1 und 2 GG gewährleistete Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt weder in der Gesellschaft noch in der zum staatlichen Bereich zählenden Schule, die auf ein Leben in der Gesellschaft in Deutschland vorbereitet, einen umfassenden Konfrontationsschutz. 2. Ein Glaubensgebot, wonach Mädchen im Alter von 11 Jahren im Schwimmunterricht, der ihnen gemeinsam mit Jungen gleichen Alters erteilt wird, ihren Körper weitgehend verhüllen müssen, begründet keinen Anspruch eines muslimischen Mädchens auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht, wenn das Mädchen am Schwimmunterricht in einer muslimischen Bekleidungsvorschriften gerecht werdenden Schwimmbekleidung (Burkini/Haschema) teilnehmen kann und ihr - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - das Tragen einer solchen Schwimmbekleidung zumutbar ist. 3. Ein Glaubensgebot, wonach sich Mädchen im Alter von 11 Jahren nicht dem Anblick Anderer in Badebekleidung, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, aussetzen dürfen und körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden haben, begründet keinen Anspruch eines muslimischen Mädchens auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht, da der in der Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht liegende Eingriff in die Glaubensfreiheit durch den Integrationsauftrag des Grundgesetzes gerechtfertigt ist. 4. Der Integrationsauftrag des Grundgesetzes gebietet es, Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Wertvorstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen begegnen werden, die sie für sich selbst ablehnen. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 - 5 K3954/11.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in der Jahrgangsstufe 5im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 zu befreien war. Die am xx.xx.2000 in Deutschland geborene Klägerin ist Muslima.Ihre Familie stammt aus Marokko, wo die Klägerin vom 5. bis zum 8.Lebensjahr lebte und auch zur Schule ging. Im Schuljahr 2011/2012besuchte die damals 11-jährige Klägerin das Gymnasium xxx-Schule in A-Stadt. Im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 wurde in der xxx-Schule in der von der Klägerin besuchten 5. Jahrgangstufe Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (sog.koedukativer Schwimmunterricht). Schwimmunterricht ist in der xxx-Schule darüber hinaus auch in höheren Jahrgangsstufen vorgesehen. Die xxx-Schule ist ein Gymnasium mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. In den Schulsituationsberichten aus den Jahren 2009und 2011 wird dieser Anteil auf ca. 70 % beziffert, im aktuellen Schuljahr 2012/2013beläuft er sich auf rund 82 %. Eine Vielzahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sind muslimischen Glaubens. Ihr Anteil beträgt im aktuellen Schuljahr 2012/2013 rund 37 %. Am Schwimmunterricht der xxx-Schule haben auch Schülerinnen teilgenommen, die einen sog. Burkini oder eine sog. Haschema tragen, also eine Schwimmbekleidung, die zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden ist und den Körper mit Ausnahme der Hände und des Gesichts bedeckt. Derzeit tragen ca. zehn Schülerinnen aus den Jahrgangsstufen 5 und 9, in denen Schwimmunterricht an der xxx-Schule unterrichtet wird, einen Burkini oder eine Haschema. Das zahlmäßige Verhältnis von Schülerinnen und Schüler in der von der Klägerin in der Jahrgangsstufe 5 besuchten Klasse betrug zwei Drittel zu einem Drittel (16 Schülerinnen, 8 Schüler). Die Klägerin hat am Sportunterricht der xxx-Schule teilgenommen, wobei sie eine lange Hose, ein Hemd mit langen Ärmeln und ihr Kopftuch getragen hat. Mit Schreiben vom 28. August 2011 stellten die Eltern der Klägerin im Namen der „Familie & A.“ bei der xxx-Schule einen Antrag auf Befreiung der Klägerin vom Schwimmunterricht. Sie führten aus, dass im Islam sportliche Betätigung jeder Art erlaubt und erwünscht sei. Dabei sollten aber die Grundregeln des Islam, im Fall des Schwimmunterrichts vor allem die Bekleidungsvorschriften, nicht verletzt werden. Deshalb sei es im Islam nicht erlaubt, dass Mädchen und Jungen an einem gemischten Schwimmunterricht teilnehmen. Dem Antrag ist eine Formularbescheinigung des Islamischen Vereins e. V. beigefügt, auf dem in der oberen linken Ecke der Name der Klägerin handschriftlich vermerkt ist. Die Formularbescheinigung ist unterschrieben und trägt einen Stempel des Islamischen Vereins. Das Formular ist nicht weiter ausgefüllt. Der Text der Formularbescheinigung lautet wie folgt: „Auf den Wunsch von Fr./Frl. … geboren am …in … bescheinigen wir ihr hiermit, daß sie Muslima ist, und das der Islam sie verpflichtet, außerhalb ihres engen Verwandtschaftskreises ihren ganzen Körper mit Ausnahme ihrer Hände und ihres Gesichts zu bekleiden. (Nach Meinung einiger islamischer Rechtsgelehrter gilt die Ausnahme nur für die Hände, nicht aber für das Gesicht.)Insbesondere muss demnach eine Muslima auch ihren Kopf bedecken (Kopftuch).Aus diesem Grund ist es den muslimischen Schülerinnen auch nicht gestattet, am gemischten (Mädchen/Jungen) Schwimm- und Sportunterricht sowie der Übernachtung außerhalb des engen Familienkreises teilzunehmen.Dieses Bekleidungsvorschrift geht direkt auf den Quran (24/31 und 33/59) und zahlreiche Aussagen des Propheten (a. s. s.) zurück,sowie auf die ganze überwiegende Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten, wenn nicht sogar auf alle.HochachtungsvollFrankfurt den …Der Vorstand“ Der Schulleiter der xxx-Schule lehnte mit Schreiben vom 6.September 2011 den Antrag auf Befreiung ab. Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9.September 2011 Widerspruch. Das Staatliche Schulamt für die Stadt A-Stadt wies den Widerspruch der Klägerin mit dieser am 11. Oktober 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2011 zurück.Ein besonderer Grund, der nach § 69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine Befreiung rechtfertigen könne, sei von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden und liege auch nicht vor. Im Fall der Klägerin bestehe die Möglichkeit, einen Konflikt der Glaubensfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts mit dem staatlichen Erziehungsauftrag dadurch zu lösen, dass die Klägerin mit einer ihren Glaubensvorstellungen Rechnung tragenden Badebekleidung am Schwimmunterricht teilnehme. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 Bezug genommen. Am 10. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Schulleiters der xxx-Schule vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2011zu verpflichten, sie für die Dauer des 1. Halbjahres des Schuljahres 2011/2012 von der Teilnahme am Schwimmunterricht zu befreien. Nach Ablauf des 1. Halbjahres des Schuljahres 2011/2012 hat die Klägerin sich zur Begründung eines fortbestehenden Interesses an einer gerichtlichen Entscheidung darauf berufen, dass zwar im 2.Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 kein koedukativer Schwimmunterricht mehr erteilt werde, sie aber in höheren Jahrgangsstufen mit Schwimmunterricht konfrontiert werden würde.Darüber hinaus sei die Nichtteilnahme am koedukativen Schwimmunterricht im Halbjahreszeugnis mit der Note 6sanktioniert. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Schulleiters der xxx-Schule vom 6. September 2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig,jedenfalls aber für unbegründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.April 2012 - 5 K 3954/11.F - die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe ein erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr, die Betroffenheit der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Bedeutung einer gerichtlichen Feststellung für die Note der Klägerin im Fach Sport im Halbjahres- sowie im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2011/2012.Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht zugestanden habe. Bezogen auf das streitgegenständliche 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 fehle es im Fall der Klägerin an einem besonderen Grund, den § 69 Abs. 3Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes für eine Befreiung vom Unterricht voraussetze. Der Schwimmunterricht sei vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG getragen.Dieser Verfassungsauftrag gerate im Fall der Klägerin mit deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Konflikt, da die Klägerin und ihre Familie eine in ihrem Verständnis des Islam begründete Kleidungsvorschrift für sich als verbindlich erachteten, wonach sich Frauen und auch schon jüngere Mädchen ab etwa sieben Jahren außerhalb der Familie derart kleiden sollten, dass der Körper außer Händen und Gesicht bedeckt sei. Der Konflikt könne im Fall der Klägerin jedoch durch deren Teilnahme am Schwimmunterricht in einem sog. Burkini gelöst werden, dessen Tragen der Klägerin zumutbar sei. Ob der erstmalig im Klageverfahren von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt,nach ihrem Religionsverständnis dürfe sie sich auch nicht dem Anblick anderer in Badekleidung aussetzen, bei der gerichtlichen Überprüfung der eine Befreiung ablehnenden behördlichen Entscheidung überhaupt zu berücksichtigen sei, sei zweifelhaft.Selbst wenn eine solche Glaubensregel im Fall der Klägerin zu berücksichtigen wäre, würde dies jedoch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Schwimmunterricht führen. Schule finde nicht im isolierten Raum statt, sondern sei eingebunden in die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland gelebten Gesellschaftsform. Auch im Alltag - etwa auf dem Schulweg - könne sich die Klägerin in Deutschland dem Anblick von Menschen nicht entziehen, die sich nicht entsprechend der Glaubensüberzeugung der Klägerin kleideten. Dabei werde sie nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest gelegentlich auch mit dem Anblick von Männern oder Bildern von Männern konfrontiert, die weitgehend unbekleidet seien und etwa bei freiem Oberkörper nur Hosen in Form einer Badehose trügen. Es sei der Klägerin zumutbar,dass sie diesen Anblick im Schwimmunterricht ebenso wie im Alltag zu einem Mindestmaß ertrage und durch Abwenden oder Niederschlagen des Blickes ihren religiösen Überzeugungen Rechnung trage. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Am 28. Juni 2012 hat die Klägerin gegen das ihr am 29. Mai 2012zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2012 - 7 A 1403/12.Z -, der der Klägerin am 3. August 2012 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 - 5 K3954/11.F - zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3.September 2012 begründet. Der Konflikt zwischen dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und der religiösen Überzeugung der Klägerin und ihrer Eltern habe im Fall der Klägerin nur durch deren Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht gelöst werden können. Die Klägerin und ihre Eltern entnähmen den entsprechenden Vorschriften des Korans in strenger Auslegung, dass sich Frauen und Mädchen ab dem 7. Lebensjahr nicht nur so kleiden müssten, dass der ganze Körper außer Hände und Gesicht bedeckt sei, sondern weiter,dass sie sich auch nicht dem Anblick anderer in Badekleidung aussetzen dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - festgestellt,dass die Bekleidungsvorschriften aus dem Koran in Sure 24, Vers 31folgten und eine strenge Auslegung, der auch die Klägerin und ihre Eltern anhingen, geböte, dass Mädchen den Jungen mit zweckentsprechend knapp geschnittener oder eng anliegender Sportkleidung bei ihren Übungen nicht zusehen dürften und körperliche Berührungen mit Jungen vermieden werden müssten, was jedoch in einem gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen nicht möglich sei. Zur Lösung des Konflikts sei - so das Bundesverwaltungsgericht - die staatliche Schulverwaltung verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehende zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, jedenfalls für Mädchen ab dem Alter der im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 12-jährigen Klägerin eine nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten. Wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkomme oder nicht nachkommen könne, sei der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht bestehe. Eine Teilnahme der Klägerin in einem Burkini am Schwimmunterricht stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen schonenden Ausgleich der in Widerstreit stehenden Verfassungspositionen dar. Das Tragen eines Burkinis sei der Klägerin nicht zumutbar. Es würde zu einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung der Klägerin nicht nur im Schwimmunterricht, sondern insgesamt in der Schule führen. In der ganzen xxx-Schule seien in den vergangenen Jahren allenfalls drei Fälle bekannt, in denen Mädchen in einem Burkini am Schwimmunterricht teilgenommen hätten. Seit Ende der Sommerferien 2011 leide die Klägerin wegen des Konflikts unter Bauchschmerzen. Nach einem der Berufungsbegründung beigefügten psychologischen Untersuchungsbericht des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012spricht das Ergebnis einer bei der Klägerin am 25. Juni 2012durchgeführten Untersuchung - Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche (DIKJ) - für eine depressive Verarbeitung einer für die Klägerin gegenwärtig bestehenden Belastungssituation. Wegen der Einzelheiten wird auf den psychologischen Untersuchungsbericht der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012verwiesen. Das der Klägerin vom Verwaltungsgericht angesonnene Ertragen des Anblicks leicht bekleideter anderer Menschen des anderen Geschlechts, gegebenenfalls durch Niederschlagen des Blicks, sei tatsächlich kaum zu bewerkstelligen und der Klägerin auch nicht zumutbar. So gebe es beim koedukativen Schwimmunterricht gemeinsame Übungen, das Anstellen dazu in einer Reihe auf engen Raum,Begegnungen auf dem Weg von und zu den Umkleidekabinen, die Gefahr von mehr oder weniger wohlmeinenden Berührungen und dergleichen mehr. Schließlich werde die Klägerin durch die Haltung des Beklagten in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern gestürzt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 3. September 2012Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26.April 2012 - 5 K 3954/11.F - abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Schulleiters der xxx-Schule vom 6. September 2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Durch die Teilnahme der Klägerin in einem Burkini oder einer Haschema am koedukativen Schwimmunterricht würde sowohl der Glaubensfreiheit der Klägerin als auch dem staatlichen Erziehungsauftrag angemessen Rechnung getragen und so der von der Verfassung verlangte schonende Ausgleich der in einem Spannungsverhältnis stehenden Verfassungsgüter erzielt. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird im Übrigen auf dessen Schriftsatz vom 21. September 2012 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, nach dem die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin zulässig, aber unbegründet ist, weist keinen Rechtsfehler auf. 1. Die Klage der Klägerin ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags ergibt sich daraus, dass sich das zunächst verfolgte Klagebegehren, das auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung der Klägerin vom koedukativen Schwimmunterricht im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 gerichtet gewesen ist, durch Zeitablauf während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erledigt hat. Das analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung, nach der die behördliche Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht rechtswidrig gewesen ist, folgt jedenfalls aus der von der Klägerin geltend gemachten nachhaltigen Betroffenheit in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Glaubensfreiheit sowie aus einer für die Klägerin bestehenden, hinreichend konkreten Gefahr, dass ein Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht in einer höheren Klassenstufe erneut abgelehnt werden würde. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 hat nicht bestanden. Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Der Schwimmunterricht ist verbindlicher Bestandteil des in der Sekundarstufe I zu erteilenden Sportunterrichts (§§ 4a, 5 Abs. 1 Nr. 2
1 und 2 GG gewährleistete Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt weder in der Gesellschaft noch in der zum staatlichen Bereich zählenden Schule, die auf ein Leben in der Gesellschaft in Deutschland vorbereitet, einen umfassenden Konfrontationsschutz. Soweit die Glaubensfreiheit der Klägerin ein von ihr als verbindlich angesehenes Glaubensgebot einschließt, sich im Schwimmunterricht nicht dem Anblick von Mitschülern in Badehosen auszusetzen und körperliche Kontakte mit den Mitschülern zu vermeiden, besteht auch kein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht geeignet ist, die bezeichneten staatlichen Erziehungsziele zu erreichen. Eine Verpflichtung der Mitschüler zum Tragen deren Körper weitgehend verhüllender Badebekleidung scheidet als rechtlich zulässige Handlungsmöglichkeit des Staates aus, da eine entsprechende Verhaltenspflicht der Mitschüler rechtlich nicht begründbar ist, insbesondere auch aus der Glaubensfreiheit der Klägerin kein Anspruch auf ein derartiges Verhalten ihrer Mitschüler hergeleitet werden kann. Die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten des Staates, nämlich das Angebot eines nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterrichts, notfalls die Befreiung der Klägerin vom Schwimmunterricht, sind jeweils mit einer Separierung der Klägerin von ihren Mitschülern bzw. von einem Teil ihrer Mitschüler verbunden. Eine solche Separierung aber läuft dem staatlichen Integrationsauftrag, der auf das Erlernen von Gemeinschaft gerichtet ist, zuwider. Die durch § 3 Abs. 4 Satz 3 HSchG eröffnete Möglichkeit der zeitweise getrennten Unterrichtung von Jungen und Mädchen, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist, ist lediglich im Zusammenhang mit dem Erziehungsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter geschaffen worden. Allein im Hinblick auf die Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen kommt danach eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Unterrichts in Frage, grundsätzlich nicht hingegen im Hinblick auf Glaubensvorstellungen von Einzelnen oder Gruppen. Der mit der Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in Badebekleidung, die den Geboten ihres Glaubens entspricht, weiterhin verbundene Grundrechtseingriff ist schließlich auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Die fortbestehende Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Belange, die auch und gerade mit dem koedukativen Schwimmunterricht verfolgt werden, angemessen. Bezogen auf die allgemeine Schulpflicht hat das Bundesverfassungsgericht (
2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern der Klägerin in religiöser Hinsicht erfährt aus denselben verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Einschränkung. Eine für das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.