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VG München, Urteil vom 19. Juni 2012 - Az. M 16 K 11.3887

Obsah (7)§ 9§ 7§ 2§ 1§§ 812§ 8§ 4

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

frage der Preisüberwachungsstelle teilte das … mit, dass die Aufträge jeweils im Wege der freihändigen Vergabe bzw. im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erteilt worden seien, wobei man neben der Klägerin keine anderen Unternehmen als potentielle Auftragnehmer kontaktiert habe. Die Klägerin, die als Auftragnehmerin bereits in der Vergangenheit bei allen wesentlichen Bausteinen der entsprechenden IT-Systeme eingebunden gewesen und in die diesbezüglichen Fragestellungen eingearbeitet sei, verfüge als einziges Unternehmen über die „umfassenden querschnittlichen Fach- und Systemkenntnisse“ um als Leistungserbringer tätig werden zu können. Ihr komme insoweit ein „Alleinstellungsmerkmal“ zu. Im Jahr 2009 bat das Regierungspräsidium … die Preisüberwachungsstelle der Regierung … im Rahmen einer Preisprüfung bei der … GmbH als Hauptauftragnehmer in vier Fällen um preisrechtliche Prüfung der der Klägerin erteilten Unteraufträge. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei der Auftragsvergabe jeweils darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen Unterauftrag im Rahmen eines von einem öffentlichen Auftraggeber erteilten öffentlichen Auftrags handelt, bei dem die VO PR Nr. 30/53 Anwendung finde und eine mögliche Überprüfung der Preise durch die zuständige Preisüberwachungsstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Prüfungsbefugnisse

§ 9VO PR Nr.

30/53 erfolgen könne. Mit dem öffentlichen Auftraggeber sei ein Selbstkostenerstattungspreis

§ 7VO PR Nr.

30/53 abgestimmt. Mit Bescheid vom …. August 2011 ordnete die Preisüberwachungsstelle der Regierung … an, dass ihr die Klägerin bezogen auf die dargestellten Prüfersuchen zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 im Rahmen einer sog. Grundsatzprüfung und sog. Einzelauftragsprüfungen Einsicht in die für die Beurteilung der Zulässigkeit der jeweiligen Preise auf Selbstkostenbasis, insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglichen Gemeinkosten und Stundensätze, geeigneten Unterlagen zu gewähren hat (Nr. 1). Als zum

weis geeignete Unterlagen wurden jeweils für die maßgeblichen Geschäftsjahre 2005 bis 2008 genannt: Jahresabschlüsse d.h. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lagebericht (Nr. 1a), Auswertungen der Kostenrechnungen - insbesondere Auswertungen der Kostenarten für jeden einzelnen Kostenträger sowie alle diesbezüglichen Einzelbuchungen (Nr. 1b), Einzelkalkulationen d.h. Gliederungen der Kosten

Kostenarten und Gewinn (Nr. 1c), Eingangsrechnungen betreffend Materialkosten und Fremdleistungen (Nr. 1d) sowie auftragsbezogene Stundenaufschreibungen je Mitarbeiter (Nr. 1e). Darüber hinaus wurde der Klägerin aufgegeben, die Anfertigung von Abschriften oder Auszügen von den in Nr. 1 des Bescheidstenors genannten Unterlagen zu gestatten (Nr.2) und zum Zwecke der Einsichtnahme in die zum

weis geeigneten Unterlagen und zum Anfertigung von Abschriften oder Auszügen Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu gewähren (Nr. 3). Für den Fall der Nichterfüllung der einzelnen Anordnungen wurden Zwangsgelder angedroht (Nr. 4). Am …. August 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die im angefochtenen Bescheid genannten Aufträge seien längst durchgeführt und abgerechnet, gegenseitige Ansprüche bestünden nicht mehr und wären außerdem verjährt. Ungeachtet dessen habe der Beklagte ein Preisprüfungsverfahren eingeleitet. Dabei begehre er von der Klägerin Einsicht in Unterlagen, die sich auf die Ermittlung von Selbstkostenpreisen bezögen. Soweit überhaupt eine Preisprüfungskompetenz des Beklagten bestehe, könne sich diese allenfalls darauf beziehen, ob die in den betreffenden Verträgen vereinbarten Preise für IT-Leistungen, wobei es regelmäßig um die für solche Leistungen vereinbarten Stundensätze gehe, marktüblich seien oder nicht. Da die Leistungen der Klägerin marktgängig oder jedenfalls vergleichbar mit anderen marktgängigen Leistungen seien, sei die Prüfung auf Basis von Selbstkostenpreisen nicht zulässig. Für IT-Dienstleistungen bestünde ein allgemeiner Markt. Die Preise der Klägerin seien durch wirksamen Wettbewerb entstanden, weil konkurrierende Anbieter mit gleichem Leistungsspektrum vorhanden seien. Auch andere Unternehmen seien geeignet gewesen, die

gefragten Leistungen zu erbringen. Nahezu sämtliche im Verteidigungssektor tätigen Unternehmen verfügten über Querschnittskenntnisse zur technischen Ausstattung der Bundeswehr. Selbst wenn für diese eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich gewesen wäre, stelle dies die Marktgängigkeit der Leistungen der Klägerin nicht in Frage. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sei nicht mit der Marktgängigkeit der Leistung gleichzusetzen. Es sei auch nicht

vollziehbar, weshalb die noch bis 2004 als marktgängig anerkannten Leistungen der Klägerin nun nicht mehr als marktgängig anzusehen seien. Das angebliche Alleinstellungsmerkmal der Klägerin ergebe sich weder selbständig noch kumulativ aus der vom Beklagten angeführten Vorhabensneutralität des Auftragnehmers oder einer besonderen Dringlichkeit der Vergabe. Die interne Kalkulation der Klägerin sei somit unbeachtlich und Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen nicht erforderlich. Die Stundensätze der Klägerin seien verkehrsüblich. Bei Vorliegen einer Mehrzahl von Anbietern könne ohne weiteres von der Bildung eines objektiven verkehrsüblichen Marktpreises ausgegangen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Regierung … vom …. August 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die Anordnung einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis sei erforderlich. Marktpreise seien mangels einer wettbewerblichen Preisbildung nicht gegeben. Aufgrund ihrer spezifischen und querschnittlichen Fachkenntnisse komme die Klägerin als einziges Unternehmen für die Erbringung der

gefragten Leistungen in Betracht. Ein funktionsfähiger Markt existiere insoweit nicht, es liege vielmehr ein Monopolfall vor. Daher seien Preisprüfungen auf Selbstkostenbasis durchzuführen. Da die Klägerin diese Ansicht nicht teile, sei zur Durchsetzung einer solchen Prüfung der angefochtene Bescheid erlassen worden, der die Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern u.a. dazu verpflichte, Einsicht in die zur Kostenuntersuchung geeigneten Unterlagen zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ordnet preisaufsichtliche Prüfungsmaßnahmen an, die belastende Verwaltungsakte darstellen und daher mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. VG Darmstadt vom 17.6.2011 Az. 7 K 1474/10 .DA m.w.N. - juris). Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom …. August 2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom

  1. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl I 1864) - im folgenden VO PR Nr. 30/
  3. Die VO PR Nr. 30/53 ist formell und materiell rechtmäßig, sie findet ihre Grundlage in § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung - Preisgesetz - vom
  4. April 1948 (WiGBl S. 27), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom
  5. Februar 1986 (BGBl I 265), der zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen ermächtigt (vgl. BVerwG vom 4.5.1999 Az. 1 B 34/99 m.w.N. - juris; ThürOVG vom 13.4.1999 Az. 2 ZEO 18/99 - juris; HessVGH vom 11.1.1999 Az. 8 UE 3300/94 - juris). Zweck der genannten Vorschriften ist die Aufrechterhaltung des Preisstandes (vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen,
  6. Aufl. 2010, RdNr. 34 zu § 1 VO PR Nr. 30/53). Die VO PR Nr. 30/53 dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Hand vor überhöhten Preisen. Überhöhte Preise bei öffentlichen Aufträgen mit zum Teil monopolartiger Stellung des Auftraggebers bzw. der Auftragnehmer können Abgabenerhöhungen mit entsprechenden Auswirkungen auf den gesamten Preisstand

sich ziehen (vgl. ThürOVG vom 13.4.1999 a.a.O. ). Die VO PR Nr. 30/53 ist im vorliegenden Fall auch für sämtliche vom angefochtenen Bescheid betroffenen Aufträge anwendbar.

§ 2Abs.

1 VO PR Nr. 30/53 sind u.a. Aufträge des Bundes öffentliche Aufträge im Sinne der Verordnung. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 finden die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichen Aufträgen Anwendung, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluss seines Vertrags Kenntnis erhalten hat oder

Abschluss des Vertrags zustimmt. Dies ist hier der Fall. Sämtliche der Klägerin durch die … GmbH erteilten und von der streitgegenständlichen Preisprüfung betroffenen Unteraufträge enthalten entsprechende Vertragsbestimmungen. Damit unterliegen auch alle vom angefochtenen Bescheid erfassten Aufträge der Preisprüfung

§ 9VO PR Nr.

30/53.

§ 9Abs.

1 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 hat der Auftragnehmer den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen

zuweisen (aktive

weispflicht).

§ 9Abs.

2 Satz 1 VO PR Nr. 30/53 sind die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden berechtigt, zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind (passive

weispflicht). Der Auftragnehmer und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VO PR Nr. 30/53).

§ 9Abs.

3 VO PR Nr. 30/53 können die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen. Der Anordnung der streitgegenständlichen Preisprüfung steht auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Aufträge bereits durchgeführt und abgerechnet wurden und etwaige Ansprüche der Auftraggeber

Ansicht der Klägerin bereits verjährt sind. Die Preisprüfung unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 117 ff. zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Das Preisprüfungsverfahren dient der Ermittlung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises im Sinne des § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 und kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftragnehmers eingeleitet werden (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 87 zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Das Ergebnis der Preisprüfung wird von den Preisüberwachungsbehörden im Prüfungsbericht dokumentiert. Dieser ist weder formell noch materiell bindend und stellt insbesondere keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 101 zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Der Prüfungsbericht hat vielmehr lediglich den Charakter einer innerbehördlichen und

außen unverbindlichen Stellungnahme der zuständigen Preisüberwachungsstelle zur Frage, welchen Preis sie im geprüften Einzelfall für den preisrechtlich höchstzulässigen hält. Da

§ 1Abs.

3 VO PR Nr. 30/53 für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden dürfen, als

den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (Höchstpreisprinzip), können sich an eine im Prüfungsbericht dokumentierte Überschreitung des zulässigen Höchstpreises allerdings verwaltungsrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche und zivilrechtliche Folgen knüpfen, die auch der gerichtlichen

prüfung unterliegen. Zivilrechtliche Folge einer Höchstpreisüberschreitung ist die Teilnichtigkeit der Preisabrede. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, das zwar nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und grundsätzlich auch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisabrede, aber in Anwendung der in § 134 2. Halbs. BGB normierten Ausnahmeregelung zu deren Teilnichtigkeit führt (vgl. BGH vom 11.10.2007 Az. VII ZR 25/06 m.w.N. - juris). Ist der preisrechtlich überhöhte und damit unzulässige Preis bereits entrichtet, steht dem Auftraggeber

§§ 812ff.

in Verbindung mit § 134 BGB ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch zu, der die Differenz zum preisrechtlich zulässigen Preis umfasst (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 98 zu § 1 VO PR Nr. 30/53). Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Preisprüfung hängt aber nicht von der Durchsetzbarkeit etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ab. Da die Vertragsparteien durch den Prüfungsbericht nicht gebunden werden, verbleibt es in der Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers, das Prüfungsergebnis zu werten und ggf. dem Auftragnehmer gegenüber durchzusetzen (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 11 zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Da Preisüberwachungsmaßnahmen nicht nur der Überwachung und der Ermittlung und Verfolgung von Preisverstößen dienen, sondern ebenso der Nichtbeachtung von Preisregelungen vorbeugen sollen (vgl. BVerfG vom 12.11.1958 BVerfGE 8, 274 ), rechtfertigen sie sich nicht nur im Hinblick auf etwaige konkrete sich an einen Preisverstoß anschließende Rechtsfolgen, sondern bereits wegen ihrer allgemein präventiven Wirkung als vorbeugende Maßnahme gegen die Nichteinhaltung von Preisvorschriften (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 123 zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Im Übrigen dürfte die Einrede der Verjährung hier etwaigen zivilrechtlichen Rückgewähransprüchen ohnehin nicht entgegenstehen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB unterliegen zwar der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Diese beginnt aber erst mit Kenntnis des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und damit erst mit Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis des Prüfungsberichts. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Bescheid eine Preisprüfung auf Selbstkostenbasis anordnet. Die VO PR Nr. 30/53 unterscheidet zwischen unterschiedlichen Preistypen, die in einer bestimmten Rangfolge zueinander stehen (Preistreppe). Dabei hat entsprechend der marktwirtschaftlichen Ausrichtung des Preisrechts der Marktpreis Vorrang. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Markt gebildete Preise für die Bedarfsdeckung der öffentlichen Auftraggeber die bei weitem günstigste Form der Preisbildung darstellen (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 34 zu § 1 VO PR Nr. 30/53). Liegt kein vorrangiger Marktpreis vor, so erfolgt die Preisbildung anhand von Selbstkostenpreisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53). Hintergrund dieser durch die VO PR Nr. 30/53 ausdrücklich zugelassenen Preisbildung auf Selbstkostenbasis ist der Umstand, dass für einen wertmäßig sehr umfangreichen Anteil des Beschaffungsbedarfs der öffentlichen Hand typischerweise keine wettbewerbliche Preisbildung besteht; dies gilt insbesondere für öffentliche Aufträge aus dem Verteidigungssektor (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 1 zu § 5 VO PR Nr. 30/53). Die

weis-, Auskunfts- und Prüfungsduldungspflichten

§ 9VO PR Nr.

30/53 gelten für jeden Preistyp, d.h. sowohl für Marktpreise gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 als auch für Selbstkostenpreise gemäß §§ 5 bis 7 VO PR Nr. 30/53. Sie werden allerdings begrenzt durch das in § 9 Abs. 2 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 ausdrücklich genannte Merkmal der Erforderlichkeit. Die Preisbehörde darf daher nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Beurteilung des zu prüfenden Preises erforderlich sind. Je

Preistyp können deshalb nur bestimmte Unterlagen verlangt und eingesehen werden. Während bei Selbstkostenpreisen die Kalkulation zu belegen ist, hat sich die Preisbehörde bei Marktpreisen im Wesentlichen auf die Einsichtnahme in Angebote, Ausgangsrechnungen und einschlägige Korrespondenz des Auftragnehmers zu beschränken (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 61 zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Da bei Selbstkostenpreisen zur Bestimmung des höchstzulässigen Preises auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abzustellen ist (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53), ist dagegen eine betriebswirtschaftliche Kostenuntersuchung beim jeweiligen Auftragnehmer durchzuführen (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 11 zu § 5 VO PR Nr. 30/53). Diese Kostenuntersuchung erfolgt

§ 8VO PR Nr.

30/53 unter Anwendung der der VO PR Nr. 30/53 als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP. Grundsätzlich hängen der Prüfungsumfang der Preisprüfung und damit die Erforderlichkeit der Maßnahme vom jeweils objektiv zulässigen Preistyp ab, der mit dem vereinbarten Preistyp durchaus in Widerspruch stehen kann (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 61 zu § 9 VO PR Nr. 30/53). Denn die Preisprüfungsbehörde ist bei ihrer Preisprüfung nicht an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preistyp gebunden. Ist allerdings zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein bestimmter Preistyp ausdrücklich vereinbart worden und hält die Preisüberwachungsbehörde diesen Preistyp auch für den objektiv zulässigen, verstößt der Auftragnehmer unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er - zumal in einem von Auftraggeber angeregten Preisprüfungsverfahren - Einwendungen gegen eine Preisprüfung auf Grundlage des von ihm vereinbarten Preistyps erhebt. So liegt der Fall hier. Die mit der Bundeswehr abgeschlossenen Verträge über die „systemtechnische Begleitung für die Entwicklungs- und Fertigungsmaßnahmen des … Heer, 1. …“ (…), die „externe Validierung und Verifikation für Beschaffungen und Integration der Führungskomponente …“ (…), die „systemtechnische Begleitung der Entwicklungsmaßnahmen …“ (…), die „systemtechnische Begleitung der Fertigungs- und Beschaffungsmaßnahmen zum Integrierten Führungs- und Informationssystem für Kampffahrzeuge - …“ (…) und die „systemtechnische Begleitung für die Weiterentwicklung- und Beschaffungsmaßnahmen … Heer, 1. … und …“ (…) sehen jeweils als Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ausdrücklich Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 sowie die Abgabe einer Erklärung des Auftragnehmers

Nr. 3 LSP vor und regeln darüber hinaus auch die Anwesenheitsbefugnis von Sachverständigen des Auftraggebers bei den Preisprüfungen der Preisdienststelle. Auch bei den Einzelaufträgen über „TLB-Leistungen aufgrund eines Rahmenvertrages für das Vorhaben … (…) bzw. das Führungs- und Waffeneinsatzsystem der Heeresfliegertruppe“ (…) wurden ausdrücklich höchstbegrenzte Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vereinbart. Diese Einzelvereinbarungen gehen einer etwaigen anders lautenden Rahmenvereinbarung, die lt. Anlage zur e-mail des … vom …. Juni 2011 einen Stundensatz als Marktpreis unter Preisprüfvorbehalt vorsehen soll, vor. Auch in den mit der … GmbH abgeschlossenen Unteraufträgen wurden jeweils Selbstkostenerstattungspreise

§ 7VO PR Nr.

30/53 vereinbart. Dies gilt auch für den Unterauftrag über „TLB-Leistungen zur Softwarepflege und -änderung des …“ (…). Insoweit sieht zwar der Hauptvertrag (…) im Rahmen des dort mit der … GmbH vereinbarten Selbstkostenerstattungspreises für Dienstleistungen der Klägerin Stundenverrechnungssätze als Marktpreise - allerdings unter dem Vorbehalt der Preisprüfung - vor; diese Vereinbarung wird aber durch den später zwischen der … GmbH und der Klägerin geschlossenen Unterauftrag, in dem als Vergütung der Klägerin ausdrücklich ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart wurde, verdrängt.

dem die Klägerin somit in allen vom angefochtenen Bescheid erfassten Aufträgen Selbstkostenpreise vereinbart hat, kann sie durch die streitgegenständliche Preisprüfung, die auf Grundlage dieses von ihr vereinbarten Preistyps erfolgen soll, auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Im Übrigen sind die von der Klägerin geforderten Stundensätze auch objektiv keine Marktpreise i.S.d. § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53. Danach dürfen für marktgängige Leistungen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden. Ein Marktpreis im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „marktgängige Leistung“ und „verkehrsüblicher Preis“ kumulativ erfüllt sind (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 29 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Marktgängigkeit der Leistung setzt voraus, dass für sie ein Markt mit wettbewerblicher Preisbildung besteht. Dies kann entweder ein allgemeiner Markt sein, auf dem die Leistung allgemein und stetig angeboten wird, oder ein besonderer Markt, der durch eine Ausschreibung infolge des Wettbewerbs mehrerer Bieter besonders geschaffen wird (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 10 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Die Prüfung der Marktgängigkeit der Leistung setzt zunächst die Bestimmung des für die preisrechtliche Betrachtung relevanten Markts voraus. Insoweit ist allein auf den Markt abzustellen, der für den in Auftrag zu gebenden Gegenstand bzw. die

gefragte Leistung besteht (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 9 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Für die hier in Rede stehenden Leistungen der Klägerin besteht kein allgemeiner Markt. Grundsätzlich ist der allgemeine Markt zwar nicht auf Waren, wie etwa Büromöbel, Elektrogeräte oder Reinigungsmittel, die der öffentliche Auftraggeber ebenso wie der private Verbraucher benötigt, beschränkt. Ein allgemeiner Markt kann auch für Dienstleistungen (z.B. Reparaturleistungen) bestehen, wenn diese stetig auf dem Markt gehandelt werden (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 15 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Diese Voraussetzung erfüllen die hier zu bewertenden Dienstleistungen der Klägerin jedoch nicht. Der Bedarf, militärische Projekte informationstechnisch zu begleiten, stellt schon naturgemäß keinen allgemeinen Bedarf dar. Hinzu kommt, dass die Leistungsbeschreibungen bzw. technischen Aufgabenstellungen der jeweiligen Aufträge spezielle Anforderungen an den Auftragnehmer stellen. Verlangt wird etwa der „Einsatz eines unabhängigen Expertenteams, bei dem spezifische Kenntnisse und tiefgehende Erfahrungen bei der Begleitung von Rüstungsprojekten speziell im Umfeld des öffentlichen Auftraggebers und der bereits bestehenden Informationssysteme und bisherigen Entwicklungen vorliegen müssen und bei dem das bewährte Personal eingesetzt werden muss, das bereits in der Vergangenheit mit vergleichbaren Tätigkeiten für andere Vorhaben aus diesen Bereichen befasst war und mit der Projekthistorie detailliert vertraut ist“. Damit handelt es sich bei den

gefragten Leistungen nicht um standardisierte IT-Dienstleistungen, für die ein allgemeiner Bedarf besteht und die in wesentlich gleicher Form bei verschiedenen öffentlichen oder privaten Auftraggebern erbracht werden können, sondern um spezielle, auf den Bedarf eines einzigen

fragers - nämlich der Bundeswehr - zugeschnittene Dienstleistungen. Die Auftraggeberin hat hier auch nicht aus Anlass der Vergabe öffentlicher Aufträge einen besonderen Markt geschaffen. Besondere Märkte entstehen durch Ausschreibung oder bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren, wenn mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 68 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Entscheidend für einen besonderen Markt ist, dass jeweils ein spezieller, wirksamer Wettbewerb mehrerer Bieter hergestellt wird, der dann die Preise gestaltet (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 10 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bundeswehraufträge wurden zwar jeweils im Wege der freihändigen Vergabe bzw. im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Allerdings wurde dabei kein wirksamer Wettbewerb geschaffen, da neben der Klägerin keine anderen Unternehmen als potentielle Auftragnehmer kontaktiert worden sind. Auch die Unteraufträge wurden aufgrund der bei der Klägerin vorhandenen Projekterfahrung gezielt an diese vergeben. Auf die Frage, ob andere Unternehmen grundsätzlich auch in der Lage gewesen wären, die

gefragten Dienstleistungen zu erbringen, kommt es daher nicht an. Da mithin eine marktgängige Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nicht vorliegt, stellt sich die Frage

der Verkehrsüblichkeit der von der Klägerin geforderten Preise nicht mehr. Bei den beauftragten Dienstleistungen handelt es sich schließlich auch nicht um unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im Wesentlichen vergleichbare Leistungen i.S.d § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53, für die ein Marktpreis ableitbar wäre. Aus dem bereits Dargelegten ergibt sich, dass die von der Bundeswehr

gefragten Dienstleistungen keine Leistungen des allgemeinen Bedarfs sind, die der öffentliche Auftraggeber lediglich mit gewissen Abänderungen benötigt (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O, RdNr. 87 zu § 4 VO PR Nr. 30/53). Ob die Vergabepraxis der Bundeswehr vergaberechtlich zu beanstanden ist, ist preisrechtlich nicht relevant. Ist eine Auftragsvergabe entgegen der Vergaberegeln nicht im Wettbewerb erfolgt und deshalb ein Marktpreis

§ 4VO PR Nr.

30/53 nicht zustande gekommen, ist an der - wenn auch falschen - Vergabeentscheidung nichts mehr zu ändern. Denn eine wettbewerbliche Vergabe lässt sich nicht

holen, wenn der Vertrag geschlossen und darüber hinaus - wie hier - bereits durchgeführt ist. Kann aus diesem Grund ein Marktpreis nicht festgestellt werden und ist ein Selbstkostenpreis vereinbart worden, obschon die Vergabe so hätte durchgeführt werden können, dass ein Preis

§ 4VO PR Nr.

30/53 zustande gekommen wäre, bleibt es bei dem vereinbarten Selbstkostenpreis, der in diesem Fall auch der preisrechtlich zulässige Preistyp ist, da ein Marktpreis nicht feststellbar war (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 111 zu § 2 VO PR Nr. 30/53). Einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis für die vom angefochtenen Bescheid erfassten Geschäftsjahre 2005 bis 2008 steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bis zum Jahr 2004 die von der Klägerin geforderten Stundensätze als Marktpreise angesehen hat. Eine etwaige Bindungswirkung dieser Feststellung hat keinen Einfluss auf Preisprüfungen späterer Jahre. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid im Einzelnen angeordneten

weis-, Auskunfts- und Prüfungsduldungspflichten oder gegen die angedrohten Zwangsmittel. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht folgt, wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 6.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 1.6.2 Satz 2 Streitwertkatalog 2004). Permalink: http://openjur.de/u/541841.html Kommentare

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