Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1986 geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Aufgrund einer Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion A… vom … Januar 2012 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Antragsteller am … November 2011 um a… Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv. Die Analyse der ihm im Rahmen dieser Kontrolle um b… Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut … A… erbrachte laut Gutachten vom … November 2011 folgende Werte: THC (Tetrahydrocannabinol) 9,0 µg/L Hydroxy-THC ca. 4,4 µg/L THC-Carbonsäure 81 µg/L. Im Polizeibericht (Bl. 7 der Akte) heißt es, der Antragsteller habe nach seinen Angaben am … bis … November 2011 „ein bis zwei Joints“ geraucht. Im Übrigen erklärte der Antragsteller bei der Betroffenenanhörung durch die Polizeibeamten, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Aus einer weiteren Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion A… vom … Januar 2012 ergibt sich, dass der Antragsteller am … Dezember 2011 um c… Uhr erneut einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Eine Urinprobe wurde positiv auf THC getestet. Die Analyse der dem Antragsteller im Rahmen dieser Kontrolle um b… Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut … A… erbrachte laut Gutachten vom … Januar 2012 folgende Werte: THC (Tetrahydrocannabinol) 0,67 µg/L THC-Carbonsäure 5,2 µg/L Nach dem Gutachten belegen die Befunde die vorangegangene Aufnahme von Cannabiszubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana. Bei Tetrahydrocannabinol (THC) handele es sich um den aktiven Wirkstoff aus Cannabis-Produkten. Nach Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten hatte er am vorangehenden Freitag (…12.2011) „einen großen Joint“ konsumiert (Bl. 21 der Akte). Im Übrigen erklärte der Antragsteller bei der Betroffenenanhörung durch die Polizeibeamten, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Diese Vorfälle nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom … April 2012 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Daraufhin bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom … April 2012 und trugen mit Schriftsatz vom … Mai 2012 im Wesentlichen vor, dass die im Gutachten vom … Januar 2012 festgestellten THC- und THC-Carbonsäure-Werte derart gering seien, dass sie unterhalb des wissenschaftlichen Kalibrationsbereiches lägen. Damit seien sie auch nicht zu Lasten des Antragstellers verwertbar. Damit könne der Antragsgegner auch nur einen einmaligen und keinen gelegentlichen Cannabiskonsum zu Grunde zu legen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BayVGH vom … August 2006 (Az.: …) führten die Bevollmächtigten des Antragstellers weiter aus, dass auch der im Gutachten vom … Dezember 2011 festgestellte THC-COOH-Wert von 81 µg/L nicht so hoch sei, dass zwingend von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden könne. Mit Bescheid vom … Mai 2012, seinen Bevollmächtigten zugestellt am … Mai 2012, entzog die Behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche bei der Behörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 4). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, aufgrund der festgestellten Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und des nachgewiesenen gelegentlichen Konsums dieser Droge stehe seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, weshalb ihm die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen gewesen sei. Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom … Mai 2012 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hat seinen Führerschein vorläufig bei seinen Bevollmächtigten hinterlegt. Mit am … Juni 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom … Mai 2012 wiederherzustellen. Zur Begründung wird über die bisherigen Ausführungen im Anhörungsschreiben vom … Mai 2012 hinaus vorgetragen, dass dem Antragsteller nicht unterstellt werden dürfe, er habe im Zusammenhang mit den Vorfällen am … November 2011 und … Dezember 2011 einen jeweils vorangegangenen Cannabiskonsum eingeräumt. Der Antragsteller habe vielmehr jeweils ausdrücklich erklärt, sich nicht äußern zu wollen. Ergänzend legten die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom … Juni 2012 eine Bestätigung des Arbeitgebers des Antragstellers, der Firma … GmbH vom … Juni 2012 vor. Die Tätigkeit des Antragstellers umfasse vor allem Service und Wartung medizintechnischer Produkte. Er sei dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Auf das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom … Juni 2012, eingegangen bei Gericht am … Juli 2012, die Behördenakten vor und beantragte, den Antrag abzuweisen. Die Tatsache eines zumindest zweimal und damit gelegentlich stattgefundenen Cannabis-Konsums sowie die Tatsache, dass der Antragsteller den Konsum und das Fahren unter Cannabiseinfluss am … November 2011 nicht habe trennen können, ergebe sich aus den Aktenunterlagen. Da nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts … A… vom … Januar 2012 die Befunde die vorangegangene Aufnahme von Cannabiszubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana belegten, käme es auf eine Unterschreitung des Kalibrationsbereiches bei der Befunderhebung letztlich nicht an. Mit Beschluss vom … Juli 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids vom … Mai 2012 genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Einzelfall - den festgestellten Cannabiskonsum bei gleichzeitig fehlendem Trennvermögen und der davon ausgehenden erhöhten Gefährdung des Straßenverkehrs - eingegangen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995,167 ). Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan. Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorerst weiterhin am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu dürfen. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht. Sonderbestimmungen gelten im Fall von Cannabiskonsum, bei dem - im Vergleich zum Konsum sonstiger (harter) Drogen privilegierend - zu differenzieren ist. In Übereinstimmung mit Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) führen Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht besteht (Nr. 9.2.1.), während die nur gelegentliche Cannabiseinnahme der Fahreignung dann nicht entgegensteht, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen (Nr. 9.2.2). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana ist, ergibt sich aus folgenden Umständen: Zum einen ist aufgrund des bei der chemisch-toxikologischen Analyse festgestellten THC-Werts (9,0 µg/L) und des THC-Carbonsäurewerts (81 µg/L) der dem Antragsteller am … November 2011 um b… Uhr entnommenen Blutprobe unzweifelhaft nachgewiesen, dass der Antragsteller zeitnah vor der Verkehrskontrolle Cannabis bzw. Marihuana konsumiert hat. Einen vorangegangenen Konsum hat der Antragsteller sowohl bei der Verkehrskontrolle (Angaben über Drogeneinnahme im polizeilichen Bericht: …11.2011/…11.2011 1-2 Joints, von der Gaststätte nach Hause/im Freien“) als auch gegenüber dem Arzt, der die Blutprobe abgenommen hat („Medikamenten-/Drogeneinnahmen: ja, vom … auf ….11.11 1-2 Joints im Freien“), eingeräumt. Diese Angaben des Antragstellers, die nicht anzuzweifeln sind, sind - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten - verwertbar. Es ist damit nicht erheblich, dass er sich bei der Betroffenenanhörung nicht zur Sache äußern wollte. Die Grundsätze, die sich zu Beweisverwertungsverboten im Bereich des Strafprozessrechts herausgebildet haben, sind nur sehr eingeschränkt auf das Fahrerlaubnisrecht übertragbar. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote sind im Licht des besonderen Spannungsfelds zu sehen, das im Strafprozess zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite besteht (BayVGH vom 5.3.2009 Az.: 11 CS 08.3046 ). Im Unterschied zum Strafprozess hat die Fahrerlaubnisbehörde in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren maßgeblich weitere Rechtsgüter - insbesondere die Belange Drittbetroffener sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern - zu berücksichtigen. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden nicht Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren verwerten dürften. Im Fahrerlaubnisrecht gibt es im Übrigen keine Vorschriften, nach denen der Betroffene darüber unterrichtet werden muss, dass er keine (ihm nachteilige) Angaben zu machen braucht (vgl. BayVGH vom 9.5.2012 Az.: 11 ZB 12.614 ). Damit steht ein Cannabiskonsum nicht nur nach den Feststellungen im toxikologischen Gutachten vom … November 2011 sondern auch nach den verwertbaren Angaben des Antragstellers fest. Weiterhin steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser vom Institut … A… mit Gutachten vom … Dezember 2011 erhobene Befund mit einem THC-Wert von 9,0 µg/L nicht von dem vom Antragsteller sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch gegenüber dem Arzt bei der Blutabnahme am … November 2011 eingeräumten Konsum von „1-2 Joints vom …. auf den … November 2011“ herrühren kann. Vielmehr muss der Antragsteller neben diesem eingeräumten Konsum auch noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur Teilnahme am Straßenverkehr und zur Blutentnahme Cannabis-Zubereitungen zu sich genommen haben. Allein aufgrund des Konsums von 1-2 Joints mit THC in der Nacht vom … auf den … November 2011 kann bei der am … November 2011 um b… Uhr erfolgten Blutentnahme, also mindestens 30 Stunden später, angesichts der Abbauzeiten von THC kein THC-Wert von 9,0 µg/L THC mehr ermittelt werden; dieser Wert kann somit nicht mehr von diesem eingeräumten Konsum von Cannabis herrühren. Hierzu wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom
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