der Tochter in ihr Heimatland Ungarn. Ausweislich der Bescheinigung E 411 vom
Bescheid vom 28. Februar 2011
der Begründung ab, dass die Kindsmutter die Tochter in ihren Haushalt aufgenommen habe und der Anspruch des Klägers somit nachrangig sei. Der hiergegen
Fax vom
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A. gegenüber dem Kläger ab Dezember 2010 abgelehnt. 1. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch des Klägers für seine noch nicht 18 Jahre alte Tochter liegen nach deutschem Kindergeldrecht gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.
G grundsätzlich vor. Der Kläger hat im Inland seinen Wohnsitz. Er ist der Vater von A., die in Ungarn und damit in einem
gliedstaat der Europäischen Union ihren Wohnsitz hat (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Kindergeld wird gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht für Kinder gezahlt, für die - wie im Streitfall - ein Anspruch auf Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen im Ausland besteht. Ausweislich der Bescheinigung E 411 erhielt die Kindsmutter für die Tochter des Klägers im Streitzeitraum ein „child benefit“ (= „családi potlék“) in Höhe von 13.700 HUF. Dieses entspricht dem deutschen Kindergeld (vgl. Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Bundeszentralamtes für Steuern, BStBl I 2012, 18). 2. Die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG getroffene nationale Regelung wird im Streitfall auch nicht durch vorrangiges EU-Recht verdrängt, da auch gemäß Art. 68 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004) i. V.
G kein Anspruch des Klägers in Deutschland auf Familienleistungen, wie das Kindergeld, besteht. Der Kläger, die Kindsmutter und die Tochter fallen gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung. Gemäß Art. 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt der Kläger nur den deutschen Rechtsvorschriften, da er in Deutschland eine Beschäftigung ausübt. Da sowohl die Kindsmutter ausweislich der Bescheinigung E 411 in Ungarn als auch der Kläger gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Deutschland für die Tochter dem Grunde nach kindergeldberechtigt sind und somit für denselben Zeitraum und dieselbe Familienangehörige grundsätzlich Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer
gliedstaaten zu gewähren wären, bestimmt Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, welcher
gliedstaat vorrangig leistungsverpflichtet ist. Die Prioritätsregeln des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 differenzieren dabei danach, ob die Leistungen von mehreren
gliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) oder aus denselben Gründen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) zu gewähren sind. Aus welchen Gründen die Leistungsgewährung erfolgt, d.h. ob ein Anspruch durch eine Beschäftigung, eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Rente oder durch den Wohnort ausgelöst wird, ist dabei nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen
gliedstaates zu bestimmen. Der Senat teilt nicht die u.a. von Helmke/Bauer (in Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 5) und vom FG Münster (Urteil vom 9. Mai 2012 10 K 4079/10 Kg, juris,
weiteren Nachweisen) vertretene Ansicht, dass Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften, sondern darauf abstellt, aufgrund welchen Tatbestandes die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden
gliedstaates nach Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Gegen die hierfür herangezogene Begründung, dass es sonst den
gliedstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen freigestellt wäre zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen, spricht, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 nur dem Zweck einer Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dient und durch sie gerade kein einheitliches Sozialsystem in Europa geschaffen werden soll. Dass auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen ist, ergibt sich zudem aus den zum Beschluss Nr. F1 vom
gliedstaates „nach dessen Rechtsvorschriften“ ausgelöst wird (vgl. Ziffer 1 Satz 1 der Vorerwägungen der Kommission zum Beschluss vom
gliedstaat wohnen, gewährt werden muss, wenn der entsprechende Leistungsanspruch im nachrangig zuständigen Land - wie im Streitfall für den Kläger in Deutschland gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der eine Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger im Streitfall ausschließt, wird somit nicht durch vorrangiges europäisches Recht verdrängt. Da die spezielle Regelung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.