Tenor
- Es wird festgestellt, dass folgende Auflagen in Teil B des Bescheides der Stadt Coburg vom 27.05.2009 rechtswidrig sind: a. die Auflage 1.1 – Versammlungsleiterin -; b. die Auflage 1.2 – Ablauf -, soweit über Anfang und Ende der Versammlung hinaus zeitliche Vorgaben über den Ablauf der Versammlung gemacht wurden, sowie eine Routenänderung verfügt wurde, die nicht durch die sicherheitsrechtlich bedingte Verlegung von Aufstellungsort und Ort der Auftakt- und Zwischenkundgebung gerechtfertigt ist. c. die Auflage 1.3 - Verkehrsrechtliche Auflagen -; d. die Auflage 1.4 - Ende der Veranstaltung -; e. die Auflage 1.5 – Kundgebungsmittel -, soweit sich das Verfahren nicht bereits erledigt hat und das Mitführen von Seilen und Schnüren, das Mitführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigungen von Sachen geeignet sind, das Tragen von Gesichtsmasken, das Vermummen oder Unkenntlichmachen auf andere Weise sowie das Mitführen von Gegenständen, die zur Unkenntlichmachung geeignet sind, verboten wurde. f. die Auflage 1.8 – Verwendung von Ordnern -.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Zehntel, die Beklagte neun Zehntel.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin meldete am 23.04.2009 für den 30.05.2009 einen Aufzug bzw. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel mit dem Thema „Dem CC eine Sackgasse – Freiheit lebt sich anders!“ in Coburg an. Der Aufzug sollte um 14.00 Uhr beginnen und nach Start-, Zwischen- und Abschlusskundgebung um 18.00 Uhr enden. Ein Zwischenstopp sollte vor dem Anwesen … „…“ stattfinden. Erwartet wurden ca. 200 Teilnehmer. Als Kundgebungsmittel waren Transparente, Fahnen, Schilder, Megaphone und Musik über zwei Lautsprecherwagen (vor und hinter dem Demonstrationszug) vorgesehen. Die Beklagte erließ am 27.05.2009 nach einem Kooperationsgespräch am 14.05.2009 einen Bescheid, mit dem die Veranstaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von verschiedenen Auflagen abhängig gemacht wurde. Insbesondere wurde die Versammlungsleiterin verpflichtet, ständig anwesend zu sein, den Bescheid vom 27.05.2009 mitzuführen, sich um 13.30 Uhr persönlich beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und diesem während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, per Handy für den Einsatzleiter erreichbar zu sein, alle Teilnehmer der Veranstaltung jederzeit erreichen zu können, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen etc.. Der Ablauf der Demonstration wurde in Ziffer B 1.2 wie folgt festgelegt: 13.30 bis 14.00 Uhr Aufstellung der Teilnehmer am Sammelplatz vor Dreifachturnhalle (Schützenstraße) 14.00 Uhr Eröffnung 14.15 Uhr Auftaktkundgebung „Offenes Mikro“ vor der Dreifachturnhalle (Richtung Schützenstraße) 14.30 Uhr Abmarsch über Schützenstraße – Goethestraße – Viktoriastraße – Löwenstraße – Untere Mohrenstraße – Kanalstraße – Bahnhofsplatz („HUK-Vorplatz“) dort 15.00 Uhr bis 15.30 Zwischenkundgebung „Offenes Mikro“ 15.30 Abmarsch über Bahnhofstraße – Hindenburgstraße – Obere Mohrenstraße – zwischen Stadtcafé und Eisdiele hindurch – Spitalgasse – Markt, dort Abschlusskundgebung „Offenes Mikro“, dann 18.00 Uhr spätestens VL löst Versammlung auf. Folgende verkehrsrechtlichen Auflagen wurden insbesondere festgelegt: Der Demonstrationszug darf sich nur auf der rechten Fahrspur bewegen (B 1.3a), die Vorschriften der StVO sind zu beachten (B 1.3.b), Rettungsfahrzeuge und Stadtbusse müssen frei passieren können, Fußgänger oder Radfahrer dürfen durch den Demonstrationszug nicht belästigt werden (B 1.3.c). Weiter enthalt Ziffer 1.5 Regelungen über die Ausgestaltung der Kundgebungsmittel, Ziffer 1.6 verbietet das Mitführen von Hunden oder gefährlichen Tieren, Ziffer 1.7 verpflichtet die Versammlungsleiterin, dafür zu sorgen, dass die Umzugsroute und die Kundgebungsplätze in ordnungsgemäßem, sauberen Zustand hinterlassen werden und verpflichtet sie ggf. zur Kostentragung für Reinigungsarbeiten. Ziffer 1.8 verpflichtet die Versammlungsleiterin insbesondere, einen Leiter des Ordnungsdienstes zu benennen. Mit Fax vom 28.05.2009, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 29.05.2009 erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth stellte mit Beschluss vom 29.05.2009, Az. B 1 S 09.398 die aufschiebende Wirkung der am 29.05.2009 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 wieder her, soweit diese sich gegen - das Verbot, seitliche Transparente mitzuführen (in Ziffer B 1.5 des Bescheides), - die Lautstärke von Megaphonen und der Musik über die beiden Lautsprecherwagen so einzustellen, dass Anwohner, Passanten und andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden (in Ziffer B 1.5 des Bescheides) und - die Benennung eines Leiters des Ordnungsdienstes (in Ziffer B 1.8 des Bescheides) richtet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 28.05.2009, die Klage in dem durch Zeitablauf erledigten Umfang als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter zu verfolgen und beantragte,
- festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2009 rechtswidrig war
- den Bescheid aufzuheben, soweit er in Punkt 1.7 der Klägerin die Kostentragungspflicht für Reinigungsarbeiten auferlegt. Weiter beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ein Feststellungsinteresse liege schon deshalb vor, weil diese Demonstration anlässlich des Pfingsttreffens des Coburger Convents auch in den nächsten Jahren wieder stattfinden solle und daher mit denselben rechtlichen Schwierigkeiten zu rechnen sei. Die Beklagte erwiderte am 18.08.2009, dass die Originalseiten 23 – 27 der vorgelegten Behördenakte aus Sicherheitsgründen ausgetauscht worden sei; der Inhalt der polizeilichen Stellungnahme sei dadurch jedoch nicht beeinflusst worden. Reinigungsarbeiten hätten nach der Demonstration nicht stattgefunden. Sie ergänzte ihr Vorbringen am 01.02.2010 dahingehend, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr nicht begründet sei. Ein solches setze zum Einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch die Klägerin voraus, zum anderen, dass die Beklagte voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten werde. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Wille der Klägerin bestehe, in Zukunft Versammlungen gleicher Art abzuhalten, werde die Beklagte bei künftigen Entscheidungen die im vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen beachten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei künftigen Entscheidungen die Notwendigkeit beschränkender Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen sei, wobei jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Von Bedeutung sein könne dabei die Art der Kundgebung, das jeweilige Lagebild oder die beabsichtigten Modalitäten der Durchführung, die sich im jeweiligen Einzelfall unterscheiden werden. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02.03.2010 den Rechtsstreit für erledigt in Bezug auf die Reinigungskosten (Punkt 1.7). Weiter erklärte sie den Rechtsstreit für erledigt, soweit sich die Klage gegen das Verbot seitlicher Transparente und Lautsprecherauflagen in Punkt 1.7 des Auflagenbescheides sowie die Benennung des Leiters des Ordnungsdienstes in Punkt 1.8 des Auflagenbescheides richtet. Im Übrigen wurde die Klage aufrecht erhalten. Die Klage sei insoweit zulässig. Es handle sich um Auflagen, die die Beklagte routinemäßig bei Demonstrationen dieser Größe verhänge und auch bei kleineren Demonstrationen, bei denen sie Teilnehmer aus dem linken Spektrum erwarte. Es handle sich gerade nicht um Auflagen, mit denen auf räumliche Kollisionen mit anderen Versammlungen reagiert werde. Es sei deshalb entsprechend dem Sinn und Zweck einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu klären, welche Begründung jedenfalls nicht ausreichend gewesen sei, um gewisse Auflagen zu rechtfertigen. Die Klägerin sei auch nach wie vor in der Region wohnhaft, werde dies voraussichtlich auch bleiben, sei weiterhin politisch aktiv und werde höchstwahrscheinlich auch wieder entsprechende Demonstrationen anmelden. Die Beklagte regle den Ablauf von Demonstrationen sehr detailliert mit einer Vielzahl von Auflagen und scheine dabei nicht unterschieden zu haben, ob diese tatsächlich zur Abwehr einer Gefahr nötig waren oder ob sich die Verpflichtung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe oder es sich um bloße Abreden über den organisatorischen Ablauf handle. Nur für ersteres komme eine rechtliche Verselbständigung als Auflage in Betracht. Wenn umfangreiche organisatorische Wünsche der Beklagten von dieser ohne zwingenden Grund als Auflage verfügt würden, gerate die Klägerin als Versammlungsleiterin in die Gefahr, für den Verstoß gegen jede einzelne Regelung strafrechtlich belangt zu werden. Derartige Auflagen hätten einen erheblichen Abschreckungseffekt. Die Auflage 1.1 „Versammlungsleiterin“ regle die allgemeinen Verhaltenspflichten der Klägerin als Leiterin einer Versammlung. Es würden nur Pflichten wiederholt, die sich schon aus Art. 4 BayVersG ergäben, so dass ein eigenständiger Regelungsgehalt fehle. Der einzige Effekt sei, dass damit eine Strafandrohung erfolge, die das Gesetz gerade nicht vorsehe. Damit werde die vom Gesetzgeber getroffene Wertung unterlaufen. Soweit die Auflage über die gesetzlichen Pflichten der Klägerin hinausgehe, sei nicht erkennbar, wie dadurch welche Gefahr bekämpft werden solle. Eine Begründung, insbesondere für die Verpflichtung, den Bescheid bei sich zu tragen oder sich exakt um 13.30 Uhr beim Einsatzleiter zu melden werde im Bescheid nicht gegeben. Die exakte zeitliche Festlegung des Ablaufs (Auflage 2.2) greife erheblich in die Rechte der Klägerin ein, den Ablauf des Aufzuges selbst zu bestimmen und bedrohe die Klägerin schon für geringfügige zeitliche Abweichungen mit einer Strafe. Eine Begründung enthalte der Bescheid hierfür nicht. Überdies habe die Klägerin den zeitlichen Ablauf nicht völlig in der Hand, sondern sei auf die Kooperation der Polizei angewiesen. Die Begründung für die Routenänderung sei rechtlich und faktisch nicht haltbar. Die Versammlungsfreiheit umfasse auch das Recht, den Ort der Versammlung zu bestimmen und insbesondere auf den symbolischen räumlichen Bezug zum Gegenstand des Protestes zu bestehen. Es sei nicht zu erkennen, wie eine Menge von 150 Personen oder auch - völlig unrealistischerweise erwarteten – 400 Personen einen Platz so verstopfen könnten, dass Fußgänger sich keinen Weg durch die Menge bahnen könnten. Ebenso sei völlig abwegig, dass der Platz vor dem rechtsextremen Verlag „…“ für die Zwischenkundgebung nicht ausreiche (Auflage 3.2). Der Steinweg (Auflage 3.3) sei breiter als die nach Planung der Beklagten zu durchquerende Spitalgasse, in der sich ebenfalls Außenschankflächen und Verkaufsflächen befänden. Die Befürchtung, es könnten Schaufenster zu Bruch kommen, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb der Aufzug nicht genau so friedlich verlaufen solle, wie in den Vorjahren, würden nicht genannt. Die verkehrsrechtlichen Auflagen (1.3.a, 1.3.b, 1.3.c) seien ungeeignet und überflüssig und zu unbestimmt. Die Beschränkung der Demonstration auf die rechte Fahrspur sei kaum mit der Behauptung zu vereinbaren, dass einige Abschnitte der gewünschten Route zu schmal seien. Eine einzelne Fahrspur sei meist drei bis fünf Meter breit, der von der Beklagten als nicht geeignet angesehene „Steinweg“ sei mindestens neun Meter breit. Das Konzept der Beklagte sei nicht schlüssig. Dass Rettungsfahrzeuge und Stadtbusse durchzulassen seien, sei selbstverständlich. Die Pflicht zur Auflösung der Versammlung (Auflage 1.4) ergebe sich bereits aus dem Gesetz und bedrohe durch ihre Festsetzung die Klägerin unnötigerweise mit strafrechtlichen Konsequenzen. Bei der Auflage einer höchstzulässigen Dicke der Transparentstangen von lediglich 2 cm bestünden Bedenken, ob diese der Windbelastung standhalten könnten. Das Verbot von Schnüren sei weder nachvollziehbar noch vom Umfang des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit vertretbar. Das Verbot von Stangen über 2 m Länge sei ungeeignet. Das Verbot von seitlichen Transparenten werde nicht begründet. Der Veranstalterin einer Versammlung könne nicht abverlangt werden, die Inhalte von Liedtexten vorher auf Vereinbarkeit mit den Strafgesetzen zu prüfen. Strafgesetze gälten auch in Versammlungen; die Klägerin habe aber insoweit keine Garantenstellung. Den Auflagen zum Waffenverbot etc. fehle ein eigenständiger Regelungsinhalt. Die Auflage zur Lautstärke der verwendeten Megaphone und Lautsprecherwagen sei zu unbestimmt und verkenne auch den Zweck des Versammlungsrechts, Dritten die kollektiv geäußerte Meinung auch mitzuteilen. Eine Gefahr, dass Lärm zum Selbstzweck oder Lautstärke und Dauer schlicht unzumutbar würden, habe die Beklagte nicht dargelegt. Für das Verbot gefährliche Tiere und Hunde mitzuführen, fehle ebenfalls die Begründung. Während die Zahl der Ordner trotz der Größe gerade noch vertretbar erscheine, sei auch diese Auflage eine bloße Wiederholung bestehender gesetzlicher Verpflichtungen. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache in Bezug auf die „Lautstärkeauflagen“ in Ziffer B 1.5 des Bescheides der Beklagten vom 27.05.2009, das Verbot, seitliche Transparente mitzuführen und die Lautstärke von Megaphonen und der Musik über die beiden Lautsprecherwagen so einzustellen, dass Anwohner, Passanten und andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden, sowie die Auflagen B 1.7 (Tragung der Reinigungskosten) und B 1.8 (Benennung eines Leiters des Ordnungsdienstes) für erledigt erklärten, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 16.02.2012 eingestellt; im Übrigen wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen B 1 K 12.138 fortgeführt. Die Beklagte bezweifelte im Schreiben vom 05.01.2012 nach wie vor die Wiederholungsgefahr. Auch angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit dürften die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewilligte der Klägerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 09.02.2010 mit Beschluss vom 29.07.2011 Az. 10 C 542 Prozesskostenhilfe. Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 12.07.2012 (Beklagte) bzw. 25.07.2012 (Klägerin) übereinstimmend auf mündliche Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Unterlagen, den Vortrag der Beteiligten, die o.g. Beschlüsse und die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Gründe Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Beschränkung des am 30.05.2009 in Coburg durchgeführten Aufzuges durch verschiedene Auflagen und begehrt nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die unter Teil B Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.8 des Bescheides vom 27.05.2009 festgesetzten Auflagen rechtswidrig waren. Nicht Gegenstand der Klage sind die ebenfalls in Ziffer B 1.5 dieses Bescheides festgesetzten Auflagen in Bezug auf das Verbot, seitliche Transparente mitzuführen und die Lautstärke von Megaphonen und der Musik über die beiden Lautsprecherwagen so einzustellen, dass Anwohner, Passanten und andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden, sowie die Auflagen B 1.7 (Tragung der Reinigungskosten) und B 1.8 (Benennung eines Leiters des Ordnungsdienstes). Diese wurden von den Beteiligten bereits für erledigt erklärt, das Verfahren insoweit abgetrennt und mit Beschluss vom 16.02.2012 unter dem früheren Aktenzeichen B 1 K 09.399 eingestellt. Nachdem der Aufzug bereits stattgefunden hat, ist die mit dem Bescheid vom 27.05.2009 verbundene Beschwer zwar weggefallen, weil insoweit Erledigung eingetreten ist. Die Klägerin konnte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.05.2009 beantragen, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG vom 8.2.2011 in BayVBl 2011, 405 , vom 12.5.2010 Az. 1 BvR 2636/04 in NVwZ-RR 2010, 625 und vom 3.3.2004 in BVerfGE 110, 77 ; BayVGH vom 29.7.2011 Az. 10 C 542) sind in versammlungsrechtlichen Verfahren die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Ein Feststellungsinteresse besteht danach insbesondere dann, wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt hat oder wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wurde, sondern auch, wenn die Art und Weise der Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wurde, da auch die Verhängung einer Auflage einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen kann (vgl. BVerfG vom 12.5.2010 a.a.O. ; BayVGH vom 29.7.2011 a.a.O.). Ein Rehabilitationsinteresse ist hier zwar nicht ersichtlich, doch ist eine ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr dann anzunehmen, wenn sowohl die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den jeweiligen Kläger besteht, als auch zu erwarten ist, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird, d.h. dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. BVerfG vom 8.2.2011 Az. 1 BvR 1946/06 ; BayVGH vom 29.7.2011 a.a.O.). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dass die Klägerin die Absicht habe, auch künftig vergleichbare Versammlungen abzuhalten, kann der Klägerin das Interesse nicht abgesprochen werden. Insbesondere liegt der Wohnort der Klägerin nicht zu weit von Coburg entfernt, so dass diese Angaben auch plausibel erscheinen. Zum Anderen können die Erklärungen der Beklagten nicht anders verstanden werden, als dass sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung weitgehend festhalten will, soweit sie nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt hat. Da nach der zitierten Rechtsprechung die Anforderungen an das Feststellungsinteresse nicht überspannt werden dürfen, kann eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden. Die Klage ist damit zulässig. Sie hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Norm sieht nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG in ständiger Rechtsprechung zu der im Regelungsgehalt identischen Norm des § 15 VersammlG, vgl. z.B. BVerfG vom 12.5.2010 a.a.O. , vom 4.9.2009 Az. 1 BvR 2147/09 in NJW 2010, 141 , vom 7.11.2008 Az. 1 BvQ 43/08 in EuGRZ 2008, 769 und vom 26.1.2001 Az. 1 BvQ 9/01 in NJW 2001, 1404). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG vom 4.9.2009 a.a.O. ). Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG vom 1.5.2001 Az. 1 BvQ 21/01 in NJW 2001, 2078 ). Die Entscheidung, welche Auflage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Erforderlich für die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung ist damit, dass für jede einzelne Auflage eine entsprechende Rechtsgrundlage existiert und die Entscheidung ermessensfehlerfrei unter Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen getroffen und auch begründet wird. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Sie muss also ihre Erkenntnisse auch offenlegen und nachvollziehbar darstellen. Dem dient die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Lässt ein angefochtener Bescheid entgegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich waren, ist von einem materiellen Ermessensmangel auszugehen, denn Ermessen ist nicht zu „beachten“, sondern im Einzelfall auszuüben (vgl. BayVGH vom 26.2.2009 Az 4 CS 08.3123 ). Ausnahmen vom Begründungserfordernis bestehen nur dann, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder dem Adressaten die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), wie dies der Fall ist, wenn sich Sinn und Notwendigkeit der betreffenden Auflage aus dieser Auflage selbst ergeben. Angesichts der hohen Bedeutung der Begründung einer Ermessensentscheidung ist erforderlich, dass jede einzelne konkrete Anordnung begründet wird; eine pauschale Begründung für die Gesamtheit der Beschränkungen reicht nicht aus. Von der Versammlungsbehörde ist weiterhin zu beachten, dass dem Veranstalter durch Art. 8 Abs. 1 GG die grundsätzliche Befugnis eingeräumt ist, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden (vgl. etwa BVerfG vom 27.1.2006 Az. 1 BvQ 4/06 in NVwZ, 2006, 586). Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt zwar nicht uneingeschränkt; es ist insbesondere dann nicht geschützt, soweit dadurch Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG vom 26.3.2001 Az. 1 BvQ 15/01 ). Es darf jedoch nur so weit eingeschränkt werden, als dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist. Auflagen müssen deshalb strikt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. z.B. BVerfG vom 14.5.1985 Az. 1 BvR 233/81 , 1 BvR 341/81 in BVerfGE 69, 315 ). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG vom 14.5.1985, a.a.O. ). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann in der Regel zwar ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen, eine Beschränkung durch Auflagen jedoch schon. Nach diesen Kriterien ergibt sich für die Auflagen im Einzelnen Folgendes: - Auflage Teil B Ziffer I.1 – Versammlungsleiterin: Die Beschränkung der Versammlungsfreiheit durch die Auflage Teil B Ziffer I.1 – Versammlungsleiterin – war rechtswidrig. Die Auflage wiederholt zum Einen lediglich Pflichten, die in Art. 4 BayVersG dem Leiter einer Versammlung auferlegt werden, geht zum Anderen aber deutlich darüber hinaus, indem zusätzliche Verpflichtungen festgelegt werden. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, gesetzeswiederholende oder gesetzeskonkretisierende Auflagen zu setzen, wobei hier fraglich ist, ob es sich tatsächlich um derartige Auflagen handelt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich eine entsprechende Handlungspflicht für den Versammlungsleiter unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und diese lediglich verbindlich festgestellt und in Form eines Verwaltungsaktes konkretisiert worden wäre, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Im Versammlungsrecht bewirkt jedoch die Aufnahme einer im Bayerischen Versammlungsgesetz festgelegten Verpflichtung in einen vollziehbaren Bescheid als Auflage, dass dadurch ein Verstoß gegen diese Auflage gemäß Art. 20 Abs. 2 Ziffer 4 BayVersG als Straftat bzw. gemäß Art. 21 Abs. 1 Ziffer 6 BayVersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Es handelt sich deshalb nicht nur um eine bloße Konkretisierung oder Verdeutlichung. Vielmehr wird – wie der Klägerbevollmächtigte zutreffend vorträgt – ein Verhalten straf- oder bußgeldbewehrt, das vom Gesetzgeber eigentlich nicht unter eine entsprechende Sanktionierung gestellt wurde. Die o.g. Regelung geht deshalb über den Willen des Gesetzgebers hinaus und greift in Rechte der Klägerin ein. Die Auflage wäre insoweit nur dann nicht rechtswidrig, wenn der angefochtene Bescheid begründet, aus welchen Gründen eine Ahndungsmöglichkeit erforderlich ist. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn die Beklagte annimmt, nur auf diesem Wege eine Durchsetzung der entsprechenden Auflage sicherstellen zu können, etwa weil die Klägerin bei früheren Veranstaltungen eine entsprechende Verpflichtung missachtet hat. Dazu wäre aber im Bescheid sowohl die Darlegung entsprechender Erkenntnisse als auch eine konkrete Abwägung bezüglich der Notwendigkeit erforderlich. Beides ist hier nicht erfolgt, so dass die unter diesem Punkt verfügten Auflagen schon aus diesem Grund rechtswidrig sind. Teil B Ziffer 1.1 enthält eine Reihe konkreter Verpflichtungen, insbesondere wird die Klägerin verpflichtet (Nummerierung nicht im Bescheid enthalten),
- sich um 13.30 Uhr persönlich beim Einsatzleiter der Polizei vor Ort zu melden,
- diesem während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen,
- ihr Handy frei und eingeschaltet zu lassen,
- die Handynummer dem Einsatzleiter zu nennen,
- mit ihren Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer erreichen zu können,
- sich den Teilnehmern als Versammlungsleiterin vorzustellen,
- die Auflagen bekannt zu geben und auf mögliche Bußgelder bei Verstößen hinzuweisen,
- für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen, insbesondere sicherzustellen, dass Rechtsverstöße weder begonnen noch vollendet werden,
- intensiv mit der Polizei zusammenzuarbeiten und dieser jegliche Unterstützung zu gewähren,
- die Polizei bei von ihr nicht zu unterbindenden Ausschreitungen um Unterstützung zu ersuchen,
- die Versammlung für beendet zu erklären, wenn trotz polizeilichen Einschreitens die Friedlichkeit nicht wieder hergestellt werden kann,
- den Einsatz der Polizei nicht zu behindern und den Weisungen der Polizei unbedingt Folge zu leisten. Demgegenüber sieht Art. 4 BayVersG als Verpflichtung der Versammlungsleitung nur vor, dass diese den Ablauf der Versammlung durch Erteilung und Entziehung des Worts bestimmt, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen hat, die Versammlung jederzeit schließen kann und während der Versammlung anwesend sein muss. Das Bayerische Versammlungsgesetz stellt damit klar, welche Pflichten aus der Versammlungsleitung im Wesentlichen resultieren, räumt der Versammlungsleitung aber damit gleichzeitig entsprechend der durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten grundsätzlichen Befugnis, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 27.1.2006 Az. 1 BvQ 4/06 , a.a.O.), ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht ein, wie sie für einen friedlichen Ablauf der Versammlung sorgen will. Nimmt die Versammlungsleitung ihre Aufgaben nicht ausreichend wahr, kann dies zum Einen eine strafrechtliche Mitverantwortung begründen, zum Anderen hat die Versammlungsleitung dann ggf. eine polizeiliche Auflösung der Versammlung zu verantworten. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlich freien Entscheidungsbefugnis des Versammlungsleiters, wie er sein Selbstbestimmungsrecht ausüben will. Dieses Selbstbestimmungsrecht kann – wie dargelegt – nur aus einem bestimmten Anlass mit ermessensgerechter Begründung durch konkrete Vorgaben beschränkt werden, was hier nicht geschehen ist. Der Versammlungsleitung obliegt zwar die Sorge für die Ordnung während der Versammlung; sie ist Ansprechpartner der Polizei bei der Durchführung der Versammlung (BVerfG vom 24.11.2006 BVerfGK 9, 447 ,448), sie darf von ihr festgestellte, mit Strafe bedrohte Handlungen von Versammlungsteilnehmern nicht billigend dulden und hat auch gegen die Begehung strafbarer Handlungen einzuschreiten, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen (vgl. Wächtler/Heinhold/Merk, Kommentar zum Bayerischen Versammlungsgesetz, Art. 4 RdNr. 9 ff.). Sie ist weiter berechtigt, zur Sicherstellung der Ordnung die Polizei um Unterstützung zu bitten (vgl. Wächtler/Heinhold/Merk, a.a.O.). Sie ist jedoch kein Hilfspolizist. Damit können der Versammlungsleitung keine Aufgaben übertragen werden, die in die Zuständigkeit der Polizei fallen, insbesondere ist die Versammlungsleitung nicht verpflichtet, jede von ihr festgestellte, mit Strafe bedrohte Handlung zu unterbinden (Wächtler/Heinhold/Merk, a.a.O.) – dies ist ggf. Aufgabe der Polizei – und auch nicht dazu, intensiv mit der Polizei zusammen zu arbeiten und ihr jegliche Unterstützung zu gewähren. Dafür fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage. Nach dem Sinn und Wortlaut des Bayerischen Versammlungsgesetzes besteht für den Versammlungsleiter lediglich eine Pflicht zur Anwesenheit (und damit wohl auch Erreichbarkeit), wobei nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/1270) keine ständige Anwesenheit erforderlich ist. Der Leiter darf sich danach auch kurzzeitig entfernen, soweit durch seine Abwesenheit eine Beeinträchtigung der Ordnung der Versammlung nicht zu befürchten ist. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, sich – noch dazu zu einer bestimmten Uhrzeit – beim Einsatzleiter der Polizei zu melden, diesem als Ansprechpartner stets zur Verfügung zu stehen, Auflagen bekannt zu geben, auf mögliche Bußgelder hinzuweisen oder sicherzustellen, dass Rechtsverstöße weder begonnen noch vollendet werden (abgesehen davon, dass ein Versammlungsleiter zu Letzterem kaum in der Lage sein dürfte, schon weil er tatsächliche Rechtsverstöße entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder nicht als solche erkennen kann, bliebe es völlig unbestimmt, was als Rechtsverstoß anzusehen ist). Art. 4 Abs. 3 BayVersG räumt Polizeibeamten lediglich ein Recht auf Zugang und einen angemessenen Platz ein und verpflichtet die Polizeibeamten, sich dem Versammlungsleiter zu erkennen zu geben. Damit wird im streitgegenständlichen Bescheid die Rechtslage geradezu umgekehrt. Eine Rechtspflicht, ein Handy eingeschaltet mitzuführen (bzw. überhaupt ein solches zu besitzen) oder dessen Nummer bekannt zu geben, existiert nicht. Generell ist zu betonen, dass für Auflagen, die lediglich der Versammlungsbehörde oder der Polizei die Überwachung der Versammlung erleichtern sollen, ein Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Die streitgegenständlichen Auflagen gehen damit weit über die gesetzlichen Aufgaben der Versammlungsleitung hinaus, ohne dass dafür eine konkrete Begründung im Bescheid enthalten ist oder erkennbar ist, aus welchen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen die jeweilige Verpflichtung erforderlich wäre. Sie legen der Klägerin im Bayerischen Versammlungsgesetz nicht vorgesehene Handlungspflichten auf, verpflichten sie, in einem weder vom Bayerischen Versammlungsgesetz noch durch das Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Umfang zur Zusammenarbeit mit der Polizei – übertragen ihr teilweise sogar deren Aufgaben – und begründen zum Teil gleichsam eine über das Gesetz hinausgehende „Weisungsabhängigkeit“ der Versammlungsleiterin vom polizeilichen Einsatzleiter. Es mag sein, dass die als Auflagen formulierten Handlungsweisen sich in der Vergangenheit als zweckmäßig (oder aus polizeilicher Erfahrung heraus als wünschenswert) herausgestellt haben, um einen friedlichen Ablauf von Versammlungen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Gerichts spricht auch nichts dagegen, wenn eine Versammlungsleitung diesen Erfahrungen folgt; eine verständige und verantwortungsbewusste Versammlungsleitung sollte sicherlich in vergleichbarem Umfang kooperationsbereit sein. Allerdings kann es sich vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit grundsätzlich nur um Anregungen handeln, nicht um vollziehbare Auflagen. Es muss der Entscheidung der betreffenden Versammlungsleitung selbst überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang sie mit der Polizei kooperieren will und kooperieren kann. Aus Sicht des Gerichts könnte deshalb eine vergleichbare Liste von Handlungsempfehlungen dem Veranstalter z.B. in einer Anlage zur Anmeldebestätigung zur Hand gegeben werden. Damit würde zum Einen klargestellt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur friedliche Versammlungen schützt, zum Anderen erhielte der Veranstalter Anregungen und Muster, wie er zu einem friedlichen Ablauf beitragen kann. - Auflage Teil B 1.2 - Ablauf: Entgegen den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 Ziffer 2 BayVersG, wonach nur der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung anzugeben sind, werden im streitgegenständlichen Bescheid sehr konkrete und enge zeitliche Vorgaben zum gesamten Ablauf der Versammlung gemacht. Damit wird in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters massiv eingegriffen. Mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit sind minutengenaue Vorgaben für Kundgebungen und die damit verbundene Beschränkung der Meinungsäußerung nur dann vereinbar, wenn andernfalls gleichwertige oder höherrangige Rechtsgüter beschnitten würden und keine Alternativen vorhanden sind. Eine Begründung zur Notwendigkeit dieser Vorgaben enthält der Bescheid nicht. Dieser ist schon deswegen insoweit rechtswidrig. Gerade vor dem Hintergrund der Bußgeldbewehrung bei einem Verstoß gegen diese Auflage bestünden auch dann, wenn der Bescheid eine Begründung enthielte, erhebliche Bedenken. Der enge zeitliche Rahmen lässt nämlich der Versammlungsleiterin keinerlei Spielraum und übersieht, dass sie u.U. auch aus Gründen, die sie weder zu vertreten hat noch beeinflussen kann, nicht in der Lage ist, die Zeitvorgaben einzuhalten. Zur Verdeutlichung soll nur als Beispiel genannt werden, dass bei verschiedenen Versammlungen im Bezirk des Verwaltungsgerichts Bayreuth ein rechtzeitiger Beginn allein wegen den von der Polizei für erforderlich gehaltenen Personenkontrollen der anreisenden Versammlungsteilnehmer auf Waffen und andere verbotene Gegenstände nicht möglich war und damit teilweise sogar der gesamte zeitliche Rahmen der jeweiligen Veranstaltung in Gefahr geraten ist. - Auflage Teil B 1.3 – verkehrsrechtliche Auflagen: Eine Begründung zur Notwendigkeit dieser Auflagen enthält der Bescheid nicht. Nachdem die Notwendigkeit dieser Auflagen auch nicht aus sich heraus verständlich ist oder sich aus sonstigen Umständen erschließt, ist der Bescheid schon deswegen insoweit rechtswidrig. Wie oben bereits ausgeführt, kann nach Art. 15 BayVersG die Versammlungsfreiheit durch Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beschränkt werden. Die in Art. 15 BayVersG verwendeten Begriffe der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" entsprechen dem allgemeinen polizeirechtlichen Verständnis dieser Begriffe (vgl. dazu z.B. BVerfG vom 14.5.1985 Az. 1 BvR 233/81 , 1 BvR 341/81 zu § 15 VersammlG). Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Art. 15 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerwG vom 8.9.1981 Az. 1 C 88.77 in BVerwGE 64, 55 ) und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln. Versammlungsrechtliche Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit sind deshalb grundsätzlich zulässig. Benken gegen die Auflagen Teil B 1.3 ergeben sich aber vor allem, weil sie das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das mehrfach erwähnte Selbstbestimmungsrecht eines Veranstalters erheblich einschränken, indem sie bereits eine bestimmte Form des Aufzuges vorgeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 Az. 1BvR 233/82, 1BvR 341/81 in BVerfGE 69, 315 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 21.4.1989 Az. 7 C 50/88 ) sind die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Damit war auch grundsätzlich den Vorstellungen der Klägerin, die in ihrer Anmeldung verschiedene, allerdings nicht genauer beschriebene „Performances“, wohl auch Tanzeinlagen, als Kundgebungsmittel genannt hat, Rechnung zu tragen und ggf. der dafür erforderliche Platzbedarf zu berücksichtigen. Soweit damit Straßen in ihrer gesamten Breite in Anspruch genommen werden sollten, was naturgemäß zumindest eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses mit sich gebracht hätte, wäre ein Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu treffen gewesen. Dabei könnte die Versammlungsbehörde auf dieser Grundlage „Nebengeschehen“, das nicht funktional der Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts dient, auch untersagen (vgl. Kanther in NVwZ 2001, 1239, 1241). Dafür bietet der angefochtene Bescheid jedoch keine Anhaltspunkte. Allerdings hat die Klägerin beim Koordinationsgespräch insofern auch keine konkreten Angaben gemacht, so dass eine Abwägung der Interessen kaum möglich war. Sie hätte deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 a.a.O. ), wonach die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit umso höher rückt, je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, auch einschränkende Auflagen akzeptieren müssen. Wegen der fehlenden Begründung der Auflage kommt es darauf aber nicht mehr an. Soweit festgelegt wird, dass Fußgänger oder Radfahrer nicht belästigt werden dürfen, ist die Auflage zu unbestimmt und damit rechtswidrig, weil unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Gerade unter den Begriff „Belästigung“ kann eine Vielzahl von Verhaltensweisen subsumiert werden, die nur individuell und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen oder ausgehend von bestimmten Personen als Belästigung empfunden wird. - Auflage Teil B 1.5 – Kundgebungsmittel: Das Verfahren bezüglich dieser Auflage ist teilweise nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache bereits eingestellt. Im Streit verbleiben deshalb nur die Fragen, ob bei Versammlungen - Schilder, Fahnen und Transparente, die nur an Holz-, nicht an Metallstangen befestigt sein und einen Kantholzquerschnitt von weniger als 2 cm besitzen dürfen, - Seile oder Schnüre mitgeführt werden dürfen, - Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitgeführt werden dürfen, - das Tragen von Gesichtsmasken, das Vermummen oder Unkenntlichmachen auf andere Weise sowie das Mitführen von Gegenständen, die zur Unkenntlichmachung geeignet sind, verboten werden kann. Das Gericht hat keine Bedenken gegen das Verbot, Schilder, Fahnen und Transparente, die nur an Holz-, nicht an Metallstangen mit befestigt sein und einen Kantholzquerschnitt von weniger als 2 cm besitzen dürfen, mitzuführen. Zwar enthält der Bescheid auch insoweit keine individuelle Begründung. Diese ist jedoch nicht erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass Metallstangen und Holzstangen mit größerem Kantholzquerschnitt ohne weiteres als Waffen eingesetzt werden können. Angesichts des aggressiven Tonfalls der verschiedenen Aufrufe zur Teilnahme an der Demonstration ist die Gefährdungseinschätzung der Polizei ohne Weiteres nachvollziehbar und damit die Auflage im Interesse eines gewaltfreien Versammlungsablaufes gerechtfertigt. Andrerseits ist nicht erkennbar oder nachvollziehbar vorgetragen, dass die Klägerin ihr Demonstrationsziel infolge dieser Auflage nicht oder nur eingeschränkt erreichen kann. Das Argument, die zulässigen Stangen würden dem Winddruck nicht standhalten, ist nicht nachvollziehbar, weil dann wohl auch die Kraft der Träger überfordert wäre. Die Auflage, Seile oder Schnüre mitzuführen, war wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Anders als bei der vorhergehenden Auflage erschließt sich der Sinn dieser Auflage nicht von selbst und hätte deshalb einer Begründung und auch Konkretisierung bedurft. Das Verbot, Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitzuführen, war wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Zwar zielt auch diese Auflage erkennbar darauf ab, die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Kundgebung zu gewährleisten. Zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen sind aber nahezu alle Gegenstände geeignet, auch wenn sie einen völlig anderen Bestimmungszweck haben. Das Verbot von Gesichtsmasken, des Vermummens oder Unkenntlichmachens auf andere Weise sowie des Mitführens von Gegenständen, die zur Unkenntlichmachung geeignet sind war zum Einen wegen fehlender Bestimmtheit, zum Anderen wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Geeignet zum Vermummen oder Unkenntlichmachen sind eine Vielzahl von Kleidungsstücken (z.B. Halstücher, Mützen, Kleidungsstücke mit aufstellbarem Kragen oder Kapuzen etc.), und wären damit verboten gewesen, auch wenn sie nach dem Willen des Versammlungsteilnehmers nicht dazu verwendet werden sollten. Die Auflage ist deshalb so weit gefasst, dass praktisch das Tragen jeder Bekleidung untersagt wird. Sie untersagt damit ein ohne weiteres Zutun erlaubtes Verhalten (vgl. dazu Sächsisches OVG vom 28.7.2009 Az. 3 B 198/06 ). Dass Anhaltspunkte vorliegen, nach denen in der streitgegenständlichen Versammlung eine erhebliche Anzahl von Teilnehmern Bekleidungsstücke in der beschriebenen Art zum Zweck der Unkenntlichmachung tragen wollte, ist im Bescheid nicht dargelegt. Andererseits hatte die Klägerin „Performances“ angekündigt, bei denen Masken getragen werden sollten. Das Verbot, Masken zu tragen, schränkt damit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ein, vor allem nachdem das Tragen von Masken der Erreichung des Versammlungszweckes dienen sollte. Nach Art. 16 BayVersG ist es zwar verboten, bei Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Dies schließt aber nicht aus, dass beispielsweise während einer Inszenierung kurzfristig Masken getragen werden, ohne dass dadurch die Identität des Darstellers verschleiert wird. In diesem Fall wäre das Tragen von Masken auch nicht auf eine Verhinderung der Identitätsfeststellung gerichtet. Für die entsprechende Auflage wäre deshalb eine konkrete Begründung und Interessenabwägung erforderlich gewesen. - Auflage Teil B 1.6 – Mitführen von Tieren: Gegen die Auflage, „Hunde oder gefährliche Tiere dürfen nicht mitgeführt werden”, bestehen trotz fehlender Begründung keine Bedenken. Die Auflage zielt erkennbar darauf ab, die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Kundgebung zu gewährleisten. Schließlich dient sie auch dem Wohl der Tiere. Hunde und auch andere Tiere, gleich welcher Größe und Rasse, sind in einer Menschenmenge, selbst wenn sie an einer Leine geführt werden, infolge der vielen Einflüsse, denen sie ausgesetzt sind, kaum kontrollierbar und bilden deshalb ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Andrerseits umfasst das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht die Möglichkeit, anlässlich einer öffentlichen Versammlung Hunde (oder andere Tiere) mitführen zu dürfen (vgl. BayVGH vom 13.10.2003 Az. 24 ZB 03.1711 ). Eine Beeinträchtigung von Art. 8 Abs. 1 GG der Klägerin als Veranstalterin durch diese Auflage ist nicht erkennbar oder vorgetragen. Die Klägerin kann keine Rechtsposition geltend machen, dass gerade Hunde an ihrer Veranstaltung teilnehmen müssten, zumal dafür ein Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht erkennbar ist. - Auflage Teil B 1.8 – Verwendung von Ordnern: Art. 4 Abs. 2 BayVersG räumt dem Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzugs das Recht ein, Ordner einzusetzen, bestimmt indes hierzu keine gesetzliche Verpflichtung (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 30.6.2011 Az. 1 S 2901/10 ; Wächtler/Heinhold/Merk, a.a.O. zu Art. 4). Für den Einsatz von Ordnern ist nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG eine entsprechende Anordnung ergehen kann, um eine möglichst störungsfreie Durchführung der Versammlung einigermaßen zu gewährleisten. Die Systematik der Regelungen des Versammlungsgesetzes sowie der Normzweck, Kommunikation zu ermöglichen, stehen dem nicht entgegen (vgl. OVG Koblenz vom 10.2.2010 Az. 7 A 11095/09 .OVG; BayVGH vom 23.10.2008 Az. 10 ZB 07.2665 ; OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2001 Az. 5 B 180/01 in NJW 2001, 1441 f.). Angesichts der erwarteten Zahl von Versammlungsteilnehmern – und zwar unabhängig davon, ob man die Prognose der Klägerin oder der Beklagten zugrunde legt – hält zwar auch die Kammer die Verwendung von Ordnern für erforderlich um eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Gerade bei Aufzügen, die sich entsprechend in die Länge ziehen, ist auch eine größere Ordnerzahl gerechtfertigt (vgl. BVerfG vom 14.7.2000 Az. 1 BvR 1245/00 ; BayVGH vom 23.10.2008 Az. 10 ZB 07.2665 ). Die Behörde muss jedoch auf der Grundlage einer Gefahrenprognose (die zwar in den vorgelegten Behördenakten enthalten ist) begründen, weshalb aus ihrer Sicht der Einsatz und vor allem welche Anzahl von Ordnern notwendig ist. Dies ist im vorliegenden Bescheid nicht erfolgt, so dass der Bescheid insoweit rechtswidrig war. - Auflage Teil B 3.3 – Routenänderung beim Verlassen der Bahnhofstraße; Hindenburgstraße – Obere Mohrenstraße – zwischen Stadtcafé und Eisdiele hindurch in Spitalgasse (statt: Heiligkreuzstraße – Steinweg in Spitalgasse): Die o.g. Verlegung der Route des Aufzuges beim Verlassen der Bahnhofstraße wird zwar im Bescheid mit sicherheitsrechtlichen Bedenken begründet. Diese sind allerdings nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Behörde oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfG vom 7.11.2008 in EuGRZ 2008, 769 m.w.N.; BayVGH vom 28.04.2009 Az. 10 CS 09.956 .). Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt dabei bei der Behörde (vgl. BVerfG vom 1.5.2001 1 BvQ 21/01 in NJW 2001, 2078 /2079). Ausgehend hiervon ist die Einschätzung der Beklagten, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei wegen der dort vorhandenen Außenschankflächen, Verkaufsstände und der vorhandene Straßenbreite zu gefährlich, weil gerade im Steinweg leichter als anderswo Gegenstände gegen Schaufenster geworfen werden, nicht hinreichend tragfähig. Diese These wird auch durch die erwartete höhere Gewaltbereitschaft der Teilnehmer nicht hinreichend sicher untermauert. Dass die örtlichen Verhältnisse eine Demonstration selbst bei angenommenen 400 Teilnehmern nicht zulassen würden, hält das Gericht nach seiner eigenen Ortskenntnis nicht für zutreffend. Zudem widerspricht die Beklagte sich insoweit selbst, wenn sie einerseits eine Beschränkung der Kundgebung auf eine Fahrspur verfügt, andererseits aber der wesentlich breitere Steinweg für eine Aufnahme des Demonstrationszuges nicht geeignet sein soll. Die Problematik mit Außengastronomie, Außenwerbung und Schaufenstern stellt sich in anderen Bereichen der Versammlungsroute ebenso oder sogar stärker und ein Grund für die Ungleichbehandlung ist im Bescheid nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Auch deshalb erscheint der Bescheid insoweit rechtswidrig. Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen. Die verbleibenden Auflagen waren nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit sich die Klägerin gegen die Verlegung des Startpunktes der Demonstration wendet, hält das Gericht die Begründung der Beklagten für zutreffend und nachvollziehbar. Auf die Gründe des angefochtenen Bescheides wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen, dass der Demonstrationszweck schon deswegen nicht beeinträchtigt wird, als die Demonstrationsroute am Spitalplatz vorbeiführte. Ein Grund, weshalb der Beginn unbedingt dort stattfinden musste, ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch die Verlegung der Zwischenkundgebung auf den Bahnhofsplatz war nach Auffassung des Gerichts aus sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Das Gericht folgt auch insoweit den Darlegungen der Beklagten. Erfahrungsgemäß sammeln sich Demonstrationsteilnehmer während einer stationären Kundgebung möglichst dicht um den Redner, unabhängig davon, ob Lautsprecher verwendet werden oder nicht. Damit besteht – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – die Gefahr, dass beim Räumen der Privatgrundstücke durch die Polizei die Situation eskaliert. Dieser Gefahr kann durch die Verlegung des Ortes wirksam begegnet werden, ohne dass das Demonstrationsziel nennenswert beeinträchtigt würde. Ein Zusammenhang zwischen dem Verlag „…“ und dem CC ist weder ersichtlich noch dargetan und auch aus dem Demonstrationsthema – „Dem CC eine Sackgasse – Freiheit lebt sich anders“ nicht herzuleiten. Damit konnte die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin ausgehen. Nach allem ist die Klage teilweise abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.). 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