensentschließung
Klägerin gehabt, Aussetzung
Vollziehung zu beantragen, die ihr sodann antragsgemäß gewährt worden sei. Wegen
weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Rechtsbehelfsentscheidung vom 11. August 2009 Bezug genommen. Mit
vorliegenden Klage hält die Klägerin an ihrem auf sachliche Unbilligkeit gestützten Erlassbegehren uneingeschränkt fest. Zur Begründung wiederholt ihr Prozessbevollmächtigter seine bereits in dem abgeschlossenen Klageverfahren 9 K 1039/06 geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit
Zinsfestsetzung und zieht aus dem von ihm behaupteten Anhörungsmangel den Schluss,
Klägerin stehe ein Anspruch auf Erlass
Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu. Hierzu trägt er im Einzelnen vor:
Beklagte habe, wie er selbst zugegeben habe, ohne Zweifel gegen das Recht
Klägerin auf Gehör (§ 91 AO) verstoßen. Allein wegen dieses Anhörungsmangels seien die Aussetzungszinsen angefallen; denn es bestehe eindeutig eine Kausalität zwischen
Verletzung des § 91 AO und
Schenkungsteuererhöhung, die
Verzinsung zugrunde gelegen habe. Hätte
Beklagte das Gutachten vor Durchführung
Schenkungsteuerveranlagung angefordert, wäre die Schenkungsteuer bereits im Rahmen
Erstveranlagung zutreffend festgesetzt und fristgerecht entrichtet worden.
Beklagte hätte
Klägerin schon im Schreiben vom 11. Juli 2003 seine Absicht mitteilen können, von dem erklärten Verkehrswert erheblich abzuweichen. Stattdessen sei dies erst im nachfolgenden Einspruchsverfahren erfolgt. Innerhalb
immerhin siebenmonatigen Dauer, die zwischen
Erklärungsabgabe und dem Erlass des Erstbescheids verstrichen sei, hätte die Klägerin das Gutachten beibringen können, wenn
Beklagte § 91 AO beachtet hätte. Diese Vorschrift diene dazu, solche Zinsen und Kosten
Einspruchsführung zu vermeiden, insbesondere wenn die Abweichung vom Erklärungsinhalt erheblich sei. Bereits in seinem Schreiben vom 29. Juli 2005 habe er -
Prozessbevollmächtigte - zudem darauf hingewiesen, dass
Anhörungsmangel eine Amtspflichtverletzung darstelle, die unter Umständen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründe. Es bestehe folglich ein Anspruch auf Erlass
Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, da eindeutig ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 91 AO vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. März 2009 und
dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen. Wegen
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
Prozessakten
Verfahren 9 K 2926/09 , 9 V 3211/09 und 9 K 1039/06 sowie
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. I. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten über den Antrag
Klägerin, die gegen sie bestandskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, ist mangels Ermessensfehlerhaftigkeit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 101 Satz 1, 102 Satz 1 FGO i.V.m. § 5 AO). Die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 30. März 2009 und in
dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
Beklagte die keinerlei Paragraphen zitierende Antragsschrift
Klägerin vom 28. Oktober 2008 zu Recht dahin verstanden, dass diese einen Erlass
streitigen Aussetzungszinsen auf
Rechtsgrundlage des im Steuerfestsetzungsverfahren allein einschlägigen § 163 AO begehrt. Abgesehen davon, dass die Praxis bei Geltendmachung sachlicher Billigkeitsgründe primär (wenn auch nicht zwingend) § 163 AO für einschlägig hält (Klein / Rüsken, AO, § 163 Rz. 1), war im Zeitpunkt
Antragstellung am 28. Oktober 2008 wie auch
nachfolgenden Einspruchseinlegung am 1. April 2009 das Verfahren über die Nichtzulassung
Beschwerde gegen das Senatsurteil vom 12. August 2008 (II B 142/08) noch beim BFH anhängig mit
Folge, dass
Aussetzungszinsbescheid vom 7. Juni 2005 noch nicht bestandskräftig war. Ob
Umstand, dass das (Zins-) Festsetzungsverfahren später, d.h. bei Ergehen
Einspruchsentscheidung am 11. August 2009, beendet war, zu einem automatischen Austausch
Rechtsgrundlagen führt oder § 163 AO weiterhin maßgeblich bleibt, kann im Streitfall ebenso auf sich beruhen wie die Beantwortung
Frage, ob
Einspruch
Klägerin wegen des darin genannten § 227 AO (zugleich) einen erstmaligen Erlassantrag für das Erhebungsverfahren enthält. Werden nämlich eine im Verfahren nach § 163 AO und eine im Verfahren gemäß § 227 AO begehrte Billigkeitsmaßnahme - wie hier - auf denselben Sachverhalt gestützt, so sind die Streitgegenstände beider Verfahren identisch. Das FG hat, sofern das Finanzamt die beantragte Billigkeitsmaßnahme ablehnt, in beiden Fällen und anhand
selben Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, ob die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei (§ 102 FGO i.V.m. § 5 AO) ausgeübt hat (FG Hamburg, Urteil vom
Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff
Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH in BStBl II 1998, 396 , und in BFH/NV 1998, 1098 ).
richterlichen Kontrolle entzogen ist hingegen die Frage, ob die Ermessensentscheidung des Finanzamts richtig oder angebracht ist oder ob sie sich aus anderen als den
Ermessensentscheidung
Behörde zugrunde liegenden Erwägungen im Ergebnis als richtig erweist (BFH-Urteile vom
Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers
art zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom
Gesetzgeber die mit
Erhebung
Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat. § 163 AO stellt keine Ermächtigungsgrundlage zur Korrektur des Gesetzes dar. Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein außer Kraft setzen würden (so BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 II 111/64 , BStBl III 1967, 415 ). Ein Erlass bzw. eine niedrigere Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist daher nur insoweit durch die Ermächtigungsnorm des § 163 AO gedeckt, als angenommen werden kann,
Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu klärende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne
vorgesehenen Billigkeitsmaßnahme entscheiden (BFH-Urteil vom
Anspruch dem Grunde und
Höhe nach hergeleitet wird, sondern auch die Regelungen, die im zu entscheidenden Fall für die Konkretisierung des materiellen Rechts und seine verfahrensrechtliche Durchsetzung sorgen. Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als typischer Nebeneffekt
Anwendung einzelner (steuerrechtlicher) Normen hinnehmbar erscheinen, insgesamt aber in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH in BStBl II 1995, 297). 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
Beklagte unter Berücksichtigung
ihm im Zeitpunkt
Einspruchsentscheidung bekannten Sach- und Rechtslage im Streitfall ermessensfehlerfrei erkannt, dass eine niedrigere Festsetzung
Aussetzungszinsen oder gar- wie beantragt - ihre Herabsetzung auf 0 EURO aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO) nicht in Betracht kommt. a) Dabei hat
Beklagte zunächst unter Berufung auf die rechtskräftige Senatsentscheidung vom 12. August 2008 ( 9 K 1039/06 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer sowohl dem Grunde als auch
Höhe nach richtig festgesetzt worden sind. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt
Senat insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom
Insoweit hat
Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei darauf hingewiesen, dass
(behauptete) Verstoß des Finanzamts gegen das Anhörungsgebot des § 91 AO für die angefochtene Zinsfestsetzung nicht kausal gewesen ist, weil
verzinste Betrag ausschließlich die steuerlichen Auswirkungen umfasst, die sich durch die teilweise Nichtberücksichtigung
geltend gemachten Erwerbsnebenkosten und
Grunderwerbsteuer ergeben. Fehlt es aber aus den bereits im Festsetzungsverfahren, insbesondere im Hinweisschreiben
Berichterstatterin vom
Ursächlichkeit des Anhörungsmangels für die Entstehung
streitigen Aussetzungszinsen, vermag dieser folgerichtig auch keine sachliche Unbilligkeit i.S.
Lediglich zur Ergänzung und nochmaligen Bekräftigung
dem Prozessbevollmächtigten
Klägerin schon mehrfach mitgeteilten Gründe weist
Senat darauf hin, dass
Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2005 Aussetzungszinsen nur insoweit festgesetzt hat, als
Einspruch
Klägerin gegen den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid vom 5. Februar 2004 endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Da
Beklagte in seiner teilstattgebenden Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den von
Klägerin begehrten Immobilienverkehrswert von 564.000 EURO zugrunde gelegt, in diesem Punkt also ihrem Einspruch abgeholfen hat, war dieser insoweit nicht endgültig erfolglos i.S. von § 237 AO, so dass diesbezüglich keine Aussetzungszinsen angefallen sind. Nur wegen
übrigen beiden Streitpunkte (Erwerbsnebenkosten und Grunderwerbsteuer) hat
Beklagte den Einspruch (teilweise) zurückgewiesen mit
Folge, dass auch nur insoweit eine Verzinsung gemäß § 237 AO stattgefunden hat.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin begründet seine Anhörungsrüge sowie die daraus hergeleitete Kausalität für die Einlegung des Rechtsbehelfs und den damit verbundenen Antrag auf Aussetzung
Vollziehung indes allein mit
Überlegung, dass die Klägerin das Verkehrswertgutachten des Architekten E vom 30. April 2004 bei rechtzeitiger Anhörung gemäß § 91 AO schon vor
erstmaligen Steuerfestsetzung beigebracht hätte. Etwaige die Erwerbsnebenkosten oder die Grunderwerbsteuer betreffende Einwände erhebt sie dagegen nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die auf diese Streitpunkte entfallenden Aussetzungszinsen nicht entstanden wären, wenn ihr vor Durchführung
Erstveranlagung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag und/oder Nachreichung von Belegen gegeben worden wäre. Unabhängig davon vermag
Senat eine sachliche Unbilligkeit i.S.
, 227 AO auch deshalb nicht zu erkennen, weil sich im vorliegenden Fall keinerlei Rechtsfolgen realisieren, die vom Gesetzeszweck des § 237 AO nicht gedeckt sind. Die Festsetzung und Erhebung von Aussetzungszinsen soll zum einen verhindern, dass durch Einsprüche und Anfechtungsklagen ohne ernsthafte Erfolgsaussichten, verbunden mit einer gleichwohl erlangten Aussetzung
Vollziehung, die Abgabenentrichtung zinslos hinausgeschoben wird. Zum anderen sollen
Zinsnachteil des Steuergläubigers,
den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung
Vollziehungsaussetzung erhält, und
Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs- BFH - vom
Zinsnachteile, die dem Steuergläubiger, aus welchen Gründen auch immer, objektiv entstehen (vgl. zu § 233 a AO z.B. BFH-Urteil vom
weiteren Einzelheiten
Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 12. August 2008 9 K 1039/06 Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner
in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere wäre die von
Klägerin als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Satz 1 FGO) herausgestellte Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot (§ 91 AO) die sachliche Unbilligkeit
Zinsfestsetzung (§§ 163 , 227 i.V.m. §§ 237 ff AO) begründet, in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn die Beträge, die infolge
Vollziehungsaussetzung gemäß § 237 AO verzinst worden sind, betreffen von vornherein nicht die Zugrundelegung des streitigen Immobilienverkehrswerts und mithin nicht den Sachverhalt, bezüglich dessen die Klägerin den behaupteten Anhörungsmangel rügt. Permalink: https://openjur.de/u/539820.html ( https://oj.is/539820 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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