Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.04.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Versagung eines humanitären Aufenthaltstitels durch die Beklagte. Er ist nach seinen Angaben ein im Jahre 1969 geborener algerischer Staatsangehöriger und meldete sich erstmals im Februar 1993 im Bundesgebiet, um einen Asylantrag zu stellen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 16.12.1993 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.09.1996 - A 5 K 15390/04 - wurde das Bundesamt verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG hinsichtlich Algeriens vorliegen. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 20.11.1996 nach. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am 09.01.1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Am 28.05.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Backnang zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens und vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger habe die Taten zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen. Mit Bescheid vom 12.03.1999 widerrief das Bundesamt die Anerkennung der Asylberechtigung sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Eine dagegen erhobene Klage führte zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.11.2000 - A 5 K 1135/99 -, das die Widerrufsentscheidungen aufhob. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.06.1999 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung für den Fall angekündigt, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamts rechtskräftig werde. Das Regierungspräsidium ging dabei von einem zwingenden Ausweisungstatbestand aus, welcher durch die Asylanerkennung in einen Regelausweisungstatbestand herabgestuft werde. Nach Bekanntwerden der Ausweisungsverfügung nahm die Beklagte den Flüchtlingsausweis mit der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an sich und erteilte dem Kläger in der Folgezeit Duldungen. Mit Urteil vom 27.03.2001 - 5 K 4015/99 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart „die Abschiebungsandrohung“ auf, da die Asylanerkennung des Klägers noch fortbestehe. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.03.2002 wurde unter Verweis auf einen zwischenzeitlichen Arbeitsplatz des Klägers erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt. Mit Bescheid vom 07.08.2002 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Der Kläger könne sich nur auf die Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG stützen. Absatz 3 komme jedoch in seinem Fall wegen der Sperrwirkung der bestandskräftigen Ausweisung nicht in Betracht. Die Anwendung von Absatz 4 scheitere an einer fehlenden zweijährigen unanfechtbaren Ausreisepflicht sowie an der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Einen dagegen erhobenen Widerspruch vom 02.09.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2002 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2003 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und verwies insbesondere darauf, nunmehr in einer Privatwohnung zu leben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2004 ab. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Erwägung, bei der Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 AuslG dürfe sie sich an den Voraussetzungen orientieren, unter denen die Sperrwirkung der Ausweisung befristet werden könne. Nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen betrage diese im Regelfall fünf Jahre zuzüglich des verhängten Strafmaßes. Beginn sei im Normalfall die Ausreise aus dem Bundesgebiet, hier dagegen die Haftentlassung. Diese sei erst im Juli 2000 erfolgt, so dass derzeit ihr Ermessen nicht zugunsten einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis reduziert sei. Nach Zustellung des Bescheids am 06.02.2004 hat der Kläger am 27.02.2004 Widerspruch erhoben. Diesen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 06.04.2004 unter Verweis auf die Begründung des Ausgangsbescheids zurück. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 07.04.2004 hat der Kläger am 06.05.2004 Klage erhoben. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen darauf, die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis sei ermessensfehlerhaft. Der Ermessensentscheidung könne nicht ausschließlich dadurch Rechnung getragen werden, dass Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen herangezogen würden, obgleich § 30 Abs. 4 AuslG ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis trotz verfügter Ausweisung zulasse. Bei Ausländern, die nach begangener Straftat nicht abgeschoben werden könnten, sei es erforderlich, differenziertere Maßstäbe für die Dauer der Wartefrist bis zu einer Aufenthaltsbefugniserteilung heranzuziehen. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Jahr 2001 vollschichtig arbeite, über privaten Wohnraum verfüge, fließend deutsch spreche und nach seinem 11-jährigen Voraufenthalt in dem Bundesgebiet voll integriert sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid und legt dar, auch unter Geltung des AufenthG sei das nach § 25 Abs. 5 Satz 2 eröffnete Ermessen nicht hin zu einer Erteilung reduziert. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer zugestimmt. Ihm liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Die Gerichtsakten zum Ausweisungsverfahren des Klägers und zu seinem Widerrufsverfahren des Bundesamts sind beigezogen. Gründe Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass Bescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben sind. Zur Beurteilung des Bescheidungsbegehrens ist hier das seit dem 01.01.2005 geltende Recht anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob dies stets gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2005 - 13 S 2115/04 - [Vensa]; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04 -), oder jedenfalls dann, wenn wie hier das nach neuem Recht Erstrebte, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, keine wesentlich anderen Anforderungen stellt als das nach altem Recht Eingeklagte, eine Aufenthaltsbefugnis (so VG Stuttgart, Urt. v. 02.03.2005 - 12 K 5468/03 - [Vensa]; Urt. v. 06.04.2005 - 12 K 521/04 - [Juris]). In einem solchen Fall erscheint eine „Doppelprüfung“ alten und neuen Rechts entbehrlich (so aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - [Juris]). Ansprüche auf Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis können dem Kläger weder aus § 25 Abs. 1 noch Abs. 2 AufenthG erwachsen, obgleich er nach wie vor als Asylberechtigter anerkannt ist und festgestellt ist, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Ansprüchen auf Erteilung dieser Titel steht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Sperrwirkung der Ausweisung vom 14.06.1999 entgegen (so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 22.02.2005 - 4 K 16/05 - [Vensa]). Auch die Absätze 3 und 4 des § 25 AufenthG können dem Kläger erkennbar keinen Anspruch vermitteln. Daher stützt er sein Begehren inzwischen zutreffend auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Er ist auch seit Bestandskraft der Ausweisung nicht nur vollziehbar, sondern sogar unanfechtbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Nr. 5 sowie 58 Abs. 2 Satz 2
- Variante AufenthG). Seine Ausreise ist des Weiteren aus rechtlichen Gründen unmöglich, da er als Asylberechtigter anerkannt ist. Aus demselben Grund ist mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Weiter erforderlich sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Wie ein Vergleich zwischen den beiden Halbsätzen des § 5 Abs. 3 AufenthG belegt, sind sie im Falle des Klägers nicht von vornherein unbeachtlich. Vom Vorliegen der Erfordernisse der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG kann nach § 5 Abs. 3
- Halbsatz AufenthG nur nach Ermessen abgesehen werden. 1.Damit bedürfte es zunächst regelmäßig der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 a. A. AufenthG). Wenn nicht schon ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt, welcher ausnahmsweise ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht zulässt, so ist hier nach Ermessen von der Erfüllung dieses Erfordernisses abzusehen. Das ergibt sich aus der Ausstrahlungswirkung des Asylgrundrechts (Art. 16a Abs. 1 GG). Aufgrund seiner Asylanerkennung ist es dem Kläger nicht zuzumuten, sich in den Einflussbereich seines Verfolgerstaates zu begeben und sich einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. auch VG Sigmaringen, a.a.O.). 2.Auch bezüglich des Erfordernisses der Erfüllung der Visumpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) kann offen bleiben, ob bereits eine grundsätzliche Unzumutbarkeit der Nachholung nach § 5 Abs. 2 Satz 2
- Variante AufenthG anzunehmen ist, oder ob von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 3
- Halbsatz AufenthG nach Ermessen abgesehen werden kann. Denn auch hier gilt die Ausstrahlungswirkung des Asylgrundrechts, welches eine Nachholung des Visumverfahrens verbietet (so auch VG Sigmaringen, a.a.O.).3.Der Lebensunterhalt des Klägers ist derzeit auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gesichert und war es seit einigen Jahren fast durchgängig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). 4.Weiter zu beachten ist der Regelversagungsgrund der fehlenden Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Von ungeklärter Identität kann zwar nur dann ausgegangen werden, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass ein Ausländer tatsächlich die Person ist, die er zu sein behauptet (so Jakober, AktAR, § 8 AuslG Rdnr. 61). Das dürfte hier der Fall sein: Der Kläger reiste im Februar 1993 ohne jedes Identitätspapier in das Bundesgebiet ein, stellt einen Asylantrag und gab an, schon für die zunächst noch verdeckt operierende Islamische Heilsfront, eine algerische Partei mit fundamentalislamischer Ausrichtung, tätig gewesen und inhaftiert worden zu sein, was zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führte. Nach dem Urteil des AG Backnang vom 28.05.1998 - 2 Ls 223 JS 99642/1997 - war er seit 1996 drogenabhängig, was in schärfstem Kontrast zur behaupteten fundamentalistisch islamischen Gesinnung steht. Daher sind - wie vom Bundesamt im Widerrufsverfahren vorgebracht - ernstliche Zweifel an seiner Identität angebracht. Und da die fehlende Klärung der Identität nicht mehr wie noch im AuslG (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) als Versagungsgrund, sondern als Regelerteilungsvoraussetzung ausgestaltet ist, kann sich die Beklagte nicht erst auf das Fehlen dieses Erfordernisses berufen, nachdem sie erfolglos identitätsfeststellende Maßnahmen (§ 49 AufenthG) durchgeführt hat (so Storr/Wenger, Komm. z. ZuwG, § 5 Rdnr. 8; a.A. Hailbronner, AuslR, § 5 Rdnr. 19). Sie hat aber vor einer Berufung auf diese Regelerteilungsvoraussetzung den Kläger zumindest zur Mitwirkung aufzufordern, was bisher unterblieben ist. Zwar kann ihm, wie oben dargelegt, aufgrund seiner Asylberechtigung nicht angesonnen werden, sich um einen Pass bei der Botschaft seines Herkunftsstaates zu bemühen. Es dürfte aber zu fordern sein, dass er sich über Familienangehörige oder Freunde im behaupteten Herkunftsstaat bemüht, sonstige Dokumente, die zumindest ein Indiz für seine Staatsangehörigkeit und Identität bilden könnten, wie etwa ein Führerschein, eine Geburtsurkunde oder einen abgelaufenen Pass, bemüht. 5.Problematisch ist das Regelerfordernis des Fehlens von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Denn der Kläger hat eine nicht unerhebliche Straftat begangen, welche einen Ausweisungsgrund (§ 53 Abs. Nr. 2 AufenthG) darstellt und zugleich zu seiner Ausweisung geführt hat.a)Es wird allerdings vertreten, die Straftat, welche zum Erlass der vorangegangenen Ausweisungsverfügung geführt habe, müsse bei der Prüfung von Ausweisungsgründen im Rahmen von §§ 25 Abs. 5 i.V.m. 5 Abs. 1 AufenthG außer Betracht bleiben (so VG Sigmaringen, a.a.O.). Diese Straftat sei durch die ergangene Verfügung verbraucht; ihre erneute Berücksichtigung sei „systemwidrig“. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie kann sich zwar auf Rechtsprechung zum vormals geltenden § 30 Abs. 4 AuslG stützen, nach welcher die zur Ausweisungsverfügung führende Straftat bei der nachfolgende Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur noch im Erteilungsermessen zu berücksichtigen sei (so insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491 ; VG Stuttgart, Urt. v. 16.01.2002 - 19 K 3223/01 - [Vensa]; so wohl auch Ziff. 30.4.3 der AVWV zum Ausländergesetz vom 28.06.2000, GMBl. 2000, 618, 690). Diese Ansicht war jedoch schon unter Geltung des AuslG umstritten (vgl. insbesondere die erwägenswerte Kritik von Dienelt in: GK-AuslR, § 30 Rdnr. 136). Und unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes sprechen bereits Wortlaut und Systematik der §§ 25 Abs. 5 Satz 1 und 5 Abs. 3 AufenthG gegen sie. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lässt nach seinem Wortlaut nur ein Absehen von der Sperrwirkung einer Ausweisung, nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsgrundes zu. Nach der nun geltenden Systematik ist vielmehr § 5 Abs. 3
- Halbsatz AufenthG - eine Vorschrift, welche das AuslG so nicht kannte - der normative Ort, an welchem die Ermessenserwägung stattzufinden hat, ob dieser Ausweisungsgrund der Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis (noch) entgegensteht. Die Gewichtung der Straftat, welche zum Erlass der Ausweisungsverfügung geführt hat, kann deswegen nicht lediglich in die Abwägung im Rahmen des Erteilungsermessens nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG „verschoben“ werden. b)Die Beklagte hat noch unter Geltung alten Rechts Ermessen ausgeübt und nach Aufforderung des Gerichts vom Januar 2005 diese Ermessenserwägungen mit Schriftsatz vom 28.02.2005 im Hinblick auf die Geltung des AufenthG ergänzt. Dabei hat sie allerdings wiederum die Straftat des Klägers nur im Erteilungsermessen berücksichtigt, nicht im Rahmen der Abwägung nach § 5 Abs. 3 Satz 2
- Halbsatz AufenthG. Da die anzuwendenden Abwägungsmaßstäbe aber identisch sind, kann der Kläger nicht schon aus diesem Grund eine Neubescheidung verlangen. Einen Anspruch auf Neubescheidung besitzt er aber durch Verstoß der Ermessenserwägungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid gegen eine Verwaltungsvorschrift. Kern der vorzunehmenden Abwägung ist zwar die von der Beklagten zutreffend herangezogene Erwägung, dass der Wegfall der Sperrwirkung einer Ausweisung regelmäßig die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt, selbst dann, wenn er weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann (so unlängst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52 zum alten Recht; so auch § 11 Abs. 1 AufenthG). Wenn also § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz noch bestehender Sperrwirkung ermöglicht, ist vor Erteilung des Titels zumindest ein Vergleich mit der Frist geboten, welche normalerweise - das heißt bei einem Ausländer, welchem eine Ausreise zumutbar wäre - für die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung herangezogen worden wäre (ähnlich wohl auch Dienelt, a.a.O., § 30 Rdnr. 135.1 zum alten Recht). Bei einer solchen „starren“ Vergleichsbetrachtung darf es jedoch schon nach dem Wortlaut der VwV des IM über Befristungen der Sperrwirkung (vom 25.01.2002, Az.: 4-1362/129; im Folgenden VwV-Befr.) nicht bleiben. Diese VwV-Befr. gilt nach den ergänzenden Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu Ziffer 11.1.9 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz entsprechend fort. Ziffern 1.4 i.V.m. 1.3.2 der VwV-Befr. sehen für eine durch besonderen Ausweisungsschutz zur Regelausweisung herabgestufte Istausweisung einen Rahmen für die zeitliche Befristung von 1- 7 Jahren, im Regelfall 5 Jahre, zuzüglich des Strafmaßes vor. Zudem weist Ziffer 1.1 VwV-Befr. auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hin. Ziffer 1.2.1 Abs. 2 Sätze 3 ff. VwV-Befr. bestimmt schließlich, in Fällen, in welchen die Ausweisung aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen worden sei und sich die Prognose verbessert habe, sie dies zu berücksichtigen und könne auch ein Unterschreiten (sogar) des Befristungs rahmensgebieten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Ziffer der VwV-Befr. und der Tatsache, dass seit der Ausweisung weder Betäubungsmittelkonsum noch Betäubungsmittelkriminalität des Klägers bekannt geworden ist, ist weder durch die Beklagte, noch durch das Regierungspräsidium erfolgt, obgleich sich dadurch eine Unterschreitung jedenfalls der Regelbefristungsdauer (fünf Jahre + Strafmaß) der VwV-Befr. aufdrängen dürfte. Zwar darf nicht verkannt werden, dass eine Verwaltungsvorschrift nicht wie eine Rechtsnorm ausgelegt werden kann (so BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 63 ); vielmehr kommt es maßgeblich auf die Verwaltungspraxis an. Dass in Baden-Württemberg Ziffer 1.2.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 der VwV-Befr. grundsätzlich nicht angewandt würden, ist jedoch nicht dargelegt. Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Gründe, welche die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ermöglichten (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO), sind nicht erkennbar. Permalink: http://openjur.de/u/540346.html Kommentare
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