Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten eines Schulbegleiters für den Antragsteller für den Besuch der fünften Klasse der ...-Schule der Gemeinnützigen ... der ... für den Zeitraum von ... September 2012 bis ... Dezember 2012 zu übernehmen. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Die Kosten des Verfahrens hat zu 1/5 der Antragsteller, zu 4/5 der Antragsgegner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter. Der Antragsteller ist am ... 2002 geboren. Er leidet laut Gutachten der ... Klinik vom ... März 2011 unter frühkindlichem Autismus auf hohem Funktionsniveau, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einer ernsthaften psychosozialen Beeinträchtigung, ist jedoch durchschnittlich intelligent. Der Antragsteller besuchte bis zum Schuljahr 2011/2012 die Grundschule ... Im Schuljahr 2011/2012 besuchte er dort die vierte Klasse. Im Juni 2011 wandten sich die Eltern des Antragstellers erstmals an das Jugendamt des Antragsgegners und beantragten wegen des mit der seelischen Behinderung des Antragstellers zusammenhängenden Hilfebedarfs die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom ... September 2011 abgelehnt. Der Antragsgegner ging bei seiner Ablehnung davon aus, dass der Antragsteller in seine Klasse integriert sei, weshalb ein Schulbegleiter nicht die geeignete und notwendige Hilfeform für ihn darstelle. Gegen den Ablehnungsbescheid wurde Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung wurde am
- Februar 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 18 K 12.966). Eine Lehrerin des Antragstellers in der Grundschule ... ging am ... November 2011 in einem Schreiben an seine Mutter davon aus, dass der Antragsteller Unterstützung brauche, wenn er nicht mehr in seiner bislang gewohnten Umgebung sei. Daher sei es wichtig, dass er vorher einen Schulbegleiter bekomme, um sich an die Person zu gewöhnen. Der Mobile Sozialpädagogische Dienst Autismus nahm am ... Juni 2011 zum Antrag auf Gewährung eines Integrationshelfers dahingehend Stellung, dass der Antragsteller von seinen Eltern als sehr ängstlicher und verunsicherter Junge beschrieben werde. Auch die Lehrerin hebe im schulischen Kontext seine Schüchternheit hervor. Dem Antragsteller falle es im Unterrichtsgeschehen schwer, den Überblick zu behalten und sich selbständig zu organisieren. Er benötige Unterstützung, um seine eigenen Bedürfnisse zu artikulieren. Nach Beschreibung der Eltern sei die Situation in der Schule sehr belastend für den Antragsteller. Zu Hause reagiere er darauf häufig mit Zusammenbrüchen und großer Traurigkeit, insgesamt sei er aber kooperativ und lernwillig. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Intelligenz durchaus in der Lage, die Anforderungen des Lehrplans zu erfüllen und am Unterricht der Regelschule teilzunehmen. Aufgrund der autistischen Störung werde der Antragsteller durch die Vielzahl der auf ihn einwirkenden Reize überfordert. Dadurch sei sein Durchhaltevermögen stark beeinträchtigt und er ermüde rasch. Die zusätzliche Sprachstörung verstärke diesen Effekt. Anweisungen erreichten ihn dann nicht mehr. Ein Schulbegleiter könne Auszeiten in einem Nebenraum ermöglichen bzw. neue Lernhalte mit ihm vertiefen. Bedingt durch den Autismus falle es dem Antragsteller schwer, soziale Situationen zu interpretieren und dementsprechend zu handeln. Ein Schulbegleiter solle ihm hier unbedingt zur Seite stehen, damit sich der Schüler in die Klassengemeinschaft weiterhin gut integrieren könne. In der Pausenzeit sei eine zusätzliche Unterstützung besonders erforderlich, da unstrukturierte Übergangsphasen und ungebundener Kontakt zu Mitschülern eine besondere Belastung darstellten. Beim Aufbau sozialer Verhaltensweisen brauche der Schüler darüber hinaus dringend beständige Hilfestellung. Spontane Veränderungen im Tagesablauf – Krankheit der Lehrkraft, Feueralarm, Unterrichtsgänge usw. – stellten für Kinder mit Autismus häufig große Probleme dar, da sie mit diesen Veränderungen nicht angemessen umgehen bzw. diese akzeptieren könnten. Ein Schulbegleiter habe hier die dringliche Aufgabe, den Schüler durch veränderte und neue Situationen zu führen und ihm dabei Halt und Vertrauen zu geben. Ein Integrationshelfer für den Antragsteller sei daher dringend erforderlich, damit er die schulischen Anforderungen in einem Klassenverband angemessen und erfolgreich bewältigen und im Sinne der inklusiven Beschulung am Unterricht in der Regelschule teilnehmen könne. Eine interne Beratung beim Antragsgegner über die Notwendigkeit eines Integrationshelfers für den Antragsteller vom ... August 2011 kam zu dem Ergebnis, dass es wichtig wäre, den Antragsteller bei einem Schulwechsel nach der vierten Klasse zu unterstützen, da er diesen Wechsel auf keinen Fall alleine schaffen werde. In der Zeit von ... Mai 2012 bis ... Juli 2012 konnte der Antragsteller krankheitsbedingt die Schule nicht besuchen. Er erreichte zwar das Klassenziel der vierten Jahrgangsstufe. Nachdem er aber im Juli wieder reduziert am Klassenunterricht teilnahm, wirkte er nach der Darstellung seiner Klassenlehrerin im Jahreszeugnis oft verunsichert, hatte Schwierigkeiten, sich wieder in die Klassengemeinschaft einzufügen, und beteiligte sich nicht mehr am Unterrichtsgespräch. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom ... Mai 2012 beantragte der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, ihm für das Schuljahr 2012/2013 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Privatgymnasiums ..., hilfsweise durch Übernahme der Kosten für eine Realschule mit kleinen Klassen und der Behinderung entsprechender Betreuung, wiederum hilfsweise durch Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für den Besuch der Regelschule zu gewähren. Zum damaligen Zeitpunkt wurde davon gegangen, dass der Antragsteller ab dem neuen Schuljahr das ...-Gymnasium besuchen werde. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass der Antragsteller besonderer Unterstützung und Förderung bedürfe. Er könne aufgrund der ausgeprägten sozialen Ängste und Kontaktdefizite sowie der daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten nicht wie nicht behinderte Kinder die Regelschule besuchen. Er benötige vielmehr einen kleinen, überschaubaren und klar strukturierten Rahmen mit ausreichender individueller Unterstützung und damit eine Schule mit entsprechend kleinen Klassen und behinderungsspezifischer Betreuung. Dies sei in erster Linie durch die Beschulung in einer entsprechenden Einrichtung zu gewährleisten. Wenn dies bis zum Schuljahresbeginn 2012/2013 nicht realisierbar sein sollte, benötige der Antragsteller der individuellen Unterstützung eines Schulbegleiters im Rahmen der Regelschule. Nachdem die Aufnahme des Antragstellers in das Privatgymnasium ... gescheitert war, konkretisierte bzw. änderte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... Juli 2012 den Antrag dahingehend, dass sich aus allen Unterlagen ergebe, dass der Antragsteller für den weiteren Schulbesuch eines Schulbegleiters bedürfe und dies unabhängig davon gelte, welche Schule der Antragsteller im kommenden Schuljahr besuche. Der Antragsteller benötige entsprechend der Stellungnahme des ... Klinikums darüber hinaus eine Beschulung in einer Klasse mit geringer Klassenstärke in einem überschaubaren und reizarmen Umfeld. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller im Schuljahr 2012/2013 die Montessori-Schule Förderzentrum der ... in ... besuchen werde. Nach den bereits vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme des ... KIinikums vom ... Juni 2012, benötige er einen Schulbegleiter. Er forderte den Antragsgegner auf, spätestens bis ... Juli 2012 die diesbezügliche Kostenübernahme zu erklären. Nach dem diesem Schreiben beiliegenden Schulvertrag beinhaltet dieser die Vereinbarung einer Probezeit bis ... Februar
- Am ... August 2012 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass gegenwärtig nur über die Anträge auf Gewährung der Montessori-Schule und eines Schulbegleiters entschieden werden solle. Der Antragsgegner kündigte gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am ... August 2012 telefonisch an, dass der Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe hinsichtlich der Schulkosten positiv verbeschieden werde, hinsichtlich der Schulbegleitung aber abgelehnt werde. Am ... August 2012 hatte eine Beratung im Fachteam des Antragsgegners stattgefunden. Dieses ging davon aus, dass der Antragsteller am Ende des Schuljahres 2011/2012 wieder stundenweise in der Schule gewesen sei und die Schule dabei Verhaltensänderungen im Vergleich zu vorher festgestellt habe. Es könne jedoch nicht eindeutig beurteilt werden, ob sein schüchternes und verschlosseneres Verhalten im Vergleich zu vorher auf seine seelische Störung oder auf die Tatsache, dass ihm nach seinem wochenlangen Fehlen der Schritt zurück in die Schule schwer falle, zurückzuführen sei. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen werde aber ein gewisser Integrationsbedarf anerkannt und die Wahl der Montessori-Schule unterstützt. Nach der Ankündigung, dass die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters abgelehnt werde, wandte sich am ... August 2012 der Vater des Antragstellers telefonisch an den Antragsgegner und erläuterte, dass es sicher sei, dass der Antragsteller den anstehenden Schulwechsel nicht ohne Begleitung schaffen könne, weil Autisten mit Veränderungen nur schwer umgehen könnten. Ein qualifizierter Schulbegleiter werde dabei schon ab dem ersten Tag benötigt, denn wenn der Antragsteller aufgrund der Überforderung einmal aussteige, sei es für ihn nicht mehr möglich, daraufhin weiter die Schule zu besuchen. Die Probezeit würde er damit nicht bestehen. Ohne einen Schulbegleiter, wenigstens für drei Monate, sei das Risiko einfach zu hoch, dass es am Anfang in der Schule nicht funktioniere. Dieses Risiko habe sich auch nochmal erhöht, da sich die Lage des Antragstellers seit Mai 2012 drastisch verschlechtert habe. Das Jugendamt dürfe nicht einfach nur probieren, ob der Schulwechsel klappe, sondern es müsse diese absehbare Hürde im Voraus abmildern. Daraufhin wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom
- August 2012, eingegangen bei Gericht am
- August 2012, an das Bayerische Verwaltungsgericht München und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung zu erkennen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zunächst für den Zeitraum vom ... September bis ... Dezember 2012 die Kosten eines Schulbegleiters für den Besuch der
- Klasse der Montessori-Schule der ...GmbH der ... im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuchs Achtes Buchs – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – zu gewähren. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller nach übereinstimmender Auffassung aller vorliegenden fachlichen Gutachten und Stellungnahmen besonderer Unterstützung und Förderung bedürfe. Er leide an ausgeprägten sozialen Ängsten und Kontaktdefiziten sowie daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten. Aufgrund der Schwere seiner Behinderung benötige er zumindest am Anfang des neuen Schuljahrs einen Schulbegleiter, um die Integration in die neue Schule sicherzustellen und eine weitere Verschlechterung der ohnehin schon belastenden Symptomatik zu verhindern. Die feste Bezugsperson sei gerade für den anstehenden Schulwechsel erforderlich, um die damit verbundenen sozialen Herausforderungen bei bekannter sozialer Phobie im Rahmen des Autismus zu begleiten. Der Antragsteller sei bereits im vorausgegangenen Schuljahr in der Grundschule ... nicht ausreichend integriert gewesen. Dies habe zu der krankheitsbedingten Abwesenheit von ... Mai 2012 bis ... Juli 2012 geführt. Der Antragsteller habe den Probeunterricht für das Kleine Lehrinstitut ... nicht geschafft. Die schulische Integration im vergangenen Schuljahr sei damit im Ergebnis gescheitert. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen auch aus Sicht des Antragsgegners offensichtlich vor. Allerdings habe dieser im Hilfeverfahren zu keinem Zeitpunkt den Eltern des Antragstellers, die sich hilfesuchend an ihn gewandt hätten, der Behinderung des Antragstellers angemessene Angebote gemacht. Die zur Diskussion stehenden Schulen sowie die jetzige Schule sei von den Eltern in Eigeninitiative gefunden worden. Eilbedürftigkeit bestehe, da das neue Schuljahr am ... September 2012 beginne und zu diesem Zeitpunkt die Finanzierung des Schulbegleiters sichergestellt sein müsse. Die Gefahr des Scheiterns sei gerade zu Beginn des Schuljahres am größten. Mit Bescheid vom ... August 2012 lehnte der Antragsgegner die vom Antragsteller beantragte Jugendhilfe in Form der Gewährung eines Integrationshelfers ab, gewährte jedoch Jugendhilfe in Form der Übernahme des Schulgelds für die Montessori-Schule der ... der ... sowie der Fahrtkosten. Der Antragsgegner ging dabei davon aus, dass der Antragsteller seelisch behindert im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und das Eintreten einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der Entwicklungen der letzten Wochen möglich sei. Der Antragsteller benötige aufgrund der erstmalig aufgetretenen Veränderungen seines Verhaltens ein geschütztes schulisches Förderumfeld, das auf die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmt sei. Er benötige eine Beschulung in einer Klasse mit geringer Klassenstärke und ein überschaubares und reizarmes Lernumfeld. Die Montessori-Schule sei bezogen auf den Hilfebedarf des Antragstellers die geeignete und notwendige Hilfe. Die Montessori-Schule biete kleine Klassen zwischen 12 und 15 Schülern, in denen zwei Lehrkräfte präsent seien. Die Schule habe Erfahrung mit Autisten und biete eine integrative Beschulung. Der beantragte Integrationshelfer werde abgelehnt, da er keine notwendige Hilfe sei. Der spezielle Hilfebedarf des Antragstellers werde im Lebensbereich Schule vollständig durch die Beschulung an der Montessori-Schule abgedeckt. An der Montessori-Schule, die im Gegensatz zu einer Regelschule eine Beschulung mit geringer Klassenstärke und entsprechendem Lehrpersonal und Lehrschlüssel anbieten könne, erführe der Antragsteller die aktuell notwendige Unterstützung. Auch gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob der Antragsteller am ... August 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 12.3900). Nach der Stellungnahme von Herrn ..., eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom ... April 2012 sei der Antragsteller erstmals im November 2010 wegen ausgeprägter sozialer Ängste und Kontaktdefiziten in der Entwicklungsambulanz der Heckscher Klinik vorgestellt worden. Neben den Kontakthemmnissen hätten sich ausgeprägte Ängste vor intensiven Reizen, mangelnde Flexibilität in sozialen Situationen, aber auch allgemeinen Abläufen und immer wieder erhebliche Stimmungsschwankungen mit auch selbst- und fremdaggressiven Impulsausbrüchen zum Teil aus scheinbar nichtigen Anlässen gezeigt. Abweichungen von eingespielten Kontakten hätten sich mit den Veränderungen in der dritten Klasse als kaum machbar erwiesen. Der Antragsteller scheine zwar insoweit in den Klassenverband integriert, da er in diese feste Klassenstruktur gerne gehe und in der ihm vertrauten stabilen Gruppe an Vorbereitungen für gemeinsame Aufführungen teilnehme... An den Aufführungen selbst könne er hingegen nicht teilnehmen. Auch werde für die Pausensituation die Abhängigkeit von ihm Sicherheit gebenden einzelnen Personen geschildert, deren Fehlen zu mangelnder Fähigkeit, sich sozial eigenständig zu bewegen, führe. Im Klassenzimmer sei es ihm oft zu laut, er könne Erklärungen der Lehrerin nicht folgen und wisse oft nicht, was er tun solle. Inzwischen sei der Antragsteller zunehmend emotional erheblich belastet, da die schulische Situation ihn bezüglich des großen Rahmens, der Gestaltung der Anweisungen und hinsichtlich der vielfältigen sozialen Interaktionen überfordere. Er reagiere mit ansteigender Somatisierung und leide unter Spannungskopfschmerzen, die teilweise einen Schulbesuch unmöglich machten. Am Probeunterricht des ...-Gymnasiums habe er aufgrund der Verunsicherung und Anspannung wiederholt nicht teilnehmen können. Der Antragsteller habe während der ärztlichen Behandlung Blickkontakt vermieden. Er habe im Wartezimmer befürchtet, von anderen angeschaut zu werden. Ein Toilettengang sei nicht ohne seine Mutter möglich gewesen. Der Antragsteller benötige ab September eine Beschulung in einem kleinen und überschaubaren, gleichzeitig klar strukturierten, aber auch ausreichend individuelle Unterstützung bietenden Rahmen, so dass eine Schule des Regelschulsystems nicht in Frage komme. Desweiteren sollte bereits jetzt in diesem speziellen Einzelfall ein Schulbegleiter implementiert werden, der eine vertraute Betreuungssituation in dem jetzt noch gewohnten Rahmen aufbauen und dann einen Wechsel in die neue sozial ungewohnte Situation begleiten könne. Diese Empfehlung hatte Herr ... bereits am ... Januar 2012 erstmals ausgesprochen. Ein neuropädiatrisches Gutachten von Frau ..., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie und Entwicklungsneurologie, vom ... Mai 2012 führte aus, dass der Antragsteller seit Anfang 2012 über Kopfschmerzen, zuvor eher gehäuft Bauchschmerzen klage, wobei sich die Kopfschmerzen seit den Osterferien gebessert hätten. Er komme mehrmals wöchentlich mit Kopfschmerzen von der Schule. Seit der Besserung der Kopfschmerzen beschreibe er vermehrt ein Ohrgeräusch. Er räuspere sich häufig und gebe ein Fremdkörpergefühl im Hals an. Nach Angaben der Eltern bestehe aktuell eine relativ gute Integration in die Schulklasse, die er seit vier Jahren in unveränderter Besetzung der Schüler um sich habe. Der Antragsteller leide derzeit sehr in der Schule, da er stets von Geräuschen irritiert sei und sich kaum mehr traue, sich zu melden. Bei Veränderungen wie Lehrer- und Klassenwechsel aufgrund von Lehrerausfall fühle er sich durch die fremde Bezugsperson oder Klassengemeinschaft überfordert. Er reagiere darauf mit häuslichen Wutausbrüchen und Schreien. Es falle auf, dass er höchst irritabel auf Situationen und Geräusche, die in früher nicht gestört hätten, reagiere. Er ziehe sich immer mehr zurück oder reagiere aggressiv. Bisher sei noch nicht klar, wie der Schulwechsel im nächsten Schuljahr aufgrund der zunehmenden sozialen Phobie für den Antragsteller bestmöglich erfolgen könne. Er weigere sich, nach einem Schnuppertag am ...-Gymnasium dort nochmals einen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Der Antragsteller sei sehr ängstlich und scheu; er habe während des gesamten Gesprächs versucht, sich in Kauerstellung hinter dem Monitor zu verstecken, und sich gegen die Wand gedrückt. Die deutlichen muskulären Schmerzpunkte und Myogelosen der Nacken- und Schultermuskulatur des Antragstellers seien u. a. mit der überwiegenden Haltung in Kauerstellung zu erklären. Die Körperhaltung drücke dabei die sozial-emotionale Situation mit Rückzug und sozialen Ängsten aus, so dass aufgrund der aktuellen psychosozialen Belastungssituation auch von einer Somatisierung als Genese des Kopfschmerzes auszugehen sei. Aus neuropädiatrischer Sicht sei eine Unterstützung des Antragstellers durch eine feste Bezugsperson im Sinne eines Schulbegleiters für den anstehenden Schulwechsel dringend zu empfehlen, um die sozialen Herausforderungen bei bekannter sozialer Phobie im Rahmen des Autismus zu begleiten. Dabei sei es dringend anzuraten, diese ebenfalls neue Bezugsperson bereits im laufenden Schuljahr einzuführen, damit der Antragsteller bereits im Vorfeld der Bewältigung der neuen Schulumgebung zu dieser Person Vertrauen fassen könne. Laut schulärztlichem Attest vom ... Mai 2012 hat der Antragsteller am ... und ... Mai 2012 am Probeunterricht des ...-Gymnasiums teilgenommen. Am ... Mai 2012 hätte er am mündlichen Unterricht teilnehmen sollen. Seine Mutter habe mitgeteilt, dass der Antragsteller krankheitsbedingt nach Betreten des Schulgebäudes nicht an der mündlichen Prüfung habe teilnehmen können. Dafür sei ein hausärztliches und kinderpsychiatrisches Attest vorlegt worden. Diese könnten weder bestätigt noch widerlegt werden. Entsprechend der Stellungnahme der ... Klinik vom ... Juni 2012 wurden beim Antragsteller aufgrund einer Untersuchung vom ... Juni 2012 ergänzend zu den bisher bekannten Diagnosen auf der Achse I eine vorübergehende Tic-Störung, auf der Achse II eine Sprachstörung im Rahmen des Autismus, auf der Achse IV ein Spannungskopfschmerz und auf der Achse VI eine ernsthafte und durchgängige psychosoziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit drei Wochen vor den Pfingstferien aufgrund verschiedener körperlicher Beschwerden sowie starker sozialer Ängste im Zusammenhang mit dem Schulbesuch die Schule nicht mehr besuchen könne. In der Schule hätten unverhoffte Veränderungen im Ablauf sowie der starke Geräuschpegel dem Antragsteller Schwierigkeiten bereitet. Er habe den Probeunterricht am ...-Gymnasium nicht bestanden, da er sich trotz überschaubarer Situationsgestaltung durch die Schule nicht in die mündliche Prüfung getraut habe. Die Mutter des Antragstellers habe berichtet, dass er sich Fremden gegenüber kaum kontaktfreudig zeige. Vor einen Jahr seien erstmalig vokale Tics im Sinne eines Räusperns aufgetreten. Seitdem der Antragsteller die Schule nicht mehr besuche, sei das Räuspern nicht mehr aufgetreten. Während der Vorstellung in der Heckscher Klinik habe sich der Antragsteller nicht kontaktbereit gezeigt, er habe das Gesicht abgewandt, sich unter dem Tisch versteckt und sich nur flüsternd mit seiner Mutter unterhalten. Im Zusammenhang mit der autistischen Störung des Antragstellers träten derzeit starke soziale Ängste auf. Mittlerweile habe sich bei ihm auch eine starke emotionale Belastung eingestellt, die sich in Somatisierungstendenzen und auch bereits körperlich erfassbaren Veränderungen zeigten. Um einer weiteren Zuspitzung der Symptomatik und einer Chronifizierung der körperlichen Symptome entgegenzuwirken und dem Antragsteller eine seiner Begabung entsprechende Schulausbildung zu ermöglichen, werde die Begleitung durch einen Schulbegleiter im schulischen Rahmen für dringend erforderlich gehalten. Insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Schulwechsels solle diese Maßnahem alsbald gewährt werden, damit der Antragsteller durch eine vertraute und pädagogisch geschulte Fachkraft bei der Strukturierung und Bewältigung des Schulalltags unterstützt werden könne. Sollte die Maßnahme eines Schulbegleiters nicht erfolgen, sei von einer gravierenden Beeinträchtigung des Antragstellers bei der allgemeinen psychosozialen Integration und von einer Verschlechterung der ohnehin schon belastenden Symptomatik auszugehen. Zudem benötige der Antragsteller eine weiterführende Schule, die ein geschütztes Förderumfeld biete, das auf die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmt sei. Er benötige die Beschulung in einer Klasse mit geringer Klassenstärke in einem überschaubaren und reizarmen Umfeld. Die Grundschule ... befürwortete in ihrer Stellungnahme vom ... Juni 2012 zum Einsatz eines Schulbegleiters für den Antragsteller trotz der bislang guten Integration des Antragstellers in seine bisherige Klassengemeinschaft den Einsatz eines Schulbegleiters für den Schulwechsel im September
- Dann nämlich sei das bekannte und dem Antragsteller Sicherheit liefernde Sozialgefüge nicht mehr gegeben. Um ihn in seiner psychischen Stabilität zu unterstützen und ihm eine rasche Eingewöhnung in eine ihm völlig unbekannte Lernumgebung mit verschiedenen Lehrkräften zu ermöglichen, werde der Einsatz eines Schulbegleiters empfohlen. Zu dieser Stellungnahme äußerte sich das für die Grundschule ... zuständige Schulamt am ... Juli 2012 dahingehend, dass die genannten pädagogischen Gründe für einen Einsatz eines Schulbegleiters nachvollzogen werden könnten und dieser auch aufgrund des Gutachtens der ... Klinik vom ... Juni 2012 befürwortet werde. In ihrer Stellungnahme vom ... Juli 2012 beschrieb die Klassenlehrerin des Antragstellers in der Grundschule ... sein Verhalten nach dem Wiederbeginn des Schulbesuchs am ... Juli 2012 dahingehend, dass er sich nicht mehr am Unterrichtsgespräch beteilige, sich nicht mehr für die Übernahme von Hilfsdiensten für die Klassengemeinschaft melde, kaum Kontakt zu den Mitschülern aufnehme, nicht mehr aus eigenem Antrieb mit den Lehrkräften spreche, verängstigt, sehr eingeschüchtert und stark verunsichert wirke, häufig zusammenzucke oder rot anlaufe, wenn er angesprochen werde, sehr in sich gekehrt und ängstlich wirke, sich aus Aktivitäten in der Klasse ausgrenze, fünf Minuten vor der Pause das Klassenzimmer verlasse, um keinem anderen Schüler zu begegnen, nicht in der Lage sei, alleine oder mit seinen Mitschülern vom Eingang der Schule ins Klassenzimmer zu gehen, und große Schwierigkeiten habe, sich wieder in die Gemeinschaft einzufinden. Das Kleine Private Lehrinstitut ..., eine im Umgang mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Schule, beschrieb den Antragsteller aufgrund seines Eindrucks aus dem Schnupperkurs, der an zehn Terminen jeweils an einem Samstag stattgefunden hat, in einer Stellungnahme vom ... Mai 2012 als ängstlichen, scheuen, verunsicherten Jungen, der Blick- und Körperkontakt vermeide und dem es schwerfalle, im Unterrichtsgeschehen den Überblick zu behalten, sich selbständig zu organisieren und sich im Kontakt mit seinen Mitschülern altersgemäß verbal auseinanderzusetzen. Er benötige Unterstützung, um seine Bedürfnisse zu artikulieren. Bei unvorhergesehenen Veränderungen (z. B. Raumveränderungen, neue Bezugsperson, Veränderung des Tagesablaufs, Vertretung der normalen Lehrkraft, Unterrichtsgänge, Feueralarm, Sonderveranstaltungen) sei er irritiert. Er fühle sich dann überfordert. Jede Art räumlicher Veränderung (auch der normale Wechsel des Klassenzimmers) sei zurzeit für den Antragsteller ein Problem. Er könne derzeit höchst irritiert auf neue Situationen, Anforderungen und Geräusche reagieren. Dies sei nicht atypisch für Autisten, besonders in Zeiten des Umbruchs. In diesem Fall sei der Schweregrad allerdings erheblich und verbunden mit einer Blockade oder Leistungsverweigerung. Begleitet werde die Symptomatik von starken Reaktionen zu Hause (Zusammenbrüche, Traurigkeit, Schreiben, Wutausbrüche). Unter diesen Umständen erscheine eine konstante Schulbegleitung – zumindest am Beginn einer möglichen gymnasialen Laufbahn – unerlässlich. Ein Schulbegleiter habe die wichtige Aufgabe, den Schüler durch neue und veränderte Situationen zu führen und ihm Halt und Vertrauen zu geben. Bedingt durch seine Störung falle es dem Antragsteller nicht leicht, soziale Situationen zu interpretieren. Auch hier könne ihm ein Schulbegleiter zur Seite stehen. Dasselbe gelte für den Aufbau einer Routine während der Pausenzeit. Ein Integrationshelfer für das volle Unterrichtsmaß sei am Anfang unumgänglich. Mit Schriftsatz vom
- August 2012 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Es fehle an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, da er zum Personenkreis des § 35a SGB VIII zähle. Eine Hilfe in Form eines Schulbegleiters stelle derzeit jedoch nicht die notwendige und geeignete Hilfe dar. Bis zum
- Mai 2012 seien konkrete Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Umfeld zu keinem Zeitpunkt beobachtet worden. So habe die Schulleitung der Grundschule ... in ihrem Schreiben vom ... August 2011 die Beauftragte des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zitiert, die festgestellt habe, dass der Antragsteller in der Schule sehr gut zurecht komme und bei seinen Mitschülern sehr gut angenommen werde. Dennoch habe die Schulleitung einen Integrationshelfer empfohlen. Hierbei seien Aussagen der Eltern wiedergegeben worden, wonach der Antragsteller nach der Schule häufig unter Traurigkeit leide, eher ängstlich und verunsichert sei. Die Schüchternheit sei kein Hinweis auf einen besonderen Hilfebedarf. Die von der Schulleitung genannten Problembereiche, für die ein Schulbegleiter notwendig sei, seien durch die Recherchen des Antragsgegners im schulischen Kontext nicht bestätigt worden. Die zuständige Fachkraft des Antragsgegners habe sich im November 2011 ein eigenes umfassendes Bild des Antragstellers im schulischen Bereich gemacht. Durch die Schulbeobachtung am ... November 2011 hätten keine Anzeichen wahrgenommen werden können, die auf eine fehlende Integration des Antragstellers in der Schule bzw. unter seinen Mitschülern hinweisen würden. Der Antragsteller sei sehr unauffällig erschienen, habe am Unterricht teilgenommen und sich einmal gemeldet. Die staatliche Schulpsychologin beim Schulamt habe am ... März 2012 ebenfalls eine Schulbeobachtung durchgeführt. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller die Arbeitsanweisungen verstanden habe und in der Lage gewesen sei, sie selbständig und ohne Hilfe der Lehrerin umzusetzen. Er habe in Partnerarbeit zusammenarbeiten können und von sich aus mit Mitschülern Kontakt aufgenommen, sowohl im strukturierten Unterricht als auch in der unstrukturierten Pause. Auch aus dem Übertrittszeugnis 2011/2012 vom ... Mai 2012 lasse sich entnehmen, dass das Sozialverhalten des Antragstellers als positiv gesehen werde. Der Antragsteller füge sich harmonisch in den Klassenverband ein, übernehme freiwillige Hilfsdienste und arbeite gut mit anderen Klassenkameraden zusammen. Das Gutachten von Herrn ... vom ... April 2012 erwähne ebenfalls, dass der Antragsteller gerne in seine Klasse gehe. Frau ... schreibe in ihrem Gutachten vom ... Mai 2012, dass der Antragsteller zur Zeit der Untersuchung gut in die Klasse integriert sei. Zwar empfählen beide fachärztlichen Gutachten einen Integrationshelfer für den anstehenden Schulwechsel. Diese Vorschläge für Hilfen und deren Ausgestaltung bänden das Jugendamt jedoch nicht. Zur Zeit der Untersuchung durch Frau ... und Herr ... habe der Antragsteller in der Schule keine Verhaltensweisen gezeigt, die zu einem schulischen Integrationsrisiko geführt hätten. Die darauffolgende längere Abwesenheit von der Schule habe eine Einschätzung des schulischen Integrationsrisikos verhindert. Den Problempunkten, die sich nach der Rückkehr des Antragstellers in der Schule gezeigt hätten, werde durch die Übernahme des Schulgeldes für die Montessori-Schule Rechnung getragen. In der fachärztlichen Stellungnahme der ... Klinik vom ... Juni 2012 sei dargelegt worden, dass der Antragsteller aufgrund verschiedener körperlicher Beschwerden die Schule nicht habe besuchen können. Auch dieses Gutachten habe einen Intergrationshelfer für den Schulwechsel empfohlen, was das Jugendamt jedoch nicht binde. Nach seiner Rückkehr in die Schule sei erstmals eine Verhaltensänderung des Antragstellers in der Schule beobachtet worden, was sich aus dem Schreiben seiner Klassenlehrerin vom ... Juli 2012 ergebe. Der Antragsteller habe Schwierigkeiten gehabt, sich in die Klassengemeinschaft einzufinden, und habe sich nicht mehr am Unterrichtsgeschehen beteiligt. Ob dafür die lange Abwesenheitszeit ursächlich gewesen sei, habe vom Fachbereich nicht abschließend geklärt werden können. Möglicherweise sei die Verschlechterung auch eingetreten, weil der Antragsteller die Aufnahme in das ...-Gymnasium nicht geschafft habe. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätten der hohe Erwartungsdruck und die unglücklich verlaufene Prüfungssituation einen wesentlichen Beitrag zu dieser Ausnahmesituation in der Schule geleistet. Aufgrund der genannten negativen Veränderungen der Verhaltensweisen in der Schule und der vorliegenden seelischen Störung werde nun eine mögliche Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers im Bereich Schule bejaht, für die entsprechende Hilfen als notwendig erachtet würden. Eine Hilfe in Form eines Schulbegleiters stelle jedoch nicht die notwendige und geeignete Hilfe dar. Bei der Beurteilung der Geeignetheit einer Hilfe stehe dem Jugendhilfeträger ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein Anspruch auf einen bestimmte Maßnahme bestehe nur dann, wenn die begehrte Maßnahme die einzige geeignete Hilfe sei. Der Antragsteller benötige aufgrund der kürzlich eingetretenen Veränderungen seines Verhaltens ein geschütztes schulisches Förderumfeld, das auf seine besonderen Bedürfnisse abgestimmt sei. Er benötige eine Beschulung in einer Klasse mit geringer Klassenstärke und ein überschaubares und reizarmes Lernumfeld. Die mit Bescheid vom ... August 2012 gewährte Montessori-Schule sei bezogen auf diesen Hilfebedarf die geeignete und notwendige Hilfe. Diese Schule biete kleine Klassen zwischen 12 und 15 Kindern, in denen zwei Lehrkräfte präsent seien. Sie habe Erfahrung mit Autisten und biete eine integrative Beschulung. Eine Überforderungssituation sei kaum zu erwarten. Auch die Benotung sei nicht übermäßig strikt. Der spezielle Hilfebedarf des Antragstellers im Lebensbereich Schule werde durch die Beschulung an der Montessori-Schule vollständig abgedeckt. Die Klassenlehrerin des Antragstellers habe im Schreiben vom ... November 2011 dargelegt, dass der Antragsteller bei einem Schulwechsel Unterstützung brauche. Es sei verständlich, dass die Lehrkraft die größtmögliche Förderung und Unterstützung für ein Kind anstrebe. Es seien aber keine Probleme dargelegt worden, die Anlass zu dieser Empfehlung gegeben hätten. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Mit der Gewährung von Eingliederungshilfe in der Montessori-Schule sei auf die neu eingetretenen Umstände reagiert worden. Diese Schule biete kleine Klassen zwischen 12 und 15 Kindern, in denen zwei Lehrkräfte präsent seien. Sie habe Erfahrung mit Autisten und biete eine integrative Beschulung. Eine Überforderungssituation sei kaum zu erwarten. Auch die Benotung sei nicht übermäßig strikt. Das Bestehen der Probezeit an der Montessori-Schule sei durch die Nichtgewährung eines Schulbegleiters nicht gefährdet: Bei der Beschulung in der Montessori-Schule sei nicht zu erwarten, dass eventuell auftretende Probleme sofort sein Nichtbestehen der Probezeit zur Folge hätten. Solch hohe Hürden dürften an einer Schule dieser Art nicht vorliegen. Da an der Schule viele Kinder mit Förderbedarf unterrichtet würden, auch Autisten, habe das Lehrpersonal entsprechende Qualifizierungen und Erfahrungen. Das Jugendamt des Antragsgegners werde mit der Schule vereinbaren, dass jegliche auftretende Schwierigkeiten sofort mit seinen Fachkräften besprochen werden. Sollte es im kommenden Schuljahr konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass ein zusätzlicher Hilfebedarf vorliege, der mit der gewährten Hilfe noch nicht abgedeckt sei, werde der Einsatz eines Schulbegleiters erneut geprüft. Das Hilfeplangespräch könne zeitlich vorgezogen werden und schon nach der Hälfte der Probezeit stattfinden, so dass zeitnah ein umfassendes Bild der schulischen Situation des Antragstellers gewonnen werden könne. Mit Schriftsatz vom
- August 2012 erweiterte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seinen Antrag vom
- August 2012 dahingehend, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Kosten eines Schulbegleiters auch für den Schulweg zu übernehmen. Der Antragsgegner verkenne die Schwere und besondere Problematik des beim Antragsteller vorliegenden Autismus. Nach allen fachlichen Stellungnahmen benötige der Antragsteller gerade zu Beginn des neuen Schuljahres und am ersten Schultag einen Schulbegleiter, um ein Scheitern des Schulwechsels zu vermeiden. Der Antragsteller bedürfe aufgrund seiner Behinderung eines besonderen Umfelds, um in der neuen Schule und gegenüber den für ihn neuen Menschen Vertrauen fassen zu können. Auch das Privat-Gymnasium ... habe für den Beginn der neuen Beschulung einen Schulbegleiter gefordert, obwohl die Einrichtung über Erfahrungen mit autistischen Kindern verfüge. Auf seinen Beurteilungsspielraum könne sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht berufen. Seine Ausführungen vermöchten die in den fachärztlichen Gutachten niedergelegte Einschätzung nicht zu widerlegen. Nach § 36 Abs. 3 SGB VIII seien Fachärzte auch bei der Aufstellung des Hilfeplans sowie der Durchführung der Hilfen zu beteiligen. Der Antragsgegner könne sich auch deswegen nicht auf einen Beurteilungsspielraum berufen, weil ein den Vorgaben des § 36 SGB VIII entsprechendes kooperatives Verfahren nicht stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Die mit Schriftsatz vom
- August 2012 vorgenommene Erweiterung des Antrags dahingehend, den Antragsgegner neben der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für den Besuch der Montessori-Schule der ... auch zur Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für den Schulweg zu verpflichten, stellt eine entsprechend §§ 44 , 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO,
- Auflage 2010, RdNrn. 4 u. 7 zu § 91) zulässige Antragserweiterung dar. Denn durch die Erweiterung des Antrags bleibt der Streitstoff jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen derselbe und die Erweiterung ist zudem grundsätzlich geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten über die Notwendigkeit eines Schulbegleiters endgültig auszuräumen. Damit ist die Antragserweiterung aus prozessökonomischen Gründen als sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für den Besuch der Montessori-Schule der ... begehrt wird. Denn für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Kosten eines Schulbegleiters für den Schulweg fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
- Auflage 2010, Rdnr. 34 zu § 123). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten des Antragsgegners hat der Antragsteller dieses Begehren bislang zu keinem Zeitpunkt an den Antragsgegner herangetragen. Der Antragsgegner konnte bislang einen entsprechenden Antrag des Antragstellers noch nicht prüfen und es ist unklar, ob und wie er über einen solchen entscheiden würde und ob daher überhaupt ein Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz besteht, um das Begehren des Antragstellers durchzusetzen. Aus der Ablehnung der Gewährung eines Integrationshelfers für den Schulbesuch kann nicht automatisch geschlossen werden, dass der Antragsgegner auch einen Schulweg-Begleiter ablehnen würde. Für die Erforderlichkeit eines Schulweg-Begleiters können andere Aspekte als entscheidend angesehen werden als für die Erforderlichkeit eines Schulbegleiters für den Schulbesuch, zumal der Antragsgegner den Antragsteller grundsätzlich dem Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII zugeordnet hat. Insofern fehlt mangels vorheriger Befassung des Antragsgegners für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für einen Schulweg-Begleiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für den Besuch der fünften Klasse der Montessori-Schule der ... der ... vom Beginn des Schuljahres 2012/2013 bis zu den Weihnachtsferien 2012/2013 begehrt, ist sein Antrag begründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wie sie vorliegend begehrt wird, darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, nach den Vorschriften des materiellen Rechts als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
- Auflage 2010, RdNrn. 45 u. 48 zu § 123). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Happ, in: Eyermann, VwGO,
- Auflage 2010, RdNr. 45 zu § 123 und RdNr. 45 zu § 113). Vorliegend hat der Antragsteller nach § 35a Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für seinen Besuch der Montessori-Schule in der Zeit vom Beginn des Schuljahrs 2012/2013 bis zu den Weihnachtsferien und damit einen auf einen entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners gerichteten Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Art der Hilfe zustehenden Spielraum nicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. Dem Antragsgegner ist bei der Beurteilung der Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII,
- Auflage 2011, RdNr. 55 zu § 27). Denn bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG v. 24.6.1999, 5 C 24/98 ; vgl. BayVGH v. 30.3.2006, 12 B 04.1261 ). Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfe ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 36 SGB VIII zur Beratung der Personensorgeberechtigen und des Kindes über mögliche Hilfen sowie seiner Pflicht zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten bei der Hilfeplanung im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Denn in jeden Fall hat der Antragsgegner die besonderen Schwierigkeiten, die der anstehende Schulwechsel für den Antragsteller mit sich bringt, und die diesen zugrundeliegende gesundheitliche Situation des Antragstellers und deren Folgen nicht mit einem ihrer Bedeutung entsprechenden Gewicht bei seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Schulbegleiters angesichts des Hilfebedarfs des Antragstellers berücksichtigt. Zudem hat der Antragsgegner seiner Entscheidung nicht vollumfänglich den tatsächlich bestehenden Sachverhalt zugrundegelegt bzw. festgestellte Tatsachen nicht mit einem ihnen entsprechenden Gewicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Antragsgegner hat bei seiner Bewertung der Erforderlichkeit eines Schulbegleiters nicht berücksichtigt, dass er selbst am ... August 2011 die Einschätzung getroffen hatte, dass der Antragsteller, obwohl er damals noch gut in seine Klasse integriert war und aus Sicht des Antragsgegners im schulischen Kontext kein aktueller Integrationsbedarf festgestellt werden konnte, bei einem Schulwechsel unterstützt werden müsse und diesen auf keinen Fall alleine schaffen werde. Den dahingehenden Wechsel seiner Einschätzung hat er in keiner Weise begründet. Die Annahme der fehlenden Erforderlichkeit eines Schulbegleiters basiert zudem tragend auf Eindrücken einer Fachkraft des Antragsgegners aufgrund einer Schulbeobachtung vom ... November 2011 sowie einer Schulpsychologin aufgrund einer Schulbeobachtung vom ... März 2012, die die Veränderung des Verhaltens und die Zuspitzung der gesundheitlichen Problematik des Antragstellers ab April 2012 naturgemäß nicht berücksichtigen konnten und daher nicht mehr die aktuelle Situation des Antragstellers beschreiben. Der Vorwurf der Zugrundelegung eines überholten Sachverhalts ist dem Antragsgegner auch dahingehend zu machen, dass er bei seiner Bewertung der erforderlichen Hilfen von einer in ihrer tatsächlichen Grundlage nicht mehr aktuellen Einschätzung der Schulleitung der Grundschule ... vom ... August 2011 ausging. Hierbei ist zudem zu bemerken, dass der Mobile Sozialpädagogische Dienst Autismus, der in der Stellungnahme der Schulleitung vom ... August 2011 zitiert worden ist, im Jahr 2011 zwar festgestellt hatte, dass der Antragsteller kooperativ und lernwillig sowie derzeit schulisch gut integriert, die schulische Situation für ihn aber sehr belastend und teilweise überfordert ist. Dagegen hat der Antragsgegner bei seiner Einschätzung des konkreten Hilfebedarfs die aktuellen Empfehlungen der Grundschule ... vom ... Juni 2012 für einen Schulbegleiter für den Schulwechsel nach der vierten Klasse, die auch vom Schulamt bestätigt worden ist, nicht einbezogen. Gleichzeitig aber hat er die Aussagen des Übertrittszeugnisses vom ... Mai 2012 sowie eine Stellungnahme seiner Lehrerin vom ... November 2011 als Grundlage herangezogen, die naturgemäß die Verhaltensänderungen des Antragstellers ab Mai 2012 und die besondere Zuspitzung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht berücksichtigen konnten. Ferner ist das zuständige Fachteam des Antragsgegners in seiner Beratung über die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters am ... August 2012 davon ausgegangen, dass nicht eindeutig beurteilt werden könne, ob das schüchterne und verschlossenere Verhalten des Antragstellers in der Schule ab dem ... Juli 2012 im Vergleich zu seinem schulischen Verhalten bis Anfang Mai 2012 auf seine seelische Störung zurückzuführen ist oder lediglich auf die Tatsache, dass ihm nach wochenlangem Fehlen der Schritt zurück in die Schule schwer fällt. Hierbei ließ der Antragsgegner außer Acht, dass die Heckscher Klinik, der der Antragsteller seit November 2010 bekannt ist, entsprechend ihrer Stellungnahme vom ... Juni 2012 beim Antragsteller zusätzlich zu ihrer früheren Diagnose eine vorübergehende Tic-Störung, eine Sprachstörung, einen Spannungskopfschmerz sowie eine ernsthafte und durchgängige psychosoziale Beeinträchtigung diagnostiziert hat. Daraus wird eine erhebliche, in seinem Autismus bedingte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, d. h. der seelischen Störung, des Antragstellers deutlich. Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist es nicht unklar, ob das schüchterne und verschlossenere Verhalten des Antragstellers im Juli 2012 auf seine seelische Störung zurückzuführen ist. Ein Zusammenhang mit dieser ist entsprechend der Diagnosen der ... Klinik sogar höchstwahrscheinlich. Hierzu ist auch anzumerken, dass sich die Ursachen einer Verhaltensänderung niemals mit letzter Sicherheit aufklären lassen, so dass naheliegende Ursachen als ausreichend angesehen werden müssen. In diesem Kontext ist es zudem unerheblich, dass die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers möglicherweise durch die Aufnahmeprüfung für das ...-Gymnasium ausgelöst worden ist. Die Ursache der Verstärkung der Symptome des beim Antragsteller vorliegenden Autismus sind für die grundsätzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers unerheblich, insbesondere dann, wenn die Verschlechterung – wie vorliegend – nicht alsbald nach den möglicherweise ursächlichen Ereignissen nicht wieder entfallen ist. Auch wenn der Antragsgegner an eine ärztliche oder von Seiten der Schule ausgesprochene Therapieempfehlung nicht gebunden ist (BayVGH v. 22.10.2007, 12 CE 07.2289), so muss er diese und die diesen zugrundeliegenden Eindrücke von dem Kind bzw. Jugendlichen bei der Einschätzung des Hilfebedarfs und der geeigneten und erforderlichen Hilfemaßnahmen berücksichtigen. Dies hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht im ausreichenden Umfang getan. Er hat die Stellungnahme von Herrn ..., wonach der Antragsteller unter Kontakthemmnissen leide, bei Schulveranstaltungen nicht vor Menschen außerhalb seiner Klasse auftreten könne und in der Pause den Anschluss an bestimmte Personen brauche – was auch der Mobile Sozialpädagogische Dienst Autismus in seiner Stellungnahme vom ... Juni 2011 festgestellt hatte – sowie im Hinblick auf seine schulische Situation zunehmend emotional erheblich belastet sei, nicht mit entsprechendem Gewicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dasselbe gilt für Tatsache, dass die erhebliche emotionale Belastung aufgrund seiner schulischen Situation und seine dadurch verstärkten sozialen Ängste, nach Einschätzung von Herrn G. und auch Frau H. bereits körperliche Auswirkungen in Form des Spannungskopfschmerzes gezeigt und dazu geführt hat, dass er am Probeunterricht im ...-Gymnasium nicht teilnehmen konnte, so dass der vom Antragsteller nicht mehr zu bewältigende Druck in einer schulischen Situation bereits zu einem Scheitern im schulischen Bereich geführt hat. Dass die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation durch die Belastung im schulischen Bereich jedenfalls mitverursacht wird, wird aus der Stellungnahme der ... Klinik vom ... Juni 2012 deutlich, zumal dort festgestellt wurde, dass sich die Tic-Störung des Antragstellers gebessert habe, nachdem er die Schule nicht mehr besucht habe. Auch dies hat der Antragsgegner seiner Einschätzung der Erforderlichkeit eines Schulbegleiters nicht mit dem entsprechenden Gewicht zugrunde gelegt. Er hat zudem nicht ausreichend berücksichtigt, dass Autisten allgemein und auch dem Antragsteller, wie das Gutachten von Frau ... und die Stellungnahmen des Mobilen Sozialpädagogischen Diensts Autismus sowie des Kleinen Privaten Lehrinstituts ... zeigen, Veränderungen im gewohnten Tagesablauf, z. B. der Wechsel einer Lehrkraft oder das Zusammenkommen mit Kindern anderer Klassen, schwer fallen, da das ihnen Sicherheit gebende, gewohnte Sozialgefüge entfällt. Bei einem Schulwechsel sind nicht nur einzelne Lehrer oder Schüler für den Antragsteller ungewohnt, sondern die gesamte Umgebung. Ist er aber schon mit der Veränderung einzelner Personen seines Umfelds oder einzelner Vorgänge überfordert, so ist dies für eine Komplettveränderung der Umgebung und des Tagesablaufs in umso gesteigertem Umfang anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in einem Stadium in die neue Schule wechselt, in dem die Symptomatik seines Autismus, gerade auch im schulischen Bereich, besonders schwer ausgeprägt ist, worauf die Stellungnahme des Kleinen Privaten Lehrinstituts ... ausdrücklich hingewiesen hat. Dies wird durch die Stellungnahme seiner Lehrerin vom ... Juli 2012 eindrücklich bestätigt. Es ist daher nicht zutreffend, dass das schulische Integrationsrisiko aufgrund der längeren Abwesenheit des Antragstellers von der Schule nicht eingeschätzt werden kann. Der Antragsgegner hat in seine Einschätzung zur Erforderlichkeit eines Integrationshelfers zudem nicht im erforderlichen Umfang einfließen lassen, dass der Antragsteller bei allen ärztlichen Untersuchungen kaum in der Lage gewesen ist, Kontakt mit den Ärzten aufzunehmen und mit ihnen zu kommunizieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller aufgrund seiner sozialen Ängste den Einstieg in eine neue Klassengemeinschaft, auch wenn diese nur aus 11 bis 14 neuen Mitschülern besteht, ohne besondere Unterstützung durch einen Schulbegleiter meistern soll, zumal es ihm schon in seiner bisherigen Schule und damit in seinem gewohnten schulischen Umfeld im Juli 2012 nicht mehr gelungen ist, sich in das schulische Leben zu integrieren und an diesem teilzunehmen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die auch für die zukünftigen Mitschüler des Antragstellers zuständigen Lehrkräfte in dem erforderlichen Umfang auf den speziellen Hilfebedarf des Antragstellers gerade zu Schuljahresbeginn eingehen können, auch wenn sie im Umgang mit Autisten geschult sind. Der Antragsteller hat die besonderen, aus der Zuspitzung seiner gesundheitlichen Situation ab Mai 2012 resultierenden sozialen Ängste und Kontakthemmnisse des Antragstellers gerade im schulischen Bereich, die in Form des Spannungskopfschmerzes und der Myogelosen bereits körperliche Auswirkungen gezeigt haben, nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung bei seiner Einschätzung des konkreten Hilfebedarfs berücksichtigt. Auch wenn der Antragsgegner an die – unabhängig vom Besuch einer Regelschule – ausgesprochenen Empfehlungen von Frau ..., der ... Klinik, der Schulleitung der Grundschule und des Schulamts für einen Schulbegleiter für den anstehenden Schulwechsel des Antragstellers nicht gebunden ist, so hätte er sich dennoch mit den Bewertungen der Situation des Antragsstellers, die den Empfehlungen zugrunde lagen, in seiner eigenen Bewertung des konkreten Hilfebedarfs auseinandersetzen müssen. Auch ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung im Hinblick auf die Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für den Schulbesuch des Antragstellers liegt vor. Eine einstweilige Anordnung in Form der begehrten Regelungsanordnung darf nur ergehen, wenn eine Regelung nötig erscheint, z. B. um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren darf, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Grundsätzlich ist es nicht mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung vereinbar, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, es sei denn, dies ist zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) schlechterdings notwendig, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. die Kasuistik bei Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2011, RdNrn. 14, 14 a zu § 123). Durch die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für die Zeit vom Beginn des Schuljahrs 2012/2013 bis zu den Weihnachtsferien 2012/2013 zu gewähren, wird die Hauptsache insoweit vorgenommen. Dies ist jedoch vorliegend gerechtfertigt. Aus den Darlegungen zum Anordnungsanspruch ist ersichtlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers, jedenfalls bezogen auf den Zeitraum von Schuljahresbeginn bis zu den Weihnachtsferien, besteht. Zudem können dem Antragsteller durch die Nichtgewährung eines Schulbegleiters ab dem unmittelbar bevorstehenden Schuljahresbeginn schwerwiegende und unzumutbare Nachteile entstehen, die auch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigen könnte. Denn wenn ihm nicht ab Schuljahresbeginn ein Schulbegleiter zur Seite gestellt würde, könnte es, gerade aufgrund der Intensivierung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung insbesondere im schulischen Bereich seit Mai 2012, passieren, dass dem Antragsteller die Um- und Eingewöhnung in das neue schulische Umfeld aufgrund von Überforderung nicht gelingt und er aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik auch nicht in der Lage ist, die zunächst gescheiterte Integration an der Montessori-Schule der ... später nachzuholen, so dass ein abermaliger Schulwechsel notwendig würde und dies auch durch einen späteren Einsatz eines Schulbegleiters nicht mehr verhindert werden könnte. Diese Gefahr besteht umso mehr, als der Schulvertrag mit der Montessori-Schule der ... eine Probezeit bis ... Februar 2013 vorsieht. Diese behält sich die Schule gerade auch aus dem Grund vor, um sich nicht integrierende Schüler auch während des laufenden Schuljahrs der Schule verweisen zu können, so dass ein dauerhafter Verbleib des Antragstellers an der Montessori-Schule auch unter diesem Blickwinkel davon abhängt, dass es ihm gerade am Anfang des neuen Schuljahres gelingt, sich in der neuen Schule einzuleben und am schulischen Leben teilzunehmen. Hierbei kann der Antragsgegner nicht pauschal darauf verweisen, dass an der Montessori-Schule nicht zu erwarten sei, dass auftretende Probleme sofort zum Nichtbestehen der Probezeit führen. Denn Tatsache ist, dass es diese Probezeit gibt. Auch die Zusage des Antragsgegners, tatsächlich auftretende Schwierigkeiten des Antragstellers in der neuen Schule sofort mit seinen Fachkräften zu besprechen und den Einsatz eines Schulbegleiters erneut zu prüfen, lässt die Notwendigkeit einer sofortigen Zurverfügungstellung eines Schulbegleiters zur präventiven Vermeidung von (zusätzlichen) Schwierigkeiten des Antragstellers bei der Eingewöhnung in das neue Schulumfeld und damit zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile nicht entfallen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sich der Antragsteller, worauf auch die Empfehlungen für den Einsatz eines Schulbegleiters bereits zum Ende des Schuljahrs 2011/2012 basierten, an einen Schulbegleiter zunächst gewöhnen und zu diesem Vertrauen aufbauen muss, damit dieser dem Antragsteller überhaupt die erforderliche Unterstützung geben kann. Insofern brächte die möglicherweise spätere Bereitstellung eines Schulbegleiters insgesamt eine erhebliche zeitliche Verzögerung einer tatsächlich wirksamen Hilfeleistung zugunsten des Antragstellers mit sich, während derer sich die Situation des Antragstellers weiter verschlechtern könnte und die dazu führen könnte, dass die Hilfemaßnahme für eine Integration des Antragstellers in seine neue Schulumgebung an der Montessori-Schule der ... möglicherweise gänzlich zu spät kommt. Insofern ist die von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Eilbedürftigkeit einer Regelung gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 S. 2 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/542402.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English