während der laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte an die Presse gegeben würden. Die Ermittlungsverfahren wurden am
die Informationspraxis der Antragsgegnerin rechtswidrig sei. Schutzwürdige Diskretionsinteressen der Antragstellerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb würden verletzt. Rechtsgrundlage für die Auskünfte seien §§ 475 , 478 StPO, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. So sei die Antragstellerin nicht vorher von der Antragsgegnerin angehört worden. Es bestünde kein anzuerkennendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, vielmehr würden die Antragstellerin und ihre Mitarbeiter in unzulässiger Weise vorverurteilt. Im Fax vom
dem Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Inhalte der der Süddeutschen Zeitung erteilten Presseauskunft durch deren Berichterstattung der Öffentlichkeit schon bekannt seien. Im Übrigen bestehe kein Anhaltspunkt,
die Antragsgegnerin über weitere Inhalte als die bereits verlautbarten Mitteilung mache. Der Eilantrag sei jedenfalls unbegründet, da ein Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG bestehe. Die Güterabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragstellerin und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit falle zugunsten der Presse aus. Es handle sich um einen gravierenden lebensmittelrechtlichen Vorgang. Es seien immerhin 29 Verstöße gegen die Hygienevorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung (§ 3 LMHV) in Filialen der Antragstellerin in einer Weise gesichert, die den Erlass entsprechender Bußgeldbescheide gerechtfertigt hätten. Wegen der einzelnen Beweistatsachen legte die Antragsgegnerin sämtliche 29 Bußgeldbescheide mit deren detaillierten Angaben zum jeweiligen konkreten Tatvorwurf und den Beweismitteln vor. Von den 29 Bußgeldbescheiden stützen sich 28 auf Feststellungen dahingehend,
in der Kühlung bzw. Tiefkühlung Lebensmittel (Fleisch- und Wurstwaren) vor-rätig gehalten wurden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verzehr geeignet und somit nicht sicher waren. So heißt es beispielsweise: „Hierbei handelte es sich um Fleisch- und Wurstabschnitte (1.500 g), die vergraut, angetrocknet und klebrig glänzend aussahen sowie sauer und ranzig rochen. Der mikrobiologische Befund ergab einen hochgradigen Gehalt an aeroben, mesophilen und säureliebenden Keimen sowie Hefen und Schimmelpilzen.“; • „ Bratenwürfel vom Schwein (2.410 g), die stellenweise leicht grünlich verfärbt waren und zum Teil deutlich ranzig rochen, • Salami-Ecken für Pizza (1.361 g), die stellenweise gelblich-gräulich verfärbt waren und deutlich ranzig, muffig und alt rochen, • Braten für ‚Allgäuer Sennpfanne’ (1.205 g), der stellenweise leicht grünlich verfärbt war und süßlich, fruchtig, faulig sowie sauer roch, • Salami für Pizza (622 g), die stellenweise deutlich angegraut war und deutlich ranzig sowie muffig roch, • Salami-Ecken für z.B. Pizzaleberkäse (295 g), die stellenweise blass-gelblich verfärbt waren und deutlich ranzig rochen, • Lammhüfte für Geschnetzeltes (1.182 g), deren Oberfläche beige-bräunlich verfärbt war und die deutlich ranzig roch, • Schinken gekocht (864 g), der alt und muffig sowie stellenweise deutlich ranzig roch.“; • „Leber (233 g), die stellenweise deutlich grünlich verfärbt war, alt, faulig und deutlich ranzig roch sowie faulig schmeckte, • Schinkenwürfel für Schinkennudeln (551 g), die stechend, süßlich, ammoniakalisch und verdorben rochen sowie ammoniakalisch schmeckten, • Schweinshaxe, die deutlich ranzig roch sowie ranzig schmeckte, • Hähnchenschenkel, die stellenweise ranzig rochen sowie ranzig und verdorben schmeckten, • Bratenstücke, die teilweise muffig und ranzig rochen sowie muffig schmeckten, • Hähnchenfleisch in Würfeln, gegart (1.043 g), das muffig und faulig roch sowie faulig schmeckte.“; • „gekochter Schinken (775 g), der eine teilweise vergraute und angetrocknete Oberfläche aufwies, alt, muffig und deutlich sauer roch sowie alt und deutlich sauer schmeckte, • Wurstabschnittstreifen für Fleischsalat (969 g), die eine teilweise angegraute und abgetrocknete Oberfläche aufwiesen, alt, muffig und sauer rochen sowie alt und deutlich sauer schmeckten, • Wurstabschnittstreifen für Fleischsalat (769 g), die alt, muffig und säuerlich rochen sowie alt und verdorben schmeckten, • Wurstabschnittstreifen für Fleischsalat (420 g), die eine stellenweise gräulich-bräunlich verfärbte Oberfläche aufwiesen, alt und muffig rochen sowie alt schmeckten.“ Die Feststellungen wurden nach dem Inhalt der Bußgeldbescheide durch mehrere erfahrene und geschulte sachverständige Gutachter beurteilt, die Mitarbeiter der jeweiligen Bezirksinspektion und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit -LGL- sind. Das LGL ist im Bereich der Sensorik u.a. für die einfach beschreibende Prüfung gemäß der amtlichen Sammlung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs -LFGB- akkreditiert. Probenahmen erfolgten, Gegenproben wurden zurückgelassen. Es liegen Niederschriften über die Probenahmen und Bildmaterial sowie Gutachten des LGL vor. In mehreren Fällen wurden zusätzlich Hygienemängel in den Betriebs- und Verkaufsräumen festgestellt. So heißt es beispielsweise: „An der Rückseite der Verkaufstheken befanden sich Holzblenden, die den Bereich zwischen Theke und Fußboden verkleidet haben. Diese Holzblenden waren mit dunklen Belägen verunreinigt. Der Fußboden war unter der Fleisch- und Wursttheke z. T. millimeterhoch mit dunklen Belägen, Unrat, Lebensmittelresten, Spinnweben und Rattenkot verunreinigt.“ „Imbiss- und Verkaufsraum: In den Ecken befanden sich schwarze Fett- und Schmutzrückstände auf dem Boden. In den Fugen zwischen Boden und Einrichtungsgegenständen waren erhebliche Schmutzansammlungen vorhanden.“ „Kühlhaus: Die Türe war mit einem schwarzen, schimmelähnlichen Belag verunreinigt. Die Rohrleitungen waren mit alten Lebensmittelresten verschmutzt.“ In zwei Fällen wurden Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt, u.a. eine Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung. Die Antragsgegnerin führte weiter aus,
die Antragstellerin im Rahmen des § 55 OWiG gehört worden sei; die Vertreter der Antragstellerin hätten sich umfangreich geäußert. Auch die Süddeutsche Zeitung habe die Antragstellerin vor der Veröffentlichung am
die beabsichtigte Presseinformation rechtswidrig sei, weil sie Tatsachen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung beträfe. Die Wertung des ab
PrG unter keinen Umständen den Anforderungen einer verfassungsrechtlich notwendigen gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht genüge. Die Norm gelte nur im Verhältnis Presse und Behörde. Der Landesgesetzgebung fehle für eine solche gesetzliche Grundlage wegen der Gemengelage aus Lebensmittelrecht und Strafprozess- bzw. Ordnungswidrigkeitsrecht, für welche Materien nur der Bund zuständig sei, eine Regelungskompetenz. Auch andere Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Im Übrigen verbiete Europarecht, nämlich Art. 10 der LebensmittelbasisVO (EG) 178/2002, Informationen an die Öffentlichkeit zu geben, die Sachverhalte unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung beträfen. In einer Vielzahl weiterer Fax-Schriftsätze führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihre Argumentation fort. Mit Fax vom 13. September 2012 erklärten sie, Anlass für die Verfahren sei die Zusicherung der Antragsgegnerin, während laufender Verwaltungsverfahren nichts an die Presse zu verlautbaren. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung steht ihr gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung zu, Informationen gegenüber Presseangehörigen zu erteilen oder sonstige öffentliche Erklärungen abzugeben, die Auskunft geben über den Gegenstand oder den Inhalt von laufenden Bußgeldverfahren, die die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und deren Mitarbeiter im Nachgang zu Kontrollen vom
entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin Art. 4 BayPrG die hier einschlägige und vom Gericht zu prüfende Rechtsgrund-lage für die beabsichtigte Pressemitteilung darstellt und nicht § 49b OWiG i.V.m. §§ 475 ff. StPO. Letztere Vorschriften regeln die Auskunft aus ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrensakten und die Einsicht in diese Akten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese speziellen Akteninformationsrechte überhaupt auf die Presse / Medien anzuwenden sind (zum Meinungsstand siehe Meyer-Goßner, StPO,
der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62 , 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162 , 174 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 , 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es nach Auffassung der Kammer unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch das Auskunftsrecht nach § 49b OWiG i.V.m. §§ 475 ff. StPO verdrängt würde. Dieses Auskunftsrecht ist nicht als Anspruch, sondern als Ermessensnorm ausgestaltet. Er erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses und grundsätzlich (siehe § 475 Abs. 4 StPO) die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Es gelten dieselben Grundsätze wie zum Verhältnis des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu den speziellen Auskunftsmöglichkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz (siehe hierzu VGH Mannheim, Beschluss v. 10.5.2011, Az.: 1 S 570/11 ). Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. …, LL.M. (Cambridge), hegt die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. 4 BayPrG. Die Auffassung übersieht,
PrG in seinem Abs. 2 Satz 2 zwingend die Berücksichtigung von Drittinteressen verlangt (siehe hierzu ausführlich unten Ziffer 3) und deshalb sehr wohl als gesetzliche Eingriffsnorm in das informationelle Selbstbestimmungsrecht Dritter in Betracht kommt. Auch wenn es sich bei den hier angefragten Informationen um Sachverhalte aus dem Lebensmittelrecht oder dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht handelt, geht es doch hier um die Regelung der Auskunft über diese Sachverhalte an die Presse, also um spezifisches Presserecht, welche Materie seit jeher zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört (siehe hierzu Löffler, Presserecht,
das weitere Diskretionsinteresse der Antragstellerin durch die bereits geschehene aktuelle Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom
diese sich im Genuss eines von der Antragsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes befinden würde, vor Pressemitteilungen der vorliegenden Art verschont zu werden. Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin mündlich nur erklärt,
während der laufenden ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Filial-/Bezirksleiter keine Verlautbarungen erfolgen werden. Daran hat sich die Antragsgegnerin gehalten. Die Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) endeten allerdings spätestens mit Erlass der Bußgeldbescheide (vgl. § 61 OWiG). An die Ermittlungsverfahren schließt sich im Fall des Einspruchs das Zwischenverfahren und gegebenenfalls das Hauptverfahren an. Ab dem Ende der Ermittlungsverfahren hatte die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz auf Verschonung vor Presseinformationen. Das Gericht will im Übrigen bemerken,
Zusagen ganz generell keinen Einfluss auf den gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG haben können.
es sich bei der beabsichtigten Presseinformation ganz überwiegend um Informationen über noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren handelt. Es liegt deshalb nahe, die Grundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer sog. Verdachtsberichterstattung über noch nicht abgeschlossene Strafverfahren unter Nennung des Namens des Betroffenen entwickelt hat (zur Verdachtsberichterstattung siehe Löffler, Presserecht,
darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet ( BVerfGE 85, 1 , 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13 , 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil v. 16.6.1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört ( BVerfGE 35, 202 , 230 f.). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen ( BVerfGE 97, 125 , 149; Senatsurteil v. 3.5.1977, a.a.O. ), wobei auch zu beachten ist,
ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so
Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322 , 1324; Senatsurteil vom 26.11.1996, a.a.O. ). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.“ Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze für Informationen aus Strafverfahren entwickelt. Vorliegend geht es um den Verdacht der Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht den Vorwurf kriminellen Unrechts und damit ein wesentlich geringeres Risiko der Ansehensminderung beinhalten. Die Eingriffsintensität in die Rechte der Betroffenen ist also bei der Verdachtsberichterstattung über Ordnungswidrigkeiten wesentlich geringer. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs wären damit nur mit Modifikationen im Hinblick auf die geminderte Schutzbedürftigkeit des Betroffenen anzuwenden. In welcher Weise hier andere Bewertungen vorzunehmen wären, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wenn die Kriterien des Bundesgerichtshofs für die Verdachtsberichterstattung bei Straftaten erfüllt sind, sind sie es erst recht für eine Berichterstattung bei Ordnungswidrigkeiten. Unter Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs ergibt sich hier Folgendes:
die Vorwürfe durch die Antragstellerin weitgehend bestritten werden und die Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig sind. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Antragstellerin diese Offenheit der Situation statt mit der gewählten Wendung „die Bußgeldbescheide können durch Einspruch angefochten werden“ mit der Formulierung „gegen die Bußgeldbescheide ist Einspruch eingelegt worden“ hätte kennzeichnen müssen. Die beiden Formulierungen sind jeweils wahr und erfüllen in gleichwertiger Weise die Aussageabsicht der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat weiterhin sogar explizit darauf hingewiesen,
von den kontrollierten Lebensmitteln keine gesundheitlichen Gefahren ausgingen. Schließlich hat die Antragsgegnerin vor der an die Süddeutsche Zeitung gegebenen Pressemitteilung auch vor der nunmehr beabsichtigten Pressemitteilung der Antragstellerin ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Position zur Geltung zu bringen, was auch im gerichtlichen Verfahren in großem Umfang geschehen ist. cc) Bei den festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstößen handelt es sich schließlich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Feststellungen betreffen nicht nur vereinzelte, sondern eine Vielzahl von Fällen. In 29 Fällen kam es zu Beanstandungen. Schon rein quantitativ haben deshalb die Vorgänge ein hohes Gewicht und lösen ein starkes öffentliches Informationsbedürfnis aus. Die Antragstellerin ist eine bedeutende Münchner Großmetzgerei, die im Fokus der Öffentlichkeit steht und auch stehen will. Sie wendet sich an die Öffentlichkeit, z.B. über ihren Internet-Auftritt www.….de, wo ausführlich über die Bemühungen der Firma in der Qualitätssicherung, über die Auszeichnungen ihrer Produkte und über das Markenfleischprogramm „…“, einem Konzept der Gewährleistung hoher Standards auf allen Stufen der Produktkette, berichtet wird. Dementsprechend hat die Öffentlichkeit auch Anspruch auf Informationen über Vorgänge, die diesem Bild nicht in jeder Hinsicht entsprechen. Der mündige Verbraucher wird sich auf der Basis dieser Informationen selbst ein Urteil bilden. Die Vorgänge sind auch in ihrem qualitativen Aspekt von gesteigerter Relevanz. Wie in den Gründen unter oben Ziffer I. im Einzelnen dargestellt, geht es nicht um bloße Lappalien, sondern um ernstzunehmende, nicht unerhebliche Missstände (siehe hierzu auch die Fallgestaltung in OVG des Saarlandes, Beschluss v. 3.2.2011 <juris> Rd.Nr. 32). Auch wenn diese nicht die Schwelle der Gesundheitsge-fährdung erreichen, so sind sie doch für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer von großer Bedeutung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ein legitimes Informationsbedürfnis. Der Gesetzgeber hat dieses Interesse der Verbraucheröffentlichkeit anerkannt, indem er im Verbraucherinformationsgesetz -VIG- und im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- Informationspflichten auch unterhalb dieser Schwelle geschaffen hat. Beide Gesetze wurden durch das VIÄndG vom 15. März 2012 mit Wirkung ab dem 1. September 2012 zugunsten einer weiteren Stärkung des Verbraucherschutzes novelliert. So begründet § 2 Abs. 1 VIG einen Anspruch auf freien Zugang zu den Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. der hier einschlägigen Lebensmittel-hygieneverordnung; siehe hierzu OVG des Saarlandes, NVwZ 2011, 632 ). § 40 Abs. 1a LFGB begründet sogar eine zwingende Pflicht der Behörden, ungefragt von sich aus die Öffentlichkeit über Verstöße gegen hygienische Anforderungen, die eine näher bezeichnete Relevanz aufweisen, zu informieren. Diese Veröffentlichung umfasst alle gesetzlich veranlassten Informationen, nämlich insbesondere den Namen des betroffenen Lebensmittelunternehmens, die Nennung der Bezeichnung des betroffenen Lebensmittels und die Art und den Grund der Beanstandungen (§ 40 Abs. 1, Abs. 1a LFGB, Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/ 2002). Diese Vorschrift setzt ebenfalls keine Gesundheitsgefahr voraus. Zweck der Vorschrift ist die Schaffung von Markttransparenz durch die Veröffentlichung bestimmter, herausgehobener Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Diese Wertungen des Bundesgesetzgebers können für die Frage der Gewichtigkeit der hier in Rede stehenden Vorgänge nicht ohne Bedeutung sein. Die Wertungen belegen den hohen Rang, den der Bundesgesetzgeber solchen Informationen der Öffentlichkeit beilegt. Der Heranziehung dieser Wertungen steht nicht entgegen,
1a LFGB wegen Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht außer Anwendung zu stellen wäre. Die Kammer folgt - jedenfalls für Zwecke eines Eilverfahrens - nicht der Rechtsansicht von Prof. Dr. …, LL.M. (Cambridge), wonach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 (sog. Lebensmittelbasisverordnung) § 40 Abs. 1a LFGB außer Anwendung setze. Die Kammer folgt vielmehr den überzeugenden Ausführungen von Boch, Kommentar zum LFBG, in: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, Mai 2012, Nr. IV K 7, wo es zu § 40 LFGB unter Rd.Nr. 18 heißt: „Auch in der Literatur mehren sich die Stimmen, wonach von Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 eine Sperrwirkung für behördliche Warnungen vor Lebensmitteln ausgeht, die keine Gefahr für die Gesundheitsgefahr darstellen (so z.B. Voit, Die Befugnis zur Information der Öffentlichkeit bei täuschenden, aber die Gesundheit nicht gefährdenden Lebensmitteln, Lebensmittel & Recht 1/2012, 9 mit dem Argument,
178/2002 eine abschließende Regelung darstelle, weil nur bei dieser Betrachtungsweise ein gemeinschaftsrechtlich einheitliches System entstehe, was vom Verordnungsgeber gewollt gewesen sei; auch Becker, Ambrock, Anm. zum Vorlagebeschluss des LG München I, Lebensmittel & Recht 1/2012, 35 neigen dieser Auffassung zu). Diese Auffassung kann nicht überzeugen. Bereits aus der Bezeichnung der VO (EG) Nr. 178/2002, ihres Artikels 1 sowie der ersten Erwägungsgründe der Verordnung folgt,
ihr Gegenstand allgemeine Grundsätze und Konzepte sind, die einerseits das Unionsrecht, andererseits das einzelstaatliche Recht betreffen, und sich dabei mit dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie eines hohen Verbraucherschutzniveaus schwerpunktmäßig auf Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit beziehen. Danach wird eine materiellrechtliche Vollharmonisierung des Lebensmittelrechts nicht angestrebt. Vielmehr sollen lediglich Mindeststandards für die Informationstätigkeit der Behörden festgelegt werden. Weitergehende Informa-tionsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden werden damit gerade nicht ausgeschlossen. Dafür spricht auch Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 178/2002, wonach die Mitgliedstaaten ein System amtlicher Kontrollen betreiben und andere den Umständen angemessene Maßnahmen durchführen, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln. Dabei findet sich keine Einschränkung dahingehend,
eine Information der Öffentlichkeit nur dann zulässig ist, wenn es sich um ein (Gesundheits-)Risiko i.S. des Art. 10 handelt. Erfasst sind damit vielmehr (zumindest) auch die weitergehenden Fallgestaltungen des Art. 14, der die Lebensmittelsicherheit insgesamt betrifft. Schließlich muss auch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 in den Blick genommen werden. Danach hat ein Lebensmittelunternehmer, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat,
ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. Angesprochen in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 ist die Lebensmittelsicherheit i.S. des Art. 14 und damit auch die Verzehrsungeeignetheit. Sollte der betreffende Unternehmer seinen aus Art. 19 erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere erforderlichenfalls die Verbraucher nicht unterrichten, muss die Behörde selbst in der Lage sein, die notwendigen Maßnahmen, auch soweit eine Verzehrsungeeignetheit i.S. des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der VO in Rede steht, zu ergreifen. Dementsprechend kann Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 nicht weitere nationale Regelungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher sperren.“ e) Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Aspekte führt eindeutig zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Die Presse hat gegenüber der Antragsgegnerin einen legitimen Anspruch aus Art. 4 BayPrG, über die Vorgänge bei der Antragstellerin zu berichten. Die Antragstellerin hat kein Recht, dies unterbinden zu lassen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzu-lehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink: http://openjur.de/u/541205.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.