Gründe A. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine polizeiliche Untersagungsverfügung, welche die von ihm praktizierte Suizidbegleitung untersagt. Der Antragsteller ... engagierte sich seit 2005 dafür, aktive Sterbehilfe nach niederländischem Vorbild zu legalisieren und dafür einen neuen Paragraphen 217 StGB einzuführen, um schwerstleidende, an weitgehenden oder vollständigen Lähmungen erkrankte oder unter höchsten Schmerzen leidende Sterbewillige von ihrem Leiden zu befreien. Weiterhin setzte er sich seit 2007 dafür ein, in Deutschland nach dem Muster der Schweiz Sterbehilfe zu erlauben. Im September 2007 gründete er den gemeinnützigen Verein ... e.V. Zweck dieses Vereins ist es, die hamburgische Öffentlichkeit über das Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden (Autonomie am Lebensende), aufzuklären und das öffentliche Bewusstsein in Hamburg für die Grenze zwischen zulässiger und strafbarer Sterbehilfe zu schärfen. Der Verein gibt keine Suizidanleitungen und Suizidmittel heraus und nennt keine Bezugsquellen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gründete der Antragsteller die inzwischen aufgelöste Partei ..., die u. a. das Ziel der Legalisierung der Sterbehilfe verfolgte. In der Erwartung, dass ein gesellschaftlicher Wandel nur durch ein aktives, persönliches Engagement zu erreichen sei, trat der Antragsteller Ende März 2008 mit der Bereitschaft, Suizide zu begleiten, an die Öffentlichkeit. Seine erste Begleitung eines Suizids erfolgte am
- Juni
- Die Öffentlichkeit informierte er hierüber auf einer Pressekonferenz am
- Juni
- Seinen Angaben zufolge hat er mehr als 1000 Anfragen erhalten, denen zu einem Viertel, wenn nicht gar zu einem Drittel ein aktueller und konkreter Sterbewunsch zugrunde liege. Der Antragsteller bietet Sterbewilligen konkrete Hilfe, nämlich eine Suizidbegleitung, an. Hierzu hat er ein Merkblatt zur Suizidbegleitung herausgegeben, dessen Inhalt auch unter seinem Internetauftritt ... zu finden ist. Danach ist Voraussetzung für seine Suizidbegleitung, dass der Sterbewillige unter einer unheilbaren körperlichen Erkrankung leidet, kein Zweifel an seiner Geistesklarheit besteht, der Sterbewunsch unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände des Sterbewilligen plausibel ist, die konkreten Umstände des beabsichtigten Suizids die rechtliche Zulässigkeit der Suizidbegleitung nicht in Frage stellen und der Sterbewillige in Deutschland lebt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch den Antragsteller sowie durch einen Psychiater. Während eines Hausbesuchs des Antragstellers beim Sterbewilligen wird ein Video zur späteren Veröffentlichung im Internet aufgezeichnet. Nahe Angehörige sind einzubeziehen, gegenüber Dritten ist Verschwiegenheit zu wahren. Für die Suizidbegleitung sind 8.000,-- € aufzuwenden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Sterbewilligen kann ein niedrigerer Beitrag vereinbart werden. Aus einer Aufstellung des Antragstellers von 12 Sterbewilligen, bei denen Videoaufnahmen angefertigt wurden, ergibt sich, dass es in fünf Fällen, nämlich am ... Juni 2008, am ... und am
- November 2008 zu vom Antragsteller begleiteten Suiziden kam. Diese fünf Personen begingen Selbstmord, indem sie einer detaillierten schriftlichen Ablaufplanung durch den Antragsteller folgend in seiner Gegenwart eine von ihm empfohlene Mischung verschreibungspflichtiger Medikamente in tödlicher Dosierung einnahmen. Ein weiterer Suizid von Frau A1 war für den ... November 2008 geplant, sie starb am ... Dezember 2008 im Krankenhaus. Zwei weitere Suizidplanungen wurden wegen der polizeilichen Intervention beendet. In diesen drei Fällen hatte der Antragsteller einen Erstbesuch und einen Besuch mit Videoaufnahme durchgeführt. Das bereits gezahlte Honorar von 6.500,-- € überwies er zurück. Auf der Internetseite ... des Antragstellers sind die fünf durch den Antragsteller begleiteten Suizide dokumentiert. Dort finden sich auch E-Mails und Briefe der Suizidenten an den Antragsteller. Die Gesprächsaufzeichnungen mit ihnen hat er als Videos bei ... eingestellt. Am 26.11.2008 erhielt die Dienststelle LKA 44 von einem Journalisten stammende Informationen, dass ein begleiteter Suizid am 29.11.2008 bevorstehe. Die Polizei vermutete, dass die Suizidbegleitung vom Antragsteller geplant war. Im Einleitungsbericht von Herrn Q. vom LKA 440 heißt es, damit sei ein menschliches Leben und die öffentliche Sicherheit gefährdet. Ausgangspunkt des polizeilichen Handelns sei, dass die suizidbereite Person sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befinden könne. Die Schutzverpflichtung des Staates wirke auch gegenüber Dritten, die zwar selbst nicht die Absicht hätten, ihr Leben zu beenden, auf den Suizidenten aber derartig Einfluss nehmen könnten, dass eine unfreie Willensausübung nicht mehr auszuschließen sei. Insoweit komme allein der Antragsteller wegen seiner bekannten Aktivitäten im Bereich des „begleiteten Suizids“ in Frage. Er habe erst vor kurzem mitgeteilt, demnächst in drei weiteren Fällen aktiv zu werden. Zwei davon seien bereits bekannt geworden. Herr Q. ging davon aus, dass es sich um den dritten dieser vom Antragsteller angekündigten Fälle handelte. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg leitete im November 2008 gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren ein (Az. ...). Der Antragsteller sei verdächtig, mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürften, Handel getrieben und diese abgegeben zu haben, indem er sie bei einer Suizidbegleitung der Frau A2 verwendet habe, Vergehen strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG. In diesem Rahmen erwirkte die Staatsanwaltschaft am 27.11.2008 einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg. Durch die Durchsuchung sollten Beweismittel gefunden werden, insbesondere das Medikament Ch., sowie Unterlagen oder Daten, die auf den Erwerb und die gewerbsmäßige Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten schließen ließen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers untersagte Herr Q. dem anwesenden Antragsteller am 27.11.2008 mündlich jegliche Form der Sterbehilfe. Er wies ihn darauf hin, dass aus dem Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz abzuleiten sei, dass er sich hinsichtlich der notwendigen Rechtstreue als unzuverlässig erwiesen habe und weitere Verstöße seinerseits gegen das Arzneimittelgesetz zu befürchten seien. Die Polizei sei gesetzlich verpflichtet, weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Bei der Durchsuchung stellte die Polizei u. a. Überweisungen/Einzahlungen von jeweils 6.500,-- € von sieben Personen an den Antragsteller sicher. Ferner fanden sie eine „Anleitung“/„Handlungsanweisung“/„Info zum Suizid“ mit detaillierten Anweisungen als BTF-Datei sowie 12 Unterordner mit verschiedenen Namen, die suizidwilligen Personen aus Hamburg und aus anderen Bundesländern zuzuordnen waren. Diese Namen und die zugehörigen Daten gab Herr Q. an die Gesundheitsbehörde Hamburg weiter. Sie informierte die entsprechenden Gesundheitsbehörden in den anderen Ländern. Eine Überprüfung ergab, dass Frau A3 am 28.11.2008 – einen Tag nach dem Verbot - in einem Hotel in X-Stadt Suizid in Begleitung des Antragstellers begangen hatte. Herr A4 befand sich seit dem ...11.2008 auf einer Palliativstation. Die übrigen fünf Personen hatten keine Suizidgedanken mehr. Laut einem Bericht des Polizeipräsidiums München vom 29.11.2008 über eine Befragung des in der Kartei des Antragstellers verzeichneten Herrn A5 hatte der Antragsteller diesen besucht und ein Gespräch mit ihm auf Video aufgezeichnet. Der Antragsteller habe ihm dargelegt, dass er sich im Fall eines Suizides in Y-Stadt ein Zimmer nehmen und sich dort eine vom Antragsteller zur Verfügung gestellte Spritze selbst verabreichen solle. Diese Spritze beinhalte eine Medikamentenlösung, welche einen schmerzlosen Tod durch Einschlafen bewirke. Inzwischen habe er keine Selbsttötungsgedanken mehr. Frau A6, eine an Multiple Sklerose erkrankte, bettlägerige Frau, berichtete am 29.11.2008 dem sie aufsuchenden Polizeibeamten, dass der Antragsteller auf einen Brief hin, in dem sie ihn um Sterbehilfe ersucht habe, bei ihr gewesen sei. Dabei habe er ihr erzählt, dass das Ableben schmerzlos sei und man zwei Gläser mit Flüssigkeit hintereinander trinken müsse. Die Medikamente würde er besorgen und mitbringen. Sie habe ihre Mitgliedschaft im Sterbehilfeverein wieder gekündigt. Intensive Gespräche mit ihren Angehörigen hätten den Willen zu sterben verdrängt. Auf Anforderung des Antragstellers bestätigte die Rechtsabteilung der Polizei am 08.12.2008 diese Verfügung schriftlich. Dem Antragsteller sei am 27.11.2008 jegliche weitere Hilfeleistung beim Suizid untersagt worden und die Verfügung sei begründet worden. Der Antragsteller sei verdächtig, gegen das Arzneimittelgesetz zu verstoßen. Insbesondere habe er der zum Suizid entschlossenen Frau A2 im Rahmen der von ihm gegen Zahlung einer Summe von 8.000,-- € angebotenen Sterbebegleitung das Medikament Ch. überlassen, ohne dafür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Frau A2 sei nach Einnahme des Medikaments am ...10.2008 tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Weitere Unterstützungshandlungen bei Suiziden würden dem Antragsteller untersagt, um damit zu erwartende weitere Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zu verhindern. Rechtsgrundlage sei die polizeiliche Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 SOG unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO. Die Verfügung gelte unverändert fort und sei nicht auf Hamburg beschränkt. Am 04.12.2008 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Am 7.12.2008 ging der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg ein. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung vom 27.11.2008 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides an. Ferner enthält der Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Durchsetzung der Verbotsverfügung mit Zwangsmitteln nach § 14 VwVG. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Verbotsverfügung Sterbehilfe untersage und damit alle Handlungen erfasse, welche einen Suizid ermöglichten oder seine Durchführung konkret förderten. Dazu gehörten vorbereitende Maßnahmen bezüglich der Durchführung eines Suizids, wie z.B. die Beschaffung der zum Suizid bestimmten Substanzen oder die Durchführung der Suizidbegleitung vor Ort. Der Internetauftritt des Antragstellers unterfalle dem Verbot nicht, denn die Internetseite ... beinhalte nur ein abstraktes Angebot für eine Sterbebegleitung und nenne die Rahmenbedingungen für einen entsprechenden Auftrag, ohne dessen Inhalt zu konkretisieren. Der Inhalt des Verbots sei im Kontext zu den Sterbefällen zu sehen, die Gegenstand strafprozessualer Ermittlungen seien. Danach bestehe derzeit der starke Verdacht, dass der Antragsteller seinen Kunden verschreibungspflichtige Medikamente zur Selbsttötung verschaffe und damit zumindest gegen die Strafnormen des Arzneimittelgesetzes verstoße. Die Verschaffung von zum Suizid geeigneten Substanzen gehöre nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu einem zentralen Element des Sterbehilfeangebots durch den Antragsteller. Der diesbezüglich strafrechtlich sanktionierte Normverstoß sei geeignet, seine Zuverlässigkeit und seine Bereitschaft, die rechtlichen Einschränkungen für eine Suizidassistenz zu beachten, insgesamt in Frage zu stellen. Die Verbotsverfügung sei zeitlich nicht begrenzt und entfalte eine Dauerwirkung. Gemäß § 5 SOG werde die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Verfügung jedoch laufend überprüfen und sie bei einer Änderung der Sachlage von Amts wegen anpassen oder aufheben. Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 3 Abs. 1 SOG. Strafrechtlich sanktionierte Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz als geschriebene Vorschriften des öffentlichen Rechts stellten zweifellos eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Ein derartiger Verstoß sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand im Zusammenhang mit der Suizidassistenz im Oktober 2008 sehr wahrscheinlich. Derartige Verstöße seien auch für die Zukunft zu erwarten. Der Antragsteller präsentiere provokativ seine Meinung zum Thema Sterbehilfe und seine Aktivitäten in den verschiedensten Medien. Angesichts der damit verbundenen Werbung für sein Sterbehilfeangebot und der früheren Erläuterungen gegenüber der Presse zu den auf der Verabreichung von M. Präparaten basierenden Suizidmethoden sei weiterhin von einer unzulässigen fortgesetzten Verwendung verschreibungspflichtiger Medikamente auszugehen. Die Polizei sei für die Verhütung weiterer zu befürchtender Straftaten originär zuständig. Zwar benenne die Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und Apothekenwesen, der Heilmittel, Werbung und betäubungsrechtlicher Anerkennungen vom 30.12.1986 die Behörde für Soziales, Familie und Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständige Behörde auf den Gebieten des Arzneimittel- und Apothekenwesens. Im vorliegenden Fall stehe die Zielrichtung der Verbotsverfügung - Verhinderung von Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz – jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Verhütung von Straftaten. Die Polizei sei im laufenden Strafverfahren mit den Ermittlungen bezüglich der Verstöße gegen § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG befasst. Die Verhütung weiterer Straftaten stehe in einem unmittelbaren thematischen und ursächlichen Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit. Der vorliegende Fall der Verschaffung von verschreibungspflichtigen Medikamenten für den Zweck der Selbsttötung sei zudem atypisch. Das Ordnungsrecht biete keine speziellen Rechtsgrundlagen für das in Rede stehende Verbot und tangiere die ordnungsbehördliche Aufgabenerfüllung der für das Arzneimittelgesetz zuständigen Fachbehörde nicht. Die Polizei sei für die Untersagungsverfügung örtlich zuständig und zwar auch soweit die Verfügung nicht auf die Freie und Hansestadt Hamburg beschränkt worden sei. Sie erfasse die konkrete Vorbereitung und Durchführung der Sterbehilfe. Soweit Regeln über die örtliche Zuständigkeit der Polizei und Bestimmungen über ein Tätigwerden in anderen Zuständigkeitsbereichen (§§ 30 a, 30 b SOG) Grenzen zögen, sei zunächst festzustellen, dass daraus folgende Beschränkungen der polizeilichen Tätigkeit für Hamburg in erster Linie Bedeutung hätten, soweit es um den unmittelbaren Einsatz der Polizei außerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg gehe. Darum gehe es vorliegend nicht. Vielmehr finde das unmittelbare polizeiliche Handeln – der Erlass der Verbotsverfügung – in Hamburg statt, wo der Antragsteller wohne und wo er seine Sterbehilfen koordiniere und einleite. Eine Vollstreckung der Verfügung außerhalb von Hamburg z.B. durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang stehe nicht in Rede. Dies bleibe den örtlich zuständigen Polizeibehörden vorbehalten. Eine Ausstrahlung von Hoheitsakten über die Landesgrenzen hinaus sei im Übrigen nicht ungewöhnlich. Vorliegend habe die Gefahr, deren Abwehr die Untersagungsverfügung diene – Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und Schutz von Leib und Leben der Kunden des Antragstellers – auch außerhalb von Hamburg bestanden und bestehe sie noch. Die Verbote des Arzneimittelgesetzes und der durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu gewährleistende Schutz von Leib und Leben beschränkten sich nicht auf die Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg. In derartigen Fällen, in denen – neben dem ohnehin bundesweit geltenden nebenstrafrechtlichen Verbot – die Staatsgewalt anderer Länder nicht tangiert werde, bestünden keine Bedenken dagegen, Verbote zu erteilen, deren Wirkungen sich über die Landesgrenzen hinaus erstreckten. Die mündlich am 27.11.2008 erteilte Verfügung sei zwar sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO gewesen. Der Widerspruchsbescheid solle jedoch zum Anlass genommen werden, eine Klarstellung bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zu erreichen und die getroffene Maßnahme umfassend zu begründen. Demzufolge werde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse schriftlich angeordnet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der Anordnung ergebe sich daraus, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht am Ende einer Serie von Kontrollen stünden, die den Verbraucher vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Arzneimittelverbrauch bewahren sollten. Selbst wenn der Antragsteller rezeptpflichtige Medikamente Personen zur Verfügung stelle, die diese aufgrund einer autonomen, freien und unbeeinflussten Willensentscheidung für einen Suizid verwendeten, entfalle dieser Schutzzweck nicht. Die Verfügung diene der Durchsetzung dieser Entscheidung des Gesetzgebers und damit auch dem Schutz von Leib und Leben. Demgegenüber sei das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung der gegen die Zahlung von 8.000,-- € angebotenen Suizidassistenz als nachrangig zu beurteilen. Dagegen hat der Antragsteller am 27.01.2009 vor dem VG Hamburg Klage erhoben. Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen wie folgt: Die Polizeiverfügung sei wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Dem Antragsteller sei vor allem nach der Nachbesserung durch die Antragsgegnerin nicht klar, welche Art der Sterbehilfe in welcher Form ihm untersagt werde. Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Verfügung rechtswidrig sei, wenn sie jegliche denkbare Unterstützung beim Suizid untersage. Unklar sei auch, welches Zwangsmittel für welchen Fall der Zuwiderhandlung angedroht worden sei. Die Polizeiverfügung sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 3, 8 SOG seien nicht erfüllt. Polizeiliches Schutzgut sei zwar auch das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Leben. Jedoch beinhalte eine Selbstgefährdung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidung eigenverantwortlich getroffen worden sei. Dann überwiege das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Nach überwiegender Auffassung bestehe die polizeiliche Gefahr bei einem selbstbestimmten Freitod mit Rücksicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit allein in dem Anschein, dass der Sterbewillige möglicherweise doch nicht eine autonome Entscheidung über die Beendigung seines Lebens getroffen habe. Diesen Gefahrentatbestand schließe der Antragsteller dadurch aus, dass er seine Hilfeleistungen – soweit es rechtlich und tatsächlich möglich sei – öffentlich mache. Dazu diene der Internetauftritt unter... Dort veröffentliche er die Umstände des jeweils begleiteten Suizids, seine Hintergründe und die Gespräche bis hin zu einer bildlichen Darstellung. Die Veröffentlichung ergebe in jedem Einzelfall, dass es sich um Vorgänge handele, bei denen das Sterben ausschließlich auf der autonomen Entscheidung der Betroffenen beruhe. Soweit die Antragsgegnerin ihn als unzuverlässig qualifiziere, sei auf die Vorgeschichte zu verweisen und die Entwicklung seiner Aktivitäten im Bereich der aktiven Sterbehilfe seit dem Jahre 2005 zu berücksichtigen. Er gewährleiste die absolute Willensfreiheit des Sterbewilligen und achte streng auf alle Faktoren, die Rückschlüsse auf fehlende Willensfreiheit zuließen. Dies geschehe nicht nur aus ethisch-moralischen Gründen, sondern auch aus Selbstschutz. Erst wenn er selbst von der Willensfreiheit des Sterbewilligen überzeugt sei, veranlasse er den Sterbewilligen zu einer psychiatrischen Untersuchung. Das psychiatrische Gutachten wie auch die Videoaufnahmen über vorbereitende Gespräche dienten dem dauerhaften Nachweis der Willensfreiheit des Suizidenten. Der Betrag von 8.000,-- € sei die maximal vom Sterbewilligen aufzubringende Geldleistung. Er setze sich aus drei Teilbeträgen zusammen: Je 3.250,-- € für die Beratungsgespräche beim ersten und zweiten Hausbesuch und 1.500,-- € für das psychiatrische Gutachten. Kostenlos seien die schriftlichen und mündlichen Kontakte bis zum ersten Hausbesuch und alle Aktivitäten, die sich an den zweiten Hausbesuch anschlössen. Für die Honorierung komme es nicht auf den Ablauf der beiden Hausbesuche an, also nicht darauf, ob ein begleiteter Suizid stattgefunden habe oder nicht. Wenn ein Sterbewilliger die 8.000,-- € nicht aufbringen könne, seien der Antragsteller wie auch der Psychiater zur Reduzierung der Unkosten bei gleichbleibender Hilfe bereit. Der Vorwurf, die Suizidbegleitung sei ein „Geschäft mit dem Tod“, sei zwar öffentlichkeitswirksam, aber völlig ungerechtfertigt. Die Suizidenten hätten sich die rezeptpflichtigen Medikamente Ch., D. sowie M. selbst zu beschaffen. Der Antragsteller beschränke sich auf Mengenangaben und erläuternde Ratschläge. Der Antragsteller sorge für Transparenz des Geschehens durch Aufzeichnung der vorbereitenden Gespräche mit dem Sterbewilligen sowie des Suizidgeschehens. Diese Videos dienten seinem Schutz vor Unterstellungen durch die Strafverfolgungsbehörden, soweit es um den Sterbevorgang gehe. Nach diesen Grundsätzen habe er fünf Suizide im Jahr 2008 begleitet. Bei der Durchsuchung der Wohnungen des Antragstellers seien keinerlei Medikamente gefunden worden. Für eine präventive Tätigkeit im Bereich der Strafrechtspflege komme es darauf an, ob künftig strafbare Handlungen drohten. Schon angesichts des transparenten – weil über das Internet veröffentlichten – Sachstandes hätten die dazu erforderlichen Anhaltspunkte nicht vorgelegen. Auch könne der Antragsteller nicht als Handlungspflichtiger im Sinne des § 8 SOG in Anspruch genommen werden, da die Tatherrschaft ausschließlich bei den Sterbewilligen liege. Sein Unkostenbeitrag entspreche im Wesentlichen den tatsächlichen Aufwendungen und stelle sich nicht als gewinnbringendes Geschäft dar. Der Antragsteller lasse sich seine Beratungsleistung honorieren, seine Anwesenheit beim Suizid sei nicht Gegenstand der Honorarvereinbarung. Ferner sei es rechtswidrig, die Wirkung der Verbotsaussage der Verfügung nicht auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschränken. Die Polizei handele in Anwendung des SOG als Landesbehörde nach Landesrecht. Derartige Maßnahmen hätten keine bundesweite Geltung. Maßnahmen, die Landesbehörden aufgrund von Landesrecht erließen, seien auf den Geltungsbereich des jeweiligen Bundeslandes beschränkt. Aus Art. 30 GG, aber auch aus der Eigenstaatlichkeit der Länder in einer bundesstaatlichen Ordnung folge, dass jede Form der Einschränkung der Hoheitsgewalt eines Bundeslandes einer verfassungsrechtlichen Absicherung bedürfe. Wenn Bundesgesetze durch die Länder vollzogen würden, folge aus Art. 83 i.V.m. Art. 84 GG, dass ein Verwaltungsakt einer Landesbehörde bundesweit Geltung beanspruche. Das Grundgesetz sehe dies aber nicht für den Fall vor, dass eine Landesbehörde – wie im vorliegenden Fall die Polizei als Teil der Innenbehörde – aufgrund von Landesrecht (hier § 3 SOG) eine Maßnahme treffe. Damit sei den Ländern nicht verwehrt, Hoheitsakte eines anderen Bundeslandes auf ihrem Gebiet zur Geltung kommen zu lassen. Ein Beispiel dafür bilde im Polizeirecht etwa das Institut der Nacheile. Im Wege eines Staatsvertrages könnten Bundesländer zudem vereinbaren, dass Hoheitsakte eines anderen Landes in ihr Landesrecht einstrahlen. Fehle es jedoch daran, sei der Regelungsbereich einer Landesbehörde aufgrund von Landesrecht auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt. Die Verfügung sei mangels Zuständigkeit der Polizei rechtswidrig. Die Polizei sei nach § 3 Abs. 2 S. 1 a SOG nur zuständig, um unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen. Sie habe nicht die Kompetenz, ein zeitlich uneingeschränktes Verbot zu erlassen. Sie könne nur solange eine Regelung treffen, als die zuständige Ordnungsbehörde (§ 3 Abs. 1 SOG) nicht rechtzeitig tätig werden könne. Die getroffenen Maßnahmen ließen die gebotene Vorläufigkeit vermissen. Die Polizei sei in Hamburg Teil der Innenbehörde. Es sei nicht vertretbar, dass die Innenbehörde die Primärkompetenz haben solle, strafbare Handlungen zu verhindern. Den zunächst unter 2.) gestellten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es der Antragsgegnerin untersagt ist, die bei der am 27.11.2008 beim Antragsteller durchgeführten Hausdurchsuchung auf einem Datenträger sichergestellten personenbezogenen Daten aus Gründen der Gefahrenabwehr zu nutzen und weiterzugeben, haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, a.) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Polizeiverfügung der Antragsgegnerin vom 27.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2009 wiederherzustellen, b.) die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die Androhung von Zwangsmitteln bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Vor dem Hintergrund des Hinweises auf einen für den 29.11.2008 geplanten Suizid habe die Polizei von unmittelbar bevorstehenden Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und einer Gefährdung des Lebens der betroffenen Person ausgehen müssen. Derartige Verstöße seien auch für die Zukunft zu erwarten. Es bestehe der dringende Verdacht, dass auch die unter Verstoß gegen die polizeiliche Untersagungsverfügung am 28.11.2008 durchgeführte Suizidunterstützung unter Zuhilfenahme verschreibungspflichtiger Medikamente erfolgt sei. Damit untrennbar verbunden sei die Annahme einer generellen Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Rahmen der von ihm gegen Zahlung von rund 8.000,-- € angebotenen Suizidassistenz. Die Polizei sei auch örtlich zuständig, soweit die Untersagungsverfügung nicht auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt worden sei. Die Verfügung erfasse jede konkrete Form der Sterbehilfe, d.h. u.a. Vorbereitung, Beratung, Koordination und die Sterbebegleitung vor Ort. Vorliegend habe das unmittelbare polizeiliche Handeln – die Verbotsverfügung – dort stattgefunden, wo der Antragsteller wohne und von wo aus er seine Sterbehilfeaktivitäten koordiniere und einleite. Eine Vollstreckung der Verfügung außerhalb von Hamburg z.B. durch Anwendung von unmittelbarem Zwang stehe nicht in Rede. B. Soweit das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 2.) übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog). Im Übrigen bleibt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg. Der Antrag zu b) ist nicht zulässig. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, die Androhung von Zwangsmitteln bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin hat jedoch keine Zwangsmittel angedroht, sondern im Widerspruchsbescheid lediglich darauf hingewiesen, dass zur Durchsetzung der Verbotsverfügung die nach § 14 VwVG zulässigen Zwangsmittel gegen den Antragsteller angewendet werden können. Das ist nur eine Information über mögliche Folgen eines Verstoßes gegen das Verbot. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage ... gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat ihn im Widerspruchsbescheid den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend nicht nur formelhaft und pauschal begründet. Sie hat vielmehr auf den Einzelfall bezogen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einschließlich der Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, dargelegt. Sie hat ermessensfehlerfrei den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Regelungen des Arzneimittelgesetzes und des Schutzes von Leib und Leben während des laufenden Klageverfahrens gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung seiner gegen Zahlung von 8.000,-- € angebotenen Suizidassistenz den Vorrang gegeben. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung wägt das Gericht die öffentlichen Interessen an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung mit dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen ab. Maßgeblich für das Gewicht der Interessen sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Das Suspensivinteresse überwiegt, wenn sich die angefochtenen Bescheide voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden. Demgegenüber gebührt dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang, wenn die Bescheide nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ... ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19.01.
- Die mit der Klage angegriffene Verfügung vom 27.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2009 dürfte sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen. Darüber hinaus besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. I. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist die Verfügung formell rechtmäßig. Sie ist hinreichend bestimmt
(1). Die Polizei war sachlich und örtlich zuständig zum Erlass der Untersagungsverfügung
(2). 1.) Die Verfügung ist hinreichend bestimmt. Abzustellen ist für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit auf die Fassung der Verbotsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblicher Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz und der dazugehörigen Begründung oder aus den dem Adressaten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen sein muss, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann sowie dass die mit dem Vollzug oder der Vollstreckung befassten Organe diesen Inhalt ihren Maßnahmen zugrunde legen können (vgl. BVerwGE 119, 282 ; Kopp/Ramsauer VwVfG 9. Aufl. § 37 Rnr. 5). Diese Anforderungen erfüllt der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009. Dem Antragsteller wird darin bundesweit jede konkrete Unterstützung von Personen im Rahmen der von ihm praktizierten Suizidbegleitung von Anfang an verboten. Lediglich der Internetauftritt ... mit seinen abstrakten Informationen bleibt erlaubt. Nach dem Wortlaut des Widerspruchsbescheides untersagt die Verbotsverfügung mit dem Verbot der Sterbehilfe jegliche Handlungen, welche einen Suizid ermöglichen und seine Durchführung konkret fördern. Dadurch erfasst sind vorbereitende Maßnahmen bezüglich einer Durchführung des Suizids, wie z.B. die Beschaffung der zum Suizid bestimmten Substanzen oder die Durchführung der Suizidbegleitung vor Ort. Das Verbot gilt dauerhaft und ist nicht auf den Raum Hamburg begrenzt. Nimmt man für die Auslegung der Verbotsverfügung die Umstände des Verbotes anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sowie den unmittelbar vorher angekündigten weiteren Fall der Suizidbegleitung hinzu, so ist ganz eindeutig, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die von ihm praktizierte Suizidbegleitung, wie er sie in dem genannten Internetauftritt darstellt, verbietet und nichts anderes. So hat er die Verfügung auch verstanden. Mit dem vorliegenden Antrag will er gerade erreichen, dass er während des Klageverfahrens diese Suizidbegleitung weiteren Personen angedeihen lassen kann, die ihn damit beauftragen. 2.) Spezialgesetzlich begründete Zuständigkeiten (
- a)schließen die Zuständigkeit der Antragsgegnerin (
- b)nicht aus. Die Antragsgegnerin überschreitet nicht ihre örtliche Zuständigkeit (c). a.) Als Sonderordnungsbehörde ist nicht die Gewerbeaufsicht des Bezirksamts Hamburg Mitte zuständig. Der Antragsteller betreibt nämlich kein Gewerbe im Sinne des § 1 GewO. Seine Tätigkeit erfüllt zwar die Merkmale des Gewerbebegriffs des nicht freiberuflichen, auf Dauer angelegten Handelns mit Gewinnerzielungsabsicht in Selbständigkeit. Jedoch fehlt es am gewerberechtlichen Erlaubtsein. Die Tätigkeit des Antragstellers ist nicht als freiberufliche aus der Gewerbeordnung ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung umfassen freie Berufe freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern. Dazu gehört die vom Antragsteller praktizierte Tätigkeit als Suizidbegleiter nicht. Seine Tätigkeit ist auf Dauer angelegt. Daran besteht angesichts des bisherigen Umfangs des Tätigwerdens des Antragstellers kein Zweifel. Der vorliegende Antrag hat zudem den Zweck, dass er seine Aktivitäten fortsetzen kann. Der Antragsteller handelt auch mit Gewinnerzielungsabsicht. Zwar dürfte die Triebfeder seiner Handlungsweise nicht in erster Linie im Finanziellen, sondern in seinem Bestreben liegen, so öffentlichwirksam wie möglich für eine Änderung des allgemeinen Bewusstseins betreffend die Autonomie am Lebensende einzutreten. Ein mit einer Tätigkeit verbundener ideeller Zweck lässt jedoch die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt. Daran fehlt es erst, wenn zugunsten der ideellen Zwecksetzung ein defizitärer Betrieb von vornherein eingeplant ist (Tettinger/Wank GewO Kommentar 7. Aufl. 2004 § 1 Rnr. 18). Davon kann vorliegend angesichts des Honorars von 6500 € für die Bemühungen des Antragstellers pro Fall keine Rede sein. Die Tätigkeit des Antragstellers ist jedoch nicht erlaubt im Sinne des Gewerberechts. Darunter fallen nicht nur generell etwa durch Strafgesetze verbotene Tätigkeiten, sondern auch sozial unwertige Tätigkeiten, denen kein ausdrückliches Verbot entgegen steht. Das sind solche Tätigkeiten, die den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufen (Tettinger/Wank aaO. § 1 Rnr. 35). Die in der Rechtsprechung hierzu als nicht erlaubt qualifizierten Fälle haben ganz überwiegend mit im weitesten Sinne Kommerzialisierung der Sexualität zu tun (Nachweise bei Tettinger/Wank aaO § 1 Rnr. 36 f.). Vorliegend geht es um die gleichermaßen sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt, die bis zu den Aktivitäten des Antragstellers gesellschaftlich tabu war. Jedenfalls ist von sozialer Unwertigkeit auszugehen, wenn eine Tätigkeit nicht den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt. Nach der Rechtsprechung liegt eine Betätigung, die nach den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft - ungeachtet der sonstigen verschiedenartigen Anschauungen innerhalb der pluralistischen Gesellschaft – allgemein als gemeinschaftsschädlich betrachtet wird, von vornherein außerhalb der Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 GG. Ausdruck der herrschenden Grundanschauung kann, muss aber nicht die Tatsache sein, dass eine Tätigkeit verboten und strafbar ist (vgl. BVerwGE 22, 286 ). Der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit ist nicht schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet. Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst, allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können ( BVerfGE 115, 276 ). Aus den Sachakten sowie aus der Homepage des Antragsteller ergibt sich folgendes Bild: Der Antragsteller bietet zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von 8000 € ein Dienstleistungspaket zur Erleichterung der Durchführung der Selbsttötung an. Dabei zielt er nicht nur auf den Personenkreis der Todkranken oder Schwerstleidenden ab, der Gegenstand der öffentlichen Diskussion um die Legalisierung der Sterbehilfe ist, weil diese Menschen selbst nicht in der Lage sind, ihrem Leben und Leiden ein Ende zu setzen. Er wendet sich vielmehr an jeden, der sein Leben beenden möchte und dafür Unterstützung sucht. Ausgeschlossen sind lediglich Personen, denen die geistige Urteilsfähigkeit für den Entschluss zum Suizid fehlt. Letzteres klärt er mit Hilfe eines Psychiaters ab, mit dem er ständig zusammenarbeitet. Die Dokumentation der von ihm begleiteten fünf Suizide auf seiner Homepage zeigt auf anschauliche Weise, dass es sich in vier der fünf Fälle um alte, lebensmüde aber nicht todkranke Menschen handelte. Seine Dienstleistungen bestehen nach schriftlicher Abklärung der Bedingungen aus zwei Hausbesuchen. Dabei erörtert der Antragsteller die Ernstlichkeit des Willens zum Selbstmord sowie die konkreten Möglichkeiten seiner Durchführung. Er stellt seine einschlägigen Kenntnisse zur Verfügung, mit welchen Mitteln sowie in welchem zeitlichen und örtlichen Ablauf ein Selbstmord zu realisieren ist. Bei der Beschaffung der erforderlichen tödlichen Mischung verschreibungspflichtiger M.- und B. Medikamente leistet er konkrete Hilfe. Sehr viel spricht dafür, dass er die erforderlichen verschreibungspflichtigen Mittel selbst beschafft. Zwei der nach der Wohnungsdurchsuchung von der Polizei befragten Personen haben nämlich berichtet, dass er ihnen dies im Vorgespräch in Aussicht gestellt habe. Beim Antragsteller sind zwar derartige Medikamente nicht gefunden worden. Zudem bestreitet er dies, allerdings ohne konkret anzugeben, woher die tödliche Medikamentendosis kam, wenn nicht von ihm. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass er jedenfalls Interessenten auf Grund seines einschlägigen Erfahrungswissens Bezugsquellen eröffnet, wo diese Mittel unter Umgehung der Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf unlautere Art erhältlich sind. Jede andere Annahme wäre lebensfremd. Schließlich begleitet er persönlich die Einnahme der tödlichen Medikamentendosis und verlässt die Sterbenden, bevor er in Gefahr kommt, sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen. Zusammengefasst besteht die Tätigkeit des Antragstellers in einer Kommerzialisierung der Unterstützung von Selbsttötungen, bei denen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlaufen werden. Diese Form der Suizidhilfe ist nach den genannten Maßstäben gewerberechtlich nicht erlaubt. Sie ist sozial unwertig, denn sie widerstreitet den allgemein anerkannten moralischen und sittlichen Wertvorstellungen. Diese lassen es nicht zu, die existentielle Not lebensmüder Menschen wirtschaftlich oder zum Zwecke gesellschaftlicher Provokation auszunützen. Es geht vorliegend gerade nicht um die in großen Teilen der Öffentlichkeit positiv bewertete Sterbehilfe in Einzelfällen, in denen Nahestehende oder behandelnde Ärzte aufgrund humanitärer karitativer Zuwendung Schwersterkrankte erlösen. Es widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes, mit dem Suizid und dem Leid von Menschen Geschäfte zu machen. Soweit das Arzneimittelrecht missachtet wird, steht überdies das geltende Recht entgegen. Darüber hinaus liegt in den speziellen Eigenheiten der vom Antragsteller geleisteten Unterstützung beim Selbstmord eine Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit, welche seine Aktivitäten schlechthin vom Grundrecht der Berufsfreiheit ausnehmen. Wäre ein Beruf der hier umschriebenen Art des kommerziellen Suizidhelfers erlaubt, so wäre er nicht auf die Person des Antragstellers beschränkt, sondern stünde als lukrative Erwerbsquelle jedermann ohne jede Vorbildung offen. Die frei verfügbare kommerzielle Erleichterung des Selbstmords mittels Umgehung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes birgt die erhebliche Gefahr, dass dadurch Menschen ums Leben kommen, die auf sich allein gestellt nicht diesen letzten unumkehrbaren Schritt gewagt hätten. Besonders gefährlich ist in diesem Zusammenhang das geschäftsmäßige Unterlaufender die Gesundheit und das Leben schützenden Vorschriften des Arzneimittelrechts über die Verschreibungspflichtigkeit von Medikamenten. Diese verhindern nämlich im Regelfall wirkungsvoll, dass verschreibungspflichtige Medikamente selbstschädigend oder gar suizidal eingenommen werden. Dagegen spricht nicht, dass die vom Antragsteller praktizierte Suizidunterstützung abgesehen von möglichen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (noch) nicht strafbar ist. Denn zum einen handelt es sich bei der kommerziellen Selbstmordbeihilfe um einen in Deutschland ganz neuen, nach dem Informationsstand der Kammer bisher nur vom Antragsteller betriebenen Erwerbszweig, der damit erst vor kurzem das insoweit bestehende gesellschaftliche Tabu gebrochen hat. Darauf beginnt die strafrechtliche Gesetzgebung zu reagieren (vgl. Entschließungsantrag des Bundesrates vom 04.07.08 Bundesratsdrucksache 436/1/08 ). Zum anderen aber ist nach der Rechtsprechung Maßstab für den Ausschluss einer Tätigkeit aus dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht deren Strafbarkeit, sondern ihre Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin. Die Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen vom 30.12.1986 begründet keine Spezialzuständigkeit der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz für den vorliegenden Fall. Diese ist die zuständige Behörde auf den Gebieten des Arzneimittel- und Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen, insbesondere für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes. Das ausgesprochene Verbot steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen betreffend Verstöße des Antragstellers gegen das Arzneimittelgesetz und der Verhütung weiterer Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz zum Zwecke der Selbsttötung. Das spezielle Ordnungsrecht bietet hierfür keine Rechtsgrundlagen. Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot tangiert die Aufgabenerfüllung dieser Fachbehörde nicht. b.) Den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin hat die Polizei als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG erlassen.Die Behörde für Inneres, der die Polizei eingegliedert ist, nimmt die Aufgaben der Ordnungsverwaltung einschließlich der Polizeiaufgaben wahr (Hoffmann-Riem Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht 3.Aufl. 2006, S. 165). In Hamburg gibt es anders als in anderen Bundesländern keine allgemeine Ordnungsbehörde neben den Sonderordnungsbehörden. Das hat den Nachteil, dass bei unbenannten Gefahren, die sich keinem Fachbereich zuordnen lassen, Zuständigkeitsregelungen fehlen. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass neuartigen Gefahren mangels Kompetenzzuweisung zu spät begegnet wurde. Für den Eilfall begründet allerdings § 3 Abs. 2 a SOG die Kompetenz der Polizei für unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen. Diese Zuständigkeit ist nicht nur vorläufig, sondern endgültig wenn es keine speziell zuständige Verwaltungsbehörde gibt, die gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 SOG den Fall übernehmen könnte (so Schwemer/Heinze Hamburger SOG 2005 Systematischer Kommentar für Studium und Praxis § 3 SOG Rnr. 12). Geht es um die Verhütung allgemeiner Delikte im Sinne des StGB (hier Verfolgung wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes), so gibt es keine dafür zuständige Verwaltungsbehörde. Es handelt sich um eine unbenannte Aufgabe der Gefahrenabwehr, für welche die Polizei die eigentliche Behörde zur Gefahrenabwehr ist. Vergleichbar ist bei neuartigen Gefahren, die nicht in das Fachgebiet des Senats, einer Fachbehörde oder eines Bezirksamtes fallen, eine Kompetenz der Polizei anzunehmen (Schwemer/Heinze aaO. Rnr. 84). Die vom Antragsteller unter Missachtung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften durchgeführte Suizidbegleitung ist eine neuartige lebensbedrohende Gefahr. Die Polizei ist hierfür nicht nur in unaufschiebbaren Fällen, sondern auch darüber hinaus zuständig, da keiner anderen Verwaltungsbehörde diese Zuständigkeit zugewiesen ist. Als zuständige Behörde kann sie das Verbot nach § 3 Abs. 1 SOG dauerhaft und nicht nur vorläufig bis zum Eintritt speziell zuständigen Behörde verfügen, denn eine solche gibt es- wie dargelegt - nicht. c.) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller als örtlich für Hamburg zuständige Polizeibehörde die Fortsetzung der von ihm praktizierten Suizidbegleitung in Hamburg verboten. Es handelt sich dabei nicht um eine bundesweite Regelung, sondern die Regelung strahlt lediglich auf andere Bundesländer aus. Sie verbietet dem Antragsteller auf Grund von § 3 Abs. 1 SOG zum bundesweiten Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit, in Hamburg sein Dienstleistungsangebot der Suizidbegleitung konkret zu koordinieren und einzuleiten. Hamburg ist der Wohnort des Antragstellers. Von hier aus bietet er die verbotenen Dienste an. Sein Internetauftritt ... nennt eine Hamburger Adresse und eine Hamburger Faxnummer zur Kontaktaufnahme. Seine Hamburger Wohnadresse steht auf den Überweisungsträgern für sein Honorar von 6500 €. Es ist nicht möglich, die Annahme eines konkreten Auftrages zu diesem Dienstleistungspaket von seiner Ausführung zu trennen. Wenn der Antragsteller in Hamburg keine Aufträge für eine konkrete kommerzielle Suizidbegleitung annehmen und sie nicht vorbereiten darf, kann er sie nirgendwo im Bundesgebiet ausführen. Die Antragsgegnerin hat dazu im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt, dass sie nur von einer bundesweiten Ausstrahlung des Verbots über das Hamburgische Staatsgebiet hinaus ausgeht, aber nicht beabsichtigt, außerhalb von Hamburg zu vollstrecken. Dies ist ggf. den örtlichen Polizeibehörden vorbehalten. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin eine Regelungskompetenz nur für das Gebiet Hamburgs in Anspruch nimmt, d. h. dafür dass der Antragsteller dort keine konkreten Aufträge für Suizidbegleitung annimmt, vorbereitet und ausführt. Aus dieser Regelung ergibt sich als Reflex, dass er außerhalb Hamburgs nicht als Suizidbegleiter tätig werden kann. Diese Ausstrahlungswirkung tangiert nicht die Hoheitsgewalt andere Bundesländer. Hinzu kommt, dass die Verbotsverfügung zwar aufgrund der polizeirechtlichen Generalklausel (einem Landesgesetz) erlassen worden ist, die Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit hingegen auf der Verpflichtung des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG bzw. der Verhinderung der Umgehung von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes beruht. Diese Regelungsmaterie ist bundesrechtlich, so dass die Hoheitsgewalt anderer Länder durch die Reflexwirkung nicht tangiert wird, da andere Bundesländer nicht berechtigt wären, die Rechtslage abweichend von derjenigen in Hamburg zu regeln. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht die Parallele zum Gewerberecht. Wie festgestellt ist gegen den Antragsteller nur deshalb polizeirechtlich und nicht gewerberechtlich vorzugehen, weil seine Tätigkeit im gewerberechtlichen Sinne nicht erlaubt ist. Wäre jedoch die Gewerbeaufsicht zuständig, so könnte sie dem Antragsteller gemäß § 35 GewO sein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit – Unterlaufen der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - verbieten und zwar mit bundesweiter Geltung. Denn es handelt sich dabei um den Vollzug eines Bundesgesetzes. Dann muss erst recht die bundesweite Untersagung einer Erwerbstätigkeit nach der Generalklausel des Polizeirechts möglich sein, die nur deshalb aus dem Bereich der Gewerbeordnung heraus fällt, weil sie in deren Sinne nicht erlaubt ist. Andernfalls wäre es nicht möglich, diese sozial unwertige, nicht dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende gerichtete Erwerbstätigkeit trotz ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit effektiv zu unterbinden. Denn Ort und Zeit der Suizidassistenz werden erst bekannt, wenn der Suizid ausgeführt ist. II. Die Untersagungsverfügung dürfte materiell rechtmäßig sein. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 3 Abs. 1 SOG liegen vor
(1). Der Antragsteller ist Handlungsstörer gemäß § 8 SOG
(2). 1.) Die fortgesetzte Suizidunterstützung durch den Antragsteller gefährdet die öffentliche Sicherheit. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören die Individualgüter des einzelnen, insbesondere sein Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, sowie das geschriebene Recht. Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei sind umso geringere Anforderungen an den Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zustellen, je größer und folgenschwerer der befürchtete Schaden ist. Ob in diesem Sinn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, kann das Gericht voll überprüfen, ohne an die von der Behörde gegebene Begründung gebunden zu sein, denn insoweit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Vorliegend geht es um den Schutz des Lebens vor unumkehrbarem Schaden, d.h. die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind eher gering. Generell ist die Polizei verpflichtet, Selbstmorde zu unterbinden. Das ergibt sich aus der Pflicht des Staates, das menschliche Leben zu schützen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Allerdings hat die Polizei die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persönliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren, der bei klarem Bewusstsein unbedingt entschlossen ist, sich das Leben zu nehmen. Wer letztlich entschlossen ist, sich das Leben zunehmen, kann ohnehin von niemandem daran gehindert werden (Götz Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
- Aufl. 2008 s. 25; Pieroth/Schlink/Kniesel Polizei- und Ordnungsrecht
- Aufl. 2007 S. 138). Daran hindert das Verbot der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller allerdings niemanden. Es verhindert nur, dass man dafür die Unterstützung des Antragstellers bei der Organisation, insbesondere bei der Beschaffung der sonst nicht zugänglichen verschreibungspflichtigen Medikamente in Anspruch nimmt. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller bei der Beschaffung der tödlichen Medikamentendosis entscheidende Hilfestellung gibt, sei es, indem er selbst die erforderlichen Medikamente mitbringt, sei es, indem er den Sterbewilligen entsprechende Bezugsquellen nachweist. Es ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass ohne das ausgesprochene Verbot dieser Aktivitäten des Antragstellers das Leben von Menschen gefährdet ist, die ohne die vom Antragsteller angebotenen Erleichterungen beim Suizid allein auf sich gestellt vor diesem unumkehrbaren Schritt zurückgescheut wären. In diesem Zusammenhang spricht für sich, dass die auf seiner Liste verzeichneten, von der Polizei unmittelbar nach dem Verbot aufgesuchten Selbstmordkandidaten von ihrem Vorhaben Abstand genommen haben. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass er sich persönlich sowie aufgrund der Begutachtung des mit ihm zusammenarbeitenden Herrn Dr. ... davon überzeugt, dass er nur Menschen hilft, die ernstlich und bei klarem Bewusstsein zum Sterben entschlossen sind. Damit sind aber die genannten Bedenken nicht auszuräumen. Weder der Antragsteller noch Herr Dr. ... dürften nämlich in der Lage sein, zu diesen Fragen verlässliche Feststellungen zu treffen. Der Antragsteller selbst hat als Jurist für diesen Bereich keine Fachkompetenz. Der Psychiater Dr. ... begutachtet nur die Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen und die Wohlerwogenheit, nicht aber die Unwiderruflichkeit des Suizidentschlusses. Zudem dürften beide nicht unbefangen, sondern eigennützig an diese Fragen herangehen. Beide haben ein eigenes wirtschaftliches Interesse, denn sie verdienen gut an der Suizidbegleitung beziehungsweise an der psychiatrischen Begutachtung. Der Objektivität des Antragstellers steht zudem sein in diesen Fragen einseitig geprägtes Vorverständnis entgegen. Denn er setzt sich mit intensiver öffentlicher Propaganda für die Sterbehilfe und für die Autonomie am Lebensende ein und instrumentalisiert die Suizidbegleitung für diese Zwecke. Seit März 2008 setzt er durch seine aktive Suizidbegleitung Zeichen für die von ihm verfolgten Ziele. Mit seiner Hilfe durchgeführte bzw. weitere beabsichtigte Suizide trägt er provokativ an die Öffentlichkeit bis hin zur Veröffentlichung seiner Gespräche mit den Verstorbenen bei ... Laut einem im Februar 2009 veröffentlichten Interview sieht er keinen anderen Weg zur Erreichung seiner Ziele als die stete Provokation, auf die erst verzichtet werden kann, wenn der Erfolg da ist (...). Die Antragsgegnerin hat das ihr im Rahmen des § 3 Abs. 1 SOG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt, indem sie im öffentlichen Interesse dem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung seiner kommerziellen Suizidunterstützung den Vorrang gegeben hat. Das Verbot der vom Antragsteller praktizierten Suizidhilfe ist erforderlich, um potentielle Suizidenten vor einer Selbsttötung zu schützen, zu der sie nicht unwiderruflich entschlossen sind. Zu diesem Zwecke ist sie auch geeignet und verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. 2.) Der Antragsteller ist als Handlungsstörer der richtige Adressat des Verbotes (§ 8 SOG). Durch seine Unterstützung von Suiziden gefährdet er – wie ausgeführt - das Leben der Personen, welche dafür seine Dienste in Anspruch nehmen. III. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse daran vor, dass das mit der Klage angefochtene Verbot schon während des laufenden Klagverfahrens beachtet werden muss. Bei einer Güterabwägung überwiegt nämlich eindeutig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verfügung. Sollte während des laufenden Gerichtsverfahrens auch nur ein einziger Mensch durch die Suizidunterstützung des Antragstellers sterben, der nicht unwiderruflich dazu entschlossen war, so liegt darin ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Umgekehrt ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Suizidbegleitung während des laufenden Klageverfahrens zu unterbrechen. Seine kommerzielle Betätigung unterfällt nämlich – wie oben ausgeführt – nicht dem Schutz der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller auf Einkünfte aus dieser Tätigkeit angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit der Antrag abgewiesen worden ist. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, denn er wäre mit diesem Antrag voraussichtlich unterlegen. Für einen Eilantrag nach § 123 VwGO war kein Raum, denn schon bei Antragstellung hatte sich die Datenweitergabe faktisch erledigt. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich das Gericht hinsichtlich des streitig entschiedenen Antrags am Mindeststreitwert für Gewerbeuntersagungsverfahren nach dem Streitwertkatalog von 2004 des Bundesverwaltungsgerichts (54.2). Hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags geht es vom Regelstreitwert aus. Beide sind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/540342.html ( https://oj.is/540342 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.