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VG Ansbach, Urteil vom 27.09.2012 - AN 11 K 12.30158

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am ... in ... geborene Kläger, ein afghanisc

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G RdNr. 107) und die Literatur grundsätzlich verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. aaO). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (

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G RdNr. 108). Dies ist hier aber nach den Ausführungen unter 1. weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, weil dort das betreffende Vorbringen des Klägers als nicht glaubhaft eingestuft wird. Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (

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G RdNrn. 119 ff.), wie sie hier aber nicht anzunehmen sind. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 48 c) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der den früheren § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersetzt und die Vorgaben von Art. 15 a QRL aufnimmt (BT-Drks. und BVerwG aaO) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 auch hier die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. aaO). Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, deretwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (

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G RdNr. 137). Dies ist hier aber wiederum weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 48 d) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufnimmt (BT-Drks. und BVerwG vom 24.6.2008, zitiert nach juris), ist - also zwingend - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Damit sollen die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/ Drks. aaO S. 187). Trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung entspricht die Bestimmung noch diesen Vorgaben und ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG vom 24.6.2008, 14.7.2009, 27.4.2010 und 17.11.2011, zitiert nach juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drks. aaO S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so bereits Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, sind die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen wie sie u.a. für Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfe kennzeichnend sind, und damit über innere Unruhen, und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Ein entsprechend hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, werden aber nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei muss sich der innerstaatliche Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken und es genügt daher vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat er nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird (BVerwG aaO, VGH BW vom 27.4.2012, BayVGH vom 23.5.2012). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG aaO). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen (BT-Drks. aaO). Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG aaO) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.2.2009, zitiert nach juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (

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G RdNr. 183). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann (BVerwG aaO). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BVerwG aaO). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BVerwG aaO). Hierzu ist entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind (BVerwG aaO). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG vom 17.11.2011, zitiert nach juris). Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen (BVerwG aaO). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung (34 Provinzen und 329 Distrikte) ausgegangen werden. Dagegen kann eine übergeordnete Einteilung in Regionen, die mehrere Provinzen umfasst, wie sie etwa die UNAMA (Jahresbericht 2009, Seite 27) vornimmt, nach Ansicht des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden, da dies der differenziert zu betrachtenden Sicherheitslage in Afghanistan nicht gerecht wird, die - wie insbesondere die vierteljährlichen und zweiwöchentlichen Berichte von ANSO zeigen - nicht nur von Provinz zu Provinz verschieden ist, sondern auch innerhalb von Provinzen unterschiedlich sein kann, weshalb in diesen Fällen sogar auf die Distrikte als kleinste Verwaltungseinheiten oder auf zusammenhängende Siedlungsgebiete von Ethnien oder ausgehend von der militärischen Lage auf enger begrenzte Räume abzustellen sein dürfte. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 60 Abs. 11 AufenthG wiederum die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Vorfluchtgründe, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT/Drks. aaO). Von Bedeutung ist hier vor allem der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene, von der bisherigen Rechtslage abweichende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, die Einbeziehung von Nachfluchtgründen entsprechend Art. 5 QRL in diesen Abschiebungsverbotstatbestand, die Einbeziehung auch nichtstaatlicher Akteure als Verfolger nach Art. 6 c QRL, sofern Staat und staatsähnliche oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 QRL zu bieten und Art. 8 QRL über den internen Schutz, wobei insbesondere die Herkunft und die Sicherung des Existenzminimums in dem Gebiet des internen Schutzes zu berücksichtigen sind (BVerwG aaO und vom 29.5.2008, zitiert nach juris). Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist es auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG vom 24.7.2010, zitiert nach juris). Hat daher bei der Ausreise bereits ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben bestanden, muss ein Fortbestand dieser Situation bei einer Rückkehr in die Heimatregion nunmehr mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sein (ebenso OVG RhPf vom 21.3.2012, zitiert nach juris). Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG vom 24.6.2008, zitiert nach juris). Über die vorgenannten Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den einzelnen Regionen Afghanistans und das dortige Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 3.11.2004, vom 21.6.2005 vom 29.11.2005, vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011 und zuletzt vom 10.1.2012), ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich (wurde weiter ausgeführt). Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zugenommen habe, aus. Während vor allem im Süden (Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan) insbesondere aufgrund militärischer Operationen dort und teilweise auch im Osten (Provinzen Kunar, Khost, Paktika, Paktia) schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul insoweit weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeige für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50% gegenüber dem Vorjahr. In weiten Teilen des Landes finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt, die seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen haben, die bislang nicht oder kaum betroffen waren wie die zentralen Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens hat. Nach dem UNHCR (Stellungnahmen von Januar 2008, vom 25.2. und vom 6.10.2008, vom 10.11.2009, vom 30.1.2009 an BayVGH, vom 17.12.2010 und vom 11.11.2011 an OVG RhPf) sind erhebliche Teile von Afghanistan nach wie vor aktive Kampfgebiete und befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Gefahren für die Zivilbevölkerung gehen dabei von intensivierten Aktivitäten gegen Aufständische aus, einschließlich Bombenangriffe aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen und östlichen Provinzen geführt hat, von wahllosen Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente, insbesondere Selbstmordanschläge einschließlich weicher Ziele, und von Akten der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Bedrohungen des Lebens, der Sicherheit und der Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente. Die in diesem Sinne unsicheren Provinzen und Distrikte wurden im Einzelnen aufgeführt. Eine Situation allgemeiner Gewalt und damit ein Anspruch auf internationalen Schutz sei für die Provinzen Helmand, Kandahar, Kunar, in Teilen von Ghazni und Khost festzustellen. Nach Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom 28. Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar. Nach einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom 17. Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom 21.8.2008, vom 26.2.2009, vom 11.8.2009, vom 6.10.2009, vom 11.8.2010 und vom 23.8.2011) gehen Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar und anderen sowie von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitstruppen im Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen aus. Zivilisten gehören zu den immer stärker von Selbstmordanschlägen betroffenen Opfern. Für verschiedene Provinzen wurde die betreffende Sicherheitslage dort geschildert. Sie habe sich die letzten fünf Jahre ständig verschlechtert. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen hätten 2009 nach Angaben der UNO 2412 Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Diese leide zusehends auch an den Nebeneffekten der Kampfhandlungen wie der Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Lage in der Provinz Ghazni, insbesondere in den dortigen Distrikten Jaghori und Malistan werden in der Auskunft vom 6. Oktober 2009 beschrieben. Zuletzt habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Nach Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei auf Grund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Der Bericht von D-A-CH Kooperation Asylwesen gibt Auskunft über die Sicherheitslage allgemein und speziell in den Provinzen Balkh, Herat und Kabul. Auf Abbildungen dort sind die regierungsfeindlichen Angriffe je Provinz von Januar bis März 2010 sowie die Einfluss- und Operationszonen der militanten Gruppierungen zu ersehen. Nach dem im Internet verfügbaren Jahresbericht 2009 der UNAMA über den Schutz der Zivilbevölkerung im bewaffneten Konflikt von Januar 2010 wurden hierbei mindestens 5978 Zivilisten getötet

(2412)oder verletzt
(3566). In einer Anlage ist die Zahl der im Jahr 2009 insgesamt getöteten Zivilisten nach Regionen verzeichnet. Nach dem ebenfalls im Internet verfügbaren entsprechenden Halbjahresbericht von August 2010 nahmen die zivilen Zwischenfälle in diesem Sinn im ersten Halbjahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 31% zu. Insgesamt wurden 3268 Zivilisten getötet
(1271)oder verletzt
(1997). Aus einem Anhang kann der prozentuale Anteil für die jeweiligen Regionen entnommen werden. Nach dem Jahresbericht 2011 von Februar 2012 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr erneut um 8% auf 3021 und die Zahl der verletzten Zivilisten erneut um 3% auf 4507 erhöht. Dort ist auch beschrieben, wie sich diese Zahlen auf die Regionen geografisch verteilen und entwickelt haben, wobei die allerdings weiter erforderliche Differenzierung dieser Zahlen nach Provinzen oder gar nach Distrikten nicht erfolgt. Nach Auswertung durch den CRS (Stand 12.7.2012) wurden bezogen auf Gesamtafghanistan von Januar bis Mai 2012 775 afghanische Zivilisten getötet und 1818 verwundet. Im Zeitraum von 2007 bis Ende 2011 wurden 11 864 afghanische Zivilisten getötet. Der Stand des Konflikts kann vor allem aus den ebenfalls im Internet verfügbaren vierteljährlichen Berichten des ANSO, zuletzt für das vierte Quartal 2011, ersehen werden. Die Bevölkerungszahl in den jeweiligen Provinzen und Distrikten kann der im Internet verfügbaren zentralen afghanischen Statistik entnommen werden. Bei Fehlen von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen ist eine derartige rein quantitative Betrachtung ausreichend. Da jedoch - soweit ersichtlich und nicht weiter aufklärbar - keine belastbaren und repräsentativen - nicht nur Momentaufnahmen darstellende - Zahlen zu den vom Konflikt betroffenen Toten und Verletzten in den jeweiligen Provinzen oder gar in den einzelnen Distrikten vorliegen, wobei die Dunkelziffer nach allgemeiner Einschätzung hoch ist und auch der zeitliche Bezug derartiger Extremgefahren auch rechtlich als durchaus offen erscheint, und sich auch wegen der von den Auskunftsstellen übereinstimmend angenommenen Differenziertheit der Sicherheitslage dort ein Herunterrechnen von Zahlen auf der Ebene von Regionen für Provinzen oder gar Distrikte als zu allgemein und damit letztlich als nicht tauglich erweisen dürfte, ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine wertende qualitative Gesamtbetrachtung erforderlich (Hess VGH vom 25.8.2011, zitiert nach juris). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts die Lageeinschätzung von zuverlässigen Nichtregierungsorganisationen zugrunde gelegt werden, wenn diese auch in der Fläche präsent sind und daher die Situation vor Ort beobachten und bewerten können. So beurteilt beispielsweise die ANSO in vierteljährlichen Berichten die Angriffswahrscheinlichkeit in den Provinzen mit fünf Stufen, die nach Ansicht des Gerichts der Realität nahe kommen dürfte. Der vorgenannt anzulegende strenge Maßstab dürfte bei den beiden höchsten Einstufungen, nämlich „extreme“ und „high“ erfüllt sein, da in diesen Fällen eine derartige Anschlagsdichte und damit Gefährdungssituation besteht, die eine Rückkehr dorthin auch für die Zivilbevölkerung als unzumutbar erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass bei Rückkehrern in ihre Heimat im Übrigen auch gefahrerhöhende persönliche Umstände in diesem Sinn vorliegen, wenn sie als Angehörige der Zivilbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise in Afghanistan, die regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt (ständige Lageberichterstattung des AA) solche gefährlichen Provinzen oder Distrikte in aller Regel nur über die Hauptverkehrsstraßen erreichen können und zu Versorgungszwecken auch weiterhin benutzen müssen. Denn diese Hauptverkehrsstraßen sind vorrangig Ziele von Anschlägen der Aufständischen, da sie gerade als militärische Versorgungsstraßen dienen und durch die Anschläge die Versorgung unterbrochen und die Zivilbevölkerung eingeschüchtert werden sollen. Die Gefährlichkeit der Benutzung von Hauptverkehrsstraßen ergibt sich anschaulich aus der Anschlagsorten, wie sie in den zweiwöchentlichen Berichten der ANSO aufgeführt sind. Sie wird für die Rückkehr in die Provinzen zu gelten haben, die nach der vorgenannten Gefährdungseinschätzung der ANSO die beiden höchsten Stufen erreichen. Wegen der Gefährlichkeit der Benutzung dieser Hauptverkehrsstraßen dürfte der Zivilbevölkerung eine Rückkehr auf diesem Weg nicht zumutbar sein (vgl. auch Finnland, Supreme Administrative Court vom 18.3.2011 und schweizerisches Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.6.2011, Seiten 24/25). Da belastbare und repräsentative Angaben zur Gesamtzahl der Benutzer dieser Straßen im Verhältnis zu den Opfern von Anschlägen dort nicht vorliegen und wohl auch gar nicht zu erhalten sind, dürfte auch insoweit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die im Ergebnis dazu führen dürfte, eine Rückkehr der Zivilbevölkerung auf den Straßen für unzumutbar zu halten, die in Provinzen liegen, die nach Einschätzung der ANSO die beiden höchsten Gefährdungsstufen aufweisen. Die vorliegende Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein bewaffneter Konflikt und eine daraus resultierende extreme individuelle Gefahrensituation in Afghanistan werden für Afghanistan gänzlich (VG Meiningen vom 16.9.2010, zitiert nach juris) bzw. nach Differenzierung in den Regionen (BayVGH vom 3.2.2011 und vom 20.1.2012, zitiert nach juris) ausgeschlossen, nicht für das gesamte Land, sondern nur für den Süden und Südosten Afghanistans angenommen (VG Kassel vom 1.7.2009, HessVGH vom 12.6.2008 bestätigt durch BVerwG, zitiert nach juris ), was insbesondere für die Provinz Kandahar (VG Schleswig vom 22.4.2010 und VG Köln vom 13.12.2011, zitiert nach juris) gelte, ebenso für die Provinzen Paktia und Logar (HessVGH vom 11.12.2008, aufgehoben durch BVerwG, nunmehr vom 25.8.2011, bestätigt durch BVerwG, zitiert nach juris), verneinend für den Großraum Kabul (VG Kassel vom 1.7.2009, VG Saarland vom 26.11.2009, VGH BW vom 6.3.2012, zitiert nach juris) und verneinend für die Stadt Herat (VG Osnabrück vom 16.6.2009, zitiert nach juris) oder werden ohne regionale Differenzierung bejaht (VG Regensburg vom 15.4.2010, VG Gießen vom 26.8.2010 und vom 20.6.2011 sowie VG Wiesbaden vom 23.2.2012, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bei entsprechend wertender Betrachtung der Auskunftslage und der vorliegenden Rechtsprechung zwar ein bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers, nicht jedoch weiter eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden. Nach eigenen Angaben war der Kläger mit seiner Familie vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt im Dorf ... bzw. ... (...) ... bzw. ... (...) ... wohnhaft. Hierauf ist in diesem Zusammenhang abzustellen, weil dem Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist. Da er allerdings nach eigenen Angaben bereits vor über 13 Jahren Afghanistan verlassen hatte, wäre eine Rückkehr in sichere Teile des Distrikts oder der angrenzenden Provinz Bamyian (UNHCR Internal displacement - Bihsud and Day Mirdad vom 24.5.2010) oder auch nach Kabul oder andere Städte mit Hazara-Anteil zumutbar. Nach den genannten Berichten des UNHCR, des AA und der SFH und nach der detaillierten Lageanalyse von D-A-CH Kooperation Asylwesen liegt der Schwerpunkt der Kampfhandlungen im Süden und Osten und vermehrt auch im Norden des Landes. Im Gegensatz dazu galt das Zentrum Afghanistans bisher als relativ ruhig. In letzter Zeit sind aber auch dort Taliban und andere Regierungsgegner verstärkt eingesickert. Dies bezieht sich auch auf Randbereiche der Provinz Kabul allerdings ohne die Hauptstadt und insbesondere auch auf die Provinz Wardak. Insgesamt ist die Anzahl der zivilen Opfer durch einen bewaffneten Konflikt dort zwar als nur durchschnittlich einzuschätzen. Nach dem Jahresbericht 2009, dem Halbjahresbericht 2010 und dem Jahresbericht 2010 der UNAMA waren in der Zentralregion insgesamt 280 getötete Zivilisten im Jahr 2009 und 103 getötete Zivilisten im ersten Halbjahr 2010 und 231 im gesamten Jahr 2010 zu verzeichnen. Nach dem Bericht der AIHRC über die ersten sieben Monate des Jahres 2010 wurden insgesamt 1325 solcher ziviler Zwischenfälle gemeldet, davon 11 aus dem zentralen Hochland und 141 aus der Zentralregion. Dies erscheint im Verhältnis zu den Zahlen aus den Regionen Süd, Südost und Ost eine geringere Gefährdung zum Ausdruck zu bringen. Die Provinz Wardak stellt aber den Schwerpunkt der Aktivitäten der Aufständischen in der Zentralregion dar. Ein konkreteres und detaillierteres Bild lässt sich insoweit aus dem dritten und vierten Quartalsbericht 2010 und dem ersten und zweiten Quartalsbericht 2011 und den aktuellen zweiwöchentlichen Berichten der ANSO entnehmen. Danach wurden im Jahr 2009 durch bewaffnete Oppositionskräfte 414 Angriffe und im Jahr 2010 511 solcher Angriffe gemeldet. Nach den aktuellen zweiwöchentlichen Berichten der ANSO wurden solche Anschläge, Übergriffe und Kampfhandlungen vor allem aus den Distrikten Chak, Saydabad, Maidan Shar, Nirkh und Jalrez gemeldet. Demzufolge wird die Provinz Wardak bezogen auf das gesamte Jahr 2010 zwar nicht als „extremely insecure“ (äußerst unsicher), aber doch als „highly insecure“ (höchst unsicher) eingestuft. Die etwas günstigere Einschätzung im ersten Quartalsbericht 2011 mit der (nur) dritten Stufe „moderately insecure“ musste für das zweite Quartal 2011 wieder auf die zweite Stufe „highly insecure“ korrigiert werden, nachdem in diesem Zeitraum 185 solcher Angriffe gemeldet wurden. Eine Ausnahme ist allerdings für die Provinzen zu machen, die ausschließlich oder überwiegend von Hazara bewohnt werden und zum Hazarajat gehören. Denn dort sind nach wie vor ein Einfluss und ein Vordringen der Aufständischen allenfalls in Randbereichen zu verzeichnen. Hierzu zählen die beiden Bihsud-Distrikte, nämlich Markazi Bihsud (Behsud 2) und Hisa-i-Awal Bihsud (Behsud 1). In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz von über 540.000 (nach anderen Angaben über 529.000, nach wieder anderen Angaben sogar über 581.000) Menschen, davon über 94.000 Menschen im Distrikt Markazi Bihsud (Behsud 2) kann eine konkrete individuelle Gefahr im vorgenannten Sinn durch die bloße Anwesenheit dort daher nicht angenommen werden. Sie ist vielmehr nach Überzeugung des Gerichts dort nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG ( BT-Drks. 15/420 S. 91 ), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art (

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G RdNr. 145). Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, dürfte § 60 Abs. 2 AufenthG als weitergehende Schutzvorschrift und aus Gründen der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungspflicht der QRL vorrangig sein. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (

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G RdNrn. 150 ff.). In diesem Zusammenhang ist hier aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG ( NVwZ 1996, 199 , 476 und 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384 und 1998, 271 ) grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung in diesem Sinne ist (aA zu Art. 3 EMRK EGMR InfAuslR 1997, 279 und 381 sowie 2000, 321). Diese Rechtsprechung ist auch weiterhin heranzuziehen, da § 60 Abs. 11 AufenthG nicht auf § 60 Abs 5 AufenthG verweist und gemeinschaftsrechtlich hierauf auch nicht verwiesen muss, so dass Art. 6 QRL nicht anwendbar ist. Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung berücksichtigtes - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll. Auch das Vorbringen des Klägers, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, ist als nicht zielstaatsbezogenes und nur möglicherweise aufenthaltsrechtlich wirkendes Abschiebungsverbot hier nicht relevant. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drks. aaO S. 187). Nach Satz 3 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG vom 29.6.2010, zitiert nach juris). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG aaO), da § 60 Abs. 11 AufenthG eben nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verweist und gemeinschaftsrechtlich hierauf auch nicht verweisen muss, so dass auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 ). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265 und DVBl 2001, 1772 ). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG vom 29.6.2010 aaO). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1997,1127 = DVBl 1997, 1384 ). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG DVBl 1998, 271 ). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48 ). Nach diesen Grundsätzen liegen bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage nach Überzeugung des Gerichts aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht vor. Durch das Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, wird schon das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen sind entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 3 - und nicht des Satzes 2 - des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit kann nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amts (Lageberichte vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011 und zuletzt vom 10.1.2012), stellt sich die Sicherheitslage (auch außerhalb bewaffneter Konflikte) regional sehr unterschiedlich dar. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die zunehmende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab. Auch im Raum Kabul hat sich die Sicherheitslage zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul eine leidliche sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat. Für frühere Bewohner Kabuls ist sie in Teilen ausreichend sicher mit Ausnahme von Distrikten, in denen mitunter von lokalen Machthabern und kriminellen Banden ausgehende Bedrohungen gegen die Bevölkerung und gegen Rückkehrer beobachtet wurden. Gelegentlich kommt es zu Raketenbeschuss und Selbstmordattentaten. Auch gibt es vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung. Hauptanschlagsziele waren neben afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen und Nichtregierungsorganisationen sowie bei Entführungen afghanische Staatsangehörige zumeist mit allgemein kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Die Menschenrechtssituation hat sich zuletzt nicht wesentlich verbessert. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren (Warlords) aus, deren Tätigkeit die Zentralregierung nur begrenzt kontrollieren kann. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten wie Kabul und Herat eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Die Ernte 2009 ist besser ausgefallen als erwartet und hat zu einer Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. Die Vereinten Nationen versorgen nach wie vor Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. In Kabul und zunehmend auch in anderen großen Städten hat sich die Versorgungslage zwar grundsätzlich verbessert, weil es dort Nahrungsmittel in ausreichendem Maße gibt und auch Wohnraum zu Verfügung steht, wenn auch Mieten stark gestiegen sind; aber wegen mangelnder Kaufkraft profitieren längst nicht alle Bevölkerungsschichten davon. In anderen Gebieten Afghanistans kann die Versorgungslage als weiterhin nicht zufriedenstellend bis völlig unzureichend beschrieben werden, wobei gerade in ländlichen Gebieten starke Mangelernährung herrscht. Die individuelle Versorgung hängt entscheidend davon ab, über welche finanziellen Mittel der Einzelne verfügt und ob er Grundeigentum hat. Diese Einschätzung gilt auch für rückkehrende Frauen. Mangels staatlicher Sozialsysteme übernehmen Familien und Stammesverbände die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbands oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiärer Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise verlangt und sie nicht als vollwertigen Afghanen behandelt werden. Andererseits bringe diese in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Sprachenkenntnisse mit, was bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil darstelle, zumal es dem Land an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern fehlt. Die medizinische Versorgung ist aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals trotz mancher Verbesserungen völlig unzureichend. Aufgrund der schlechteren Sicherheitslage ist die Zahl der freiwillig Rückkehrenden, die zwischen März 2002 und April 2010 auf etwa 4,5 Millionen Menschen geschätzt wurde, signifikant zurückgegangen. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen früher meist bei Familienangehörigen unter, was die nur knapp vorhandenen Ressourcen wie Wohnraum und Versorgung noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten, weshalb sich ein zuständiges afghanisches Ministerium mit Unterstützung des UNHCR um eine Neuansiedlung dieser Flüchtlinge bemühe. Der UNHCR (Stellungnahmen von Mai 2006, vom 25.4.2007, von Januar 2008, vom 25.

  1. und vom 6.10.2008, vom 10.11.2009, vom 30.11.2009 an BayVGH und vom 17.12.2010) hält die Voraussetzungen für eine Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage als gegeben. Es sollten solche Personen nicht zur Rückkehr gezwungen werden, die sich in einer schwierigen Situation befinden, etwa weil sie mittellos und ohne Land sind oder aber weil sie in dem von Familien- und Stammesverbänden geprägten Afghanistan ohne Unterstützung durch ihre Familie auskommen müssten; es wurden bestimmte Hauptgruppen mit besonderem Schutzbedarf aufgelistet, die aus humanitären Gründen nicht zurückkehren sollten. Bestimmte Landesteile sind von der schwierigen Sicherheitssituation besonders betroffen. Diese wurden im Einzelnen aufgelistet. Nach Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom
  2. Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar. Nach einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom
  3. Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen. Nach Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom
  4. Februar 2006, vom 21.8.2008, vom 26.2.2009, vom 11.8.2009, vom 11.8.2010 und vom 23.8.2011), hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert. Die Gewaltakte seien um 40% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Lokale Kriegsherren halten ihre starken Machtstellungen nach wie vor durch Einschüchterung und Gewaltanwendung gegenüber der Bevölkerung aufrecht. Kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen führen weiterhin auch in Kabul und Zentralafghanistan Entführungen zwecks Lösegelderpressung durch. Im Folgenden wurden 15 Personengruppen als speziell gefährdet geltender Menschen aufgezählt. In wirtschaftlicher Hinsicht sei zu beachten, dass Afghanistan das zweitärmste Land der Welt sei. Es würden mehr Menschen an den Folgen der Armut als an den direkten Folgen des bewaffneten Konflikts sterben. Es gebe eine große Unterernährung. Der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser und Unterkünften habe sich aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen insbesondere im Süden und Südosten des Landes massiv verschlechtert. Die Arbeitslosenquote sei hoch. Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer sei stark gesunken. Ein Großteil der Rückkehrer sehen sich mit Unterkunftsproblemen konfrontiert oder verfügen über kein stabiles Einkommen. Viele Rückkehrer haben sich am Rand von Kabul in informellen Siedlungen niedergelassen, wo sie oft keinen Zugang zu Elektrizität, sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen haben. Im Jahr 2010 lebten in Afghanistan etwa 240.000 intern Vertriebene. Nach Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei auf Grund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Nach dem Untersuchungsbericht vom Informationsverbund Asyl e.V. für den Zeitraum März/April bis Juni 2005 gestaltet sich das Leben für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan generell problematisch, jedoch unterschiedlich für einzelne Personengruppen. Nach ... (... vom 13.1.2006 an VG Wiesbaden, vom 23.1.2006, vom 4.12.2006 an HessVGH und vom 3.12.2008 an HessVGH), ist die Lage zurückkehrender Flüchtlinge so katastrophal, dass unmittelbar eine Existenzgefährdung für sie bestehe. Die Sicherheitslage habe sich in letzter Zeit dramatisch verschärft und hinsichtlich der Versorgungslage sei Lebensmittelknappheit gegeben. Nach Panhölzl (Humanitäre Lage in Kabul in: Informationsverbund Asyl e.V. 2006 Seite 9), habe der unkontrollierte Bevölkerungszuwachs in Kabul zu ernsten Problemen bei der Versorgung mit Wohnraum, Wasser, Strom, bei der ohnehin unzureichenden Gesundheitsversorgung, beim Arbeitsmarkt und bei der allgemeinen Sicherheitslage geführt. Zur Arbeitsmarktsituation nimmt Riek im Schreiben vom
  5. Januar 2008 an RhPf OVG Stellung. Danach ist die Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung in den Städten und ländlichen gebieten hoch. Die Wahrscheinlichkeit, eine auf Dauer angelegte und den Lebensunterhalt sichernde Erwerbsmöglichkeit zu finden, ist gering. Diese Einschätzung gilt besonders für ungelernte männlicher Arbeitskräfte. Allerdings sei davon auszugehen, dass Rückkehrer nach Kabul dort über persönliche Kontakte verfügten, diese auch nutzen und an Informationen über Arbeit und Beschäftigung kommen würden. Wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche Reintegration sei jedenfalls die berufliche Qualifikation. Nach Dr. Glatzer (Stellungnahme vom
  6. Januar 2008 an RhPf OVG) sei diese Einschätzung zutreffend. Legale Erwerbsmöglichkeiten seien kaum gegeben, es sei denn der Rückkehrer verfüge über eine besondere berufliche Qualifikation. Ansonsten sei die Gefahr, das Existenzminimum nicht sichern zu können, hoch. Auf eine Unterstützung von Hilfsorganisationen könne man sich nicht verlassen. Nach den Berichten der AGEF Berlin vom 8.6.2011 sei davon auszugehen, dass für einen nicht oder nur geringfügig qualifizierten Rückkehrer ebenso wie für einen einheimischen Arbeitssuchenden mit diesen Voraussetzungen geringe Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen bestehen. Das Existenzminimum für eine Einzelperson könne aber durch Tagelöhner- und Aushilfsjobs ermöglicht werden. Fälle mit Todesfolge von Rückkehrern aufgrund von Hunger und Mangelernährung seien nicht feststellbar. Migranten, denen es gelungen sei, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehörten zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und schafften es erfahrungsgemäß, ihre Beziehungen so zu gestalten, das sie ihr Überleben sichern könnten. Auch könnte eine Neuansiedlung insbesondere im städtischen Raum heute auch ohne Bindung oder Abhängigkeit bzw. Unterstützung familiärer Strukturen erfolgen. Nach alledem kann trotz der dargestellten überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, soweit letztere durch einen bewaffneten Konflikt bedingt ist, ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit der definitionsmäßig bestimmten existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Dies gilt in besonderem Maße bei der hier anzunehmenden Rückkehr in den Distrikt ... (...) als letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise oder die Provinz ... oder größere Städte mit ..., die nach Auskunftslage nicht als unsicher gelten. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe (vgl. hierzu UNHCR von Januar 2008 und vom 17.12.2010 sowie SFH vom 26.
  7. und 11.8.2009 und 23.8.2011), begründen würden, sind hier ebenfalls nicht anzunehmen. Entsprechendes gilt für eine Unterkunft. Diese Auffassung wird auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung überwiegend vertreten (VG Gelsenkirchen InfAuslR 2005,169 ; OVG NRW vom 5.4.2006 sowie SächsOVG vom 23.8.2006, wonach auf die Verhältnisse in Kabul abzustellen sei, zitiert jeweils nach juris; OVG Berlin-Brandenburg vom 5.5.2006, OVG NRW vom 21.3.2007, VG Frankfurt/Main vom 5.6.2007, zitiert jeweils nach juris; junge, alleinstehende und arbeitsfähige Männer, auch wenn sie keinen sozialen und familiären Rückhalt haben und keine besonderen individuellen Risiken bestehen Hess VGH vom 7.2.2008, zitiert nach juris; OVG NRW vom 28.2.2008 für die Verhältnisse in Kabul, VG Schleswig vom 6.3.2008, RhPf OVG vom 12.8.2008, Sh OVG vom 10.12.2008, HessVGH vom 11.12.2008 und vom 26.11.2009 bestätigt durch BVerwG, BayVGH vom 26.3.2009 und vom 3.2.2011, nunmehr auch VGH BW vom 6.3.2012, zitiert nach juris; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Wolff Asylmagazin 1-2/2004 und Hollmann in. Informationsverbund e.V. 2006 Seite 17; eine bloße Mangelernährung genügt nicht und der Vortrag einer fehlenden Unterstützung durch Familie, Sippe oder Stamm oder internationale Organisationen muss substantiiert sein BVerwG vom 29.6.2010 aaO aA für Rückkehrer ohne Unterstützung wegen der desolaten Versorgungslage VG Neustadt/Weinstraße vom 11.10.2006, VG Meiningen vom 16.11.2006, VG Gießen vom 18.4.2007, VG Koblenz vom 21.5.2007 und VG Kassel vom 24.5.2007, zitiert jeweils nach juris; für allein stehende bzw. geschiedene Frau VG Frankfurt/Main vom 1.11.2006 und VG Potsdam vom 14.11.2006, zitiert jeweils nach Asylmagazin; bei alten, behinderten und schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in Betracht kommende Bezugspersonen OVG NRW vom 15.5.2003 und vom 21.3.2007, zitiert nach juris; im Einzelfall VG Karlsruhe InfAuslR 2008, 272 , außer bei finanzieller Hilfe VG Karlsruhe InfAuslR 2008,277 ; anders RhPf OVG vom 6.5.2008 aufgehoben durch BVerwG, VGH BW vom 14.5.2009, VG Meiningen vom 21.
  8. und 16.9.2010, zitiert jeweils nach juris). Nach alledem kann ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab trotz der vorstehend dargestellten überaus schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Rückkehrer aus Europa alsbald den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe, begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ebenfalls unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen insoweit auch keine besondere davon abweichende Situation angenommen werden. Diese Auffassung, auf die auch maßgeblich abzustellen ist, da nach den derzeitigen ausländerbehördlichen Verwaltungsvorschriften in Bayern nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass eine Erlass- oder Weisungslage besteht, die vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz bietet (BayVGH vom 9.1.2007, zitiert nach juris), wird auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung überwiegend vertreten (Zitate wie oben).
  9. Schließlich besteht in Anknüpfung an die soeben niedergelegten Erkenntnisse ebenfalls kein Anlass, der Klage wenigstens im Hinblick auf die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zu entsprechen. Diese Entscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylVfG, deren Voraussetzungen vorliegen. Ein asylunabhängiger Aufenthaltstitel ist auch nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, und zugleich genügt die Bezeichnung des Abschiebezielstaates im Bescheid des Bundesamts den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ( BVerwGE 110,74 = NVwZ 2000, 331 /2; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 19 ZB 99.33208 ). Es bleibt Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde, - unter Berücksichtigung der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse - sicherzustellen, dass die betreffenden Ausländer nicht in für sie ggfs. gefährliche Gebiete des Zielstaates abgeschoben werden. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan steht grundsätzlich auch nicht die nach Angaben des Klägers bestehende Minderjährigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegen (aA VGH BW vom 27.4.2012, zitiert nach juris, wegen regelmäßig anzunehmendem Vorliegens des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). In diesem Zusammenhang ist nunmehr § 58 Abs. 1a AufenthG in der Fassung des Zweiten Richtlinienumsetzungsgesetzes vom
  10. November 2011, BGBl I S. 2258 , zu beachten, das Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie = RüFüRL) umsetzt, wonach sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers die Behörde zu vergewissern hat, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Regelmäßig - außer wenn ein aufnahmebereiter Elternteil oder sonstiger Erziehungsberechtigter in Afghanistan vorhanden ist - dürften die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sein. Nach der aktuellen Lageberichterstattung des Auswärtigen Amts existieren in Afghanistan nämlich adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige jedenfalls nicht. Diese Rechtslage dürfte auch mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
  12. November 1989 (KRK) und dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vom
  13. Oktober 1961 vereinbar sein. Da nach den wohl nicht zu widerlegenden Angaben des Klägers seine Eltern im Iran leben, dürfte eine Rückführung jedenfalls vor Volljährigkeit des Klägers nicht in Betracht kommen. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Beschluss: Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR, § 30 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Permalink: https://openjur.de/u/542361.html ( https://oj.is/542361 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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