läufig vollstreckbar. De Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Verfügungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Hawk", die bei beim Deutschen Patent- und Markenamt seit dem 13.03.2007 unter der Registernummer 30706867 unter anderem für die Klasse 12 und damit auch Kraftfahrzeuge und Motorräder eingetragen ist. Daneben ist aber auch Schutz für die Klassen 12 und 28 beansprucht. Die Klägerin, sowie die XXX als auch die hinter den Unternehmen stehenden natürlichen Personen XXX und XXX sind Inhaber einer Vielzahl von Marken wie "Hawk", "Stealth", Red Baron", "Miami Vice" und "Powerangle". Diese Marken sind für eine Vielzahl von Warenklassen eingetragen. Eine Benutzung der Marken oder eine Planung für deren Benutzung ist bisher nicht erfolgt. In ihrem Internetauftritt unter www.XXX.de bietet die Verfügungsklägerin Vermittlungsdienste für Gewerbekunden an. Direkt auf der Eingangsseite findet sich aber der Hinweis, dass durch die Antragstellerin nichts verkauft werde. Unter der Rubrik "Specials" werden Produkte anderer Hersteller
gestellt. Eine Kauf- oder Vermittlungsoption gibt es nicht. Unter der Rubrik "Shop" können sich Gewerbekunden mit Passwort einloggen. Für einen Zugang ist eine Bewerbung an die Verfügungsklägerin zu richten. Ausdrücklich ausgenommen vom Zugang sind Endverbraucher, Personen unter 18 Jahren und Rechtsanwälte. Der Kundenbereich sei zudem nicht jugendfrei. In ihrem früheren, nunmehr gelöschten Internetauftritt war folgender Passus zu finden: "Die meisten Besucher dieser Rubrik haben eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten. Jetzt wisst ihr wenigstens vom XXX. Wir mahnen grundsätzlich mit einem Streitwert von 100.000 € ab. Dies ist Markenrecht. Willkommen in der Realität, willkommen im Markenrecht." Der Verfügungsklägerin geht es wirtschaftlich schlecht. Es gab bereits eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In der Vergangenheit führte die Verfügungsklägerin gestützt auf ihre Marke "Hawk" eine Vielzahl von Eilrechtsverfahren durch. Allein der Vertreter des Verfügungsbeklagten vertritt mehrere Verfahrensgegner der Verfügungsklägerin. Der Verfügungsbeklagte war Inhaber der Fa. XXX in XXX und vertrieb u.a. Motorroller und -räder. Am
wurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu machen. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung, die auch durch die Verletzungsgerichte zu berücksichtigen ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 14, Rn. 21.), ist dann auszugehen, wenn der Markeninhaber im Zeitpunkt der Markenanmeldung die Markenstellung zur Erzwingung sachfremder
teile erworben hat (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage,
69). Das ist dann der Fall, wenn von
neherein die Benutzung der Marke zu eigenen Zwecken oder für Lizenzvereinbarungen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr die Marke zu reinen Spekulationszwecken erworben wird, um Dritte an der Benutzung der Marke zu hindern (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8, Rn. 431). Dies kann dann gegeben sein, wenn eine Vielzahl von Marken für eine große Bandbreite an Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, kein Benutzungskonzept
handen ist und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH, GRUR 2001, 242 , 244 - Classe E). So liegt der Fall hier. Die Verfügungsklägerin hat mehrere Marken, wie "Hawk", "Red Baron", "Miami Vice" und "Powerangle" eintragen lassen und Schutz für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht. Auffällig ist, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht worden ist, viele Branchen umfassen und keinen inneren Zusammenhang erkennen lassen. Seither hat die Verfügungsklägerin keine erfolgversprechenden Aktivitäten unternommen, Waren und Dienstleistungen unter den geschützten Bezeichnungen anzubieten und zu vertreiben. Dies ergibt sich schon aus der Website der Verfügungsklägerin, auf der es heißt: "Wir verkaufen hier nichts". Auch der sonstige Inhalt der Website lässt keine Verkaufsaktivitäten oder ein Vertriebsnetz erkennen. Zu finden sind lediglich wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller und eine vermeintlich nicht jugendfreie Händlerzone, die nur mit einem Passwort zu erreichen ist. Ausgeschlossen von der Benutzung sind ausdrücklich Endkunden und Rechtsanwälte. Der bereits zitierte frühere Internetauftritt formulierte noch deutlicher. Dieser frühere Internetauftritt lässt darauf schließen, dass von
ne herein keine Benutzung der Marken geplant war, sondern gezielt Abmahnungen
genommen werden sollten und sich die "Geschäftsidee" der Verfügungsklägerin auch hierauf beschränkte. Dies wird auch nicht durch die in anderen Verfahren
getragenen und damit gerichtsbekannten Belege, dass die Verfügungsklägerin
vielen Jahren Squash-Artikel unter den Begriffen "Hawk" bzw. "Stealth" vertrieben hat, entkräftet. Diese Aktivitäten lagen alle Jahre
den Markenanmeldungen zurück. Sie fanden in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts bis allenfalls 2001 statt. Verkaufsaktivitäten danach sind nicht zu erkennen. Auf Jahre zurückliegende geschäftliche Tätigkeiten kann sich die Verfügungsklägerin nicht zurückziehen. Diese lassen den Rückschluss auf einen bei Markenanmeldung
handenen Benutzungswillen nicht zu. Auch stellt sich die jetzige Geltendmachung der Markenrechte unabhängig von der ursprünglichen Markenanmeldung als rechtsmissbräuchlich dar. Dies kann bereits
Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (BGH, GRUR 2001, 242 (244 f.); Ingerl/Rohnke, MarkenG,
und sind angesichts der von der Verfügungsbeklagten
gebrachten finanziell schwierigen Situation der Antragstellerin auch für die Zukunft unwahrscheinlich. Die von der Verfügungsklägerin
getragene Planung, Motorroller unter der Bezeichnung "Hawk" zu vertreiben, überzeugt das Gericht nicht. Es liegt lediglich eine Bestellbescheinigung über 57 Motorroller an den "XXX Großhandel"
. Die beigefügte Einzollanmeldung lässt aufgrund der von der Verfügungsklägerin
genommen Schwärzungen nicht erkennen, welches Produkt und in welcher Menge verzollt wurde. Inwiefern die Motorroller, die an den "XXX Großhandel" versendet werden sollen, mit der Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung "Hawk" vertrieben werden sollen, ist nicht ersichtlich. Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn XXX lässt eine Vertriebsplanung nicht erkennen. Unklar ist, inwiefern die Verfügungsklägerin an dem Vertrieb der Motorroller beteiligt sein soll, in welcher Form die Klagemarke verwendet werden soll und wie der Vertrieb der Motorroller geplant ist. Es erscheint lebensfremd, 57 Motorroller in China zu bestellen, ohne eine Vertriebs- und Verkaufsplanung zu haben. Dasselbe gilt für die von Herrn XXX eidesstattlich versicherten Pläne. Dort versichert er, dass er eine große Bandbreite an Produkten in Zukunft plant zu vertreiben. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von verschiedenen Sportartikeln und sogar einen Sportwagen. Dabei verweist er auf Bekannte oder Verwandte, die entsprechende Kontakte haben sollen, um diese Pläne zu verwirklichen. Diese Pläne erscheinen aber äußerst vage. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Pläne angesichts der schwierigen finanziellen Situation der Verfügungsklägerin verwirklicht werden sollen. Es handelt sich vielmehr um Ideen, wobei aber noch kein Konzept o.ä.
liegt. Auch werden die vermeintlichen Kontakte nicht näher dargestellt, sodass eine tatsächliche Benutzung der Marken in Zukunft fern liegt. Die von der Verfügungsklägerin eingereichten Lizenzverträge sind durch sie fast komplett geschwärzt worden. Sie sind daher nicht geeignet, die konkrete Verwendung der Marke zu belegen. Auch der derzeitige Auftritt der Verfügungsklägerin im Internet ist nicht darauf ausgerichtet, geschäftliche Beziehungen aufzubauen. Auf der Eingangsseite der Website wird deutlich gemacht, dass nichts an Endkunden verkauft werde. Auch der sog. Händlerbereich ist äußerst fragwürdig gestaltet. Zum einen soll der Händlerbereich nicht jugendfreie Inhalte haben. Zum anderen ist Endverbrauchern und Rechtsanwälten unter Strafandrohung der Zugang zu diesem Bereich untersagt. Auch interessierte Großkunden und Händler werden durch einen solchen Auftritt abgeschreckt. Die Verfügungsklägerin beschränkt die Verwendung der Marken vielmehr auf ein sehr reges Abmahn- und Klageverhalten. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht
handen ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen (LG Hamburg, MD 2009, 1095). Auch im Markenrecht kann dieser Umstand zur Annahme der rechtsmissbräuchlichen Benutzung der Marke führen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage,
180). Die fehlende Benutzung der Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie die Vielzahl der von der Verfügungsklägerin angestrengten Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren lassen nur den Schluss zu, dass die Verfügungsklägerin die streitgegenständliche Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwenden wird, sondern allein ihre formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausnutzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/54124.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.