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VG München, Beschluss vom 25. September 2012 - Az. M 6b X 12.4394

Tenor I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit Nebenräumen in der ...str. ..., Stockwerk ... in A... sowie der auf den Antragsgegner gemeldeten Kraftfahrzeuge durch Bedienstete der Polizeiinspektion A... und Bedienstete des Landratsamtes B... wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt für sechs Monate, ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und nur zum Zweck der Sicherstellung des Führerscheins des Antragsgegners mit der Nr. ..., ausgestellt durch das Landratsamt B... am ... März

  1. II. Das Landratsamt B... wird mit der Zustellung dieses Beschlusses sowie des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) vom ... September 2012 an den Antragsgegner beauftragt. III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe I. Mit kraft Gesetzes sofort vollziehbarem Bescheid vom ... Mai 2012, dem Antragsgegner laut Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt am ... Mai 2012, entzog das Landratsamt B... dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides beim Landratsamt B... abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € an (Nr. 3 des Bescheids). Gegen diesen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid hat der Antragsgegner kein Rechtsmittel ergriffen. Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kam er nicht nach. Deshalb wurde mit Schreiben vom ... Juli 2012 das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € fällig gestellt und dem Antragsgegner erneut aufgegeben, den Führerschein innerhalb einer Woche, bis spätestens ... Juli 2012, bei der Führerscheinbehörde abzugeben. Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser erneuten Aufforderung nicht nachkommen werde, wurde die Einleitung weiterer kostenpflichtiger Zwangsmaßnahmen angedroht. Eine Reaktion des Antragsgegners hierauf erfolgte nicht. Daraufhin zog das Landratsamt B... mit sofort vollziehbarem Bescheid vom ... August 2012, dem Antragsgegner laut Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt am ... August 2012, den durch das Landratsamt B... ausgestellten Führerschein des Antragsgegners mit der Nr. ... ein (Nr. 1 des Bescheides), gab dem Antragsgegner auf, den Führerschein bis spätestens ... August 2012 beim Landratsamt B... abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides an (Nr. 3 des Bescheides) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung die Einziehung des Führerscheins durch unmittelbaren Zwang an (Nr. 4 des Bescheides). Mit Schreiben vom ... September 2012 informierte die Polizeiinspektion A... das Landratsamt B... darüber, dass der Antragsgegner zwar am ... September 2012 nach mehreren Fehlversuchen persönlich angetroffen worden sei, jedoch angegeben habe, dass sein Führerschein bereits im September 2011 auf dem Postweg zur Staatsanwaltschaft C... verloren gegangen sei und dies dem Landratsamt B... auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom ... September 2012, bei Gericht eingegangen am ... September 2012 die Behördenakten vor und beantragte, die Durchsuchung der Wohnung des Herrn A..., geb. am ...1975 in D..., wohnhaft in A..., ...str. ..., Stockwerk ..., der Nebenräume und der Kraftfahrzeuge des Herrn A... zu gestatten. Mit Beschluss vom ... September 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen. II.
  2. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist statthaft. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen außer in dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt zu ergänzen (vgl. BVerfG vom 3.4.1979 BVerfGE 51, 97 [106]; BVerfG vom 17.3.2009, NJW 2009, 2516 ).
  3. Der Antrag ist auch begründet: Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 BayVwZVG liegen vor. Die im Bescheid vom ... Mai sowie im Bescheid vom ... August 2012 ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, ist unanfechtbar geworden, da beide Verwaltungsakte mit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt worden sind und innerhalb offener Frist kein Rechtsbehelf hiergegen eingelegt worden ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG). Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bisher nicht nachgekommen ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG). Angesichts der erfolglosen Androhung von Zwangsgeld sowie seiner Weigerung entweder eine Versicherung an Eides statt über den Verlust des Führerscheins abzugeben oder den Führerschein an die Polizei herauszugeben, versprach eine erneute und erhöhte Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg. Mit Bescheid vom ... August 2012 wurde daher bereits die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht, wobei dem Antragsgegner nochmals eine, wenn auch kurze, so doch angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der zu vollstreckenden Anordnung gegeben wurde. Die zwangsweise Öffnung und Durchsuchung der Wohnung sowie des Kraftfahrzeugs ist erforderlich. Nach Mitteilung der Beamten der Polizeiinspektion A... konnte der Führerschein bei einem Besuch von Polizeibeamten in der Wohnung des Antragsgegners nicht sichergestellt werden. Umstände, aufgrund derer eine Wohnungs- und Kraftfahrzeugdurchsuchung als nicht verhältnismäßig erscheinen würde, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) angesichts der vom Antragsteller hier im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen öffentlichen Interessen an einer effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zurücktreten. Von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und seine Anhörung vor Erlass des Beschlusses konnte nach Ausübung des dem Gericht hierbei zustehenden Ermessens abgesehen werden. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen (BVerfG vom 19.6.1981 BVerfGE 57, 346 [359]). Gerade bei einer vom Vollstreckungsgläubiger beantragten richterlichen Anordnung der Durchsuchung wird eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners in vielen Fällen den Vollstreckungserfolg gefährden, da die Durchsuchung gerade bezweckt, etwas aufzuspüren, was der Betroffene von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Ob der Vollstreckungserfolg durch eine vorherige Anhörung des Schuldners gefährdet wäre, muss das Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und entscheiden (BVerfG vom 19.6.1981, a.a.O. ). Angesichts des vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorverhaltens des Antragsgegners muss nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass seine Anhörung vor Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der sich bisher nachhaltig geweigert hat, seinen Führerschein an das Landratsamt oder an die Polizei herauszugeben und der sich von den bisher gegen ihn festgesetzten Zwangsmaßnahmen absolut unbeeindruckt gezeigt hat, auch dazu bereit sein wird, seinen Führerschein beiseite zu schaffen, sobald er von der bevorstehenden Durchsuchung erfährt. Unter diesen Umständen kann ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG von einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der Durchsuchungsgestattung gesehen werden. Aus denselben Gründen ist auch die in Ziffer 2 des Tenors ausgesprochene Regelung sinnvoll, die Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 168 Abs. 2 ZPO analog). Würde ihm der Beschluss vor der Durchsuchung zugestellt, wäre der Vollstreckungserfolg ebenso gefährdet, wie bei einer vor Beschlusserlass erfolgten Anhörung.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/542405.html Kommentare

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