Tenor I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Gescha?ftsfu?hrung der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho?chstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt ho?chstens zwei Jahre) zu unterlassen 1. in Bezug auf die Kla?gerin zu vero?ffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder vero?ffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „(...) ein Resu?mee u?ber Bu?cherkritiken der großen deutschen Zeitungen, das an Internetbuchha?ndler wie A. (...) verkauft wird“; 2. durch die Formulierung „des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’ (...), mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert“ den Eindruck zu erwecken, die Kla?gerin bediene sich zur Vorauswahl der Artikel ihrer Presseschauen eines automatisierten Systems. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Gescha?ftsfu?hrung der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho?chstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt ho?chstens zwei Jahre) zu unterlassen 1. in Bezug auf die Kla?gerin zu vero?ffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder vero?ffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „(...) ein Resu?mee u?ber Bu?cherkritiken der großen deutschen Zeitungen, das an Internetbuchha?ndler wie A. (...) verkauft wird“; 2. durch die Formulierung „des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’ (...), mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert“ den Eindruck zu erwecken, die Kla?gerin bediene sich zur Vorauswahl der Artikel ihrer Presseschauen eines automatisierten Systems. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung na?chst folgenden, fu?r den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „ F.“ die nachfolgende Richtigstellung ohne Weglassungen und Einschu?be zu vero?ffentlichen, wobei die Schriftgro?ße des Wortes „Richtigstellung“ der Schriftgro?ße der Worte „Absurde Diktatur“ („ F.“ Nr. 148 vom 29. Juni 2007, Seite 42 unten rechts) zu entsprechen hat: Richtigstellung In der F. Nr. 148 vom 29. Juni 2007 schrieben wir auf Seite 42 unter der U?berschrift „Die Gedanken der anderen“ u?ber T. C. als Mitbegru?nder des Unternehmens P. und die von diesem betriebene Internetseite: „Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde C. damit zitiert, dass er es sich gut vorstellen ko?nne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung.“ Hierzu stellen wir richtig: Das Unternehmen P. vero?ffentlicht auf seiner Internetseite sowohl eigene Rezensionen als auch Rezensionen von C.. Die Redaktion IV. Im U?brigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kla?gerin haben die Kla?gerin zu 10/17, die Beklagte zu 1) zu 5/17 und die Beklagte zu 2) zu 2/17 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Kla?gerin zu 8/13 und die Beklagte zu 1) zu 5/13 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Kla?gerin und die Beklagte zu 2) je zur Ha?lfte zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I. und II. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Ho?he von EUR 10.000,00 vorla?ufig vollstreckbar. Im Kostenpunkt ist das Urteil fu?r die Kla?gerin und fu?r die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Ho?he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorla?ufig vollstreckbar. Fu?r die Beklagte zu 2) ist das Urteil vorla?ufig vollstreckbar. Die Kla?gerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Ho?he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Ho?he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 85.000,- festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten jeweils auf Unterlassung einer Wortberichterstattung und die Beklagte zu 1) darüber hinaus auf Abdruck einer Richtigstellung in Anspruch. Die Klägerin bietet unter www. P..de Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln deutschsprachiger Zeitungen an und erstellte für die Internetseite www. e..net eine Presseschau. Die Beklagte zu 1) verlegt die Tageszeitung „ F.“. In deren Ausgabe vom 29. Juni 2007 veröffentlichte sie auf Seite 42 unter der Überschrift „Die Gedanken der anderen“ einen Artikel über die Klägerin. Darin hieß es unter anderem: „ C. ist der Gründer des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’, wie es auf Denglisch heißt, mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert: (...) (...) und dort ‚ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschsprachigen Zeitungen’, das an Internetbuchhändler wie A. und B..de verkauft wird. (...) [in Bezug auf die Erstellung des Newsletters „ e.“], dass einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo aus der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote. Und schon ist der hohe Anspruch dahin. (...) Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde C. damit zitiert, dass er es sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung. (...)“ Der Artikel wurde außerdem von der Beklagten zu 2) unter www. F..net veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf Anlagen K 1 und K 7 Bezug genommen. Die Klägerin verkauft seit März 2005 keine Rezensionsnotizen mehr an A..de, beliefert allerdings den Internetbuchhändler B..de. Ihre Mitarbeiter bedienen sich zur Vorauswahl der in D.schauen aufzunehmenden Artikel keines automatisierten Systems. Sie bietet seit 2000 eigene Buchrezensionen auf ihrer Internetseite an. Ihr Mitbegründer C. veröffentlicht regelmäßig Beiträge auf der Internetseite (vgl. Anlage B 4). Die Klägerin erstellte aufgrund eines Vertrages mit der Bundeszentrale für politische Bildung den Newsletter „ e.“. Hierfür lasen die Korrespondenten der Klägerin nicht alle von ihnen ausgewerteten Zeitungen in der jeweiligen Print-Ausgabe, sondern griffen teilweise auf so genannte E-papers (elektronische Faksimiles der jeweiligen Print-Ausgaben) oder auf Online- bzw. HTML-Ausgaben der Zeitungen bzw. Zeitschriften zu. Laut Vertrag waren sie verpflichtet, „eine täglich fundierte Presseauswertung aus den einzelnen europäischen Ländern auf die Website der bpb“ zu stellen und hierfür insbesondere „aus jedem europäischen Land (mindestens aber den EU-Ländern) [...] zumindest das kulturelle und politische Feuilleton, aber auch die Leitartikel und wesentlichen Kommentare der führenden Zeitungen und/oder Zeitschriften [zu lesen] (mindestens zwei je Land)“ (Anlage K 11). Die Klägerin war verpflichtet, für P. die Tageszeitungen „ R.“ und „ G. W.“ auszuwerten. Der von Deutschland aus tätige Korrespondent nahm Zugriff auf die frei zugänglichen HTML-Ausgaben dieser Zeitungen, wobei dort im Falle der „ R.“ nur ausgewählte Artikel aus der Print-Ausgabe erschienen und im Falle der „ G. W.“ Kommentare und Hintergrundberichte häufig nicht zeitlich mit der Print-Ausgabe, sondern erst nachmittags oder am folgenden Tag veröffentlicht wurden. Für Ö. wertete die Klägerin gemäß ihrer vertraglichen Verpflichtung die Zeitungen „ D.“ und „ <leer> S.“ aus. Sie legte dabei nicht die Print-Ausgaben zugrunde, wobei für „ D.“ nur ein Online-Angebot zur Verfügung stand, in dem nicht alle Artikel der Print-Ausgabe veröffentlicht werden (vgl. Anlagenkonvolut B 6). Für E. wertete die Klägerin die Online-Ausgaben der Zeitungen „ P.“ und „ E.“, für L. „ L.“ und für L. „ D.“ aus, wobei diese inhaltlich von den jeweiligen Print-Ausgaben abwichen. Die von der Klägerin ausgewerteten drei reinen Online-Zeitungen der baltischen Staaten beschränkten sich größtenteils auf die Übernahme von Nachrichtenagenturmeldungen; die größte und meistgelesene unter ihnen („ d..lv“) beschäftigte seit 2005 nur eine Journalistin. Für die S. erhielt der zuständige Redakteur der Klägerin die Print-Ausgaben der „ P.“ und der „ S.“ zugesandt, hinsichtlich der „ P.“ jeweils mit einem Tag Verspätung. Die Klägerin erwirkte wegen der streitgegenständlichen Berichterstattungen gegen die Beklagte zu 1) die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8. August 2007 (Az. 324 O 647/07; Anlage K 4) und gegen die Beklagte zu 2) die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9. August 2007 (Az. 324 O 727/07; Anlage K 8). Die Beklagten gaben hinsichtlich der vorliegend angegriffenen Äußerungen keine Abschlusserklärungen ab (Anlage K 9). Die Klägerin trägt vor, sie habe mit Zustimmung der Bundeszentrale für politische Bildung in den baltischen Ländern mangels großer Qualitätszeitungen die reinen Internetmedien ausgewertet, die nicht „magerer“, sondern „fetter“ als die wenigen, fast gar nicht gelesenen Tageszeitungen seien. Zur Auswertung der darüber hinaus von ihr gelesenen Zeitungen „ P.“, „ E.“, „ L.“ und „ D.“ sei sie nicht verpflichtet gewesen. Nach der Verleihung des Grimme Online Awards im Jahre 2003 habe der Mitbegründer C. der Klägerin wiederholt selbst verfasste Artikel und Rezensionen auf den Internetseiten der Klägerin veröffentlicht. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf Anlage K 18. Im Übrigen beziehe sich die diesbezüglich angegriffene Äußerung erkennbar auf die Klägerin, nicht auf deren Gründer. Die Klägerin meint, dass der Durchschnittsleser den Begriff „scannen“ zwingend mit einem automatisierten Vorgang in Zusammenhang bringe, und verweist insoweit auf Auszüge aus einem Internet-Wörterbuch (Anlagen K 21 und K 22). In Verbindung mit dem Begriff „Schleppnetz“ (im Sinne des Fangs einer großen Beute, die dann erst individuell gesichtet und ausgewertet werde) bringe der Leser auch den Begriff „virtuell“ (künstlich) mit einem mechanischen, automatischen bzw. computergesteuerten Vorgang in Verbindung. Unter Abänderung des gegenüber der Beklagten zu 1) zunächst begehrten Richtigstellungstextes und unter Aufgabe eines zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 29. August 2008 angekündigten diesbezüglichen Hilfsantrags beantragt die Klägerin nunmehr, I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, in Bezug auf die P. M. GmbH zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, 1a) „Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote.“ 1b) „(...) ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschen Zeitungen, das an Internetbuchhändler wie A. (...) verkauft wird“. und 2. durch die Formulierung „des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’ (...), mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert“ den Eindruck zu erwecken, die Klägerin bediene sich zur Vorauswahl der Artikel ihrer Presseschauen eines automatisierten Systems. II. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, in Bezug auf die P. M. GmbH zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, 1a) „Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote.“ 1b) „(...) ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschen Zeitungen, das an Internetbuchhändler wie A. (...) verkauft wird“. und 2. durch die Formulierung „des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’ (...), mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert“ den Eindruck zu erwecken, die Klägerin bediene sich zur Vorauswahl der Artikel ihrer Presseschauen eines automatisierten Systems. III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in der nächst folgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „ F.“ die nachfolgende Richtigstellung ohne Weglassungen und Einschübe zu veröffentlichen, wobei die Schriftgröße des Wortes „Richtigstellung“ der Schriftgröße der Worte „Die Gedanken der anderen“ zu entsprechen und die Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat. Richtigstellung In der F. Nr. 148 vom 29. Juni 2007 schreiben wir auf Seite 42 unter der Überschrift „Die Gedanken der anderen“ über das Unternehmen P. M. GmbH und die von ihm betriebene Internetseite www. P..de: „... des ‚ P., der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt’ (...), mit einem virtuellen Schleppnetz (...), dessen Beute der P. anschließend nach Verwertbarkeit sortiert.“ Hierzu stellen wir richtig: Der hierdurch erweckte Eindruck, die P. M. GmbH bediene sich auf der Internetseite www. P..de eines automatisierten Systems zur Vorauswahl von Artikeln seiner Presseschauen, ist falsch. Es gibt kein solches automatisiertes System. Weiterhin schreiben wir über T. C. als Mitbegründer des Unternehmens P. und die von diesem betriebene Internetseite: „Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde C. damit zitiert, dass er sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung.“ Hierzu stellen wir richtig: Das Unternehmen P. veröffentlicht auf seiner Internetseite sowohl eigene Rezensionen als auch Rezensionen von C.. Schließlich schreiben wir in Bezug auf die e.-Presseschau, die von der P. M. GmbH erstellt wird: „(...) dass einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote.“ Hierzu stellen wir richtig: Alle Korrespondenten der e.-Presseschau haben Zugang zum Inhalt der Printausgaben aller ausgewerteten Zeitungen, da ihnen entweder die Druckausgaben vorliegen oder sie über das Internet die online veröffentlichten Printausgabe einsehen können. Der erweckte Eindruck, die Korrespondenten würden nicht im Inhalt der Printausgabe recherchieren, ist falsch. Die Redaktion Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, dass ihr Mitbegründer C. selbst Artikel und Rezensionen auf der Internetseite der Klägerin veröffentlicht habe, Verspätung und bestreiten mit Nichtwissen, dass er diese Beiträge selbst verfasst habe. Die aus Anlage K 18 ersichtlichen Beiträge seien Interviews und Berichte, aber keine Rezensionen. Die Beklagten meinen, die Behauptung, dass die Klägerin A..de auch gegenwärtig mit Rezensionen beliefere, habe keine persönlichkeitsrechtlich relevanten Auswirkungen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20. Juni 2008 und 21. November 2008 verwiesen. Gründe I. Die zula?ssige Klage ist nur teilweise begru?ndet. 1. Der Kla?gerin stehen gegen beide Beklagten die jeweils geltend gemachten Unterlassungsanspru?che gema?ß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.