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Bayerischer VGH, Urteil vom 25. September 2012 - Az. 14 B 10.1550

Obsah (4)§ 269Art. 13Art. 6§ 10

Tenor I. Hinsichtlich der Klage bezüglich der Zwangsgeldandrohungen das Grundstück FlNr. 357 der Gemarkung D... betreffend (Nr. 8 des Bescheids vom 18.8.2009) wird das Verfahren eingestellt. Das Urtei

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 (ABl L 12 vom 15.1.2008, S. 383/544) gelisteten FFH-Gebiets „Itztal von Coburg bis Baunach“; es ist als Lebensraumtyp (LRT) 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ erfasst. In einem - im Auftrag des Bayerischen Landesamts für Umwelt (in Folge: LfU) zur Aktualisierung einer schon in den Jahren 1991/1992 und 2003 durchgeführten Biotopkartierung erstellten - Bericht (

zugehöriger Karte) des Fachbüros I...-Landschaftsökologie (in Folge: I...) vom 4. Dezember 2006 ist dieses Grundstück als Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“

dem Erhaltungszustand A/B (hervorragend/gut) dargestellt. Außerdem befindet sich das Grundstück innerhalb der Schutzzone des Naturparks Haßberge, die gemäß Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ vom 31. März 1987 als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 der Verordnung). Vor der Meldung des FFH-Gebiets an die Kommission im Jahr 2004 hat der Freistaat Bayern ein sog. Dialogverfahren

Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Kläger, ein Landwirt, wurde im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens zum 30. November 2008 vorläufig in den Besitz dieses Grundstücks eingewiesen. Im Frühjahr 2009 wandelte er u.a. die auf diesem Grundstück befindliche Wiese in Ackerland um.

streitgegenständlichem Bescheid vom

  1. August 2009 verpflichtete das Landratsamt Bamberg den Kläger, die als „Magere Flachland-Mähwiese“ kartierten Wiesenflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 357 (8510 m²), 358 (2060 m²), 362 (12780 m²) und 364 (3440 m²) der Gemarkung D... als „Magere Flachland-Mähwiese“ durch Neueinsaat nach Maßgabe der Nrn. 2 bis 5 des Bescheids wieder herzustellen (Nr. 1 des Bescheids). Die Nrn. 3 bis 6 des Bescheids enthalten Auflagen zu dem zu verwendenden Saatgut sowie ein Düngungsverbot für drei Jahre ab Einsaat. In Nr. 8 des Bescheids wurden Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe bei Nichterfüllung der bzw. Verstößen gegen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids angedroht. Der Bescheid wurde durch Bescheid vom
  2. Januar 2010 (Streichung der Fl.Nr. 358), in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth vom
  3. Januar 2010 (neue Frist zur Erfüllung der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom
  4. September 2012 geändert. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hin hob das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth - nach Abtrennung des auf das Grundstück FlNr. 358 bezogenen Verfahrens -

Urteil vom

  1. Januar 2010 den Bescheid des Landratsamts Bamberg vom
  2. August 2009 auf, soweit darin Anordnungen für die Grundstücke Fl.Nrn. 362 und 364 der Gemarkung D... getroffen worden sind. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 362 und 364 lägen Ermessensfehler bei der Auswahl des Verursachers vor, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass bei dem erstgenannten Grundstück nicht der Kläger, sondern der Verpächter die Wiese umgebrochen habe, und dass bei dem zweitgenannten Grundstück der Verpächter dem Kläger das Grundstück als Ackerfläche verpachtet habe. Bezüglich des Grundstücks FlNr. 357 sei die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden und lägen auch im Übrigen die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Wiederherstellungsanordnung durch das Landratsamt Bamberg vor.

der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel der vollständigen Aufhebung des Bescheids weiter. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom

  1. Januar 2010 den Bescheid des Landratsamts Bamberg vom
  2. August 2009 in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom
  3. September 2012 geänderten Fassung insgesamt aufzuheben. Zur Begründung führt der Kläger unter anderem aus, der Bescheid sei schon rechtswidrig, weil vor dessen Erlass kein Managementplan erstellt worden sei. Die Erstellung eines solchen Plans sei erst im Laufe des Gerichtsverfahrens - und damit zu spät - in Angriff genommen worden. Der Verfahrensablauf und der genaue Zeitplan für die Schaffung der besonderen Schutzgebiete für die Errichtung von Natura 2000 sei in der FFH-Richtlinie detailliert festgelegt. Offensichtlich habe die Zeit gefehlt bzw. sei der Druck zu groß gewesen, um vor der Meldung der Gebiete die notwendigen Erhebungen, insbesondere eine umfassende Kartierung, zu treffen und Verfahrensabläufe einzuhalten. Das besondere Schutzgebiet sei nicht rechtmäßig ausgewiesen und die Gebietsmeldung sei nicht sachgerecht erfolgt. Ein Dialogverfahren sei vor der Meldung vom Beklagten zwar durchgeführt, aber den Argumenten des Klägers sei nicht gefolgt worden. Schon die Trefferzahl von 1750 für den Lebensraumtyp 6510 und die Größe der diesbezüglichen Gebiete dränge den Verdacht auf, dass dieser Typ über Gebühr ausgewiesen worden sei. Es stelle sich die Frage, ob dieser Lebensraumtyp im streitgegenständlichen Gebiet tatsächlich vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Durch den Bericht des Instituts I... vom
  4. Dezember 2006 könne das Vorliegen eines solchen Lebensraumtyps nicht als bestätigt angesehen werden. Unter Punkt 4 dieses Berichts werde darauf hingewiesen, dass sich das wegen der unterschiedlichen Mahd-Zeitpunkte erforderlich gewordene mehrfache Aufsuchen von Flächen im Zeitbudget negativ bemerkbar gemacht habe. Dies lasse den Schluss zu, dass in dem verfügbaren Zeitbudget eine ordnungsgemäße Erhebung nicht möglich gewesen sei. Es sei auch nirgendwo vermerkt, welche Pflanzen sich auf der vom Kläger bewirtschafteten Fläche befunden haben (sollen). Wie sich aus der von dem Institut in Zusammenhang

der Kartierung erstellten Karte ergebe, sei die Abgrenzung der Kartierung (und des FFH-Gebiets) völlig willkürlich. Dies belege etwa die Zackenlinie im Westen, wo sich die Grenze des Schutzgebiets durch Maschinenhallen hindurchziehe; Maschinenhallen könnten kaum einem schützenswerten Lebensraumtyp zugeordnet werden. Außerdem seien im nordöstlichen Bereich Streuobstwiesen als magere Flachland-Mähwiesen kartiert. Die Fehlerhaftigkeit der Kartierung sei auch daran erkennbar, dass Flächen, die im Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) gefördert worden seien, als schlecht, und andere Flächen, die nicht in diesem Programm gewesen seien, als gut eingestuft worden seien. Im Übrigen entspreche die Kartierung durch das Institut I... auch nicht der „Kartieranleitung Biotopkartierung Bayern“ des LfU (Stand: 03/2008), die einen „Runden Tisch“ vor der Kartierung vorsehe; vorliegend seien die Grundstückseigentümer über die Biotopkartierung nicht informiert worden. Die vom Kläger geforderte Maßnahme stelle eine Enteignung dar, weil sein Grundstück in erheblicher Weise entwertet werde. Eine Flachland-Mähwiese habe für den Kläger keinen wirtschaftlichen Nutzen. Der von ihm vorgenommene Umbruch stelle keine ernsthafte Beeinträchtigung für das FFH-Gebiet dar. Auch seien Art und Umfang der Anordnung nicht vom Rechtsbegriff der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gedeckt. Der ursprüngliche Zustand sei schon unklar. Zum anderen könne die vorher bestandene Fläche aus tatsächlichen Gründen nicht wieder hergestellt werden, sondern eine magere Flachland-Mähwiese würde erstmals geschaffen werden, was vom Kläger nicht verlangt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe auch die Vorgehensweise des Amts für Ländliche Entwicklung Oberfranken und des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Teilnehmergemeinschaft und des Vorstands im Flurbereinigungsverfahren Baunach unzutreffend bewertet. Aspekte der Landschaftsförderung könnten bei der vorliegenden Beurteilung nicht außen vor gelassen werden. Die Wertermittlung für das Grundstück Fl.Nr. 357 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens

einer Durchschnittswertzahl (DZW) von 25,6, die nur Ackerland erhalten könne, müsse so bewertet werden, dass der Kläger geschützt davon ausgehen konnte, dass es sich bei dem Grundstück um Ackerland handeln sollte. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verkenne das in der FFH-Richtlinie vorgesehene Prozedere für ein FFH-Gebiet. Das Verfahren zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten sei in Art. 4 der FFH-Richtlinie geregelt und lasse sich in drei Phasen gliedern. In der ersten Phase müsse auf nationaler Ebene eine Auswahl von Gebieten anhand rein fachlicher Kriterien erfolgen. Hier sei nach der FFH-Richtlinie und den damaligen innerstaatlichen Regelungen eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Trotzdem habe in Bayern in den Jahren 2000 und 2004 ein breit angelegtes Dialogverfahren

Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. In einem zweiten Schritt erstelle die Kommission aus den von den

gliedstaaten gemeldeten Listen im Einvernehmen

den

gliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.

Entscheidung vom

  1. November 2007 habe die Kommission eine aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region verabschiedet, in der das FFH-Gebiet „Itztal von Coburg bis Baunach“ verzeichnet sei. Hiermit genieße das Gebiet den Schutz gemäß Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie. Die in einem dritten Schritt vorgesehene nationale Unterschutzstellung sei hierfür nicht zwingend erforderlich. Offensichtliche naturschutzfachliche Fehler bei der Gebietsauswahl lägen nicht vor. Dass die betroffenen Flächen naturschutzfachlich hochwertig seien, ergebe sich schon aus ihrer Lage im Geltungsbereich der Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ und durch die im Jahr 2006 durch das Institut I... durchgeführte Biotopkartierung, die die Kartierung aus dem Jahr 2003 aktualisiert habe. Der diesbezügliche sechsseitige Bericht vom
  2. Dezember 2006 stelle eine Kurzzusammenfassung aller Ergebnisse der Kartierung dar, die digital bei dem zugehörigen elektronischen Kartenmaterial hinterlegt seien. Keinesfalls sei die Auswahl dieses Gebiets willkürlich erfolgt. Die Trefferzahl für den Lebensraumtyp 6510 im Internet an sich besage nichts, da auch für andere Lebensraumtypen ähnlich hohe Trefferzahlen vorlägen, etwa für die Lebensraumtypen 6430 (1670 Treffer), 9110 (1267 Treffer), 9130 (1337 Treffer) und 91EO (1963 Treffer). Die Abgrenzung des Gebiets sei bei der Gebietsmeldung

einer Karte

einem Maßstab von 1:25000 erfolgt, was keine grundstücksbezogenen Abgrenzungen zulasse. Die Feinabgrenzung sei im Rahmen der Kartierung im Jahr 2006 im Maßstab von 1:5000 erfolgt. Dass auch landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich zwangsläufig innerhalb solcher Schutzgebiete lägen, lasse sich nicht vermeiden. Ein neues Sachverständigengutachten sei nicht angezeigt, weil neben den früheren Biotopkartierungen der Bericht des Instituts I... vom 4. Dezember 2006 das Vorhandensein des Lebensraumtyps 6510 im fraglichen Gebiet bestätigt habe. Das vom Kläger genannte Kulturlandschaftsprogramm sei ein reines Förderprogramm der Landwirtschaft

einer anderen Zielrichtung, nämlich durch die Gewährung finanzieller Fördermittel dazu beizutragen, flächendeckende landwirtschaftliche Nutzung zur Sicherung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft auch in benachteiligten Gebieten aufrecht zu erhalten und typische Lebensräume der Agrarlandschaft zu erhalten und zu verbessern. Die Bewertungen im Rahmen dieses Programms und die im Rahmen der FFH-Richtlinie seien daher nicht vergleichbar. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Kartieranleitung des LfU das Fehlen eines „Runden Tisches“ bemängele, sei ein solcher nach dieser Kartieranleitung (Nr. 5.2.) erst im Rahmen der Managementplankartierung vorgesehen. Im Übrigen seien die Grundstückseigentümer in Bayern bereits durch das durchgeführte Dialogverfahren hinreichend informiert worden. Weder die Wiederherstellungsanordnung des Landratsamts noch die Unterschutzstellung des Grundstücks durch Listung der Kommission hätten enteignende Wirkung. Hier sei zu berücksichtigen, dass eine neue, bisher noch nicht ausgeübte Nutzung angestrebt und eine bestehende Nutzung nicht eingeschränkt werde. Der Eingriff stelle sich folglich als Inhaltsbestimmung des Eigentums durch eine Benutzungsregelung dar. Vorliegend ergebe sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des FFH-Gebiets aus der Summationswirkung

den anderen Wiesenumbrüchen. Insgesamt sei eine Fläche von ca. 8,22 ha Dauergrünland umgebrochen worden, was einen Anteil von 2,43% an der gesamten Fläche ergebe. Hinzu komme, dass die betroffenen Wiesenflächen nach dem Bericht des Instituts I... vom 4. Dezember 2006 als hervorragend (1,6 ha) bzw. gut (6,62 ha) kartiert worden seien. Eine Wiederherstellungsanordnung sei nicht vom exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig. Der Begriff sei nicht

einer gleichsam authentischen Rekonstruktion eines Zustands gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt worden sei, sondern beziehe sich nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Funktion des betreffenden Teils von Natur und Landschaft. Durch die Vorgehensweise des Amts für Ländliche Entwicklung Bamberg, des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg sowie der Teilnehmergemeinschaft Baunach und ihres Vorstands bestehe kein diesen Behörden zurechenbarer Verursachungszusammenhang. Eine Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sei nicht erteilt worden; die Flächen seien ausdrücklich als Grünland für die von den Landwirten als Dauergrünland eingebrachten Flächen zugeteilt worden. Die im Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft Baunach festgesetzten Bewertungszahlen änderten hieran nichts. Soweit das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bamberg Stellungnahmen unter dem Aspekt der Landschaftsförderung abgegeben habe, entfalteten diese ihre Wirkung nur innerhalb des jeweiligen Förderverfahrens. Im Übrigen sei der Kläger vor dem Umbruch über die Rechtswidrigkeit seines Tuns hinreichend informiert worden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am

  1. September 2012 die (noch verbliebenen) Zwangsgeldandrohungen in Nr. 8 des Bescheids vom
  2. August 2009 aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe I. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom
  3. September 2012 die (noch verbliebenen) Zwangsgeldandrohungen bezüglich des Grundstücks FlNr. 357 der Gemarkung D... in Nr. 8 des Bescheids vom
  4. August 2009 aufgehoben. Insoweit wurde der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom
  5. September 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war deshalb insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung) und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
  6. Januar 2010 war insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.

§ 269Abs.

3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils betrifft nur den diesbezüglichen Klageabweisungsausspruch in Nr. 1 Satz 2 des Tenors und hat keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Tenors, da den „unselbständigen“ Zwangsgeldandrohungen nur untergeordnete Bedeutung zukommt und sich diese beim Streitwert nicht auswirken (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). II. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom

  1. September 2012 geänderten - Bescheid vom
  2. August 2009 bezogen auf das Grundstück Fl.Nr. 357 der Gemarkung D... zu Recht abgewiesen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung das Grundstück Fl.Nr. 357 der Gemarkung D... betreffend ist anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
  3. August 2009 zu beurteilen (vgl. OVG SH vom 17.4.1998 Az. 2 L 2/98 <juris> RdNr. 20; insoweit nicht abgedruckt in NuR 1999, 594 ). Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 i.V.

Art. 13c Abs.

1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2 - in Folge: BayNatSchG a.F.). Gemäß Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. sind Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, verboten. Gemäß Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG a.F. sind Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken

anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, unzulässig. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften kann gemäß Art. 13 c Abs. 4 Satz 2 i.V.

Art. 6a Abs. 5 Satz 2 Bay

NatSchG a.F. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können und - vgl. Satz 3 der Vorschrift - die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 1. Das Grundstück FlNr. 357 liegt in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und unterfällt dem Gebietsschutzregime der FFH-Richtlinie. a) Das Grundstück FlNr. 357, das der Kläger zu Ackerland umgebrochen hat, liegt innerhalb des Gebiets „Itztal von Coburg bis Baunach“, das

Kommissionsentscheidung vom

  1. November 2007 (ABl L 12 vom 15.1.2008, S. 383/544) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S. von Art. 1 Buchst. k der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  2. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (in Folge: FFH-Richtlinie) aufgenommen worden ist (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie).

dieser Listung unterliegt es nach Art. 4 Abs. 5 der FFH-Richtlinie dem besonderen Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie (vgl. auch die diese Bestimmungen umsetzenden Art. 2 c, Art. 13 c Abs. 1 und 2 BayNatSchG a.F. i.V.

§ 10Abs. 1 Nr. 5 BNat

SchG a.F. sowie die ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 RdNr. 64, und des EuGH, z.B. Urteil vom 13.1.2005, C-117/03 , Slg. 2005, I-167 , RdNr. 21). Dass das gelistete Gebiet im Zeitpunkt des Bescheidserlasses im August 2009 noch nicht als besonderes Schutzgebiet (vgl. Art. 1 Buchst. l, Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie) ausgewiesen war (vgl. auch Art. 13 b Abs. 2 BayNatSchG a.F.), ändert hieran nichts (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 12.3.2008, a.a.O. ). Der Gebietsschutz für das gelistete FFH-Gebiet gilt demnach entgegen der Ansicht des Klägers, obwohl weder die FFH-Richtlinie noch nationale Vorschriften im Zeitpunkt der Gebietsmeldung ein förmliches Verfahren

Öffentlichkeitsbeteiligung für dessen Auswahl vorgesehen haben. Abgesehen davon hat Bayern vor der Meldung ein sog. Dialogverfahren

Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, in dem die Grundstückseigentümer Einwendungen gegen die Gebietsmeldung erheben konnten. Auch die Erstellung eines sog. Managementplans war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, um das Schutzregime der FFH-Richtlinie auszulösen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit der Gebietsauswahl und -abgrenzung, soweit diese hier von Relevanz ist. Auch nach der Listung eines FFH-Gebiets ist weiterhin Raum für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Gebietsauswahl bzw. -abgrenzung, die gegebenenfalls bei Zweifeln an deren Ordnungsgemäßheit zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu führen hat (vgl. EuGH vom 23.4.2009, C-362/06 , Slg. 2009, I-2903 ; RdNr. 43). Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Auswahl oder Abgrenzung eines gelisteten FFH-Gebiets bedürfen aber einer besonderen Substantiierung (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 BVerwGE 136, 291 RdNr. 39). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht den zuständigen Stellen bei der Identifizierung von FFH-Gebieten und deren konkreter Abgrenzung ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Maßgebend für die (richtige) Auswahl und Abgrenzung solcher Gebiete sind nämlich ausschließlich die im Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie genannten naturschutzfachlichen Kriterien; andere Erwägungen, etwa das Abstellen auf wirtschaftliche, gesellschaftliche oder kulturelle Interessen oder die Berücksichtigung regionaler und örtlicher Besonderheiten dürfen dagegen keine Rolle spielen (vgl. BVerwG vom 14.4.2010, a.a.O. , RdNr. 38 m.w.N.; ebenso für die Gebietsauswahl und -abgrenzung durch die

gliedstaaten in Phase 1: EuGH vom 7.11.2000, C-371/98 , Slg. 2000, I-9235 , sowie zu deren Einvernehmenserteilung in Phase 2: EuGH vom 14.1.2010, C-226/08 , Slg. 2010, I-131 , RdNrn. 27 ff.). Demnach durften die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte, die auf die in dem Gebiet gegebenen regionalen Besonderheiten abstellen, wie z.B. das Vorliegen einer strukturschwachen Region

der Notwendigkeit von Feldwirtschaft, von vornherein keine Berücksichtigung bei der Gebietsauswahl finden. Auch im Übrigen begegnet die von den Behörden getroffene Auswahl des FFH-Gebiets „Itztal von Coburg bis Baunach“ sowie - soweit hier von Belang - dessen Abgrenzung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die die Meldung und Listung dieses FFH-Gebiets

dem Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als naturschutzfachlich nicht vertretbar erscheinen ließen. Nachdem - wie oben bereits ausgeführt - ein bestimmtes Auswahlverfahren oder eine detaillierte Methodik bei der Gebietsauswahl nicht vorgesehen waren, kommt es nicht auf die konkrete Vorgehensweise der Behörden, sondern nur darauf an, ob der Gebietsvorschlag (und dessen spätere Listung) der Sache nach gerechtfertigt erscheint. Daran bestehen keine Zweifel, zumal jegliche Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Behörden fehlen und verschiedene auf naturschutzfachlicher Basis durchgeführte Untersuchungen der Behörden bezüglich dieses Gebiets dokumentiert sind. Die Behörden haben bereits im Jahr 2003 - also vor der Meldung - eine Übersichtskartierung erstellt, um bayernweit zu untersuchen, wo Grünland vorhanden ist, das dem Lebensraumtyp 6510, der bislang nicht in ausreichender Zahl gemeldet worden war, entsprechen könnte; hierbei wurden auch die Flächen des später gemeldeten FFH-Gebiets als diesem Lebensraumtyp zugehörig erfasst (vgl. den in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2012 übergebenen Plansatz). Auf dieser Basis wurde im Jahr 2006 das schon gemeldete FFH-Gebiet durch das Institut I... einer detaillierten Untersuchung unterzogen (vgl. den „Bericht BK-LRT-Kartierung FFH-Gebiet 5831-373 Itztal von Coburg bis Baunach 2006“, in Folge: I...-Bericht). In der zugehörigen Karte im Maßstab 1:5000 vom 4. Dezember 2006 ist - neben den sonstigen Nutzungen - der Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ innerhalb dieses Gebietsausschnitts

dem jeweiligen Erhaltungszustand dargestellt. Die weit überwiegende Fläche hat dabei den Erhaltungszustand A/B (hervorragend/gut) und B (gut) erhalten; ein geringer Anteil ist

dem Erhaltungszustand C (

tel bis schlecht) bewertet. Die Einbeziehung auch von Wiesen

tlerem oder schlechtem Erhaltungszustand trägt dem Umstand Rechnung, dass die FFH-Richtlinie keinen optimalen Erhaltungszustand eines gemeldeten Gebiets verlangt. Wie ihren Erwägungsgründen zu entnehmen ist, ist ihr Ziel die Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands. Dementsprechend definiert § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BNatSchG a.F., auf den Art. 2 c BayNatSchG a.F. verweist, die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie. Dem und den Vorgaben in Anhang III Phase 1 Buchst. A.c. der FFH-Richtlinie entsprechend haben die Behörden bei der Gebietsmeldung und hat das Institut I... bei seiner „Biotopkartierung“ nicht nur die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindlichen, sondern auch die beeinträchtigten, aber wiederherstellbaren Wiesen berücksichtigt. Das Institut ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch intensive Bewirtschaftung beeinträchtigten Wiesen ein hohes Entwicklungspotential aufwiesen und durch eine Extensivierung stark aufgewertet werden könnten (vgl. Nr. 4 des I...-Berichts). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese von einem Fachbüro erstellte „Biotopkartierung“ methodische oder fachliche Mängel aufweist, die ihren Beweiswert für die Ordnungsgemäßheit der Meldung und Listung des FFH-Gebiets in Zweifel ziehen könnten; ihre Aussagekraft wird auch durch die Einwände des Klägers nicht erschüttert. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Grenzziehung für das fragliche FFH-Gebiet in Teilbereichen etwas fraglich erscheint, insbesondere wenn in Randbereichen landwirtschaftliche Gebäude wie Maschinenhallen in das Gebiet

einbezogen oder durchschnitten werden. Diese Grenzziehung beruht aber nicht auf der fachlichen Einschätzung des Instituts I..., sondern folgt der auf Karten

einem Maßstab von 1:25000 erfolgten Meldung (und späteren Listung) des Gebiets. Selbst wenn in einigen Randbereichen Bedenken gegen die konkrete Abgrenzung des FFH-Gebiets bestehen sollten, kann dies nicht die Auswahl des Gebiets insgesamt in Frage stellen. Dies gilt insbesondere für die großen Flächen innerhalb des Gebiets, die

dem Erhaltungszustand A/B bewertet wurden und innerhalb derer auch das streitgegenständliche Grundstück FlNr. 357 liegt. Speziell zu diesem Bereich führt der I...-Bericht unter Nr. 2 aus: „Nur im südlichen Teil, insbesondere südlich Rattelsdorf, liegen ausgedehnte zusammenhängende Extensivwiesenkomplexe…. Als Besonderheit fällt südlich von Rattelsdorf auf, dass die Feuchtwiesen zugunsten von mageren und artenreichen,

unter wechselfeuchten Salbei-Blatthaferwiesen zurücktreten. Standort dieser Bestände sind kuppig bewegte ehemalige Auflandungsflächen in den Randbereichen der Itz und Baunach. Diese Wiesen zeigen eine sehr artenreiche Ausstattung und repräsentieren in bester Weise das „blumenbunte“ Bild der Extensivwiesen. Kräftig blauer Wiesen-Salbei, Wiesen-Margerite und die gelb blühenden Arten Hornklee und Rauher Löwenzahn bestimmen das Bild, zu dem vereinzelt ausgesprochene Magerkeitszeiger wie Kleiner Wiesenknopf und Thymian treten.“ Dies belegt die besondere Wertigkeit der dort vorhandenen Wiesen und die Richtigkeit der Auswahl dieses Gebiets. Daran ändert auch nichts, dass sich innerhalb des FFH-Gebiets Gebäude oder Nutzungen finden, die nicht gebietstypisch sind; solches lässt sich nicht vermeiden, wenn - wie nach der FFH-Richtlinie - größere zusammenhängende Gebiete

bestimmten Lebensraumtypen geschützt werden sollen. Der Einwand des Klägers, das unter Nr. 4 des I...-Berichts angesprochene mehrfache Aufsuchen bestimmter Flächen lasse darauf schließen, dass innerhalb des verfügbaren Zeitbudgets eine ordnungsgemäße Erhebung nicht möglich gewesen sei, ist nicht durchgreifend. Diese Passage kann vielmehr gerade auch dafür sprechen, dass die Untersuchung von dem Institut I... sehr gründlich durchgeführt wurde, weil nur beim Vorhandensein des Bewuchses - und nicht nach einer Mahd -beurteilt werden konnte, ob die Wiesen dem Lebensraumtyp 6510 (

einem bestimmten Erhaltungszustand) zuzuordnen waren oder nicht. Soweit der Kläger auf die hohe Trefferzahl für den Lebensraumtyp 6510 im Internet hinweist, ist dem zu entgegnen, dass die Anzahl von gelisteten Gebieten eines bestimmten Lebensraumtyps nichts über die Wertigkeit der jeweiligen Gebiete und die Sachgerechtigkeit ihrer Auswahl besagt. Im Übrigen sind - wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat - auch andere Lebensraumtypen in ähnlicher Anzahl gelistet. Was eine angeblich falsche Bewertung einzelner Streuobstwiesen innerhalb des fraglichen Bereichs betrifft, hat der Kläger dies in keiner Weise näher substantiiert. Soweit der Kläger auf die unterschiedliche Bewertung von Flächen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogramms verweist, ist darauf hinzuweisen, dass Bewertungen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Förderprogramms schon wegen ihrer nicht identischen Zielrichtung nicht vergleichbar sind und naturschutzfachliche Beurteilungen eines Fachinstituts nicht erschüttern können. Insgesamt bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden auf der Grundlage des I...-Berichts ihre fachliche Einschätzungsprärogative bei der Zuordnung des fraglichen Gebiets zum Lebensraumtyp 6510 gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie überschritten hätten (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 RdNr. 74). c) Anhaltspunkte dafür, dass die zur Schaffung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ beitragende Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste und dessen (vorläufige) Unterschutzstellung gemäß Art. 4 Abs. 5 i.V.

Art. 6Abs.

2 bis 4 der FFH-Richtlinie nicht

höherrangigem europäischen Recht, insbesondere dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht des Eigentumsschutzes, vereinbar sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Europäische Gerichtshof billigt in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Gebietsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie auf gelistete Gebiete (vgl. z.B. Urteil vom 13.1.2005, C-117/03 , Slg. 2005, I-167 RdNr. 21). Die auf den Schutz von natürlichen Lebensräumen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt abzielende FFH-Richtlinie stellt keine Enteignung i.S. von Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK vom

  1. März 1952 bzw. Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) dar, sondern eine Benutzungsregelung des Eigentums, die im Allgemeininteresse bzw. zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen unter Nr. 2.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
  2. Januar 2010 (UA S. 21 f.) Bezug genommen. Eine Überprüfung des - die zwingenden Vorgaben der FFH-Richtlinie umsetzenden - Art. 13 c Abs. 1 und 2 BayNatSchG a.F. anhand des nationalen Verfassungsrechts, insbesondere am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, scheidet aus (vgl. BVerwG vom 30.6.2005 BVerwGE 124, 47 /56 ff.; BVerfG vom 14.5.2007 NVwZ 2007, 942 ). Im Übrigen läge auch nach den Maßstäben des deutschen Verfassungsrechts kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht vor. Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich keine Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie durch die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen tragen damit nur den natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten und der dem Grundstück selbst anhaftenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse Rechnung (BVerwG vom 24.6.1993 BVerwGE 94, 1 /3 ff.; BayVGH vom 9.8.2012 Az. 14 C 12.308 <juris> RdNr. 18 m.w.N.).
  3. Der vom Kläger durchgeführte Wiesenumbruch stellt ein Projekt dar, das jedenfalls im Zusammenwirken

den anderen (erfolgten) Wiesenumbrüchen geeignet ist, das FFH-Gebiet „Itztal von Coburg bis Baunach“ erheblich zu beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie, Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG a.F.). Dass es sich bei dem Wiesenumbruch um ein „Projekt“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 10.1.2006, C-98/03 , Slg. 2006, I-53 , RdNrn. 39 ff. „weite Auslegung dieses Begriffs“) handelt, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 2.3 Buchst. a des angefochtenen Urteils (UA S. 22 f.) Bezug genommen. Im Übrigen wäre der Wiesenumbruch - unter Einbeziehung der nachfolgenden Ausführungen - auch gemäß Art. 13 c Abs. 1 BayNatSchG a.F. verboten gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Wiesenumbruch jedenfalls im Zusammenwirken

den auf weiteren Grundstücken des FFH-Gebiets erfolgten Wiesenumbrüchen des Klägers und anderer Landwirte das fragliche FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets liegt schon dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH vom 10.1.2006, C-98/03 , Slg. 2006, I-53 , RdNr. 40 m.w.N.). Dies ist anhand der Auswirkungen eines Projekts bzw. einer Maßnahme auf den Erhaltungszustand der (maßgeblichen) Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliche Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e der FFH-Richtlinie; vgl. auch BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 RdNr. 72 m.w.N.). Ein Projekt ist unzulässig, wenn bei dessen Durchführung ein günstiger Erhaltungszustand nicht stabil bleibt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 BVerwGE 136, 291 RdNr. 57). Nachdem das FFH-Gebiet als Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ gemeldet und gelistet worden ist und gerade solche Wiesen umgebrochen worden sind, betrifft der Wiesenumbruch des Klägers und anderer Landwirte die maßgeblichen Bestandteile dieses FFH-Gebiets. Bei Zugrundelegung eines Wiesenumbruchs von insgesamt 8,22 ha bei einer Gesamtfläche von „Mageren Flachland-Mähwiesen“ von 337,87 ha (S. 23 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) beträgt der Verlust an solchen Flächen ca. 2,43%. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieser Verlust im Hinblick auf die Erhaltungsziele besonders schwer wiegt, weil diese Flächen nach dem I...-Bericht durchgehend

dem Erhaltungszustand hervorragend bzw. gut bewertet worden waren. Legte man - abweichend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheidserlasses - die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am

  1. September 2012 genannten Zahlen zugrunde (12,56 ha Wiesenumbruch bei nunmehr 375 ha Gesamtfläche „Magere Flachland-Mähwiesen“), ergäbe sich sogar ein größerer Flächenverlust (ca. 3,3%). Solche Flächenverluste - auch in der Größenordnung von 2,43% - können nicht mehr als unerheblich für den Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 6510 angesehen werden, zumal wenn es sich - wie hier - um Flächen handelt, die in einem günstigen Erhaltungszustand waren. Zu berücksichtigen ist zusätzlich die negative Vorbildwirkung der Wiesenumbrüche für andere Landwirte, die die Gefahr birgt, dass weitere Umbrüche von Wiesen zu Ackerland erfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn man den Vortrag des Klägers berücksichtigt, dass die Landwirte in der fraglichen Region auf Feldwirtschaft angewiesen sind. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass ein günstiger Erhaltungszustand des FFH-Gebiets trotz Durchführung der Wiesenumbrüche stabil bliebe.
  2. Andere Wege zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger nicht aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom
  3. Oktober 2010 (UA S. 24) Bezug genommen.
  4. Der Kläger ist richtiger Adressat der Wiederherstellungsanordnung; ein Auswahlermessen zwischen mehreren Störern bestand für das Landratsamt nicht. Nach der vorläufigen Besitzeinweisung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens stand allein dem Kläger der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung des Grundstücks zu (§ 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Er hat den Wiesenumbruch durchgeführt. (Rechtlich) relevante Verursachungsbeiträge von Behörden des Freistaats Bayern (Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg) oder der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Baunach als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG) lagen nicht vor. Verursacher (sog. Handlungsstörer) und damit - gegebenenfalls neben dem Zustandsstörer - möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Anordnung ist, wer den Eingriff selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ferner wer ihn als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auf diesem wissentlich duldet bzw. auch der, der dazu anstiftet (vgl. Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 6 a BayNatSchG a.F., RdNr. 59; vgl. auch BayVGH vom 1.8.2000 Az. 9 B 94.1402 <juris> RdNr. 21). Umstände, denen zu entnehmen wäre, dass die o.g. Behörden im Rahmen des laufenden Flurbereinigungsverfahrens oder im Rahmen von landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen den Kläger dazu veranlasst hätten, den Wiesenumbruch vorzunehmen, liegen nicht vor. Insbesondere kann auch bei der gebotenen objektiven Auslegung aus Sicht des Empfängerhorizonts eine möglicherweise fehlerhafte Wertermittlung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens (§§ 27 ff., §§ 44 ff. FlurbG) nicht - hier zudem entgegen der (ausdrücklichen) Zuteilung als Grünland - als Zuteilung einer Fläche als Ackerland oder gar als Zustimmung zu einem Wiesenumbruch i.S. von § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG verstanden werden. Eine solche Wertermittlung dient zwar im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens der wertgleichen Abfindung - grundsätzlich

Land - von eingebrachten Grundstücken und damit dem Schutz des Eigentumsgrundrechts (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurBG). Fehler bei dieser Wertermittlung können sich aber nur im Rahmen dieses Verfahrens auswirken und sind dort geltend zu machen; solchen Bewertungen kann kein (bindender) Aussagegehalt auf eine zulässige Nutzung von Grundstücken zukommen (vgl. BayVGH vom 8.7.2003 Az. 14 N 01.1425 <juris> RdNrn. 5, 13 zum Baurecht). Auch können Aussagen im Rahmen von landwirtschaftlichen Förderverfahren nicht als Zustimmung zu naturschutzrechtlich verbotenen Handlungsweisen gewertet werden. Dies folgt schon aus der sachlichen Unzuständigkeit solcher Behörden für diese Materie (vgl. die Wertung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger von Vertretern des zuständigen Landratsamts noch vor dem Umbruch des Grundstücks FlNr. 357 am

  1. Januar 2009 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit eines solchen Wiesenumbruchs im FFH-Gebiet hingewiesen worden war und somit ein etwaiges Vertrauen durch Äußerungen anderer, nicht zuständiger Behörden nicht (mehr) schutzwürdig gewesen wäre. Danach beruht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - der Wiesenumbruch auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers und ist nur ihm zuzurechnen.
  2. Auch im Übrigen sind Fehler bei Erlass der Wiederherstellungsanordnung, insbesondere Fehler bei der Ermessensausübung (§ 114 VwGO), nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2.6 und 2.7 des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA S. 27 f.) Bezug genommen. Soweit der Kläger anführt, die Herstellung einer „Mageren Flachlandwiese“ durch Neueinsaat sei nicht von dem Begriff der „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ i.S. des Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG a.F. gedeckt, ist ergänzend Folgendes anzumerken: Die Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung, die die Wiederherstellung eines verbotswidrig zerstörten Zustands - hier einer mageren Flachland-Mähwiese - fordert, ist nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig; eine Wiederherstellung ist nämlich nicht

der authentischen Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands gleichzusetzen (vgl. OVG SH vom 17.4.1998 NuR 1999 594 /595; bestätigt durch BVerwG vom 21.8.1998 NuR 1999, 595 /596). Dementsprechend ist es auch nicht notwendig, dass der frühere Zustand genau bekannt ist bzw. ist es nicht erforderlich, diesen im Wege einer Beweisaufnahme zu ermitteln, was im Übrigen nachträglich kaum möglich wäre. Ausreichend ist vielmehr, dass der alte Zustand seiner Funktion und Eigenart nach bekannt ist. Hier ist durch den I...-Bericht samt zugehöriger Karte

hinreichender Sicherheit bekannt, dass es sich bei der vom Kläger umgebrochenen Wiese um eine magere Flachland-Mähwiese in einem mindestens guten Erhaltungszustand gehandelt hat. Die Wiederherstellung einer solchen Wiese durch Neueinsaat unter Verwendung entsprechenden (gebietsheimischen) Saatguts entspricht demnach nach Art und Umfang dem Begriff der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands i.S. von Art. 6 a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG a.F.. Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung samt der hierzu erlassenen Auflagen den Kläger über Gebühr belasten und somit unverhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. III. Kosten: § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Nachdem die Berufung des Klägers (weitgehend) ohne Erfolg geblieben ist, hat dieser die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der erledigte Teil wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht aus, da den „unselbständigen“ Zwangsgeldandrohungen nur untergeordnete Bedeutung zukommt und durch diese keine Streitwerterhöhung erfolgt (vgl. Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327); vgl. im Übrigen auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.666 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.

Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327; der Streitwert entspricht dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Teilbetrag des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro, der sich auf drei Grundstücke bezieht). Permalink: http://openjur.de/u/542447.html Kommentare

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